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BPatG Beschluss vom 12.03.2002 – 34 W (pat) 19/01

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 59 367.1-42

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und

Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse B65D des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 8. Februar 2001 aufgehoben und das

Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Klappenhahn für Flüssigkeitsbehälter

oder Flüssigkeitsleitungen

A n m e l d e t a g :

9. Dezember 1999

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibung Seiten 1 bis 3, sämtlich überreicht

in der mündlichen Verhandlung vom

12. März 2002, 1 Blatt Zeichnung Figuren 1 bis 3, eingegangen am 9. Dezember 1999.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung aus den

Gründen des Bescheids vom 11. August 2000 zurückgewiesen. In diesem

Bescheid hatte die Prüfungsstelle die Auffassung vertreten, der Gegenstand des

ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 sei im Hinblick auf die deutsche Patentschrift 461 014 nicht neu. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie verteidigt den Anmeldungsvorschlag im Beschwerdeverfahren zuletzt mit

sechs neugefaßten Ansprüchen, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut

hat:

Klappenhahn (3) für Flüssigkeitsbehälter (1) oder Flüssigkeitsleitungen,

insbesondere als Entnahmearmatur zum

Anschluß an den Auslaufstutzen oder die Auslauföffnung (2)

eines Transport- und Lagerbehälters für Flüssigkeiten, mit

einem einen Sitz (11) enthaltenden Hahngehäuse (4), in dem

eine mittels eines Handgriffs (7) zu betätigende, kreisscheibenförmige Klappe (9) zum Öffnen und Schließen einer

zylindrischen Durchgangsöffnung (10) um eine zur Längsachse (12-12) derselben senkrechte Achse (13-13) drehbar

gelagert ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Sitz (11) des

Hahngehäuses (4) die Form der Oberfläche einer Kugelschicht aufweist und dadurch einen Schließbereich für die

Klappe (9) bildet, der einen von der genauen Schließstellung (9a) der Klappe (9) rechtwinklig zur Längsachse (12-12)

der Durchgangsöffnung (10) des Hahngehäuses (4) in beiden Schwenkrichtungen (a, b) der Klappe (9) abweichenden

Schwenkwinkel (α) umfaßt.

Die Patentansprüche 2 bis 6 betreffen Ausgestaltungen des Klappenhahns nach

Patentanspruch 1. Wegen deren Wortlaut wird auf die Akte verwiesen.

Von der Anmelderin ist die deutsche Offenlegungsschrift 198 15 082 genannt worden.

Die Anmelderin ist der Auffassung, der nun beanspruchte Klappenhahn sei durch

den bisher aufgedeckten Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.

Wegen Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Anspruchs 1 entstammen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 2 sowie Absatz 3 der

Beschreibung des Ausführungsbeispiels. Das Merkmal, wonach der Sitz des

Hahngehäuses die Form der Oberfläche einer Kugelschicht aufweist, ergibt sich

aus den ursprünglich offenbarten Merkmalen, wonach die Durchgangsöffnung

zylindrisch ist und der Sitz eine Kugelgeometrie hat (vgl Anspruch 1) iVm Figur 3

der Zeichnung. Das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 2 entstammt Seite 3

Absatz 1 der ursprünglich eingereichten Beschreibung. Die kennzeichnenden

Merkmale der Ansprüche 3 bis 6 entsprechen denen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 3 bis 6.

Der Klappenhahn nach Patentanspruch 1 ist auch patentfähig.

Er ist gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik neu, denn er unterscheidet

sich von den Klappenhähnen nach den beiden genannten Schriften jeweils durch

seine kennzeichnenden Merkmale.

Der offensichtlich gewerblich anwendbare Klappenhahn nach Patentanspruch 1

beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Er geht aus von einem Klappenhahn, wie er bspw in der deutschen Offenlegungsschrift 198 15 082 gezeigt und beschrieben ist und bei dem sämtliche Merkmale

des Oberbegriffs des Anspruchs 1 verwirklicht sind. Bei diesem bekannten Klappenhahn wird der Sitz für die Klappe durch einen kreisringförmigen Teil der kreiszylinderförmigen Durchflußöffnung des Hahngehäuses gebildet. Hierbei ist als

nachteilig angesehen worden, daß der bekannte Klappenhahn nur dann dicht

schließt, wenn die Klappe in der genauen Schließstellung steht. Dem Anmeldungsvorschlag ist daher die Aufgabe zugrunde gelegt worden, die Funktionssicherheit des bekannten Klappenhahns zu verbessern (vgl S 1 Abs 4 der Beschreibung). Es ist nun gefunden worden, daß diese Aufgabe mit den kennzeichnenden

Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst werden kann. Dadurch, daß der Sitz des

Hahngehäuses die Form der Oberfläche einer Kugelschicht aufweist, liegt er nicht

nur in der "genauen" Schließstellung dichtend am Umfang der Klappe an, sondern

auch innerhalb eines gewissen Schwenkwinkels, dessen Größe von der Breite der

Kugelschicht abhängt.

Die deutsche Offenlegungsschrift 198 15 082 gibt ersichtlich aus sich heraus keine

Anregung in Richtung der beanspruchten Lösung.

Die deutsche Patentschrift 461 014 zeigt und beschreibt einen Klappenhahn, bei

dem unstreitig ebenfalls sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1

verwirklicht sind. Entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle im Bescheid vom

11. August 2000, der dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegt, bildet bei diesem vorbekannten Klappenhahn die Durchgangsöffnung des Hahngehäuses nicht

einen Sitz mit einer Kugelgeometrie (aber auch nicht in Form der Oberfläche einer

Kugelschicht) für die Klappe in deren Schließstellung, sondern der Sitz wird bei

allen in dieser Schrift gezeigten und beschriebenen Ausführungsbeispielen durch

die Oberfläche eines Kreiszylinders gebildet, der den äußeren Rand der Klappe

lediglich in deren "genauer" Schließstellung berührt. In einer ersten Ausführungsform nach den Figuren 1 bis 3 wird dazu ein geteilter zylindrischer Ring (G) verwendet, der in die Innenwand des Hahngehäuses eingesetzt ist und dessen beide

Ringhälften mittels Einstellschrauben radial gegen die Klappe verstellbar sind, um

ein dichtes Schließen des Klappenhahns zu erreichen, sobald die Klappe im

Bereich des geteilten Ringes steht. Es kann dahinstehen, ob das Hahngehäuse

außerhalb des Ringes (G) eine Kugelgeometrie aufweist, was die Prüfungsstelle

möglicherweise angenommen hat, denn die Teile des Hahngehäuses außerhalb

des Ringes (G) sind – wie Figur 3 zeigt – ganz offensichtlich als Sitz für die Klappe

weder bestimmt noch geeignet und damit auch nicht in der Lage, die dem Anmeldungsvorschlag zugrunde gelegte Aufgabe zu lösen. Auch bei dem zweiten Ausführungsbeispiel ist der Sitz nicht kugelig ausgebaucht, sondern ist – wie Figur 4

deutlich zeigt – zylindrisch gestaltet (s. die gerade Wand des Gehäuses A).

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

Die Patentansprüche 2 bis 6 enthalten Ausgestaltungen des Klappenhahns nach

Anspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Gemeinsam mit dem Hauptanspruch sind daher auch die Unteransprüche gewährbar.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Frowein

Ihsen

Fa