Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 04.04.2002 – 5 W (pat) 422/00
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend das Gebrauchsmuster 295 20 407
(hier: Antrag auf Löschung)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 4. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter
Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Trüstedt
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 17. Januar 2000 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die
Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen,
nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO
§ 515 Abs 3).
Goebel
Riegler
Trüstedt
Be