Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 02.04.2002 – 30 W (pat) 4/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 4/02 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 6.70
betreffend die angegriffene Marke 398 71 403
hier: Wiedereinsetzung
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
in
der Sitzung vom 2. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
1. Der Antrag des Markeninhabers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- Markenamts hat mit
Beschluß vom 11. Juni 2001 die Eintragung der Marke 398 71 403 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 395 48 956 teilweise gelöscht und die hiergegen
eingelegte Erinnerung des Inhabers der angegriffenen Marke mit Beschluß vom
5. November 2001 zurückgewiesen. Der Erinnerungsbeschluß ist den Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhabers gegen Empfangsbekenntnis am 9. November 2001 zugestellt worden.
Mit Telefax vom 10. Dezember 2001 der Verfahrensbevollmächtigten des Markeninhabers ist gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt worden. Die Beschwerdegebühr wurde dem Konto des Patentamts am 18. Dezember 2001 gutgeschrieben.
Mit den Verfahrensbevollmächtigten des Markeninhabers zugestelltem Bescheid
des Bundespatentgerichts vom 25. Januar 2002 wurde mitgeteilt, daß die
Beschwerdegebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat eingezahlt worden sei, weshalb festzustellen sein werde, daß die Beschwerde als
nicht eingelegt gelte.
Mit am 1. März 2002 eingegangenem Telefax des Markeninhabers vom 27. Februar 2002 hat er Ausführungen zur Zahlung der Beschwerdegebühr gemacht und
gebeten, "eine Ausnahme gelten zu lassen, die es ihm ermögliche, die Beschwerde aufrecht zu erhalten."
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Markeninhaber hat die am Montag, den 10. Dezember 2001 abgelaufene, einmonatige Frist zur Zahlung der Gebühr für die Beschwerde versäumt (vgl § 66
Abs 5, Abs 2 MarkenG). Entgegen seiner Auffassung hat die am 7. Dezember zur
Post gegebene Überweisung keine rechtzeitige Zahlung bewirkt. Der überwiesene
Betrag wurde erst am 18. Dezember 2001 dem Konto des Patentamts gutgeschrieben. Gemäß § 3 der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (PatGebZV) gilt bei
Überweisungen als Einzahlungstag der Tag, an dem der Betrag dem Konto der
Zahlstelle des Patentamts gutgeschrieben wird. Da die Beschwerdegebühr nicht
innerhalb eines Monats nach Zugang der Beschwerde gezahlt wurde, gilt die
Beschwerde als nicht eingelegt (§ 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG).
Der gegen die Versäumung dieser Frist dem Schreiben vom 27. Februar 2002
entnehmbare Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht begründet. Die Markeninhaber
hat nicht hinreichend dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, daß er ohne
Verschulden verhindert war, die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr
einzuhalten (§ 91 Abs 1 MarkenG). Ohne Verschulden ist eine Fristversäumung
erfolgt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im
Einzelfall zumutbar war (Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 91 Rdn 11 mwN).
Nach seinen Ausführungen hat der Markeninhaber am Freitag, dem 7. Dezember 2001 einen Auftrag zur Überweisung der Beschwerdegebühr per Post an
seine Hausbank abgeschickt. Bei der Kürze der bis zum Fristablauf noch zur Verfügung stehenden Zeit und angesichts des bevorstehenden Wochenendes war
damit aber besondere Sorgfalt geboten. Diese notwendige Sorgfalt bei der Einzahlung ist vorliegend nicht aufgewandt worden. Denn bei einem gewöhnlichen
Banküberweisungsauftrag erfolgt allenfalls dann die Gutschrift auf dem Empfängerkonto am Folgetag, wenn er zu Geschäftszeiten bei der Bank eingeht. Unter
Berücksichtigung von Postlauf- und Geschäftszeiten schloß das bevorstehende
Wochenende hier aber schon eine Bearbeitung durch die Bank vor dem 10. Dezember 2001 aus. Erst Recht konnte aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung
nicht damit gerechnet werden, daß ein der Hausbank zugehender Auftrag zur
Überweisung noch an diesem Tag zur Gutschrift auf dem Empfängerkonto führen
kann zumal, wenn Anweisender und Empfänger ihre Konten nicht beim selben
Bankinstitut unterhalten. Angesichts des drohenden Fristablaufs hätte der Markeninhaber im Hinblick auf die einschlägigen Zahlungsvorschriften, die auch in
den auf der Rückseite der Rechtsmittelbelehrung abgedruckten Zahlungshinweisen wiedergegeben sind, damit eine Zahlungsart wählen müssen, die den Einzahlungstag des 10. Dezember 2001 zuverlässig gewährleistet hätte, zB durch Bareinzahlung bei einer Bank.
Die Andeutungen des Markeninhabers über "gesundheitliche Probleme" sind viel
zu vage, um prüfen zu können, ob diese ein Verschulden an der Fristversäumung
ausschließen.
Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr kann
daher nicht gewährt werden. Unter diesen Umständen kommt es auf die fehlende
Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen sollen,
nicht an (vgl § 91 Abs 3 Satz 2 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Fa