Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 26.03.2002 – 27 W (pat) 61/02
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 399 24 180
(hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. März 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin hatte gegen die Eintragung der Wortmarke
399 24 180 CADA für "Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten" Widerspruch eingelegt. Durch Beschluss
der Markenstelle für Klasse 25 vom 28. November 2001 wurde die Löschung der
angegriffenen Marke wegen eines anderen Widerspruchs angeordnet; der Widerspruch der Beschwerdeführerin aus deren Marke 395 21 174.3 wurde zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin, nicht aber der Markeninhaber Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihre Beschwerde zurückgenommen und beantragt, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
II.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, weil dies der Billigkeit
entspricht (§ 71 Abs 3 MarkenG). Denn die Beschwerde ist gegenstandslos geworden, weil der Markeninhaber seinerseits gegen die Anordnung der Löschung
der Marke wegen eines anderen Widerspruchs kein Rechtsmittel eingelegt hat. In
einem solchen Fall ist es geboten, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an
den unterlegenen Widersprechenden anzuordnen (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Auflage, § 71 RdNr 39 mwN).
Dr. Schermer
Schwarz
Friehe-Wich
Pü