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BPatG Beschluss vom 09.04.2002 – 23 W (pat) 22/01

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. April 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 40 959.4-33

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Beyer, sowie der Richter Dr. Meinel, Knoll und Lokys

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die vorliegende Patentanmeldung ist unter der Bezeichnung "Schaltungs- oder

Sensorsubstrat mit wärmeleitendem Pfad" am 4. Oktober 1996 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingereicht worden.

Mit Beschluß vom 11. Januar 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse H 01 L des

Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung zurückgewiesen. Sie

hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand des damaligen, mit

Schriftsatz vom 4. November 1997 eingereichten Patentanspruchs 1 im Hinblick

auf den Stand der Technik nach den deutschen Offenlegungsschriften 41 00 145

und 28 55 494 sowie der europäischen Offenlegungsschrift 661 916 aufgrund

mangelnder Erfindungshöhe nicht patentfähig sei.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 8. Februar 2002

neue Patentansprüche 1 bis 10 (Hauptantrag) und in der mündlichen Verhandlung

weitere neue Patentansprüche nach Hilfsanträgen 1 bis 5 vorgelegt. Sie vertritt die

Auffassung, daß der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen durch den nachgewiesenen Stand der Technik, einschließlich der im Prüfungsverfahren noch genannten japanischen Offenlegungsschrift 60-66 842 und deutschen Offenlegungsschrift 33 14 996 sowie der vom Senat genannten Literaturstelle "MegaLink", Nr. 13, 1995, S 50 – 56, nicht patenthindernd getroffen sei.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 01 L des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 11. Januar 2001 aufzuheben und

das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Ansprüche 1 bis 10 vom 8. Februar 2002, eingegangen am

12. Februar 2002, offengelegte Beschreibung und offengelegte

Zeichnung (Figuren 1 und 2).

Die Anmelderin beantragt ferner,

das Patent hilfsweise gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5, sämtlich

überreicht in der mündlichen Verhandlung, zu erteilen.

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

"Substrat mit schlechter Wärmeleitfähigkeit in der Substratebene

für eine Schaltung oder einen Sensor, insbesondere vorwiegend

aus Glaskeramik, mit mindestens einem wärmeleitenden, elektrisch-nichtleitenden Pfad (16), der ein elektrisch-nichtleitendes

Wärmeleitmedium aufweist oder damit gefüllt ist, wobei das elektrisch-nichtleitende Wärmeleitmedium als Paste eingesetzt worden

ist, und mit einem weiteren Pfad (18), der elektrisch leitend ist."

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:

"Substrat mit schlechter Wärmeleitfähigkeit in der Substratebene

für eine Schaltung oder einen Sensor, insbesondere vorwiegend

aus Glaskeramik, mit einer Mehrzahl von wärmeleitenden,

elektrisch-nichtleitenden Pfaden (16), wobei mehrere wärmeleitende Pfade (16) zusammengefasst konzentriert in Pfadbereichen

angeordnet sind, wobei die wärmeleitenden, elektrisch-nichtleitenden Pfade ein elektrisch-nichtleitendes Wärmeleitmedium aufweisen oder damit gefüllt sind, und mit einem weiteren Pfad (18), der

elektrisch leitend ist."

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:

"Substrat mit schlechter Wärmeleitfähigkeit in der Substratebene

für eine Schaltung oder einen Sensor, vorwiegend aus Glaskeramik, mit mindestens einem wärmeleitenden, elektrisch-nichtleitenden Pfad (16), der ein elektrisch-nichtleitendes Wärmeleitmedium

aufweist oder damit gefüllt ist, und mit einem weiteren Pfad (18),

der elektrisch leitend ist."

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet:

"Substrat mit schlechter Wärmeleitfähigkeit in der Substratebene

für eine Schaltung oder einen Sensor, insbesondere vorwiegend

aus Glaskeramik, mit mindestens einem wärmeleitenden, elektrisch-nichtleitenden Pfad (16), der ein elektrisch-nichtleitendes

Wärmeleitmedium aufweist oder damit gefüllt ist, und mit einem

weiteren Pfad (18), der elektrisch leitend ist, wobei das Substrat

eine Ober-, Zwischen- und eine Unterlage (4, 6, 8) umfasst, und

wobei die Ober- und Unterlage (4, 8) als Glaskeramiklage ausgeführt ist."

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet:

"Substrat mit schlechter Wärmeleitfähigkeit in der Substratebene

für eine Schaltung oder einen Sensor, vorwiegend aus Glaskeramik, mit mindestens einem wärmeleitenden, elektrisch-nichtleitenden Pfad (16), der ein elektrisch-nichtleitendes Wärmeleitmedium

aufweist oder damit gefüllt ist, und mit einem weiteren Pfad (18),

der elektrisch leitend ist, wobei das Substrat eine Ober-, Zwischen- und eine Unterlage (4, 6, 8) umfasst, und wobei die Ober-

und Unterlage (4, 8) als Glaskeramiklage ausgeführt ist."

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 lautet:

"Substrat mit schlechter Wärmeleitfähigkeit in der Substratebene

für eine Schaltung oder einen Sensor, vorwiegend aus Glaskeramik, mit mindestens einem wärmeleitenden, elektrisch-nichtleitenden Pfad (16), der ein elektrisch-nichtleitendes Wärmeleitmedium

aufweist oder damit gefüllt ist, wobei das elektrisch-nichtleitende

Wärmeleitmedium als Paste eingesetzt worden ist, und mit einem

weiteren Pfad (18), der elektrisch leitend ist, und wobei das Substrat eine Ober- und Unterlage und eine Zwischenlage (4, 6, 8)

umfasst und die Ober- und Unterlage (4, 8) als Glaskeramik ausgeführt ist."

Wegen der jeweils geltenden Unteransprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen

und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt ohne Erfolg, denn die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1

bis 5 erweisen sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.

1.) Die Patentanmeldung geht nach der Beschreibungseinleitung (S 1 le Abs bis

S 2 Abs 1) von einem Stand der Technik aus, wonach Schaltungen oder Sensoren

häufig auf Substraten, bspw auf Substraten aus Glaskeramik, angeordnet werden.

Die Substrate können ein- oder mehrlagig sein und weisen im allgemeinen

Durchkontaktierungen, also elektrisch leitende Pfade, auf. Insbesondere bei den

Substraten aus Glaskeramik ist die Wärmeabfuhr und/oder die Wärmezufuhr

problematisch, da Glaskeramik eine um mehr als den Faktor 10 schlechtere

Wärmeleitfähigkeit als bspw Dickschichtkeramik aufweist. Zur Ableitung von

Wärme, bspw von Heizwiderständen oder Chips ist es bekannt, elektrisch leitende

Pfade vorzusehen, die mit Leitpaste, zB Silberleitpaste gefüllt sind und demgemäß

neben Elektrizität auch Wärme leiten können. Als nachteilig erweist sich hierbei

jedoch, daß bspw bei einem mehrlagigen Substrat weder die Ober-, Unter- noch

Zwischenlage als Verdrahtungsträger verwendet werden kann, da sonst Kurzschlüsse auftreten können.

Mit dem Gegenstand des jeweils geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag

und Hilfsanträgen soll daher – sinngemäß – ein Substrat für eine Schaltung oder

für einen Sensor, insbesondere aus niedrig sinternden Glaskeramiken, mit einer

gezielten anisotropen Leitfähigkeit geschaffen werden, ohne daß die Gefahr von

Kurzschlüssen besteht, vgl Beschreibung S 3 Abs 1, insbes letzte 10 Zeilen.

Als erfindungswesentlich für die Lösung dieser Aufgabe wird dabei nach den Angaben der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung insbesondere angesehen,

daß in einem insbesondere vorwiegend aus Glaskeramik bestehenden ein- oder

mehrlagigen Substrat bereichsweise sowohl mehrere wärmeleitende, elektrischnichtleitende Pfade, als auch (mindestens) ein elektrisch leitender Pfad angeordnet sind, um so ganz gezielt Substrat-Bereiche mit thermischer oder

elektrischer Ankopplung durch die unterschiedlichen Lagen eines mehrlagigen

Substrats oder von einer Substratseite zur anderen zu ermöglichen, vgl hierzu

auch die in der Beschreibung Seite 3 Absatz 1 genannten Vorteile.

2.a) Hauptantrag

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zwar neu. Seine

Lehre beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit; vielmehr ergibt sie

sich für den zuständigen Durchschnittsfachmann, einen mit dem Aufbau und der

Wärmeabfuhr von Schaltungssubstraten befaßten, berufserfahrenen Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß, auf der Grundlage seines allgemeinen

Fachwissens und seines Könnens in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik nach der og Literaturstelle "MegaLink" und der deutschen Offenlegungsschrift 33 14 996.

Aus der "Ball Grid Arrays" (BGAs) betreffenden Literaturstelle "MegaLink" 1995,

Bild 4, ist ein Keramik-Substrat (Keramik-Multilayer als Schaltungsträger) und damit ein Substrat mit relativ schlechter Wärmeleitfähigkeit in der Substratebene für

eine Schaltung (Halbleiter-Komponenten, passive Komponenten) bekannt, deren

elektrische Anschlüsse über (nicht dargestellte) Durchkontaktierungen zur Substrat – Unterseite auf Lotkugeln führen und das somit (mindestens) einen elektrisch leitenden Pfad aufweist vgl. S. 53, rechte Spalte, letzter Abs.; ferner weist

das Substrat im Bereich der oberflächenmontierten Halbleiter-Komponenten – und

zwar ersichtlich "zusammengefaßt konzentriert" – mehrere, als "thermische Vias"

bezeichnete wärmeleitende Pfade auf, die die durch die Halbleiter-Komponenten

erzeugte Wärme letztendlich über die Lotkugeln ableiten und die in der Schnitt-

Zeichnung als von der Substrat-Oberseite zur Substrat-Unterseite durchgehende

dicke Linien dargestellt sind, vgl Bild 4 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 53

re Sp bis Seite 55 li Sp). Zwar sind dort weder Wärmeableitungsprobleme

angesprochen noch sind die das Keramik-Substrat durchsetzenden "thermischen

Vias" beschrieben, jedoch wird vom Fachmann als fachnotorische Ergänzung

"mitgelesen", daß diese "thermischen Vias" als wärmeleitende Pfade im Bereich

unterhalb der Halbleiter-Komponenten – im Unterschied zu den elektrisch

leitenden Durchkontaktierungen – zweckmäßigerweise elektrisch-nichtleitend sind,

dh ein elektrisch-nichtleitendes Wärmeleitmedium aufweisen oder damit gefüllt

sind, da sie andernfalls zu elektrischen Kurzschlüssen im Bereich der auf der

Substrat-Unterseite

flächenhaft vorhandenen Lotkugel-Anschlüsse (Lotkugel-

Durchmesser 600 – 750 µm, Gitterabstand 1,27 mm) bzw im Bereich der

Verdrahtungsträger – (Zwischen-) Lagen des Keramik-Multilayers führen würden,

vgl gutachtlich als Beleg

für solche

fachnotorisch bekannten, bspw aus

Aluminiumnitrid bestehenden "thermische Vias" in Substraten zB die og europäische Offenlegungsschrift 661 916, Fig 1 mit zugehöriger Beschreibung S. 10, deren hohe thermische Leitfähigkeit von 200 W/mk etwa derjenigen von Aluminium-

Metall entspricht, vgl insbesondere S 10 Z 46/47 sowie Tabelle 2 auf Seite 28 mit

zugehöriger Beschreibung.

Das verbleibende Merkmal im Anspruch 1 nach Hauptantrag, nämlich das elektrisch-nichtleitende Wärmeleitmedium als Paste einzusetzen, ergibt sich für den

Fachmann ohne erfinderisches Zutun aus der ebenfalls ein Keramik-Substrat mit

wärmeleitenden Pfaden betreffenden und daher einschlägigen deutschen Offenlegungsschrift 33 14 996, vgl die dortigen Ansprüche 1 bis 3 und 11, wonach das

Wärmeleitmedium vor dem Brennen des Keramik-Substrats durch Siebdrucktechnik (Serigraphie) und damit notwendigerweise als Paste in die Substrat-Löcher

eingesetzt wird, vgl dort Seite 6 Zeile 33 bis Seite 7 Zeile 4 und Seite 8 le Abs.

Zwar wird in dem dortigen Ausführungsbeispiel als Wärmeleitmedium eine sinterbare Leitpaste verwendet; jedoch liegt es im Rahmen fachmännischen Könnens,

in entsprechender Weise eine sinterbare keramische Paste mittels Siebdrucktechnik einzusetzen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist daher nicht patentfähig.

b) Hilfsantrag 1

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von

demjenigen nach Hauptantrag dadurch, daß gegenüber dem vorstehend abgehandelten Anspruch 1 nach Hauptantrag einerseits der Einsatz des Wärmeleitmediums als Paste entfällt und andererseits das zusätzliche Anspruchsmerkmal aufgenommen ist, wonach "mehrere wärmeleitende Pfade zusammengefaßt konzentriert in Pfadbereichen angeordnet sind".

Da dieses letztgenannte Merkmal - wie dargelegt – auch bei dem aus der og Literaturstelle "MegaLink" bekannten Aufbau eines "Ball Grid Arrays" in Bild 4 realisiert ist, siehe dort den jeweiligen Pfadbereich "thermische Vias" unterhalb der

beiden oberflächenmontierten Halbleiter-Komponenten, ist der Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 1 durch die og Literaturstelle "MegaLink" 1995 neuheitsschädlich

getroffen.

c) Hilfsanträge 2 bis 4

Die zusätzlichen Merkmale, in denen sich die Patentansprüche 1 nach Hilfsanträgen 2 bis 4 von demjenigen nach Hilfsantrag 1 unterscheiden, nämlich wonach

das Substrat bindend "vorwiegend aus Glaskeramik besteht" (Hilfsanträge 2 und

4) bzw wonach "das Substrat eine Ober-, Zwischen- und eine Unterlage umfaßt,

und wobei die Ober- und Unterlage als Glaskeramiklage ausgeführt

ist"

(Hilfsanträge 3 und 4), können die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes

weder für sich noch in der jeweils beanspruchten Kombination gegenüber dem

nachgewiesenen Stand der Technik begründen.

Denn zum einen ist aus der ebenfalls ein Substrat mit wärmeleitenden Pfaden –

und daher einschlägigen – deutschen Offenlegungsschrift 41 00 145 die Verwendung eines Substrats aus Glaskeramik, nämlich aus Cordierit (2 MgO . 2 Al203 . 5

Si02) bekannt, vgl dort Spalte 2 Zeilen 16 und 17 und Spalte 4 Zeilen 10 bis 12

sowie gutachtlich zum Nachweis dafür, daß Cordierit der genannten Zusammensetzung eine für Substratmaterialien geeignete Glaskeramik ist, zB das einschlägige Fachbuch H.-J. Illig, "ABC Glas", Deutscher Verlag, Leipzig 1991, 2. Auflage,

Seite 119 Stichwort "Glaskeramik" mit Übersichts-Tabelle.

Da zum anderen aus der og Literaturstelle "MegaLink" – wie dargelegt – auch bereits die Verwendung eines Keramik-Multilayers bekannt ist (Seite 53 reSp vorle

Abs Z 5/6), liegt es für den Fachmann auf der Hand, die bekannte und als Substrat

bewährte Glaskeramik Cordierit als Mulitlayer-Keramik zu verwenden, wobei es für

den Fachmann zB aus der og deutschen Offenlegungsschrift 33 14 996 fachnotorisch bekannt ist, bei einer Mulitlayer-Keramik (lediglich) die Ober- und

Unterlage als Keramiklage auszubilden und die Zwischenlage als Isolierschicht,

zB Glas, (als Verdrahtungsträger) auszuführen, vgl dort Figur 4 und 5 mit

zugehöriger Beschreibung – siehe die Keramiklagen 11, 14, 15 sowie die

Isolierschicht-Zwischenlage 12 zB aus Glas.

Somit sind die jeweils geltenden Patentansprüche 1 gemäß Hilfsanträge 2 bis 4

nicht patentfähig.

d) Hilfsantrag 5

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von

demjenigen nach Hilfsantrag 4 lediglich durch das zusätzliche – bereits im Zusammenhang mit dem Anspruch 1 nach Hauptantrag abgehandelte – Merkmal,

wonach "das elektrisch-nichtleitende Wärmeleitmedium als Paste eingesetzt

worden ist."

Da die im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dargelegten Gründe für die naheliegende Ausführung des Wärmeleitmediums als Paste

(Siebdrucktechnik) ersichtlich auch im Zusammenhang mit einem Multilayer-

Glaskeramik-Substrat zutreffen, ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5

ebenfalls nicht patentfähig.

Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis

5 fallen – aufgrund der Antragsbindung – auch die darauf zurückbezogenen, jeweils verbleibenden Unteransprüche.

Dr. Beyer

Dr. Meinel

Knoll

Lokys

Na