Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 28.03.2002 – 17 W (pat) 66/00

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 00 744.6-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl und

Dipl.-Ing. Prasch 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 2000 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g: Computer mit Schutz gegen Computerviren

A n m e l d e t a g: 12. Januar 1999.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 25. März 2002,

Beschreibung Seiten 1 bis 5, eingegangen am 25. März 2002,

Abbildung 1, eingegangen am 25. März 2002.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Computer mit Schutz gegen Computerviren"

wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. In den Gründen ist sinngemäß ausgeführt, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seinen wesentlichen Merkmalen durch den

Stand der Technik vorweggenommen sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die

Beschwerde des Anmelders.

Der geltende Patentanspruch 1 vom 22. März 2002, eingegangen am

25. März 2002 lautet:

"Computer mit einem Arbeitsspeicher und einem Festplattenspeicher, der zur Ausführung verschiedener Programme mit ihren

Datensätzen bestimmt ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß die einzelnen Programme mit ihren Datensätzen zum Schutz

vor gegenseitiger Beeinflussung, bspw durch Viren, auf verschiedenen voneinander isolierten Bereichen der Festplatte gespeichert

sind, deren Grenzen durch Festwertspeicher vorgegeben sind,

daß durch einen hardwaremäßig ausgebildeten Schalter jeweils

ein Bereich der Festplatte in einen aktiven Zustand versetzt werden kann,

daß die nicht aktivierten Bereiche der Festpatte in ihrem Inhalt

nicht verändert werden können

und daß bei Umlegen des Schalters auf einen anderen Bereich

der Festplatte ein Bootvorgang ausgelöst wird, bei dem der Arbeitsspeicher vollständig gelöscht wird."

Ihm ist folgender Patentanspruch 2 ebenfalls vom 22. März 2002, eingegangen

am 25. März 2002, nebengeordnet:

"Computer mit einem Arbeitsspeicher und Festplattenspeichern,

der zur Ausführung verschiedener Programme mit ihren Datensätzen bestimmt ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß die einzelnen Programme mit ihren Datensätzen zum Schutz

vor gegenseitiger Beeinflussung, bspw. durch Viren, auf verschiedenen Festplatten gespeichert sind,

daß nur jeweils eine der Festplatten durch einen hardwaremäßig

ausgebildeten Schalter in einen aktiven Zustand versetzt werden

kann,

daß die nicht aktivierten Festplatten in ihrem Inhalt nicht verändert

werden können und daß bei Umlegen des Schalters auf eine andere Festplatte ein Bootvorgang ausgelöst wird, bei dem der Arbeitsspeicher vollständig gelöscht wird."

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, innerhalb des einzelnen Computers

Abschottungen zu realisieren, die von einem Programm – und damit also auch von

einem Computervirus – nicht überwunden werden können (Beschreibung Seite 2,

Absatz 2).

Der Anmelder ist der Ansicht, daß der Stand der Technik die Lehre der vorliegenden Anmeldung nicht nahe zu legen vermöge. Der Fachmann könne den im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften nicht die konkreten Maßnahmen nach

den Patentansprüchen 1 und 2 entnehmen.

Der Anmelder stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

mit Schriftsatz vom 22. März 2002, eingegangen am

25. März 2002, eingereichten Unterlagen zu erteilen.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg,

da die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 patentfähig sind, insbesondere,

wie im § 4 PatG gefordert wird, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Die Anmeldung betrifft nach dem geltenden Patentanspruch 1 einen Computer,

der im Bereich der Festplatte in gegeneinander völlig isolierte Teil-Computer aufgeteilt ist. Programme und Daten in dem Computer können in diesen isolierten Bereichen gespeichert werden; das ist im Ausführungsbeispiel eine Festplatte, die in

vier Bereiche aufgeteilt ist (Seite 3, Absatz 3). Durch einen Schalter kann ein Teil

der Festplatte ausgewählt werden, d.h. durch Stellung eines Schalters kann er

wahlweise in einen aktiven oder inaktiven Zustand versetzt werden. Auf die nicht

zugeschalteten Teile der Festplatte kann nicht zugegriffen werden, d.h. Programme und Daten, die in einem isolierten Bereich gespeichert sind, der sich in

einem inaktiven Zustand befindet, können auf keine Weise geändert werden. Beim

Umschalten von einem Bereich auf einen anderen werden alle Daten, die sich

noch in gemeinsam genutzten Teilen, dem Arbeitsspeicher befinden, gelöscht,

d.h. das Umschalten führt zu einem Löschen des Arbeitsspeichers und macht ein

neues Booten erforderlich.

Stand der Technik

Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften genannt:

1. GB 23 22 035 A

2. DE 42 29 266 A1

3. AU 698314B (nicht vorveröffentlicht, entspricht WO 99/18493)

Abstract der AU aus der Datenbank WPIDS auf STN, London: Derwent,

AN 1999-035677 [14]

4. US 5 442 514

5. Datenbank WPIDS auf STN, London: Derwent, AN 1997-170284 [16]

JP 090 34 695 (Abstract der japanischen Schrift).

Die GB 23 22 035 A betrifft einen Puffer-Computer, der einen Computer von einem Netzwerk trennt. Er enthält Pufferspeicher für aus- und eingehende Nachrichten.

Die DE 42 29 266 A1 beschreibt einen Rechner für den Leitstand einer Druckmaschine. Er enthält zwei Festplatten C1 und C2. C2 ist im Normalbetrieb als Standby geschaltet und startet bei Ausfall der C1. Es findet laufend ein Datenausgleich

bzw –abgleich von C1 nach C2 statt.

Gegenstand der Druckschrift 3 ist ein Datenschalter, der mehrere unabhängige

Rechner mit einem User-Interface verbindet. Als Vorteil wird die Trennung von

Daten genannt.

Die US 5 442 514 beschreibt ein System, in dem sich zwei Rechner (ein PC und

ein Spielcomputer) ein Audio- und ein Videosystem teilen.

Die Druckschrift 5 betrifft ein Plattensystem mit zwei Platten, die verschiedene

Betriebssysteme speichern. Durch einen Schalter wird festgelegt, mit welchem

Betriebssystem gebootet wird.

Der angefochtene Beschluß beruht auf der Druckschrift 5. Aus dieser Druckschrift

geht lediglich hervor, daß zwei Festplatten mit unterschiedlichen Betriebssystemen vorgesehen sind. Durch einen Schalter wird das Betriebssystem ausgewählt,

mit dem gebootet wird. Der Fachmann entnimmt keinen Hinweis, daß der Zugriff

von einer Platte auf die andere nicht möglich sein soll. Vielmehr weiß er, daß bei

Systemen mit mehreren Betriebssystemen durchaus auch auf Daten der anderen

Partition zugegriffen werden kann. Diese Druckschrift gibt auch keinen Hinweis,

daß beim Umschalten von einem Bereich auf einen anderen alle Daten, die sich

noch in gemeinsam genutzten Teilen, dem Arbeitsspeicher, befinden, gelöscht,

d.h. neu gebootet werden.

Auch die übrigen Druckschriften enthalten, wie eine Überprüfung durch den Senat

ergeben hat, keine Hinweise, die zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen.

Der Patenanspruch 1 ist deshalb gewährbar.

Bei dem Computer nach dem geltenden Patentanspruch 2 sind anstelle der einen

Festplatte mit isolierten Bereichen verschiedene Festplatten vorgesehen. Für ihn

gelten die obigen Ausführungen in entsprechender Weise, zumal der Stand der

Technik keinen Hinweis gibt auf einen Computer mit mehreren Festplatten, von

denen eine über einen Schalter ausgewählt wird.

Der Patentanspruch 2 ist deshalb ebenfalls gewährbar.

Die geltenden Patentansprüche 3 und 4 enthalten zweckmäßige Ausgestaltungen

der Patentansprüche 1 und 2.

Grimm

Schmitt

Bertl

Prasch

Bb