Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 10.04.2002 – 29 W (pat) 20/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 86 804.9

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. April 2002 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden sowie die Richterin Pagenberg und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Wortmarke

"Marktplatz-Koblenz.de"

für die Dienstleistung

Betreiben eines "elektronischen Marktplatzes/electronic mall" im Internet

ist von der mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzten Markenstelle für

Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen worden. Den

Zurückweisungsbeschluß vom 4. Dezember 2001 hat der bevollmächtigte Rechtsanwalt der Anmelderin am 20. Dezember 2001 zugestellt erhalten. Dieser hat mit

am 28. Dezember 2001 eingegangenem Schriftsatz für die Anmelderin Beschwerde eingelegt, wobei die Zahlung einer Beschwerdegebühr nicht erwähnt

wird. Eine Beschwerdegebühr ist nicht gezahlt worden. Erst nach Hinweis durch

den Rechtspfleger des Bundespatentgerichts hat der Vertreter der Anmelderin mit

am 12. März 2002 per Fax eingegangenen Schriftsatz der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts eine Abbuchungsermächtigung erteilt.

Die Anmelderin beantragt,

ihr hinsichtlich der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zur Begründung trägt sie vor, bei der Zustellung des angefochtenen Beschlusses

sei eine weitere Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr nicht notiert worden.

Mit Einlegung der Beschwerde sei die Rechtsmittelfrist insgesamt als erledigt angesehen worden. Die Fristenüberwachung sei einer darin erfahrenen und grundsätzlich zuverlässigen Mitarbeiterin, die regelmäßig stichprobenartig von den Anwälten kontrolliert werde, übertragen worden. Diese Tatsachen könnten glaubhaft

gemacht werden, wenn der Senat dies für erforderlich halten sollte.

II.

Nachdem die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingegangen ist, gilt die Beschwerde als nicht eingelegt (§ 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG), wobei der Senat der Wertung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 PatKostG folgend die bis zum 31.

Dezember 2001 geltenden Vorschriften anwendet (vgl. auch BPatG Mitt. 1996, 51

– quickslide).

1. Nach § 66 Abs 5 Satz 2 iVm Abs 2 MarkenG war die Beschwerdegebühr im

vorliegenden Fall bis zum 21. Januar 2002, einem Montag, zu zahlen. Da dies

nicht geschehen ist, hat die Anmelderin die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt.

2. Der

fristgemäße Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die

Anmelderin nicht ohne Verschulden gehindert war, die genannte Frist einzuhalten (§ 91 Abs 1 MarkenG). Die Anmelderin hat keine schlüssigen Tatsachen vorgetragen, die ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte

Frist begründen könnten.

Zum einen hat der Vertreter der Anmelderin nicht dargelegt, worin seine Mitarbeiterin, der die Fristenüberwachung übertragen ist, erfahren war, wie und

worüber sie belehrt worden ist und wer – der Vertreter der Anmelderin selbst

oder die Mitarbeiterin - die Rechtsmittelfrist mit der Einlegung der Beschwerde

insgesamt für erledigt gehalten hat. Zum anderen hat - und daran scheitert die

Wiedereinsetzung vor allem - nach ständiger Rechtsprechung ein Anwalt jedenfalls die Fristen selbst zu kontrollieren und eine fristwahrende Eingabe auf

Vollständigkeit und die Einhaltung der Voraussetzungen für eine wirksame

Verfahrenshandlung selbst zu überprüfen (vgl. BPatGE 18, 208; BGH GRUR

1979, 626; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 123 Rn. 43; Schulte, Patentgesetz,

6. Aufl., § 123 Rn. 116 Ziff. 2; Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rn. 17).

Dies ist hier aber offenbar nicht geschehen, weil der Vertreter der Anmelderin

den Beschwerdeschriftsatz unterzeichnet hat, ohne sicherzustellen, dass die

Beschwerdegebühr rechtzeitig gezahlt wird und ohne dass ihm aufgefallen ist,

dass - anders als üblicherweise in Rechtsmittelschriftsätzen - in dem Schriftsatz nichts hinsichtlich der Zahlung einer Beschwerdegebühr vermerkt ist.

Dieser Umstand hätte den Vertreter der Anmelderin wenigstens zu Rückfragen bei seiner Mitarbeiterin und zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage

veranlassen müssen.

Baumgärtner

Pagenberg

Guth

Cl