Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 13.03.2002 – 20 W (pat) 35/00

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 34 48 411

… 6.70

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Kalkoff und Engels

beschlossen:

Der Beschluß des Patentamts vom 17. Mai 2000 wird aufgehoben. Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Das Patentamt - Patentabteilung 31 - hat das vorliegende Patent, welches aus der

aus der Anmeldung P 34 08 334.0-31 (Stammanmeldung) durch Teilung entstandenen Anmeldung P 34 48 411.6-31 hervorgegangen ist, mit Beschluß vom

17. Mai 2000 mit der Begründung widerrufen, der erteilte Patentanspruch 1 sei

mangels Erfindungshöhe seines Gegenstands nicht bestandsfähig. Dazu sind die

folgenden Druckschriften herangezogen worden:

(1) Postl, W. u. a.: Text Fax, funktionelle Integration im Büro

der Zukunft. In: Siemens Forsch.-u. Entwickl.-Ber., Bd 8,

1979, Nr 1, Seiten 41 bis 44,

(2) DE 30 42 966 C2.

Die Einsprechende hatte zum Stand der Technik zusätzlich noch auf weitere

Druckschriften hingewiesen, die im Einspruchsverfahren gegen das auf die

Stammanmeldung erteilte Patent zitiert worden waren.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"1. Bildverarbeitungssystem mit

(a) einer Empfangseinrichtung (101, 110) zum Empfangen von Bildinformationen von einer externen Einrichtung (10; 111 bis 115),

(b) einer Farbleseeinrichtung (116; E) zum Lesen von

Vorlagenbildern und zum Ausgeben von Bildinformationen und

(c) einer Druckeinrichtung (7) zum Drucken entweder

der von der Empfangseinrichtung empfangenen

oder der von der Leseeinrichtung ausgegebenen

Bildinformationen,

(d) wobei die mittels der Empfangseinrichtung empfangenen Bildinformationen Erkennungsdaten (D) umfassen, die angeben, welche Farbkomponenten die

empfangenen Bildinformationen umfassen, und

(e) wobei eine Trenneinrichtung (1) zur Aufspaltung der

empfangenen Bildinformationen in Farbkomponentensignale auf der Grundlage der Erkennungsdaten

vorgesehen ist."

Im Beschwerdeverfahren beantragt die Patentinhaberin,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in

vollem Umfang aufrechtzuerhalten,

hilfsweise mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten

Anspruch 1.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin sieht den wesentlichen Kern des Beanspruchten darin, daß

gemäß Merkmal (D) des Anspruchs 1 den Bildinformationen Erkennungsdaten

beigefügt sind, die angeben, welche Farbkomponenten in den Bildinformationen

enthalten sind. Das Beispiel der Figuren 2 bis 4 weise nicht alle Merkmale des Patentgegenstandes auf, sondern veranschauliche nur die Konfigurierung des Systems für den speziellen Fall, daß die empfangenen Bildinformationen das in Figur 2 gezeigte Format haben. Im übrigen habe eine Zusammenschau von (1) und

(2) den Fachmann nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen können.

Die Einsprechende vertritt demgegenüber die Auffassung, das Merkmal (d) des

Anspruchs 1 sei so allgemein formuliert, daß es auch die Ausführungsform der Figuren 2 bis 4 umfasse. Dabei könne man die in Figur 2 gezeigten Signale B1, G1,

R1, B2, ... als "Erkennungsdaten" im Sinne des Anspruchs auffassen. Diese

Signale würden nämlich angeben, welche Farbkomponenten die empfangenen

Bildinformationen umfaßten, da sie ja den Farbinhalt des betreffenden Bildes

beschrieben. Der so verstandene Anspruch 1 sei dem Fachmann aber durch eine

Zusammenschau von (1) und (2) nahegelegt gewesen, da auch in (2) derartige als

"Erkennungsdaten" im vorgenannten allgemeinen Sinn zu verstehende Signale

vorhanden seien.

II

Die Beschwerde führt zum Erfolg. Der Patentanspruch 1 ist rechtsbeständig.

Der zur Beurteilung der nachstehend erörterten Fragen der Patentfähigkeit und

der Auslegung des Anspruchswortlautes heranzuziehende Fachmann hat eine

nachrichtentechnische Hoch- oder Fachhochschulausbildung absolviert und verfügt über mehrjährige Entwicklererfahrungen auf dem Gebiet der Bildverarbeitung.

1. Die im Merkmal (d) des Anspruchs 1 aufgeführten "Erkennungsdaten" versteht

der Fachmann als Daten, die den die jeweiligen Werte der Farbkomponenten darstellenden Farbdaten hinzugefügt sind und angeben, welche Farbkomponenten

von den Farbdaten jeweils dargestellt werden. Dieses Verständnis vermittelt bereits der Anspruchswortlaut und wird bestätigt durch Beschreibung und Zeichnungen.

"Erkennungsdaten" werden in der Patentschrift erstmalig in Spalte 3, Zeile 43, 44

in Verbindung mit Figur 5 erwähnt und in dem folgenden Beschreibungsteil näher

erläutert. Danach zeigen die Erkennungsdaten, die in einem den Farbdaten hinzugefügten Steuercode enthalten sind (Sp 4 Z 38 bis 46), durch entsprechende Binärwerte ua an, ob die nachfolgenden Farbdaten R- oder G- oder B- oder R, G,

B-Werte darstellen. Das in Figur 6 dargestellte Verarbeitungssystem ist zur Verarbeitung von teilweise in Figur 5 gezeigten Farbdaten geeignet und verwendet den

Steuercode, um die Farbdaten in die Speicher 102, 103 und 104 für R bzw G bzw

B einzuschreiben (Sp 4 Z 8 bis 14).

Das von der Einsprechenden angeführte Beispiel der Figuren 2 bis 4 soll zwar gemäß Patentschrift Spalte 1, Zeilen 45 bis 49 ebenfalls "nach der vorliegenden Erfindung" ausgebildet sein. Für den Fachmann ist aber ersichtlich, daß dieses Beispiel den Merkmalen des Anspruchs 1 nicht vollständig entspricht.

So sind im Zusammenhang mit diesem Beispiel keine "Erkennungsdaten" erwähnt, sondern lediglich Befehlssignale (Sp 3 Z 21 bis 24), die zur Zurückstellung,

dh, zur Synchronisierung des in Figur 4 gezeigten Zählers 24 dienen, dessen Ausgangssignale das Einschreiben der sequenziell empfangenen Komponentensignale R, G und B in die jeweils zugehörigen Register 20 bis 22 steuern. Die Befehlssignale haben aber nicht die Funktion von Erkennungsdaten, die angeben, welche

Farbkomponenten die empfangenen Farbdaten darstellen; vielmehr ist das System von Figur 4 - im Unterschied zu dem oben erörterten System von Figur 5 und

6 - auf das in Figur 2 gezeigte Format, gemäß den die Farbkomponenten pixelweise zeitlich verschachtelt sind, starr festgelegt. Eine Angabe darüber, welche

Farbkomponenten die jeweils empfangenen Farbdaten darstellen, erübrigt sich daher.

Auch die in Figur 2 gezeigten Farbdaten B1, G1, R1, B2 ... können nicht, wie die

Einsprechende meint, als Erkennungsdaten im Sinne des Anspruchs 1 aufgefaßt

werden. Zwar geben die Farbdaten an, mit welcher Intensität - einschließlich der

Intensität Null - die jeweilige Farbkomponente vorhanden ist. Sie stellen aber keine Information darüber dar, welche Farbkomponenten überhaupt von den empfangenen Bildinformationen umfaßt werden, dh, von den empfangenen Farbdaten

dargestellt werden.

Es mag zwar sein, daß, wie die Einsprechende dargelegt hat, die in der Patentschrift in Spalte 1 Zeilen 31-35 angegebene Aufgabe der Erfindung von dem Beispiel der Figuren 2 bis 4 gelöst wird. Dies vermag aber schon wegen der recht allgemeinen Fassung der Aufgabe das oben erörterte Verständnis des Fachmanns

dahingehend, daß dieses Beispiel dem Anspruch 1 nicht entspricht, nicht in Frage

zu stellen.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als neu.

In (1) wird die Darstellung von Farbkomponenten (Anspruchsmerkmale (d) und

(e)) nicht erörtert. In (2) ist zwar eine Leseeinrichtung in Form einer Kamera 4 vorhanden; dort fehlt aber eine Empfangseinrichtung zum Empfangen von Bildinformation von einer externen Einrichtung (Anspruchsmerkmal (a)).

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

(1) Figur 6 und zugehöriger Text zeigt unstreitig die Anspruchsmerkmale (a) bis (c)

mit Ausnahme der Ausbildung der Leseeinrichtung (CCD-Faksimile-Abtaster, Videokamera) als Farbleseeinrichtung. Eine solche Ausbildung wird dem Fachmann

jedoch durch den Hinweis auf Seite 41 rechte Spalte zweiter Absatz nahegelegt,

wonach die in (1) erörterte Text- und Bildredaktion im wesentlichen für die Anzeigenredaktion benötigt wird und deshalb auf Schwarz-Weiß-Bilder beschränkt ist.

Da in (1) eine nähere Beschreibung der verwendeten Signalformate und deren

Verarbeitung fehlt, mag der Fachmann auch veranlaßt gewesen sein, sich diesbezüglich an anderen bekannten Systemen zu orientieren und dabei die Druckschrift

(2) in Betracht zu ziehen.

Gemäß (2) enthalten die empfangenen Bildinformationen in jedem Zeilenintervall

die sequenziellen Signale R-Y, B-Y und Y (Fig 2). Die Aufspaltung dieser Bildinformation in die Einzelsignale R-Y, B-Y und Y zwecks nachfolgender Umsetzung derselben in Farbkomponentensignale R, G und B erfolgt auf der Grundlage von eingetasteten Weißwertsignalen.

Da, wie oben unter Ziffer 1 dargelegt, die anspruchsgemäßen Erkennungsdaten

den Farbdaten hinzugefügte Daten sind, kommen allenfalls die Weißwertsignale in

(2) als Erkennungsdaten in Frage; mit Hilfe der Weißwertsignale kann nämlich die

Trenneinrichtung die zeitliche Lage der Signale R-Y, B-Y und Y erkennen und die

Aufspaltung bewirken.

Jedoch geben die Weißwertsignale nicht an, welche Farbkomponenten die empfangenen Bildinformationen umfassen (zweiter Teil von Anspruchsmerkmal (d)).

Dies ist vielmehr in (2) aufgrund des gemäß Figur 2 verwendeten Signalformats

fest vorgegeben.

Mit der zusätzlich zu der obigen Zusammenschau von (1) und (2) anspruchsgemäß vorgesehenen Maßnahme, Erkennungsdaten in der Weise vorzusehen, daß

diese angeben, welche Farbkomponenten die empfangenen Bildinformationen

umfassen, womit die in (2) vorgesehene starre Festlegung auf ein bestimmtes

Farbdatenformat verlassen wird, ist nach Überzeugung des Senats der Rahmen

dessen überschritten, was sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus

dem Stand der Technik ergab. Für die insgesamt zum Anspruchsgegenstand führenden Maßnahmen mußte der Fachmann vielmehr erfinderische Tätigkeit aufwenden.

Die von der Einsprechenden im erstinstanzlichen Verfahren genannten weiteren

Druckschriften haben im Beschwerdeverfahren keine Rolle gespielt. Eine senatsseitige Überprüfung derselben hat keine der Patentfähigkeit des Anspruchsgegenstandes entgegenstehenden Gesichtspunkte ergeben.

Bei bestandsfähigem Anspruch 1 sind die Ansprüche 2 bis 4, die auf besondere

Ausführungsarten des Bildverarbeitungssystems nach Anspruch 1 gerichtet sind,

ebenfalls bestandsfähig.

Dr. Anders

Obermayer

Kalkoff

Engels

br/Be