Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 04.04.2002 – 5 W (pat) 422/00

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend das Gebrauchsmuster 295 20 407

(hier: Antrag auf Löschung)

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 4. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter

Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Trüstedt

beschlossen:

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 17. Januar 2000 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die

Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen,

nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO

§ 515 Abs 3).

Goebel

Riegler

Trüstedt

Be