Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 04.04.2002 – 5 W (pat) 28/01

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 201 01 790.3

hier: Eintragungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 4. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richterinnen

Werner und Friehe-Wich 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelder gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom

27. September 2001 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Die Anmelder haben am 2. Februar 2001 ein "Brettspiel" als Gebrauchsmuster angemeldet. Die Anmeldungsunterlagen waren in englischer Sprache formuliert. Da

eine deutsche Übersetzung nicht innerhalb der hierfür durch § 4a Abs 1 Satz 1

GebrMG vorgesehenen Frist von drei Monaten ab Anmeldetag eingereicht wurde,

ist durch Beschluß der Gebrauchsmusterstelle vom 27. September 2001 festgestellt worden, daß die Anmeldung gemäß der in § 4 a Abs 2 Satz 2 GebrMG für

diesen Fall vorgesehenen Rechtsfolge als nicht erfolgt gilt. Die Anmelder haben

hiergegen Beschwerde erhoben und geltend gemacht, der Bescheid der Gebrauchsmusterstelle vom 7. Juni 2001, mit dem auf den Eintritt der gesetzlichen

Rechtsfolge hingewiesen worden sei, sei nicht zugegangen, andernfalls wäre die

Übersetzung sofort beigebracht worden.

Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht gerechtfertigt. Zu Recht ist

im angefochtenen Beschluß der Eintritt der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge

festgestellt worden, daß die Anmeldung als nicht erfolgt gilt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Januar 2002 ist der Hinweis darauf gegeben worden, daß die gesetzliche Fiktion an den bloßen fruchtlosen Fristablauf unabhängig von einer Inkenntnissetzung der Anmelder von der Rechtslage durch das Patentamt geknüpft

ist. Auf die Verfügung vom 21. Januar 2002 wird insoweit verwiesen.

Goebel

Werner

Friehe-Wich

Be