Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 21.03.2002 – 6 W (pat) 92/01
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. März 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 14 003.3-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. März 2002 durch den Richter Dipl.-Ing.
Riegler als Vorsitzenden sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Trüstedt und
Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Juli 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Vorrichtung zur Abstützung eines Pfostens, insbesondere eines Holzbalkens
Anmeldetag:
22. März 2000
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 - 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 21. März 2002,
Beschreibung, 7 Seiten, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 21. März 2002,
1 Blatt Zeichnungen, Figur 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2002,
1 Zusammenfassung, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 21. März 2002.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 22. März 2000 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Abstützung eines
Pfostens, insbesondere eines Holzbalkens" eingegangene Patentanmeldung
100 14 003.3-25 mit Beschluß vom 23. Juli 2001 aus den Gründen des Bescheids
vom 8. November 2000 zurückgewiesen. In diesem Bescheid ist ausgeführt, daß
der Gegenstand des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 im Hinblick auf die
DE 296 08 304 U1 oder die DE 1 905 726 U nicht neu sei.
Im Prüfungsverfahren sind
ferner noch die DE 88 01 513 U1, die DE
295 03 737 U1 und die DE 85 13 417 U1 entgegengehalten worden.
Von einem Dritten ist zum Stand der Technik noch auf die DE 36 38 499 C2 sowie einen Zulassungsbescheid des Deutschen Instituts für Bautechnik in Berlin
vom 15. Februar 1994 mit der Zulassungsnummer Z-9.1-264 hingewiesen worden.
Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen vorgelegt und beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
7 Patentansprüche und Beschreibung (7 Seiten) nebst 1 Seite
Zeichnungen und Zusammenfassung, jeweils überreicht in der
mündlichen Verhandlung.
Der nunmehr geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Vorrichtung (1) zur Abstützung eines Pfostens, insbesondere eines Holzbalkens, mit einem in eine Bohrung des Pfostens
einschraubbaren Ansatzteil (2), und einer in ein Innengewinde des
Ansatzteiles einschraubbaren, in ihrer Länge verstellbaren Stützeinrichtung (3, 4, 5 und 6), wobei das Ansatzteil (2) eine in den
Pfosten einschraubbare Schraubenhülse (2) mit Außengewinde
aufweist."
Hinsichtlich der Ansprüche 2 bis 7 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 7 sind zulässig.
Der Anspruch 1 ist gedeckt durch die ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 10. Der
Anspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 11, und die Ansprüche 3 bis
7 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2, 8, 12, 13 und 14.
2.
Der Anmeldungsgegenstand erweist sich auch als patentfähig.
a)
Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zur Abstützung eines Pfostens,
insbesondere eines Holzbalkens. Gemäß den Ausführungen des Anmelders in der
Beschreibung besteht oftmals die Notwendigkeit, Holzbalken gegenüber einer
Wand, Decke oder eines Bodenniveaus auszurichten, bzw daran zu befestigen,
oder abzustützen. Hierzu seien eine Reihe von Trägern bzw Befestigungselemente bekannt, wobei jedoch allen gemein sei, daß sie in ihrer Verstellungsmöglichkeit bezüglich ihrer Länge beschränkt und ihre Montage aufwendig seien. Der
Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur Abstützung eines Pfostens, insbesondere Holzbalkens, zur Verfügung zu stellen, die in einem
hohen Maß variabel einstellbar ist, wobei die Vorrichtung einfachst ausgebildet ist.
Diese Aufgabe wird gemäß der Erfindung mit einer Vorrichtung mit den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst.
b)
Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 ist neu.
Offensichtlich ist dem aufgedeckten Stand der Technik eine Vorrichtung mit einem
Ansatzteil, das eine in eine Bohrung des Pfostens einschraubbare Schraubhülse
mit Außengewinde aufweist, und einer in ein Innengewinde des Ansatzteiles
einschraubbaren, in ihrer Länge verstellbaren Stützeinrichtung nicht zu entnehmen.
c)
Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein
Bautechniker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet derartiger Abstützvorrichtungen anzusehen.
Beim Anmeldungsgegenstand geht es um eine Vorrichtung für die Abstützung eines Pfostens, mit der eine große Längenverstellung möglich ist und die gleichwohl
einfach zu montieren ist. Aus diesem Grund ist die DE 296 08 304 U1 als dem
Anmeldungsgegenstand nächstkommender Stand der Technik anzusehen, da sie
von dem entgegengehaltenen Stand der Technik als einzige Entgegenhaltung
eine Vorrichtung zeigt mit einem Ansatzteil, das ein Rohrstück 2 aufweist, das in
eine Bohrung 12 einer Holzstütze 7 eingesetzt werden kann, wobei ebenfalls eine
Stützeinrichtung in ein Innengewinde des Ansatzteils einschraubbar ist. Auch hier
ist die Möglichkeit einer großen Längenverstellung gegeben, weil der Hohlraum
des Rohrstücks für die Aufnahme der Stützeinrichtung zur Verfügung steht.
Von dieser Vorrichtung nach der DE 296 08 304 U1 unterscheidet sich jedoch die
Vorrichtung nach dem Anspruch 1 dadurch, daß bei ihr das Ansatzteil anstelle
eines Rohrstücks, das in die Bohrung des Pfostens eingesetzt wird, eine Schraubhülse mit einem Außengewinde aufweist, die in die Bohrung des Pfostens
einschraubbar ist, und daß in das Innengewinde des Ansatzteils eine in ihrer
Länge verstellbare Stützeinrichtung einschraubbar ist. Durch diese Kombination
von Merkmalen wird eine besonders praxisgerechte und einfach zu handhabende
Abstützvorrichtung erreicht. Wird bei der Vorrichtung nach der DE 296 08 304 U1
die Bohrung im Pfosten nicht exakt gebohrt, so sitzt das Rohrstück nicht fest in der
Bohrung. Demgegenüber sind Abweichungen vom Solldurchmesser der Bohrung
bei der Vorrichtung nach dem Anspruch 1 vergleichsweise gut tolerierbar, da
durch das Einschrauben der Schraubhülse in die Bohrung wesentlich einfacher ein
fester Sitz der Schraubhülse im Pfosten gewährleistet werden kann. Mit dem Einschrauben der Stützeinrichtung in das Innengewinde des Ansatzteils kann zunächst eine grobe Längeneinstellung vorgenommen werden, die Feineinstellung
kann dann über die in ihrer Länge verstellbare Stützeinrichtung erfolgen.
Die DE 296 08 304 U1 gibt dem Fachmann keinen Anknüpfungspunkt, der ihn veranlassen könnte über eine Grob- und Feineinstellung der Vorrichtung oder über
die Halterung des Rohrstücks 2 in ihrer Bohrung nachzudenken. Auch bei Einbeziehung der übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen erhält der
Fachmann keinen Anknüpfungspunkt, der ihm die Schaffung der Vorrichtung nach
Anspruch 1 nahelegen könnte. Die übrigen Entgegenhaltungen liegen nämlich
insgesamt schon deshalb weiter ab, weil bei ihnen die Möglichkeit einer Längenverstellung der Vorrichtung, bei der auch noch der Raum im Pfosten für die Längenverstellung mit herangezogen wird, gar nicht gegeben ist und auch nicht angestrebt wird.
Zwar zeigt die DE 85 13 417 U1 eine in ihrer Länge verstellbare Stützeinrichtung,
und aus der DE 295 03 737 U1 sowie der DE 36 38 499 C 2 ist das Einschrauben
von Abstützteilen in Pfostenausnehmungen bekannt. Die Entgegenhaltungen
enthalten jedoch nichts, was es dem Fachmann nahelegen könnte, von den verschiedenen, durch die Entgegenhaltungen dokumentierten Abstützvorrichtungen
genau diese patentgemäßen Merkmale auszuwählen und auf die Vorrichtung nach
der DE 296 08 304 U1 zu übertragen. Hinzu kommt, daß eine Schraubhülse mit
Außengewinde entsprechend dem Anspruch 1 dem Stand der Technik nicht zu
entnehmen ist. Gemäß der DE 295 03 737 U1 wird ein Gewindebolzen in eine
Bohrung des Pfostens eingeschraubt, und gemäß der DE 36 38 499 C2 wird ein
Gewinderohr verwendet, das nicht in eine Bohrung des Pfostens, sondern in einen
Ringraum im Pfosten eingeschraubt wird und zu diesem Zweck notwendigerweise
ein Außen- und Innengewinde aufweisen muß. Durch diese Druckschrift und diese
Ausbildung des Gewinderohrs wird der Fachmann insofern in eine andere Richtung verwiesen, weil es hier, wie schon gesagt, nicht um die Nutzung eines Hohlraums im Pfosten für die Längenverstellung der Vorrichtung geht, sondern um die
Übertragung überhöhter Zug- und Druckkräfte (vgl Sp 1, 19 - 24 der DE
36 38 499 C2).
Nach alledem bedurfte es einer über das übliche handwerkliche Können des
Fachmanns hinausgehenden erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand des
Anspruchs 1 zu gelangen.
d)
Die Unteransprüche 2 bis 7 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Vorrichtung nach dem Anspruch 1, auf den sie zurückbezogen sind; sie sind deshalb ebenfalls gewährbar.
Riegler
Richter Heyne ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben
Riegler
Trüstedt
Schmidt-Kolb
Cl