Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 26.03.2002 – 17 W (pat) 69/98

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 69/98

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P43 23 241.8-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 26. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richter

Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.- Ing. Prasch 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird erneut zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt am 12. Juli 1993

unter der Bezeichnung:

"Verfahren und Computersystem zur Suche fehlerhafter Zeichenketten in einem Text"

angemeldet worden.

Auf die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen

Patentamts mit Beschluss vom 6. Juli 1998 ein Patent gemäß dem Hilfsantrag

(Patentansprüche 1 bis 21) erteilt. Der Hauptantrag, mit dem die Anmelderin die

Erteilung mit Ansprüchen 1 bis 22 begehrte, wurde zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, dass das mit dem Patentanspruch 22 beanspruchte digitale

Speichermedium in keinem einheitlichen Zusammenhang zu den anderen Ansprüchen stehe.

Mit der gegen die Zurückweisung des Hauptantrags gerichteten Beschwerde verfolgte die Anmelderin die Erteilung des Patents auf der Grundlage von Ansprüchen 1 bis 24 weiter, wobei die Ansprüche 1 bis 21 mit den Ansprüchen des nach

dem Hilfsantrag erteilten Patents übereinstimmen, der Anspruch 22 auf ein "Digitales Speichermedium", der Anspruch 23 auf ein Computer-Programm-Produkt"

und der Anspruch 24 auf ein "Computerprogramm mit Programmcode" gerichtet

sind.

Der Senat hat die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass das digitale Speichermedium nach dem Anspruch 22 keine patentfähige Erfindung sei

und insbesondere auf ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen "als solches"

gerichtet sei, das nach § 1 Abs 2 Nr. 3 und Abs 3 PatG nicht als Erfindung anzusehen sei (BPatGE 43, 35 = BlPMZ 2000, 387 "Digitales Speichermedium").

Auf die vom Senat zugelassene Rechtsbeschwerde hin hat der Bundesgerichtshof

die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. In den Gründen ist ausgeführt, dass bei der Bestimmung, was als Programm für Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgenommen sei, weil es ein "Programm als solches"

sei, nicht allein auf das Verständnis von Computerfachleuten zurückgegriffen werden könne, sondern die Bestimmung ausgehend vom Wortlaut sachbezogen nach

dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu erfolgen habe. Programme für

Datenverarbeitungsanlagen seien weder schlechthin vom Patentschutz ausgenommen, noch könne bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Gesetzes

für jedes Computerprogramm Patentschutz erlangt werden. Die Abgrenzung der

für Datenverarbeitungsanlagen bestimmten Programme, für die als solche Schutz

begehrt werde, von computerbezogenen Gegenständen, die §1 Abs 2 Nr 3 PatG

nicht unterfielen, führe dazu, dass Ansprüche, die zur Lösung eines Problems auf

den herkömmlichen Gebieten der Technik die Abarbeitung bestimmter Verfahrensschritte durch einen Computer vorschlügen, grundsätzlich patentierbar seien.

Im vorliegenden Fall sei eine Bewertung nötig, ob Anspruch 22 Anweisungen enthalte, die den erforderlichen Bezug zur Technik herstellten. Dabei seien vor allem

die verfahrensmäßigen Anweisungen der in Anspruch 22 in Bezug genommenen

Ansprüche 1 bis 17 zu bewerten (GRUR 2002, 143 f "Suche fehlerhafter Zeichenketten").

Die Anmelderin verfolgt in Fortführung ihrer Beschwerde vor dem Senat die

Patenterteilung weiter mit den mit Hauptantrag bezeichneten Patentansprüchen 1

bis 24, hilfsweise mit den mit als Hilfsantrag bezeichneten Ansprüchen 1 und 2

sowie mit den mit Hauptantrag bezeichneten Ansprüchen 3 bis 24, jeweils

eingereicht mit Schriftsatz vom 13. März 2002.

Von den mit Hauptantrag bezeichneten Patentansprüchen lauten:

Anspruch 1:

"Verfahren zur computergestützten Suche und/oder Korrektur einer fehlerhaften Zeichenkette Fi in einem digital gespeicherten

Text, der die entsprechende fehlerfreie Zeichenkette Si enthält,

dadurch gekennzeichnet, daß

a)

die Auftretenshäufigkeit H(Si) der fehlerfreien Zeichenkette Si ermittelt wird,

b)

die fehlerfreie Zeichenkette Si nach einer Regel Rj verändert wird, so daß eine mögliche fehlerhafte Zeichenkette fij

erzeugt wird,

c)

die Auftretenshäufigkeit H(fij) der Zeichenkette fij in dem

Text ermittelt wird,

d)

die Auftretenshäufigkeiten H(ij)und H(Si) verglichen werden

und

e)

basierend auf dem Vergleich in Schritt d) entschieden wird,

ob die mögliche fehlerhafte Zeichenkette fij die gesuchte

fehlerhafte Zeichenkette Fi ist."

Anspruch 22:

"Digitales Speichermedium, insbesondere Diskette, mit elektronisch auslesbaren Steuersignalen, die so mit einem programmierbaren Computersystem zusammenwirken können, dass

ein Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 18 ausgeführt

wird."

Anspruch 23:

"Computer-Programm-Produkt mit auf einem maschinenlesbaren

Träger gespeichertem Programmcode zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 18 wenn das Programmprodukt auf einem Rechner abläuft."

Anspruch 24:

"Computer-Programm mit Programmcode zur Durchführung des

Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 18 wenn das Programm auf einem Computer abläuft."

Von den mit Hilfsantrag bezeichneten Patentansprüchen lauten Anspruch 1:

"Verfahren

zur automatischen

computergestützten Suche

und/oder Korrektur einer fehlerhaften Zeichenkette Fi in einem digital gespeicherten Text, der die entsprechende fehlerfreie Zeichenkette Si enthält,

dadurch gekennzeichnet, daß

a)

die Auftretenshäufigkeit H(Si) der fehlerfreien Zeichenkette Si im digital gespeicherten Text ermittelt wird,

b)

die fehlerfreie Zeichenkette Si automatisch nach einer Regel Rj verändert wird, indem eine durch das verwendete

Computersystem bedingte technische Fehlerquelle simuliert

und dadurch mindestens eine mögliche fehlerhafte Zeichenkette fij erzeugt wird,

c)

die Auftretenshäufigkeit H(ij) der Zeichenkette fij im digital

gespeicherten Text ermittelt wird und

d)

durch Vergleich der Auftretenshäufigkeiten H(ij) und H(Si)

automatisch entschieden wird, ob die mögliche fehlerhafte

Zeichenkette fij als gesuchte fehlerhafte Zeichenkette Fi

verwendbar ist."

Wegen der übrigen Ansprüche wird auf die Akten verwiesen.

Die Anmelderin führt aus, dass nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in

der Rechtsbeschwerdeentscheidung die Patentfähigkeit der auf ein Speichermedium gerichteten Ansprüche dann anzuerkennen sei, wenn das aufgezeichnete

Verfahren technischen Charakter habe.

Das auf dem Speichermedium aufgezeichnete Verfahren unterscheide sich von

den gängigen Verfahren zur Rechtschreibprüfung darin, dass es kein Wörterbuch

benutze, um die korrekte Schreibweise des gespeicherten Textes zu überprüfen.

Es beruhe darauf, in als fehlerfrei vorausgesetzte Wörter des Textes häufig auftretende Fehler zu injizieren und den Text daraufhin zu untersuchen, ob diese

fehlerhaft abgewandelten Wörter vorkämen.

Durch diese Art der Erkennung von Schreibfehlern sei weniger Speicherplatz als

bei bekannten Verfahren zur Rechtschreibprüfung erforderlich, so dass dem beanspruchten Verfahren eine technische Problemstellung zugrunde liege. Schon

deshalb komme dem Verfahren technischer Charakter zu. In der Entscheidung

"Suche fehlerhafter Zeichenketten" habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass

es ein entscheidendes Indiz für die Technizität sei, wenn die prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre der Lösung des konkreten technischen

Problems – hier der Speicherplatzeinsparung - dienten.

Daneben weise das vorgeschlagene Verfahren weitere Vorteile auf. Es sei

sprachunabhängig, da es sich sein Wörterbuch aus dem Text selbst aufbaue und

aktualisiere und könne bspw auch falsch geschriebene Eigennamen korrigieren.

Ein nach dem Verfahren arbeitendes Gerät habe daher neue Funktionen, die bekannte Rechtschreibprogramme nicht aufwiesen. Das Verfahren gebe auch eine

eigenartige Nutzung einer Datenverarbeitungsanlage an, denn kein vernünftiger

Mensch arbeite nach der angegebenen Regel. Dies spreche dafür, dass das Verfahren durch technische Überlegungen bestimmt sei. Statistische Erhebungen, wie

sie vom Bundesgerichtshof als möglicherweise patenthindernd angeführt worden

seien, machten den Kern der Erfindung nicht aus.

Hinsichtlich der Fassung der Patentansprüche gemäß dem Hilfsantrag führt die

Anmelderin aus, dass die vorgenommenen Ergänzungen dazu dienten, den technischen Charakter des Verfahren klar herauszustellen.

Die Anmelderin stellte den Antrag,

den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Patenterteilung folgende Unterlagen zugrunde liegen:

mit Hauptantrag bezeichnete Patentansprüche 1 bis 24,

hilfsweise mit Hilfsantrag bezeichnete Patentansprüche 1 und 2

sowie die mit Hauptantrag bezeichneten Patentansprüche 3 bis

24, beide Anspruchsfassungen eingereicht mit Schriftsatz vom

13. März 2002,

Beschreibung, Seite 1 bis 26, eingegangen am 12. Februar 1998,

Figuren 1 bis 3 vom 12. Juli 1993 (AT),

Figur 4, eingegangen am 12. Februar 1998.

II

Die Beschwerde ist weiterhin unbegründet.

Der Antrag der Anmelderin auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses und

Erteilung des Patents mit den Unterlagen nach Hauptantrag oder Hilfsantrag kann

keinen Erfolg haben. Das digitale Speichermedium nach dem Anspruch 22, das

Computer-Programm-Produkt nach dem Anspruch 23 und das Computer-Programm nach dem Anspruch 24 sind weder in der Fassung nach dem Hauptantrag

noch in der Fassung nach dem Hilfsantrag patentfähige Erfindungen im Sinne des

1. Zum Hauptantrag:

In den Gründen der Rechtsbeschwerdeentscheidung ist ausgeführt, dass das

Bundespatentgericht bei der erneuten Befassung mit der Patentierbarkeit des

Speichermediums mit elektronisch auslesbaren Steuersignalen die verfahrensmäßigen Anweisungen der in Anspruch 22 in Bezug genommenen Ansprüche 1

bis 17 - nunmehr 1 bis 18 – zu bewerten habe (GRUR 2002, 145, III. 2. c)).

1. 1 Zum Verfahren nach den Ansprüchen 1 bis 18:

Das Verfahren nach dem Anspruch 1 betrifft die computergestützte Suche einer

fehlerhaften Zeichenkette in einem digital gespeicherten Text. Eine Korrektur der

fehlerhaften Zeichenkette wird nach dem geltenden und erteilten Anspruch 1 nicht

vorgenommen. Sie ist, wie die Anmelderin einräumt, erst Gegenstand des Anspruchs 17. Gegenstand des Verfahrens nach dem Anspruch 1 ist weiterhin nicht

die Festlegung der fehlerfreien Zeichenkette Si. Eine Möglichkeit zur Festlegung

der fehlerfreien Zeichenketten ist in Anspruch 13 genannt und besteht darin, im

Text häufig (über einen Schwellwert λ) vorkommende Zeichenketten als fehlerfrei

zu definieren.

Zur Suche einer fehlerhaften Zeichenkette fij in einem Text wird nach Merkmal b)

eine als fehlerfrei postulierte Zeichenkette Si nach einer Regel Rj verändert. Die

Regel Rj ist in den Ansprüchen nicht näher definiert. Wie die Anmelderin ausführt,

sind mögliche Regeln ab S 11 der Beschreibung erläutert. Als Regel 1 ist bspw die

Vertauschung von zwei aufeinander folgenden Buchstaben genannt und an Hand

eines Beispiels erläutert. Die fehlerfreie Zeichenkette S1 lautet "Olympischen" und

wird durch eine einmalige Anwendung der Regel R1 in die fehlerhafte Zeichenkette

f11 "Olmypischen" verändert. Aus dem Kontext ergibt sich, dass die herausgegriffene Regel (und auch die anderen in der Beschreibung erläuterten Regeln)

mehrfach angewandt werden kann, da nicht nur das dritte und das vierte, sondern

auch alle anderen aufeinanderfolgenden Zeichen der Zeichenkette miteinander

vertauscht werden können, um eine fehlerhafte Zeichenkette entstehen zu lassen.

Von der so erzeugten fehlerhaften Zeichenkette fij wird gemäß Merkmal c) die

Auftretenshäufigkeit H(fij) im Text ermittelt. Aus dieser Ermittlung kann geschlossen werden, ob die als fehlerhaft erzeugte Zeichenkette im Text überhaupt vorkommt und wie oft sie ggf vorkommt. Ist die Auftretenshäufigkeit H(fij) = 0, so

kommt keine nach der Regel Rj fehlerhaft abgewandelte Zeichenkette im Text vor.

Im vorgenannten Beispiel würde dies bedeuten, dass – entsprechend der Regel

R1 – im gespeicherten Text keine fehlerhafte Vertauschung des dritten und vierten

Zeichens des Wortes "Olympischen" vorkommt. Kommt die Zeichenkette "Olmypischen" dagegen einmal im gespeicherten Text vor, so handelt es sich bei dieser

Zeichenkette wahrscheinlich um einen Fehler.

Nach Merkmal d) wird die Auftretenshäufigkeit H (fij) der fehlerhaften Zeichenkette

fij mit der in Merkmal a) festgestellten Auftretenshäufigkeit H(Si) der als fehlerfrei

postulierten Zeichenkette verglichen. Dieser Vergleich dient nach den Angaben

der Anmelderin dazu festzustellen, ob es sich bei der fehlerhaft abgewandelten

Zeichenkette mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich um eine fehlerhafte handelt.

Denn durch die Abwandlung der fehlerfreien Zeichenkette nach der Regel Rj

könnte eine andere Zeichenkette entstanden sein, die jedoch ebenfalls korrekt ist.

Zur Erkennung von Abwandlungen, die zu anderen korrekten Zeichenketten führen, dient die Auswertung der Auftretenshäufigkeiten H(fij) und H(Si) nach Merkmal

e). Kommt eine als fehlerhaft erzeugte Zeichenkette im Text häufiger oder nahezu

ebenso häufig vor wie die als fehlerfrei postulierte Zeichenkette, so ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine andere fehlerfreie Zeichenkette handelt, die

nicht korrigiert werden darf. Ist hingegen die Auftretenshäufigkeit der fehlerhaften

Zeichenkette wesentlich geringer als die der fehlerfreien Zeichenkette, so ist die

fehlerhafte Zeichenkette mit hoher Wahrscheinlichkeit bspw durch einen Schreibfehler entstanden und könnte folglich in die fehlerfreie Zeichenkette korrigiert werden, die Ausgangspunkt für die Abwandlung war.

Um in einem Text auf diese Weise (nahezu) alle fehlerhaften Zeichenketten bzw

Wörter ermitteln zu können, muss dieses Verfahren auf alle im Text vorkommenden fehlerfreien Wörter angewandt werden und mit einer Vielzahl von Regeln, da

mit einer Regel nur die Erkennung eines Fehlertyps bspw der Vertauschung, der

Auslassung oder der Verdopplung eines Buchstabens möglich ist, wie sich aus

den in der Beschreibung angegebenen Regeln 1 bis 19 ergibt.

Sonach besteht das computergestützt durchgeführte Verfahren nach den Ansprüchen 1 bis 18 im wesentlichen darin, eine fehlerhafte Zeichenkette (Wort) dadurch

zu ermitteln, dass die in dem Text als fehlerfrei postulierten Zeichenketten nach

einer (oder mehreren) vorgegebenen Regel fehlerhaft abgewandelt werden, der

Text auf das Vorkommen solcher fehlerhaft abgewandelter Zeichenketten durchsucht wird und die aufgefundenen fehlerhaften Zeichenketten in die fehlerfreien

berichtigt werden, jedenfalls dann, wenn sie weniger häufig vorkommen als die

entsprechende fehlerfreie Zeichenkette.

Die Ansprüche 2 bis 18 befassen sich mit weiteren Einzelheiten des Verfahrens,

ohne jedoch dessen grundsätzlichen Charakter in Frage zu stellen.

1. 2 Zur Technizität des digitalen Speichermediums nach Anspruch 22:

1.2.1 Der Bundesgerichtshof hat in der Rechtsbeschwerdeentscheidung festgestellt, dass die im Anspruch 22 enthaltene Lehre nicht schon deshalb patentiert

werden könne, weil dieser Anspruch insbesondere auf eine Diskette und damit auf

einen körperlichen Gegenstand gerichtet sei (GRUR aaO, III. 2. b)). Weiter hat der

Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Suche und/oder Korrektur einer fehlerhaften Zeichenkette in einem Text nicht auf technischem Gebiet liege, auch wenn

der zu prüfende Text mit einem computergestützten Textverarbeitungssystem erstellt worden sei. (GRUR aaO, III. 2. a)).

1.2.2 Auf dem Speichermedium nach dem Anspruch 22 sollen elektronisch

auslesbare Steuersignale aufgezeichnet sein, die so mit einem Computersystem

zusammenwirken können, dass das Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 18

ausgeführt wird. Das Speichermedium trägt sonach die Aufzeichnung eines Computerprogramms, das zur Ausführung des Verfahrens geeignet ist.

Auch der Umstand, dass eine Lehre als Anweisung für einen Computer formuliert

ist, der dieses Verfahren automatisch ausführen soll, sagt noch nichts über den

technischen Charakter der Lehre aus. Der Bundesgerichtshof führt hierzu an, dass

Datenverarbeitung geeignet erscheine, in nahezu allen Bereichen des menschlichen Lebens nützlich zu sein, das Patentrecht aber dazu geschaffen worden sei,

um "Problemlösungen auf dem Gebiet der Technik zu fördern". Das führe "zu der

Erkenntnis, dass eine beanspruchte Lehre nicht schon deshalb als patentierbar

angesehen werden kann, weil sie bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computers erfordert." (GRUR aaO, 144 III. 1. b) aa).

1.2.3 Den Ausführungen des Bundesgerichtshofs nach ist bei Ansprüchen, "die

zur Lösung eines Problems, das auf den herkömmlichen Gebieten der Technik,

also den Ingenieurwissenschaften, der Physik, der Chemie oder der Biologie besteht, die Abarbeitung bestimmter Verfahrensschritte durch einen Computer vorschlagen," die Patentierbarkeit grundsätzlich gegeben. Die Suche und/oder Korrektur fehlerhafter Zeichenketten in einem Text liegt nach den Ausführungen des

Bundesgerichtshofs nicht auf herkömmlichem technischem Gebiet (GRUR aaO,

145, III. 2. a)). Auch nach Überzeugung des Senats bedarf die Erkennung und

Korrektur fehlerhafter Zeichenketten – jedenfalls soweit es sich um Rechtschreibfehler und nicht technisch bedingte Fehler handelt - keiner technischen Leistung.

Falls eine Anweisung nicht auf herkömmlichem technischem Gebiet liegt, ist ihre

Patentierbarkeit dennoch unter der Voraussetzung gegeben, dass "die auf Datenverarbeitung mittels eines geeigneten Computers gerichtete Lehre sich gerade

durch eine Eigenheit auszeichnet, die unter Berücksichtigung der Zielsetzung patentrechtlichen Schutzes eine Patentierbarkeit rechtfertigt" (GRUR aaO, 144, III. 1.

b) bb). Mit dieser Formulierung bekräftigt der Bundesgerichtshof nach Auffassung

des Senats die auch in anderen Entscheidungen vertretene Auffassung, dass der

Technikbegriff des Patentrechts nicht statisch, das heißt ein für allemal feststehend verstanden werden kann, sondern Modifikationen zugänglich sein soll, sofern die technologische Entwicklung und ein daran angepasster effektiver Patentschutz dies erfordern (vgl BGH BlPMZ 2000, 273, 275 "Logikverifikation" mwN).

1.2.4 Nachdem die Lehre nach dem Anspruch 22 nicht auf herkömmlichem

technischen Gebiet liegt, ist sonach zu bewerten, ob Anspruch 22 Anweisungen

enthält, die den erforderlichen Bezug zur Technik anderweitig herstellen. Der Bundesgerichtshof verlangt hierfür eine Gesamtbetrachtung darüber, was nach der

beanspruchten Lehre im Vordergrund steht (GRUR aaO, 144 f, III. 1. b) bb) und III.

2. a)).

Wie unter 1.1 ausgeführt, lehren die Anweisungen der in Bezug genommenen

Verfahrensansprüche 1 bis 18 – insgesamt gesehen - zur Ermittlung fehlerhafter

Zeichenketten in einem Text die Abwandlung einer als fehlerfrei postulierten Zeichenkette nach vorgegebenen Regeln und eine Überprüfung, ob die fehlerhaft abgewandelten Zeichenketten im Text vorkommen. Kommt eine fehlerhaft abgewandelte Zeichenkette im Text vor, so wird sie, zumindest bei geringer Auftretenshäufigkeit, als fehlerhaft angesehen und kann in die als fehlerfrei postulierte Zeichenkette korrigiert werden.

Im Vordergrund dieses Verfahrens steht sonach die Lehre, wie in einem Text

Fehler – insbesondere Schreibfehler - erkannt und korrigiert werden können. Um

das vorgeschlagene Verfahren zu finden, bedurfte es deshalb einer Auseinandersetzung mit sprachlichen Regeln, insbesondere der Rechtschreibung, und einer

Untersuchung menschlichen Fehlverhaltens beim Schreiben eines Textes. Eine

Auseinandersetzung mit technischen Gegebenheiten ist - abgesehen von der

Implementierung mit Datenverarbeitungsmitteln - nicht erkennbar.

Dieser Umstand wird besonders deutlich bei der Betrachtung der Regeln Rj, die

zum Auffinden der Fehler im Text verwendet werden. Diese Regeln bestimmen

sich nicht aus technischen Umständen, sondern beschreiben die wahrscheinlichsten Fehlerarten, die einer Person beim Eintippen eines Textes unterlaufen können. Sämtliche der auf den Seiten 11 bis 15 in der Beschreibung genannten Regeln, angefangen von der Vertauschung von zwei aufeinanderfolgenden Buchstaben nach der Regel R1 bis zur Verdopplung eines doppelt auftretenden Buchstabens, so dass er dreifach auftritt nach der Regel R19, beschreiben Fehler, die allein durch menschliches Fehlverhalten hervorgerufen werden.

Hiergegen wendet die Anmelderin ein, dass mit den Regeln auch Fehler beseitigt

würden, die durch fehlerhafte Technik, etwa das Prellen einer Taste, schlechte

Zeichenerkennung beim Scannen oder bei der Eingabe eines Textes durch

Spracherkennung hervorgerufen würden.

Dieser Argumentation wäre dann zu folgen, wenn sich die genannten Regeln tatsächlich mit der Erkennung von Fehlern auseinander setzen würden, die durch

technische Eigenheiten bedingt sind. Ein solcher technischer Bezug ist jedoch aus

den Ansprüchen nicht ersichtlich. Zur Korrektur von Fehlern, die bspw durch ein

Tastenprellen oder durch eine fehlerhafte Zeichenerkennung hervorgerufen sind,

werden keine spezifischen Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen. Eine Berichtigung

dieser Fehler erfolgt nur beiläufig und insoweit, als diese technischen Fehler dem

in den Regeln 1 bis 19 angegebenen menschlichen Fehlverhalten entsprechen.

Eine gezielte Beseitigung eines technischen Mangels, etwa gegen das Prellen einer Taste, ist jedenfalls nicht offenbart.

Das vorgeschlagene Verfahren zeichnet sich sonach nicht durch eine Eigenheit

aus, die unter Berücksichtigung der Zielsetzung patentrechtlichen Schutzes -

nämlich Problemlösungen auf dem Gebiet der Technik zu fördern - eine Patentierbarkeit rechtfertigt.

1.2.5 Zu einer anderen Bewertung der Patentfähigkeit des Speichermediums

nach dem Anspruch 22 geben auch die weiteren Argumente der Anmelderin keinen Anlass.

Ein entscheidendes Indiz für die Technizität des Verfahrens sieht die Anmelderin

darin, dass es auf einer technischen Problemstellung beruht. Dadurch, dass das

vorgeschlagene Verfahren nicht mit einem Wörterbuch arbeite, könne der Speicherplatz hierfür entfallen. Neben der Einsparung von technischen Ressourcen

sprechen nach Ansicht der Anmelderin auch neuartige technische Funktionen, die

mit dem vorgeschlagenen Verfahren verwirklicht werden. Das beanspruchte Verfahren baue sich sein Wörterbuch selbstständig auf und arbeite daher

sprachunabhängig.

Auch diese Argumentation der Anmelderin greift nicht durch:

Was die technische Aufgabenstellung anlangt, so kann hierin nur ein Indiz, nicht

aber ein Nachweis für die Technizität des Verfahrens gesehen werden.

Würde Computerimplementierungen von nichttechnischen Verfahren schon deshalb technischer Charakter zugestanden, weil sie jeweils unterschiedliche spezifische Eigenschaften zeigen, etwa weniger Rechenzeit oder weniger Speicherplatz

benötigen, so hätte dies zur Konsequenz, dass jeglicher Computerimplementierung technischer Charakter zuzubilligen wäre. Denn jedes andersartige Verfahren

zeigt bei seiner Implementierung andersartige Eigenschaften, erweist sich entweder als besonders rechenzeitsparend oder als speicherplatzsparend. Diese Eigenschaften beruhen – jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht auf einer technischen

Leistung, sondern sind durch das gewählte nichttechnische Verfahren vorgegeben. Würde schon das Erfüllen einer solchen Aufgabenstellung den technischen

Charakter einer Computerimplementierung begründen, so wäre jeder Implementierung eines nichttechnischen Verfahrens Patentierbarkeit zuzubilligen; dies aber

liefe der Folgerung des Bundesgerichtshofs zuwider, dass das gesetzliche Patentierungsverbot für Computerprogramme verbiete, jedwede in computergerechte

Anweisungen gekleidete Lehre als patentierbar zu erachten (GRUR aaO, 143,

Leitsatz 1).

In entsprechender Weise sind auch die von der Anmelderin hervorgehobenen

neuen Funktionen zu sehen, die das vorgeschlagene Verfahren aufweist. Es ist

zutreffend, dass die vorgeschlagene Suche

fehlerhafter Zeichenketten

sprachunabhängig arbeitet, da die Festlegung der fehlerfreien Zeichenkette Si –

wie im Anspruch 13 angegeben – aus der Auftretenshäufigkeit im Text erfolgt.

Daraus ergibt sich die Fähigkeit des vorgeschlagenen Verfahrens, auch fehlerhaft

geschriebene Eigennamen zu finden und zu korrigieren.

Die von der Anmelderin angeführten, zu bekannten Verfahren unterschiedlichen

Funktionen beruhen jedoch nicht auf einer Auseinandersetzung mit technischen

Gegebenheiten, mithin auf technischen Überlegungen, sondern sind bedingt durch

einen anderen methodischen Ansatz für die Rechtschreibprüfung, der nicht auf der

Benutzung eines Wörterbuchs beruht, sondern auf einer Untersuchung menschlichen Fehlverhaltens beim Eintippen eines Textes. In der Suche fehlerhafter Zeichenketten (Wörter) in einem Text mit Hilfe von Zeichenketten, die sich aus wahrscheinlichem menschlichen, nicht aber technisch verursachtem Fehlverhalten

bestimmen, kann eine Leistung auf technischem Gebiet nicht erkannt werden,

auch wenn die Suche computerimplementiert ausgeführt wird.

Das digitale Speichermedium nach dem Anspruch 22 nach Hauptantrag ist daher

keine patentfähige technische Erfindung im Sinne des § 1 PatG.

1.3

Zu Anspruch 23:

Der Patentanspruch 23 betrifft ein "Computer-Programm-Produkt". Wie im vorangegangenen Beschluss des Senats ausgeführt, versteht die Anmelderin hierunter

ein Programmpaket mit mehreren Disketten, das als handelbares Produkt angeboten wird.

Der auf ein Computer-Programm-Produkt gerichtete Anspruch ist in patentrechtlicher Hinsicht daher nicht anders zu bewerten als das Speichermedium nach dem

Patentanspruch 22, so dass auf die Gründe unter 1. 2 verwiesen werden kann.

1.4 Zu Anspruch 24:

Der Anspruch 24 ist auf ein Computerprogramm mit Programmcode zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 18 gerichtet.

Wie im Beschluss des Senats vom 28. Juli 2000 dargelegt, begehrt die Anmelderin mit diesem Anspruch Schutz für den Programmcode eines Datenverarbeitungsprogramms in jeglicher Form, um damit auch gegen Verletzungen vorgehen

zu können, bei denen das Programm über ein Datennetz, bspw das Internet übertragen wird. Wie unter 1.2 ausgeführt, kommt dem Programm bzw dem ausgeführten Verfahren kein technischer Charakter zu, so dass der Anspruch jedenfalls

aus diesem Grund nicht gewährbar ist.

Die Frage, ob der auf ein Computerprogramm gerichtete Anspruch 24 - unabhängig von der Technizität des dem Programm zugrundeliegenden Verfahrens -

schon aufgrund des Wortlauts des §1 Abs 2 u 3 PatG nicht als Erfindung gilt, bedarf daher keiner Entscheidung.

Dem Antrag der Anmelderin auf Erteilung des Patents nach dem Hauptantrag war

daher nicht zu folgen.

2. Zum Hilfsantrag:

2.1 Der Hilfsantrag der Anmelderin unterscheidet sich vom Hauptantrag durch

eine andere Fassung der Ansprüche 1 und 2.

Im Anspruch 1 ist ergänzt, dass das Verfahren zur computergestützten Suche

und/oder Korrektur einer fehlerhaften Zeichenkette "automatisch" ablaufen soll (vgl

Oberbegriff, Merkmale b) und d)). Eine inhaltliche Änderung kann hierin nicht erkannt werden, da sich schon aus der Angabe, dass das Verfahren "computergestützt" durchgeführt wird, ergibt, dass die einzelnen Verfahrensschritte selbsttätig

ausgeführt werden.

In Merkmal b) ist weiterhin ergänzt, dass die Regel Rj, nach der die fehlerfreie Zeichenkette Si verändert wird, sich bestimmt "indem eine durch das verwendete

Computersystem bedingte technische Fehlerquelle simuliert wird".

Eine konkrete technische Fehlerquelle und eine nachvollziehbare Lehre, wie ein

entsprechender Fachmann zur Beseitigung eines solchen Fehlers vorzugehen

habe, ist diesen Angaben nicht zu entnehmen. Der aufgezeigte Mangel des Anspruchs ist auch durch Ergänzungen nicht zu beheben, da sich eine diesbezügliche Offenbarung in der Beschreibung (vgl S 16) auf vage Andeutungen beschränkt.

Eine Konkretisierung dieses Sachverhalts erfolgt auch nicht unter Hinzuziehung

des Patentanspruchs 2. Danach soll die Regel Rj Fehler simulieren, die "durch

technische Vorgänge bei der Eingabe des Textes in das Computersystem bedingt

sind oder deren Erkennbarkeit durch technische Vorgänge bei der Ausgabe aus

dem Computersystem erschwert wird". Dieser allgemeine Hinweis lässt offen, wie

bei der Beseitigung konkret auftretender technischer Fehler bei der Ein- oder

Ausgabe vorgegangen werden soll.

2.2 Aufgrund dieses Umstandes gehen die Verfahrensansprüche nach dem

Hilfsantrag ihrem Inhalt nach nicht über den der Verfahrensansprüche nach dem

Hauptantrag hinaus.

Die Ansprüche 22 bis 24 nach dem Hilfsantrag, die bis auf die in ihnen in Bezug

genommenen Verfahrensansprüche mit denen des Hauptantrags übereinstimmen,

teilen daher auch die patentrechtliche Bewertung des Hauptantrags. Nachdem

über die Anträge der Anmelderin nur einheitlich entschieden werden kann, war

schon aus diesem Grunde auch der Hilfsantrag der Anmelderin zurückzuweisen.

Grimm

Dr. Schmitt

Bertl

Prasch

Bb