Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 18.03.2002 – 11 W (pat) 15/98

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 07 885.4 - 42

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. März 2002 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzender sowie der Richter Hotz, Dipl.-Ing. Harrer und

Dipl.-Ing. Schmitz 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Patent mit den in der mündlichen

Verhandlung übergebenen Ansprüchen 1 und 2, 7 Seiten Beschreibung und den am 29. Mai 2000 eingegangenen Figuren 1 - 3a erteilt.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Patentamts hat die am 9. März 1994 eingegangene Patentanmeldung, betreffend einen "Rolladenkasten" mit Beschluss

vom 9. Dezember 1996 zurückgewiesen. Die am 14. Oktober 1995 eingegangenen Ansprüche 1 – 3 seien zwar zulässig, ihre Gegenstände beruhten aber gegenüber der DE 34 16 729 A1 (1) nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zwar gehe

aus (1) die Verbindungsart des Rolladenkastens mit den Wangen nicht hervor,

aber in der Wahl der Verbindungsart werde keine erfinderische Tätigkeit, sondern

nur eine im Ermessen des Fachmanns liegende Maßnahme gesehen. Das beanspruchte Ultraschallschweißen stelle eine gängige Verbindungsart von Kunststoffteilen dar, wozu auf das "Kunststoff – Taschenbuch", 22. Ausgabe, 1983, Carl

Hanser Verlag, München, Wien, S 176 und 177 (5), sowie auf das "Kunststoff –

Lexikon", 7. Auflage, 1981, im selben Verlag, S 516 (6), gutachtlich verwiesen

werde.

Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Die vorliegende Stammanmeldung P 44 07 885 ist gemäß der Teilungserklärung

vom 29. Februar 2000 geteilt worden in eine neue eigenständige Teilanmeldung

neben der fortbestehenden Stammanmeldung, die damit einen Rolladenkasten

betrifft mit einer Verbindung der Wangen mit der Umfangsverkleidung durch Ultraschallschweißung.

Der Anmelder hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1 und 2

sowie überarbeitete Beschreibungsseiten 1 - 7 übergeben. Daneben sollen die am

29. Mai 2000 eingegangenen Figuren 1 – 3a gelten.

Er trägt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die jeweiligen Merkmalskombinationen gemäß den geltenden Ansprüchen 1 und 2 neu

seien und auf erfinderischer Tätigkeit beruhten, weil der Stand der Technik keine

Ultraschallschweißung bei Rolladenkästen, keine Wangen mit Kragen und keine

Materialauswölbungen am Kragen nach Anspruch 1 bzw an den Stegen nach Anspruch 2 offenbare oder nahelege.

Er stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen (Ansprüche 1 und 2, 7 Seiten Beschreibung) sowie Figuren 1 - 3a vom

29. Mai 2000 ( 3 Blatt ) zu erteilen,

hilfsweise, die Anmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat mit dem geltenden Patentbegehren Erfolg.

Die in der mündlichen Verhandlung übergebenen geltenden nebengeordneten

Patentansprüche 1 und 2 lauten:

"1.

Rolladenkasten, bestehend aus die Stirnseiten des Kastens

ausbildenden Wangen (231), an die ein gegenüber dem

Umfang der Wangen (231) zurückspringendes Gurtrollengehäuse (237) angeformt ist, und einer an den Wangen (231) angesetzten, damit verbundenen, sich am Gurtrollengehäuse (237) abstützenden Umfangsverkleidung,

bestehend aus Bodenbrett (232), Frontbrett (233), Deckbrett (234) und dem die Rückwand ausbildenden, bleibend

lösbaren Revisionsbrett (236), jeweils aus einem Kunststoffprofil, mit einem Rolladendurchtrittsschlitz (137 in Figur 1) zwischen Bodenbrett (232) und Frontbrett (233) und

fluchtenden Gurtdurchtrittsschlitzen (139 in Figur 1) im

Gurtrollengehäuse (237) sowie im Bodenbrett (232), dadurch gekennzeichnet, dass das Bodenbrett (232), das

Frontbrett (233) und das Deckbrett (234) stirnseitig im an

den Wangen (231) angesetzten Zustand von einem vom

Überstand der Wangen (231) über das Gurtrollengehäuse (237) ausgebildeten Kragen (271, 272, 273) überdeckt sind und der Kragen (271, 272, 273) an der Innenseite mit beabstandeten Materialauswölbungen (274, 274’,

274’’) versehen ist, über die die Wangen (231) einerseits

sowie das Bodenbrett (232), das Frontbrett (233) und das

Deckbrett (234) andererseits durch Ultraschallschweißung

hervorgerufene stoffschlüssige Haftverbindung zusammengefaßt sind.“

"2.

Rolladenkasten, bestehend aus die Stirnseiten des Kastens

ausbildenden Wangen (331), an die ein gegenüber dem

Umfang der Wangen (331) zurückspringendes Gurtrollengehäuse (337) angeformt ist, und einer an den Wangen (331) angesetzten, damit verbundenen, sich am Gurtrollengehäuse (337) abstützenden Umfangsverkleidung,

bestehend aus Bodenbrett (332), Frontbrett (333), Deckbrett (334) und dem die Rückwand ausbildenden, bleibend

lösbaren Revisionsbrett (336), jeweils aus einem Kunststoffprofil, mit einem Rolladendurchtrittsschlitz (137 in Figur 1) zwischen Bodenbrett (332) und Frontbrett (333) und

fluchtenden Gurtdurchtrittsschlitzen (139 in Figur 1) im

Gurtrollengehäuse (337) sowie im Bodenbrett (332), wobei

das Bodenbrett (332), das Frontbrett (333) und das Deckbrett (334) aus einem von den Stirnseiten her zugängliche

Kammern (366) ausbildenden Kunststoffhohlprofil bestehen, dadurch gekennzeichnet, dass aus dem Überstand der

Wangen (331) über das Gurtrollengehäuse (337) vorspringende, auf den Querschnitt der in den Brettern ausgebildeten Kammern (366) ausgelegte, sich bei an den Wangen (331) angesetzten Brettern (332, 333 und 334) in die

Kammern (366) einfügende Stege (361) ausgehen und die

Stege (361) in ihrem Steckbereich mit nach der Kastenaußenseite hin orientierten Materialauswölbungen (369)

versehen sind, über die die Wangen (331) einerseits sowie

das Bodenbrett (332), das Frontbrett (333) und das Deckbrett (334) andererseits durch Ultraschallschweißung hervorgerufene stoffschlüssige Haftverbindung zusammengefaßt sind.“

Dem Patentbegehren liegt die Aufgabe zugrunde, eine Lösung vorzuschlagen, die

den Zusammenbau der den Rolladenkasten ausbildenden Elemente erleichtert

und dann auch weitestgehend Beschädigungen der Elemente des Rolladenkastens beim Zusammenbau des Rolladenkastens ausschließt.

Fachmann ist ein Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, der einschlägige

Kenntnisse und Erfahrungen im Bau von Rolladenkästen hat.

1. Die geltenden Ansprüche 1 und 2 sind zulässig.

Der Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 entspricht im Wesentlichen demjenigen des ursprünglichen Anspruchs 1. Der kennzeichnende Teil des geltenden Anspruchs 1 basiert, den Kragen 271, 272, 273 betreffend, auf dem ursprünglichen

Anspruch 7 und, die Materialauswölbungen 274, 274’, 274’’ betreffend, auf dem

ursprünglichen Anspruch 18, ergänzt durch das die Ultraschallschweißung betreffende Merkmal gemäß der ursprünglichen Beschreibung S 11, Z 10 – 16.

Der Oberbegriff des geltenden Anspruchs 2 entspricht im Wesentlichen demjenigen des ursprünglichen Anspruchs 1 ergänzt durch das das Kunststoffhohlprofil

betreffende Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 13. Der kennzeichnende Teil

des geltenden Anspruchs 2 basiert, die Stege 361 betreffend, ebenfalls auf dem

ursprünglichen Anspruch 13, die Materialauswölbungen 369 auf den Stegen 361

betreffend, auf dem ursprünglichen Anspruch 19 und, den Steckbereich der

Stege 361 betreffend, auf dem ursprünglichen Anspruch 10, ergänzt durch das die

Ultraschallschweißung betreffende Merkmal gemäß der ursprünglichen Beschreibung S 11, Z 5 vu bis S 12, Z 2.

Somit leiten sich die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 und 2 aus dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen her.

2. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 sind gegenüber den bekannten Rolladenkästen gemäß den Druckschriften (1) – (4) schon wegen der Ultraschallschweißverbindung der Wangen mit den Brettern neu und gegenüber den das

Ultraschallschweißen beschreibenden Druckschriften (5) und (6) neu, weil dort die

Rolladenkästen betreffenden Merkmale fehlen. Sie beruhen gegenüber dem genannten Stand der Technik auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Den die Oberbegriffe der Ansprüche 1 und 2 bildenden Stand der Technik stellt

die vom Anmelder stammende DE 34 16 729 A1 (1) dar, vgl. insbesondere Fig. 1,

2 und 4 iVm S 9 und 10. Diese Schrift befasst sich mit der Verbesserung der Abdichtung von Rolladenkästen gegen Schall und Wärmeverlust, S 5, le seitenübergreifender Abs., was durch Einfügung einer raumteilenden Zwischenwand gelöst

ist. Sie enthält keine Angaben über Verbindungsmittel der Wangen mit den nichtlösbaren Brettern der Umfangsverkleidung und gibt deshalb auch keine Hinweise

für eine spezielle Ultraschallschweißung oder gar auf dafür geeignete Materialauswölbungen, mit denen gemäß Anspruch 1 die Innenseite der Kragen 271, 272,

273 und gemäß Anspruch 2 die Stege 361 mit Orientierung zur Kastenaußenseite

hin versehen sind. Der Fachmann erhält bei der Suche nach für den erleichterten

und möglichst beschädigungsfreien Zusammenbau von Rolladenkästen geeigneten Verbindungsmitteln aus der Schrift (1) keinerlei Hilfe.

In der DE 26 52 927 A1 (2), vgl. Fig 1 und 2 iVm S 2, Abs 2 – 4, woraus ein Rolladenkasten mit den wesentlichen Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1

bekannt ist, sind als Verbindungsmittel zwischen den Wangen und den Brettern

der Umfangsverkleidung Steckverbindungen, Schnappverschlüsse, Klebung o. ä.

genannt. Einen konkreten Hinweis auf eine spezielle Ultraschallschweißverbindung mit Hilfe beabstandeter Materialauswölbungen gibt auch die Schrift (2) nicht.

Die Angabe „Klebung o. ä.“ vermag eine spezielle Ultraschallschweißverbindung

nicht nahe legen. Auch wenn der Fachmann - unterstützt durch das „Kunststoff -

Taschenbuch“, 22. Ausgabe, 1983, Carl Hanser Verlag, München, Wien, S 176

und 177, (5) bzw das „Kunststoff – Lexikon“, 7. Auflage, 1981, im selben Verlag,

S 516, (6), - die für Kunststoffe bekannte Verbindungsart des Ultraschallschweißens näher in Betacht ziehen sollte, so entnimmt er weder den Kunststoff -

Fachbüchern (5) und (6) noch den Rolladenkästen betreffenden Schriften (1) und

(2) die besondere Ausgestaltung des Rolladenkastens mit den speziellen für das

Ultraschallschweißen dienenden Materialauswölbungen an einem zusätzlichen

Kragen 271, 272, 273 nach Anspruch 1 oder an den zusätzlichen Stegen 361

nach Anspruch 2. Daran kann auch der allgemeingültige Bearbeitungsvorschlag in

(5), Bild 98 iVm zugehörigem Text nicht führen, zur Vermeidung eines Schweißgrats, einen in eine Gegenmulde eingreifende Materialanhäufung in Form eines

Stegs an der Schweißstelle vorzusehen. Für den Fachmann erübrigt sich nämlich

die Vermeidung eines Schweißgrats beim beanspruchten Rolladenkasten wegen

der unsichtbaren, hinter den Brettern der Umfangsverkleidung

liegenden

Schweißstelle. Auch die weitere Wirkung der Schweißnahtform mit Steg und Gegenmulde nach (5), die zu verbindenden Teile zu zentrieren, regt den Fachmann

nicht zur beanspruchten Materialanhäufung an, weil die Zentrierung der zu verbindenden Teile beim Anmeldungsgegenstand schon durch die Abstützung der Bretter an den vorspringenden Wangenteilen erfolgt. Somit wird der Fachmann weder

durch die Verbindungsmittel nach (2) noch durch den Bearbeitungsvorschlag nach

(5) und noch weniger durch die bloße Funktionserläuterung des Ultraschallschweißens in (6) zur beanspruchten Lehre geführt. Die zusätzliche Ausbildung

des Kragens (271, 272, 273) bzw der Stege 361 dient neben der Positionierung

und Führung zur Montageerleichterung besonders durch ihre formschlüssige

Wangenpositionierung zur wesentlichen Versteifung des fertigen Rolladenkastens,

was der Stand der Technik so auch nicht nahelegt.

Auch die im Prüfungsverfahren entgegengehaltene DE 93 01 459 U1 (3) und

DE 89 11 646 U1 (4) führen jeweils nicht zum beanspruchten Rolladenkasten.

In (3), s Fig 1- 5 iVm den Ansprüchen 1 – 4, sind zwar Verbindungsmittel zwischen

Wangen und Umfangsverkleidung eines Rolladenkastens beschrieben, die unter

Verzicht auf Fremdmaterial wie Schrauben für eine einfache und schnelle Verbindung der Wangen mit der Umfangsverkleidung aus verrastenden Kupplungen bestehen. Eine Anregung für einen Kragen oder Stege und deren spezielle nicht lösbare Verbindung mit der Kasten-Umfangsverkleidung durch Ultraschallschweißen

gibt daher auch (3) nicht, was noch mehr auf (4) zutrifft, s die Figur iVm den Ansprüchen 1 – 3, weil dort nur die Verbindung mittels Schrauben oder Kleben zwischen dem Blendrahmen eines Fensters und einem Adapterprofil beschrieben ist,

das zur Aufnahme eines Rolladenkastens dient.

Aus diesen Gründen gelangt der Fachmann weder bei der Einzelbetrachtung der

genannten Entgegenhaltungen noch bei ihrer Zusammenschau in naheliegender

Weise zu den Gegenständen der Ansprüche 1 und 2, so dass diese auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.

Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 sind somit gewährbar.

Dr. Henkel

Hotz

Harrer

Schmitz

Bb