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BPatG Beschluss vom 14.03.2002 – 34 W (pat) 52/00

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 52/00 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am

14. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 29 220.1-22

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-

Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Dipl.-

Phys. Dr. W. Maier 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 66 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom

12. Mai 2000 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: An einer Stütze montierbarer Kran

Anmeldetag:

30. Juni 1998

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 11, Beschreibung Seiten 1, 1a, 1b bis 8,

sämtlich überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 14. März 2002,

2 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 und 2),

eingegangen am (30. Juni 1998).

G r ü n d e

I

1. Die Prüfungsstelle für Klasse B 66 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat

durch Beschluss vom 12. Mai 2000 die am 30. Juni 1998 eingereichte Patentanmeldung 198 29 220.1-22 mit der Bezeichnung

„ A n e i n e r S t ü t z e m o n t i e r b a r e r K r a n "

gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.

Dem Beschluss lagen die Ansprüche 1 bis 15 vom Anmeldetag zugrunde.

Ma 15.03.2002

Die Zurückweisung erfolgte aus den Gründen des Prüfungsbescheides vom

3. Mai 1999, worin fehlende erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes nach Anspruch

1 gegenüber einem Stand der Technik nach

[1]

US 4 684 031

in Verbindung mit einer der Druckschriften

[2]

[3]

[4]

FR-PS 1 195 651

DE 43 18 860 A1

DE 42 03 109 C2

begründet wurde.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt

und in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2002 neue Patentansprüche 1 bis

11 überreicht.

Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Kran zur Montage an einer Stütze (50), insbesondere an einem Mast einer Hochspannungs-Freileitung, umfassend:

- eine Säule (1);

- einen mit der Säule (1) verbundenen Ausleger (3);

- ein Hubwerk (9) mit Seil (7), das über den Ausleger (3) zu einer zu hebenden oder abzusenkenden Last geführt ist;

- eine Halterung zur Befestigung der Säule (1) an der Stütze (50);

dadurch gekennzeichnet,

- dass die Säule (1) relativ zur Halterung um ihre Längsachse drehbar

gelagert ist,

- dass die Halterung eine Lagerbuchseneinheit (15) und eine Kugelaufnahmeeinheit (29) umfasst, die voneinander getrennt und mit Abstand

zueinander an der Säule (1) zu befestigen sind;

- dass innerhalb der Lagerbuchseneinheit (15) ein Abschnitt (1.1) der

Säule (1) längs ihrer Längsachse verschiebbar gelagert ist; und

- dass die Kugelaufnahmeeinheit (29) ein säulenendständig angeordnetes Kugelgelenk (35, 31) aufweist.

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Hieran schließen sich rückbezogene Ansprüche 2 bis 11 an, bezüglich deren Wortlaut auf die Akte verwiesen wird.

Die Anmelderin begründet ihre Beschwerde im wesentlichen damit, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen

Stand der Technik patentfähig sei.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im

Beschlusstenor angegebenen Unterlagen zu erteilen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch Erfolg.

1. Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Unterlagen besteht kein Anlass.

Der Wortlaut des Anspruchs 1 stützt sich auf Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 4 und 6 bis 8, iVm ursprünglich offenbarten Beschreibungsstellen S 1, Z 6;

S 2, Z 34/35 und S 5 Z 13 bis 18 sowie auf die Figur 1.

Die Ansprüche 2 bis 11 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 5; 9; 10 iVm ursprünglicher Beschreibung S 3, Abs 4 und 5; Anspruch 11 iVm Beschr. S 7, Z 26;

Anspruch 12 iVm S 8, Z 13 bis 17; Anspruch 13; Anspruch 14 iVm Beschr. S 4,

Abs. 3; Anspruch 15 sowie Beschr. S 1, Abs 2 iVm S 8, Abs 3 zurück.

2. Das Verfahren nach Anspruch 1 ist neu, da zumindest das kennzeichnende

Merkmal, wonach eine Lagerbuchseneinheit und eine Kugelaufnahmeeinheit voneinander getrennt und mit Abstand zueinander an einer Säule zu befestigen sind, aus

dem Stand der Technik nicht bekannt ist.

3. Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist offensichtlich gewerblich anwendbar und

beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit:

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Die Anmeldung geht von einem Kran zur Montage an einer Stütze, insbesondere an

einem Masten einer Hochspannungsfreileitung, aus, wie er beispielsweise aus der

Druckschrift [1] bekannt ist. Da dort der Klammer (mounting bracket 12) die Funktion

einer Säule zukommt, mit der ein Ausleger (support beam 42) verbunden ist, weist

der aus dieser Druckschrift bekannte Kran die gattungsbildenden Merkmale auf. Die

kennzeichnenden Merkmale sind jedoch in dieser Druckschrift weder offenbart noch

hieraus in naheliegender Weise herleitbar.

Von diesem Stand der Technik ausgehend nennt die Anmeldung als Aufgabe, einen

Kran zur Montage an einer Stütze, insbesondere am Mast einer Hochspannungs-

Freileitung, zu schaffen, der vielseitig einsetzbar und einfach zu handhaben ist (Beschreibung S 1b, Abs 2). Diese Aufgabe wird mit den Merkmalen des Anspruchs 1

gelöst.

Anregungen für die im Anspruch 1 angegebene Lösung in ihrer Merkmalsgesamtheit

waren auch aus dem weiteren entgegengehaltenen Stand der Technik nicht zu entnehmen.

So deckt zwar der drehbare, galgenförmige Kran nach Druckschrift [2], abgesehen

von dem anderen Einsatzgebiet, ebenfalls die gattungsbildenden Merkmale des anmeldungsgemäßen Anspruchs 1 ab – wobei dort ein Hubwerk mit Seil, das über den

Ausleger zu einer anzuhebenden oder abzusenkenden Last geführt ist, als fachüblich

mitzulesen ist -, von den kennzeichnenden Merkmalen lassen sich jedoch allenfalls

Teilmerkmale entnehmen, wonach die Halterung zwei Lager aufweist (in Form von

Lochscharnieren 6 und 7, in die jeweils ein Zapfen 10 bzw. 12 des Galgens eingreift)

und an zwei zueinander beabstandeten Stellen an einer Stütze zu befestigen ist. Zu

allen weiteren kennzeichnenden Merkmalen bietet dieser drehbare Galgen nach [2]

keine Anregungen.

Auch eine Zusammenschau des Krans nach [1] mit dem Tragwerk nach [3] oder dem

Drehkran nach [4] konnte nicht zur Merkmalsgesamtheit des geltenden Anspruchs 1

führen.

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Das aus [3] bekannte Tragwerk, das vorzugsweise als Hebe- und Arbeitshilfe insbesondere auf einem PKW-Anhänger mitgeführt werden kann, weist eine Säule (oberer

Säulenabschnitt 8) mit einem Ausleger und einem entsprechenden Hubwerk auf, die

um ihre Längsachse drehbar in einer Halterung (Standsäule 5) gelagert ist. Die Halterung ist ihrerseits an Stützfüßen 23 und 24 befestigt. Zwar sind auch dort zwei voneinander beabstandete Lagereinheiten vorgesehen, von denen die eine die radialen

Kräfte aufzunehmen (Rollenelement 29) und die andere insbesondere die Axialkräfte

aufzunehmen vermag (Kragenringe 7 und 11). Jedoch sind zum einen diese beiden

Lager keine voneinander getrennte Halterungseinheiten und zum anderen ist kein

säulenendständig angeordnetes Kugelgelenk mit seinen entsprechenden Freiheitsgraden vorhanden.

Dies trifft im wesentlichen auch für das endständige Lager eines Drehkrans nach [4]

selbst bei einer Betrachtungsweise zu, nach der die Lagerung der Vierkantsäule in

der Buchse in ein radial wirkendes Lager (Lagerschalen 14, 16, 22, 24) und in ein

axiales Lager (säulenendständige Kugel) aufgeteilt würde.

Somit war aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik insbesondere nicht eine

Halterung für die drehbare Säule eines Krans bekannt oder herleitbar, die eine Aufteilung in zwei voneinander getrennte Halterungseinheiten vorsieht, durch die - ohne

Einbuße der leichten Handhabbarkeit - für die Montage mehr Freiheitsgrade als im

Stand der Technik erzielt werden.

Der Anspruch 1 ist daher gewährbar.

4. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 beinhalten vorteilhafte, nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Krans nach Anspruch 1 und sind

daher ebenfalls gewährbar. Die Verwendung des Krans nach einem der Ansprüche 1

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bis 10 setzt die Kenntnis seines Aufbaus voraus. Patentanspruch 11 ist daher aus

den selben Erwägungen gewährbar wie die Ansprüche 1 bis 10.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Ihsen

Dr. W. Maier

Na

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