Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 03.04.2002 – 9 W (pat) 12/01
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. April 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 01 721
… 6.70
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie
der Richter Dr. Fuchs-Wissemann,
Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass das Patent
auf der Grundlage der jeweils am 3. April 2002 eingereichten
Patentansprüche 1 bis 5,
Beschreibung S 1 bis 3 und
1 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 3
beschränkt aufrechterhalten wird.
G r ü n d e
I
Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung des Einspruchs das am 18. Januar 1996 angemeldete Patent mit der
Bezeichnung
"Gewichtsoptimierter, mehrteiliger Gleitschuh"
mit Beschluss vom 16. November 2000 in beschränktem Umfang aufrechterhalten.
Nach Auffassung der Patentabteilung ist die Lehre des Patentanspruchs 1 des
Streitpatentes nicht neu gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nach der
US 5 392 693. Der mit dem Hilfsantrag beanspruchte Gegenstand sei dagegen
demgegenüber neu und beruhe auch unter Berücksichtigung der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Patentinhaberin mit ihrer Beschwerde.
Sie legt in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 5 mit überarbeiteter Beschreibung und angepassten Zeichnungen vor, die nach ihrer Meinung
eine patentfähige Lehre enthalten.
Die Patentinhaberin stellt - nur noch - den Antrag,
den angefochtenen Beschluss abzuändern und das Patent
- über den Umfang des von der Patentabteilung aufrechterhaltenen Patents hinausgehend - auf der Grundlage der im
Beschlusstenor angegebenen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Gleitschuh (10) zum gleitenden Abstützen der Kolben (5,
6) einer Axial- oder Radialkolbenmaschine gegen eine
Gleitfläche (20),
bestehend aus einem mit dem zugeordneten Kolben (5)
in Verbindung stehenden Stützkörper (30) und einem mit
dem Stützkörper (30) verbundenen Gleitteil (31), das an
der Gleitfläche (20) gleitend anliegt,
wobei das Gleitteil (31) aus einem keramischen Material
mit guten Gleiteigenschaften besteht,
wobei das Gleitteil (31) eine Ausnehmung (32) zur Aufnahme eines Kugelkopfes (7) des zugeordneten Kolbens (5) aufweist, und
das Gleitteil (31) in Form eines Stufenzylinders mit Zylinder-Abschnitten (31a, 31b) unterschiedlichen Durchmessers ausgebildet ist,
wobei das Gleitteil (31) einen an den Kugelkopf (7) des
Kolbens (5)
angrenzenden
ersten
Zylinder-Abschnitt (31a) und einen zweiten Zylinder-Abschnitt (31b)
mit gegenüber dem ersten Zylinder-Abschnitt (31a) größerem Durchmesser, der an der Gleitfläche (20) gleitend
anliegt, aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Stützkörper (30) aus einem Material mit hoher
mechanischer Festigkeit besteht,
dass das Gleitteil (31) in den Stützkörper (30) eingesetzt
ist,
dass der erste Zylinder-Abschnitt (31a) an den Kugelkopf (7) des Kolbens (5) angepasst ist,
dass der Durchmesser des ersten Zylinder-Abschnittes (31a) mit dem Durchmesser der Ausnehmung (32)
zur Aufnahme des Kugelkopfes (7) übereinstimmt und
dass das Gleitteil (31) radial außenseitig von dem Stützkörper (30) umgeben ist.
An den Patentanspruch 1 schließen sich 4 Unteransprüche an.
Die Einsprechende, die entsprechend ihrer Ankündigung in der Eingabe vom
13. März 2002 an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und sich im
Beschwerdeverfahren auch zur Sache nicht geäußert hat, stellte keinen Antrag.
II
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch
sonst zulässig; in der Sache hat sie insoweit Erfolg, als sie zu einer beschränkten
Aufrechterhaltung des Patents in einem gegenüber dem angefochtenen Beschluss
hinausgehenden Umfang führt.
1. Das Patentbegehren ist zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 entspricht weitgehend dem von der Patentabteilung im Einspruchsverfahren gemäß Hilfsantrag aufrechterhaltenen Patentanspruch 1, dessen Merkmale sowohl im Streitpatent als auch in den ursprünglich
eingereichten Unterlagen unstreitig offenbart sind. Das 3. Merkmal des Oberbegriffs wurde dahingehend klargestellt, dass nicht "der Gleitschuh (10)", sondern
- wie der Fig 3 der Streitpatentschrift offensichtlich zu entnehmen ist - "das Gleitteil (31)" des Gleitschuhs eine Ausnehmung (32) zur Aufnahme eines Kugelkopfes (7) aufweist. Außerdem wurde im letzten Merkmal das Wort "überall" vor
"radial außenseitig von dem Stützkörper (30) umgeben" gestrichen. Nach Streichung entspricht dieses Merkmal dem diesbezüglichen Merkmal im erteilten
Patentanspruch 1, so dass diese Streichung zulässig ist.
Die Patentansprüche 2 bis 4 stimmen mit den erteilten und von der Patentabteilung aufrechterhaltenen Patentansprüchen 2 bis 4 überein. Der Patentanspruch 5
entspricht nach Beseitigung eines Widerspruchs zum Patentanspruch 1 dem
erteilten und aufrechterhaltenen Patentanspruch 7.
2. Der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Gleitschuh ist patentfähig.
2.1 Die Erfindung betrifft einen Gleitschuh zum gleitenden Abstützen der Kolben
einer Axial- oder Radialkolbenmaschine.
Der Erfindung liegt das Problem zugrunde, die Gleiteigenschaft des Gleitschuhs
zu verbessern.
Der Gleitschuh nach dem geltenden Patentanspruch 1 des Streitpatents weist ein
Gleitteil 31 und einen Stützkörper 30 auf. Das Gleitteil 31 besteht aus einem
keramischen Material mit
guten Gleiteigenschaften
und besitzt eine Ausnehmung 32
zur Aufnahme
eines Kugelkopfes eines
zugeordneten Kolbens einer
Axial- oder Radialkolbenmaschine. Der Stützkörper 30 besteht aus einem
Material mit hoher mechanischer Festigkeit. Das Gleitteil ist als Stufenkolben mit
einem an den Kugelkopf
des zugeordneten Kolbens angrenzenden ersten Zylinderabschnitt 31a und einem
an der Gleitfläche anliegenden zweiten Zylinderabschnitt 31b mit größerem Durchmesser ausgebildet. Der Durchmesser des ersten Zylinderabschnitts 31a stimmt
mit dem Durchmesser der Ausnehmung 32 für den Kugelkopf überein. Das Gleitteil 31 ist in den Stützkörper 30 eingesetzt und wird von diesem radial außenseitig
umgeben.
Bei diesem Gleitschuh liegt das Gleitteil sowohl an der Gleitfläche als auch am
Kugelkopf an, so dass beide Gleitflächen gute Gleiteigenschaften aufweisen. Zur
Verminderung der auf die Gleitschuhe einwirkenden Fliehkräfte können Materialien mit geringem spezifischem Gewicht eingesetzt werden, die beim Gleitteil unter
dem Gesichtspunkt guter Gleiteigenschaften und beim Stützkörper unter dem
Gesichtspunkt der Festigkeit ausgewählt werden können. Durch die Angleichung
des Durchmessers des ersten Zylinderabschnitts an den Durchmesser der Ausnehmung für den Kugelkopf liegt der Stützkörper mit seinem den ersten Zylinderabschnitt umgebenden Bereich unmittelbar am Kugelkopf des Kolbens an.
2.2 Der Gleitschuh gemäß Patentanspruch 1 ist neu. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der
über Erfahrung im Bereich der Pumpentechnik, insbesondere der Verdrängerpumpen, verfügt.
Im Einspruchsverfahren ist von der Einsprechenden zur Neuheit als einzige Druckschrift die US 5 392 693 angeführt worden.
Aus dieser Druckschrift ist
ein Gleitschuh bekannt, der
aus einem Gleitteil 22 aus
keramischem Material besteht. Das Gleitteil ist als
Stufenkolben ausgebildet
(aaO Fig 3, 4 mit Beschreibung). Es weist an seiner
von der Gleitfläche 42 abgewandten Seite zwischen der Ausnehmung 44 für den Kugelkopf des Kolbens
und dem ersten Zylinderabschnitt 54 einen umlaufenden Rand auf, dessen Breite
etwa 25% des Durchmessers der Ausnehmung beträgt. Das Gleitteil ist mit seinem ersten Zylinderabschnitt 54 in einen zylindrischen Ring 24 eingesetzt, der
nach der Montage des Kugelkopfes verformt wird, so dass er hinter diesen greift
und Kugelkopf und Gleitteil zusammenhält.
Die Neuheit des beanspruchten Gleitschuhs gegenüber der US 5 392 693 ist
gegeben, da beim Gleitschuh gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents der
Durchmesser der Ausnehmung zur Aufnahme des Kugelkopfes mit dem Durchmesser des ersten Zylinderabschnittes des Gleitteils übereinstimmt, wohingegen
sich diese Durchmesser beim Gleitschuh gemäß der US 5 392 693 um etwa 25%
unterscheiden.
2.3 Der beanspruchte Gleitschuh ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar und
beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da ein derart gestalteter Gleitschuh
dem zuständigen Fachmann durch den von der Einsprechenden angeführten
Stand der Technik auch in Verbindung mit seinem Fachwissen nicht nahegelegt
wird.
Aus allen Ausführungsbeispielen, insbesondere den Fig 3, 4 der US 5 392 693 ist
zu entnehmen, dass das Gleitteil 22 an seinem von der Gleitfläche 42 abgewandten Ende um die Ausnehmung 44 zur Aufnahme des Kugelkopfes stets einen
umlaufenden Rand aufweist. Dieser Rand erscheint dem Fachmann aus Festigkeitsgründen unbedingt erforderlich. Denn in diesem Bereich des Gleitteils werden
über den zylindrischen Ring 24 die beim Rückzug der Kolben aus den Zylindern
auftretende Zugkräfte eingeleitet. Daher darf das Gleitteil hier eine mechanisch
notwendige Mindestdicke nicht unterschreiten. Diese Überlegung hält den Fachmann davon ab, über eine andere Gestaltung dieses Bereichs des Gleitteils nachzudenken und insbesondere, wie beim Streitpatent, auf den umlaufenden Rand zu
verzichten und für den ersten Zylinderabschnitt des Gleitteils und die Ausnehmung
gleiche Durchmesser vorzusehen.
Hinzu kommt, dass von der US 5 392 693 keine Anregung gegeben wird, die als
zylindrischen Ring 24 ausgebildete Stützhülse unter Festigkeitsgesichtspunkten
für das Gleitteil zu gestalten. Bei der US 5 392 693 dient die Stützhülse nämlich
allein dazu, den Kugelkopf des Kolbens mit dem Gleitschuh zu verbinden und im
Saughub die von einer Rückhalteplatte für die Gleitschuhe ausgehenden Zugkräfte vom Gleitschuh auf den Kolben zu übertragen, um diesen aus dem Zylinder
zu ziehen. Jedenfalls ist dort kein Hinweis zu entnehmen, dass die Stützhülse
weitere Kräfte aufnehmen und eine Stützwirkung auf das keramische Gleitteil ausüben soll. Der Fachmann wird daher in Anwendung der von der US 5 392 693
gegebenen technischen Lehre die Stützhülse nur so lang bemessen, dass für die
Klebeverbindung eine ausreichende Fläche zur Übertragung der Rückzugskräfte
von der Stützhülse auf das Gleitteil vorliegt. Außerdem wird er ein Material für das
Gleitteil auswählen, das die dabei auftretenden mechanischen Kräfte aufnehmen
kann. Demgegenüber wird beim Patentanspruch 1 des Streitpatentes von dem
Merkmal, dass "das Gleitteil radial außenseitig von dem Stützkörper umgeben ist",
unter Berücksichtigung der Beschreibung die Lehre vermittelt, den Stützkörper in
seiner Länge so zu gestalten, dass er die vom Kugelkopf ausgehenden Radialkräfte und Momente aufnehmen kann. Dies hat eine mechanische Entlastung des
Gleitteils zur Folge, so dass dessen Material allein unter dem Gesichtspunkt guter
Gleiteigenschaften ausgewählt werden kann.
Eine Anregung in diese Richtung wird auch durch den weiteren im Verfahren
befindlichen Stand der Technik nicht gegeben. Dies hat die Patentabteilung in
ihrem Beschluss eingehend dargelegt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf den diesbezüglichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen wird.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher patentfähig. Ihm können sich
die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 anschließen.
Petzold
zugleich für den im Urlaub abwesenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann
Küstner
Bülskämper
Fa