Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 12.03.2002 – 23 W (pat) 7/01

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 28 956 6.70

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und Knoll

beschlossen

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der

Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

19.9.2000 mit der Maßgabe aufgehoben, dass das Patent mit den

in der mündlichen Verhandlung übergebenen, als Hilfsantrag 2

bezeichneten Unterlagen beschränkt aufrechterhalten wird (Patentansprüche 1 bis 11, Beschreibung Spalten 1 bis 7, 4 Blatt

Zeichnung, Figuren 1 bis 6).

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Beschwerdeführerin ist eingetragene Inhaberin des am 30. Juni 1997 angemeldeten deutschen Patents 197 28 956 (Streitpatents), das eine Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge betrifft. Die am 21. Januar 1999 veröffentlichte Patentschrift, auf die Bezug genommen wird, enthält 22 Ansprüche. In der Beschreibung

sind in der Zeichnung, Figuren 2 bis 7, dargestellte Ausführungsformen der Beleuchtungseinrichtung geschildert, anhand deren die Erfindung näher erläutert

wird.

Die Beschwerdegegnerin hat gegen die Erteilung des Streitpatents Einspruch erhoben. Zur Begründung ihrer Behauptung, der Gegenstand des Streitpatents sei

nicht patentfähig, da er nicht neu sei bzw nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe, beruft sie sich neben den bereits im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften

E 1) deutsche Patentschrift 37 43 137

E2) deutsche Patentschrift 36 44 225

E3) deutsche Patentschrift 36 02 262

E4) deutsche Offenlegungsschrift 195 20 926

E5) deutsche Offenlegungsschrift 44 39 556

E6) deutsche Offenlegungsschrift 34 46 983

E7) britische Patentschrift 1 209 234

auf die erstmals im Einspruchsverfahren genannten Entgegenhaltungen

E8)

E9)

E10)

E11)

E12)

deutsche Offenlegungsschrift 44 36 620

deutsche Offenlegungsschrift 43 41 234

US-Patentschrift 4 645 975

deutsche Offenlegungsschrift 44 29 496

deutsche Offenlegungschrift 40 02 576.

Mit Beschluß vom 19. September 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

– Patentabteilung 31 – das Streitpatent widerrufen. In den Beschlußgründen ist

ausgeführt, daß der Gegenstand des mit Schriftsatz vom 23. September 1999 eingereichten neugefaßten Patentanspruchs 1 nicht erfinderisch sei gegenüber dem

Stand der Technik nach den oben genannten Entgegenhaltungen E8) und E11).

Mit dem Patentanspruch 1 müßten zwangsläufig auch die neugefaßten nebengeordneten Patentansprüche 3 und 6 fallen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche nach Hauptantrag

und Hilfsanträgen 1 bis 3 vorgelegt und die Auffassung vertreten, daß die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1, 3 und 7 nach Hauptantrag, die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 3 nach Hilfsanträgen 1 und 2,

sowie der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen seien.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluß der Patentabteilung 31 vom 19. September 2000

aufzuheben und das Patent gemäß den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen, nämlich Patentansprüche 1

bis 15, Beschreibung Spalten 1 bis 7 und 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, beschränkt aufrechtzuerhalten (Hauptantrag),

hilfsweise das Patent mit den als Hilfsanträge 1 bis 3 in der

mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen beschränkt

aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, daß die Gegenstände des Streitpatents nach Hauptantrag

und Hilfsanträgen im Hinblick auf den Stand der Technik nach den og Druckschriften E8), E11) und E7) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 3 und 7 nach Hauptantrag haben folgenden Wortlaut:

"1. Beleuchtungseinrichtung, insbesondere für die Frontbeleuchtung von Fahrzeugen, mit einer elektrischen Lampe (1) und

einer asphärischen Linse (2), wobei zumindest ein Teil des

von der Lampe (1) erzeugten Lichtes auf die Linse (2) fällt

und aus dieser als Lichtkeule (La, Lb) zur Beleuchtung des

vor dem Fahrzeug liegenden Teils einer Fahrbahn wieder

austritt, wobei die Linse (2) zumindest in Teilbereichen ihrer

optisch wirksamen Oberfläche durch eine Aktorik (14) formveränderbar ist dergestalt, daß die Lichtkeule (La, Lb) ihre

Form und/oder ihre Strahlrichtung (in einer horizontalen

Ebene gesehen) quer zur Fahrzeuglängsachse (A) verändert, dadurch gekennzeichnet, daß die Linse (2) als Hohlkörper aus einem gummiartig flexiblen und lichtdurchlässigen

Material gebildet ist und der Hohlkörper mindestens zwei in

horizontaler Richtung nebeneinander angeordnete Kammern

(H1, H2) aufweist, die mit einem flüssigen oder gelartigen

lichtdurchlässigen Material ausgefüllt sind, dessen Brechungsindex im wesentlichen gleich groß ist wie der Brechungsindex des flexiblen Materials, wobei die Volumina der

Kammerfüllungen durch die Aktorik (14) einzeln oder in

Gruppen veränderbar sind.

3. Beleuchtungseinrichtung, insbesondere für die Frontbeleuchtung von Fahrzeugen, mit einer elektrischen Lampe (1) und

einer asphärischen Linse (2), wobei zumindest ein Teil des

von der Lampe (1) erzeugten Lichtes auf die Linse (2) fällt

und aus dieser als Lichtkeule (La, Lb) zur Beleuchtung des

vor dem Fahrzeug liegenden Teils einer Fahrbahn wieder

austritt, wobei die Linse (2) zumindest in Teilbereichen ihrer

optisch wirksamen Oberfläche durch eine Aktorik (14) formveränderbar ist dergestalt, daß die Lichtkeule (La, Lb) ihre

Form und/oder ihre Strahlrichtung (in einer horizontalen

Ebene gesehen) quer zur Fahrzeuglängsachse (A) verändert, dadurch gekennzeichnet, daß die plan ausgebildete

Lichtaustrittsfläche der Linse (2) die Deckfläche (8) eines flexiblen gummiartigen, im Ruhezustand prismatischen und

lichtdurchlässigen optischen, als Festkörper ausgebildeten

Ablenkkörpers (6) ist, dessen Grundfläche (9) mit dem

asphärischen Teil (7) der Linse (2) verbunden ist, wobei die

Deckfläche (8) durch die Aktorik (14) in eine gegenüber der

Grundfläche (9) geneigte Stellung bringbar ist.

7. Beleuchtungseinrichtung, insbesondere für die Frontbeleuchtung von Fahrzeugen, mit einer elektrischen Lampe (1) und

einer asphärischen Linse (2), wobei zumindest ein Teil des

von der Lampe (1) erzeugten Lichtes auf die Linse (2) fällt

und aus dieser als Lichtkeule (La, Lb) zur Beleuchtung des

vor dem Fahrzeug liegenden Teils einer Fahrbahn wieder

austritt, wobei die Linse (2) zumindest in Teilbereichen ihrer

optisch wirksamen Oberfläche durch eine Aktorik (14) formveränderbar ist dergestalt, daß die Lichtkeule (La, Lb) ihre

Form und/oder ihre Strahlrichtung (in einer horizontalen

Ebene gesehen) quer zur Fahrzeuglängsachse (A) verändert, dadurch gekennzeichnet, daß die plan ausgebildete

Lichtaustrittsfläche der Linse (2) die Deckfläche (8) eines flexiblen gummiartigen, im Ruhezustand prismatischen und

lichtdurchlässigen optischen Ablenkkörpers (6) ist, dessen

Grundfläche (9) mit dem asphärischen Teil (7) der Linse (2)

verbunden ist, wobei der Ablenkkörper (6) als Hohlkörper in

mindestens zwei in horizontaler Richtung nebeneinanderliegende Teilkammern unterteilt ist, wobei die Teilkammern mit

einem Druckgas oder einem flüssigen oder gelartigen lichtdurchlässigen Material ausgefüllt sind und in ihrem Füllvolumen einzeln oder in Gruppen durch die Aktorik (14) veränderbar sind, wobei die Deckfläche (8) durch die Aktorik (14)

in eine gegenüber der Grundfläche (9) geneigte Stellung

bringbar ist."

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag 1 – in dem der

Patentanspruch 7 nach Hauptantrag gestrichen ist – entsprechen denjenigen nach

Hauptantrag.

Die Patentansprüche 1 bis 11 nach Hilfsantrag 2 lauten:

"1. Beleuchtungseinrichtung, insbesondere für die Frontbeleuchtung von Fahrzeugen, mit einer elektrischen Lampe (1) und

einer asphärischen Linse (2), wobei zumindest ein Teil des

von der Lampe (1) erzeugten Lichtes auf die Linse (2) fällt

und aus dieser als Lichtkeule (La, Lb) zur Beleuchtung des

vor dem Fahrzeug liegenden Teils einer Fahrbahn wieder

austritt, wobei die Linse (2) zumindest in Teilbereichen ihrer

optisch wirksamen Oberfläche durch eine Aktorik (14) formveränderbar ist dergestalt, daß die Leuchtkeule (La, Lb) ihre

Form und/oder ihre Strahlrichtung (in einer horizontalen

Ebene gesehen) quer zur Fahrzeuglängsachse (A) verändert, dadurch gekennzeichnet, daß die Linse (2) als

Hohlkörper

aus

einem

gummiartig

flexiblen

und

lichtdurchlässigen Material gebildet ist und der Hohlkörper

mindestens zwei in horizontaler Richtung nebeneinander

angeordnete Kammern (H1, H2) aufweist, die mit einem

flüssigen oder gelartigen

lichtdurchlässigen Material

ausgefüllt sind, dessen Brechungsindex im wesentlichen

gleich groß

ist wie der Brechungsindex des

flexiblen

Materials, wobei die Volumina der Kammerfüllungen durch

die Aktorik (14) einzeln oder in Gruppen veränderbar sind.

2. Beleuchtungseinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Linse (2) vier Kammern (H1 bis H4) aufweist, von denen jeweils zwei (H1 und H2 bzw. H3 und H4)

nebeneinander und jeweils zwei übereinander (H1 und H3

bzw. H2 und H4) angeordnet sind.

3. Beleuchtungseinrichtung, insbesondere für die Frontbeleuchtung von Fahrzeugen, mit einer elektrischen Lampe (1) und

einer asphärischen Linse (2), wobei zumindest ein Teil des

von der Lampe (1) erzeugten Lichtes auf die Linse (2) fällt

und aus dieser als Lichtkeule (La, Lb) zur Beleuchtung des

vor dem Fahrzeug liegenden Teils einer Fahrbahn wieder

austritt, wobei die Linse (2) zumindest in Teilbereichen ihrer

optisch wirksamen Oberfläche durch eine Aktorik (14) formveränderbar ist dergestalt, daß die Lichtkeule (La, Lb) ihre

Form und/oder ihre Strahlrichtung (in einer horizontalen

Ebene gesehen) quer zur Fahrzeuglängsachse (A) verändert, dadurch gekennzeichnet, daß die plan ausgebildete

Lichtaustrittsfläche der Linse (2) die Deckfläche (8) eines flexiblen gummiartigen, im Ruhezustand prismatischen und

lichtdurchlässigen optischen Ablenkkörpers (6) ist, dessen

Grundfläche (9) mit dem asphärischen Teil (7) der Linse (2)

verbunden ist, wobei die Deckfläche (8) durch die Aktorik

(14) in eine gegenüber der Grundfläche (9) geneigte Stellung

bringbar ist, indem der Ablenkkörper (6) als Hohlkörper in

mindestens zwei in horizontaler Richtung nebeneinanderliegende Teilkammern unterteilt ist, wobei die Teilkammern mit

einem Druckgas oder einem flüssigen oder gelartigen lichtdurchlässigen Material ausgefüllt sind und in ihrem Füllvolumen einzeln oder in Gruppen durch die Aktorik (14) veränderbar sind und wobei die Deckfläche (8) des Ablenkkörpers

(6) von einer starren, lichtdurchlässigen Scheibe (10), insbesondere einer Glasscheibe, gebildet wird.

4. Beleuchtungseinrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Ablenkkörper (6) vier Teilkammern aufweist, von denen jeweils zwei nebeneinander und jeweils

zwei übereinander angeordnet sind.

5. Beleuchtungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4,

dadurch gekennzeichnet, daß die Ansteuerung der Aktorik

(14) in an sich bekannter Weise mit einem Sensor (13) zur

Erfassung der Lenkradstellung oder des Einschlagwinkels

((cid:0)1) der lenkbaren Räder (12) des Fahrzeugs signaltechnisch gekoppelt ist.

6. Beleuchtungseinrichtung nach Anspruch 5 , dadurch gekennzeichnet, daß die Aktorik (14) in an sich bekannter Weise mit

einer Umschalteinrichtung für Abblend- und Fernlicht gekoppelt ist.

7. Beleuchtungseinrichtung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß die Umschalteinrichtung in an sich bekannter

Weise eine elektronische Steuerung beinhaltet, die selbsttätig auf die Detektion von Licht entgegenkommender Fahrzeuge reagiert.

8. Beleuchtungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 2,

dadurch gekennzeichnet, daß die Kammern (H1 bis H4) mit

einem "smart gel" gefüllt sind.

9. Beleuchtungseinrichtung nach Anspruch 3 oder 4, dadurch

gekennzeichnet, daß die Teilkammern mit einem "smart gel"

gefüllt sind.

10. Beleuchtungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 9,

dadurch gekennzeichnet, daß in an sich bekannter Weise

eine motorisch bewegliche rahmenartige Blende (4) in den

Strahlengang der Lichtstrahlung zwischen Lampe (1) und

Linse (2) eingeschaltet ist und der Motorantrieb der Blende

(4) signaltechnisch mit der Steuerung der Aktorik (14) gekoppelt ist.

11. Beleuchtungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis

10, dadurch gekennzeichnet, daß in an sich bekannter Weise

die Steuerung der Aktorik (14) mit einer Sensorik für eine

Leuchtweitenregelung signaltechnisch gekoppelt ist."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 entspricht demjenigen nach Hauptantrag

und Hilfsanträgen.

Wegen der Fassung der geltenden Unteransprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 3 und wegen des weiteren Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist teilweise begründet. Das

Streitpatent hat in dem nach Hilfsantrag 2 verteidigten Umfang Bestand. In Bezug

auf den Hauptantrag und den Hilfsantrag 1 ist die Beschwerde dagegen nicht

begründet und war deshalb insoweit zurückzuweisen.

1.)

Die Erfindung geht nach den Angaben der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung von einer bspw aus der deutschen Offenlegungsschrift

44 36 620 (= E8) bekannten gattungsgemäßen Beleuchtungseinrichtung, insbesondere für die Frontbeleuchtung von Fahrzeugen ("Scheinwerfer"), aus, bei der

die im Strahlengang des von der Lampe (Scheinwerfer-Lichtquelle 12) erzeugten

Lichts angeordnete Linse (18; 118) zumindest in Teilbereichen ihrer optisch

wirksamen Oberfläche

durch

eine Aktorik

(Verstellelement 22;

122)

formveränderbar ist dergestalt, daß die Lichtkeule ihre Form und/oder ihre

Strahlrichtung

(in einer horizontaler Ebene gesehen) quer zur Fahrzeuglängsachse verändert, wobei die Formveränderung der Linse dadurch bewirkt

wird, daß am Umfang der – vorzugsweise aus einer elastisch verformbaren Hülle

(124) und einer von dieser umschlossenen Füllung (126) aus einem flüssigen, gallertartigen oder elastisch verformbaren Material bestehende – Linse ein oder mehrere Stellelemente (122) angreifen, vgl dort insbesondere Figur 1, 2 und 5 mit zugehöriger Beschreibung, Sp 1 letzter Abs bis Sp 4 Abs 2 sowie die dortigen Ansprüche 1 bis 6 und 9 iVm Sp 1 Z 25 bis 32.

Der Erfindung liegt demgegenüber das technische Problem (die Aufgabe)

zugrunde, eine gattungsgemäße Beleuchtungseinrichtung dahingehend weiterzubilden, daß mit möglichst geringem Aufwand eine Verbesserung des ausgeleuchteten Sichtfeldes für den Fahrer eines Fahrzeugs quer zur Fahrzeuglängsachse

erzielt wird (geltende Beschreibung nach Hauptantrag und Hilfsanträgen Sp 2 Z 55

bis 60).

Gelöst wird dieses Problem durch die Beleuchtungseinrichtung nach den Haupt-

bzw Nebenansprüchen gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3.

2.)

Hauptantrag und Hilfsantrag 1

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Patent nur so erteilt bzw aufrechterhalten werden, wie es – gegebenenfalls hilfsweise – beantragt ist (GRUR 1979, 220,

221 – "(cid:0)-Wollastonit"; BGH GRUR 1997, 120, 122 – "Elektrisches Speicherheizgerät" mwN). Bei einer Mehrzahl von weiterverfolgten Patentansprüchen – wie hier –

ist Gegenstand des Antrags auf Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Patents

die Gesamtheit der eingereichten Patentansprüche, nicht der einzelne Patentanspruch. Im vorliegenden Fall konnte dem Hauptantrag und Hilfsantrag 1 nicht

stattgegeben werden, weil jedenfalls der Gegenstand des jeweiligen gleichlautenden Nebenanspruchs 3 nicht patentfähig ist.

Wie sich aus der zur Erläuterung des Gegenstandes gemäß Anspruch 3 heranzuziehenden Beschreibung in Spalte 5 le Abs bis Sp 6 Z 8 zu den diesbezüglichen

Figuren 4 und 5 ergibt, besteht die (asphärische) Linse 2 demnach aus einem

prismatischen Ablenkkörper 6 und einem asphärischen (Linsen-) Teil 7; wesentlich

dabei ist danach lediglich, daß der Ablenkkörper 6 aus einem gummiartig flexiblen

Material besteht, wohingegen der asphärische Teil 7 der Linse in herkömmlicher

Weise auch aus einem völlig starren Material, zB gepreßtem Glas, bestehen kann.

Die Deckfläche des Ablenkkörpers wird dabei vorzugsweise von einer starren

Glasscheibe gebildet, auf die die Aktorik einwirkt, vgl die geltenden Ansprüche 4

und 5 gemäß Haupt- und Hilfsantrag 1.

Zwar ist die Beleuchtungseinrichtung nach dem jeweiligen Nebenanspruch 3 nach

Haupt- und Hilfsantrag 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik unbestritten neu; sie beruht jedoch gegenüber dem Stand der Technik nach E8) und

E11) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, vorliegend eines mit Beleuchtungseinrichtungen für Fahrzeuge vertrauten,

berufserfahrenen Physikers oder Elektroingenieurs mit Fachhochschulabschluß,

der auch Kenntnisse in der Lichtoptik besitzt.

Aus der deutschen Offenlegungsschrift 44 29 496 (= E11) ist eine Beleuchtungseinrichtung, insbesondere für die Frontbeleuchtung von Fahrzeugen (Scheinwerfer), bekannt, bei der im Strahlengang des von einer Lampe (12) erzeugten

Lichts ein optisch wirksames Element (14, 20, 22; 114, 120, 122) angeordnet ist,

das zumindest einen mit einem flüssigen oder gasförmigen Medium befüllbaren

Hohlraum (22; 122, 123) aufweist, womit die austretende Lichtkeule hinsichtlich

ihrer Form und/oder ihrer Strahlrichtung (in einer horizontalen Ebene gesehen)

quer zur Fahrzeuglängsachse verändert werden kann, vgl dort Fig 1, 2 und 6 mit

zugehöriger Beschreibung sowie die Ansprüche 1 bis 5. Das optisch wirksame

Element ist nach einer vorteilhaften Weiterbildung gemäß Anspruch 5 – wie

anhand der Figur 6 erläutert – insoweit formveränderbar, als zumindest eine der

den Hohlraum (122; 123) begrenzenden Scheiben (114, 120), die die plan ausgebildete Deckfläche eines prismatischen und

lichtdurchlässigen optischen

Ablenkkörpers bildet, durch eine Aktorik (Verstellelemente 130) in eine gegenüber

der Grundfläche geneigte Stellung (veränderbarer Keilwinkel (cid:0)) bringbar ist, vgl

die Beschreibung Sp 6 le Abs bis Sp 7 Z 7 zur Figur 6 bzw Anspruch 5. Eine

entsprechende Bewegbarkeit (Schwenkbarkeit) zumindest einer der den Hohlraum

(22) begrenzenden Scheiben (14, 20) ist auch bei der Ausführungsform gemäß

Figur 1 und 2 vorgesehen, bei der zudem zumindest eine der Scheiben (14, 20)

mit Linsen, bspw Zylinderlinsen, zur Streuung des hindurchtretenden Lichts vor

allem in horizontaler Richtung versehen sind, vgl Sp 7 Z 7 bis 12 iVm Sp 3 Z 8 bis

23 zu Figur 1 und 2 sowie Anspruch 5.

Somit weist diese Ausführungsvariante der bekannten Beleuchtungseinrichtung

einen mit dem asphärischen Teil der Linse verbundenen optischen Ablenkkörper

auf, dessen eine Deckfläche, die – entsprechend dem geltenden Anspruch 4 - von

einer starren, lichtdurchlässigen Scheibe gebildet ist, durch eine Aktorik in eine

gegenüber der anderen Deckfläche geneigte Stellung bringbar ist.

Zwar wird nach dem Ausführungsbeispiel gemäß Fig 6 bzw Fig 1 iVm Sp 7 Z 7 bis

12 die der Lampe zugewandte innere Scheibe (120; 20) des Ablenkkörpers bewegt; jedoch wird nach dem umfassenderen Offenbarungsgehalt des Anspruchs 5

dieser Entgegenhaltung E11), wonach zumindest eine der Scheiben (14, 20; 114,

120) bewegbar, vorzugsweise schwenkbar ist, die alternative Ausführungsform

mitumfaßt, bei der die die Lichtaustrittsfläche der Linse bildende (äußere) Scheibe

(14; 114) schwenkbar ist.

In dem verbleibenden Anspruchsmerkmal, nämlich – anstelle des flüssigkeitsgefüllten Hohlkörpers mit verschwenkbarer Deckfläche bei der bekannten Beleuchtungseinrichtung – den Ablenkkörper als flexiblen, gummiartigen Festkörper auszubilden, kann nach der Überzeugung des Senats nichts Erfinderisches mehr gesehen werden.

So ist aus der og deutschen Offenlegungsschrift 44 36 620 (= E8), von der die Erfindung – wie eingangs dargelegt – ausgeht, bereits allgemein bekannt, für eine

formveränderbare optische Linse anstelle eines flüssigkeitsgefüllten Hohlkörpers

ein elastisch verformbares Material, beispielsweise einen elastischen Kunststoff,

zu verwenden, vgl den dortigen Anspruch 5 iVm Sp 2 Zeilen 17 bis 20. Für den

Fachmann liegt es daher im Rahmen seines fachmännischen Handelns, in entsprechender Weise auch bei einem formveränderbaren prismatischen Ablenkkörper der Linse anstelle des flüssigkeitsgefüllten Hohlkörpers gemäß E11) einen

flexiblen gummiartigen Festkörper vorzusehen, zumal auch beim Patentgegenstand gemäß Anspruch 4 und 5 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 - wie

dargelegt – die Deckfläche des Ablenkkörpers, auf die die Aktorik wirkt,

vorzugsweise von einer starren lichtdurchlässigen Scheibe gebildet wird.

Die Beleuchtungseinrichtung nach dem Nebenanspruch 3 gemäß Hauptantrag

und Hilfsantrag 1 ist somit nicht patentfähig.

3.)

Hilfsantrag 2

A)

Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 11 nach Hilfsantrag 2 sind zulässig.

So stützt sich der verteidigte Patentanspruch 1 inhaltlich auf die erteilten Ansprüche 1 und 6. Der geltende Nebenanspruch 3 findet inhaltlich eine ausreichende

Stütze in den erteilten Ansprüchen 1, 11, 12 und 15 iVm der Beschreibung der

diesbezüglichen Ausführungsform in Sp 5 Z 61 bis 64 und Sp 6 Z 15 bis 22 des

Streitpatents (hinsichtlich des gummiartigen Materials des Ablenkkörper-Hohlkörpers, vgl hierzu BGH GRUR 1991, 307 Ls, 308 – "Bodenwalze" mwN). Die geltenden Unteransprüche 2 sowie 4 bis 11 entsprechen inhaltlich den erteilten Ansprüchen 7, 16, 3, 4, 5, 17, 19, 21, 22 (in dieser Reihenfolge).

Die Zulässigkeit der Patentansprüche 1 bis 11 nach Hilfsantrag 2, an deren ursprünglichen Offenbarung keine Zweifel bestehen, ist von der Einsprechenden im

übrigen auch nicht in Frage gestellt worden.

B)

Die Gegenstände der verteidigten nebengeordneten Ansprüche 1 und 3

nach Hilfsantrag 2 sind gegenüber dem von der Einsprechenden entgegengehaltenen Stand der Technik unbestritten neu und beruhen diesem gegenüber auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Weder die gattungsbildende deutsche Offenlegungsschrift 44 36 620 (= E8) noch

die übrigen eingangs genannten weiteren Entgegenhaltungen geben dem zuständigen, vorstehend definierten Durchschnittsfachmann einen Hinweis oder eine Anregung zu dem im kennzeichnenden Teil der Ansprüche 1 bzw 3 gelehrten – entscheidungserheblichen – Lösungsprinzip, nämlich die Formveränderung der Linse

(Anspruch 1) bzw die Neigungsänderung des prismatischen Ablenkkörpers der

Linse (Anspruch 3) durch Volumenänderung der Kammerfüllungen der mindestens

zwei in horizontaler Richtung nebeneinander angeordneten gummiartig flexiblen

Hohlkörper-(Teil)Kammern) zu bewirken.

B1) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2

Aus der einen Scheinwerfer für Fahrzeuge betreffenden deutschen Offenlegungsschrift 44 36 620 (= E8) ist unbestritten eine gattungsgemäße Beleuchtungseinrichtung bekannt, bei der über die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1

hinaus – entsprechend von Teilmerkmalen in dessen kennzeichnendem Teil – die

durch wenigstens eine Aktorik (Verstellelement 122) formveränderbare Linse (118)

als Hohlkörper (Hülle 124) aus einem gummiartig flexiblen und lichtdurchlässigen

Material gebildet ist und der Hohlkörper mit einem flüssigen oder gelartigen lichtdurchlässigen Material (Flüssigkeit oder gallertartiges Material als Füllung 126)

ausgefüllt ist, vgl dort insbesondere Fig 2 mit zugehöriger Beschreibung Sp 3 le

Abs bis Sp 4 Abs 2 iVm Fig 1, die dortigen Ansprüche 1, 4 bis 6 und 9 sowie Sp 1

Z 25 bis 32. Desweiteren mag es für den Fachmann – auch ohne ausdrücklichen

Hinweis – als selbstverständlich anzusehen, dh "mitzulesen" sein, zur Vermeidung

von Streuverlusten den Brechungsindex des Füllmaterials im wesentlichen gleich

groß wie den des umgebenden flexiblen Materials zu wählen.

Die Formveränderung der Linse wird bei dieser bekannten Beleuchtungseinrichtung durch ein oder mehrere, am Umfang der Linse angreifende Stellelemente

(22; 122) bewirkt, vgl dort Fig 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung Sp 2 Z 27 bis

Sp 3 Z 17 bzw Sp 4 Abs 1 und 2.

Von dieser bekannten Beleuchtungseinrichtung unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 somit im wesentlichen dadurch, daß der

gummiartig flexible Hohlkörper mindestens zwei in horizontaler Richtung nebeneinander angeordnete Kammern aufweist, wobei – zur Formveränderung der

Linse – die Volumina der Kammerfüllungen durch die Aktorik einzeln oder in

Gruppen veränderbar sind.

Diese Lehre ist dem Fachmann – entgegen der Auffassung der Einsprechenden –

durch die genannte deutsche Offenlegungsschrift 44 29 496 (= E11) nicht nahegelegt.

Zwar ist aus dieser – ebenfalls einen Scheinwerfer für Fahrzeuge betreffenden -

Druckschrift eine Beleuchtungseinrichtung mit einer Linse bekannt, die zwei oder

mehrere voneinander getrennte Hohlräume aufweist, die unabhängig voneinander

mit einem lichtdurchlässigen flüssigen oder gasförmigen Medium gefüllt oder entleert werden können. Jedoch sind die Hohlkörper-Kammern der Linse und somit

die Linse selbst nicht formveränderbar, sondern formstabil ausgebildet, wobei die

angestrebte Änderung der Charakteristik der austretenden Lichtkeule – in grundsätzlichem Unterschied zur og gattungsbildenden Druckschrift E8) bzw zum

Streitpatentgegenstand – aufgrund der unterschiedlichen Ablenkung des Lichtstrahls im Bereich der Linsen-Kammern mit und ohne Befüllung erfolgt, vgl Fig 1

bis 10 mit zugehöriger Beschreibung, die dortigen Ansprüche 1, 8 und 13 bis 15

sowie Sp 1 Z 31 bis 55. Nach der einen prismatischen Ablenkkörper betreffenden

Ausführungsvariante gemäß Fig 6 kann zwar zusätzlich eine den Ablenkkörper-

Hohlraum (122, 123) begrenzende Scheibe (120 b) verschwenkt werden; jedoch

sind auch hier die Kammerwände als starre Scheiben (114, 120) ausgebildet. Für

die beanspruchte Formveränderung der Linse durch Volumenänderung der Kammerfüllungen von zumindest zwei in horizontaler Richtung nebeneinander angeordneten gummiartig flexiblen Hohlkörper-Kammern gibt dieser Stand der Technik

somit keine Anregung.

Eine Formveränderung eines Linsen-Hohlkörpers durch Volumenänderung eines

Füllmediums – was die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung als "Luftballoneffekt" bezeichnet hat – ist zwar aus der von der Einsprechenden in der

mündlichen Verhandlung aufgegriffenen, Brillengläser mit variabler Brennweite

betreffenden britischen Patentschrift 1 209 234 (= E7) prinzipiell bekannt. Dort sind

nämlich die Brillengläser als Linse (3) mit einem zentralen flexiblen Hohlkörper

(cell 8) ausgebildet, wobei durch Veränderung des Volumens einer Flüssigkeit, die

in den sandwichartig ausgebildeten Hohlkörper eingebracht wird, die Krümmung

und damit die Brennweite der Linse verändert werden kann, vgl dort Fig 1 und 2

mit zugehöriger Beschreibung sowie die Ansprüche 1 bis 6. Für die Ausbildung

einer formveränderbaren Linse als Hohlkörper aus einem gummiartig flexiblen

Material mit mindestens zwei in horizontaler Richtung nebeneinander angeordneten Kammern zur Form- bzw Richtungsänderung der Lichtkeule bei einer

gattungsgemäßen Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge gibt dieser letztgenannte Stand der Technik jedoch keine Anregung.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen inhaltlich weiter von

der erfindungsgemäßen Lehre nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2

entfernt und sind von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung auch

nicht aufgegriffen worden. Da auch sie keine Formveränderung der Linse durch

Volumenänderung der Kammerfüllungen von gummiartig flexiblen Linsen-Hohlkammern offenbaren, kann auch deren Einbeziehung die im verteidigten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 gelehrte Erfindung nicht nahelegen.

B2) Anspruch 3 nach Hilfsantrag 2

Aus der der Ausführungsform gemäß Nebenanspruch 3 inhaltlich am nächsten

kommenden deutschen Offenlegungsschrift 44 29 496 (= E11) ist – wie dargelegt

– eine gattungsgemäße Beleuchtungseinrichtung bekannt, bei der die mit einem

prismatischen Ablenkkörper verbundene Linse zwar insoweit formveränderbar ist,

als die von einer starren Scheibe plan ausgebildete Deckfläche des prismatischen

Ablenkkörpers durch eine Aktorik (Verstellelemente 130 – Fig 6) in einer gegenüber der Grundfläche geneigte Stellung (veränderbarer Keilwinkel (cid:0)) bringbar ist.

Jedoch wirkt die Aktorik (130) – im Unterschied zur Lehre gemäß Nebenanspruch 3 nach Hilfsantrag 2 – unmittelbar auf diese Scheibe. Für die erfindungsgemäße Aktorik, mit der die von einer starren Scheibe gebildete Deckfläche des

flexiblen gummiartigen Ablenkkörpers in eine gegenüber der Grundfläche geneigte

Stellung bringbar ist, indem der Ablenkkörper als Hohlkörper in mindestens zwei in

horizontaler Richtung nebeneinanderliegende Teilkammern unterteilt ist, wobei die

Teilkammern mit einem Druckgas oder einem flüssigen oder gelartigen lichtdurchlässigen Material ausgefüllt sind und in ihrem Füllvolumen einzeln oder in

Gruppen durch die Aktorik veränderbar sind, gibt diese Entgegenhaltung E11)

keine Anregung.

Für dieses der Lehre des Nebenanspruchs 3 zugrundeliegende Lösungsprinzip

zur Formveränderung des flexiblen gummiartigen, prismatischen Ablenkkörper-

Hohlkörpers durch Änderung des Füllvolumens mindestens zweier nebeneinanderliegender Hohlkörper-Teilkammern, das im wesentlichen demjenigen der

Ausführungsform gemäß Patentanspruch 1 zur Formveränderung einer asphärischen Linse entspricht, gibt auch der übrige Stand der Technik keinerlei Vorbild,

wie im einzelnen im Zusammenhang mit dem vorstehend abgehandelten

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 dargelegt worden ist.

Deshalb ist auch die Beleuchtungseinrichtung nach dem nebengeordneten Anspruch 3 gemäß Hilfsantrag 2 patentfähig.

4.)

Im Zusammenhang mit den nebengeordneten Ansprüchen 1 und 3 nach

Hilfsantrag 2 haben auch die darauf zurückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 und 4 bis 11 Bestand, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des Gegenstandes nach dem Hauptanspruch 1 bzw dem Nebenanspruch 3 betreffen.

5.)

Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen

hinsichtlich der Wiedergabe des Standes der Technik, von dem die Erfindung

ausgeht, und – iVm der Zeichnung – hinsichtlich der Erläuterung der beanspruchten Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge.

Dr. Beyer

Dr. Meinel

Dr. Gottschalk

Knoll

Na