Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.04.2002 – 29 W (pat) 20/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 86 804.9
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. April 2002 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden sowie die Richterin Pagenberg und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
"Marktplatz-Koblenz.de"
für die Dienstleistung
Betreiben eines "elektronischen Marktplatzes/electronic mall" im Internet
ist von der mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzten Markenstelle für
Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen worden. Den
Zurückweisungsbeschluß vom 4. Dezember 2001 hat der bevollmächtigte Rechtsanwalt der Anmelderin am 20. Dezember 2001 zugestellt erhalten. Dieser hat mit
am 28. Dezember 2001 eingegangenem Schriftsatz für die Anmelderin Beschwerde eingelegt, wobei die Zahlung einer Beschwerdegebühr nicht erwähnt
wird. Eine Beschwerdegebühr ist nicht gezahlt worden. Erst nach Hinweis durch
den Rechtspfleger des Bundespatentgerichts hat der Vertreter der Anmelderin mit
am 12. März 2002 per Fax eingegangenen Schriftsatz der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts eine Abbuchungsermächtigung erteilt.
Die Anmelderin beantragt,
ihr hinsichtlich der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung trägt sie vor, bei der Zustellung des angefochtenen Beschlusses
sei eine weitere Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr nicht notiert worden.
Mit Einlegung der Beschwerde sei die Rechtsmittelfrist insgesamt als erledigt angesehen worden. Die Fristenüberwachung sei einer darin erfahrenen und grundsätzlich zuverlässigen Mitarbeiterin, die regelmäßig stichprobenartig von den Anwälten kontrolliert werde, übertragen worden. Diese Tatsachen könnten glaubhaft
gemacht werden, wenn der Senat dies für erforderlich halten sollte.
II.
Nachdem die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingegangen ist, gilt die Beschwerde als nicht eingelegt (§ 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG), wobei der Senat der Wertung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 PatKostG folgend die bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Vorschriften anwendet (vgl. auch BPatG Mitt. 1996, 51
– quickslide).
1. Nach § 66 Abs 5 Satz 2 iVm Abs 2 MarkenG war die Beschwerdegebühr im
vorliegenden Fall bis zum 21. Januar 2002, einem Montag, zu zahlen. Da dies
nicht geschehen ist, hat die Anmelderin die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt.
2. Der
fristgemäße Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die
Anmelderin nicht ohne Verschulden gehindert war, die genannte Frist einzuhalten (§ 91 Abs 1 MarkenG). Die Anmelderin hat keine schlüssigen Tatsachen vorgetragen, die ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte
Frist begründen könnten.
Zum einen hat der Vertreter der Anmelderin nicht dargelegt, worin seine Mitarbeiterin, der die Fristenüberwachung übertragen ist, erfahren war, wie und
worüber sie belehrt worden ist und wer – der Vertreter der Anmelderin selbst
oder die Mitarbeiterin - die Rechtsmittelfrist mit der Einlegung der Beschwerde
insgesamt für erledigt gehalten hat. Zum anderen hat - und daran scheitert die
Wiedereinsetzung vor allem - nach ständiger Rechtsprechung ein Anwalt jedenfalls die Fristen selbst zu kontrollieren und eine fristwahrende Eingabe auf
Vollständigkeit und die Einhaltung der Voraussetzungen für eine wirksame
Verfahrenshandlung selbst zu überprüfen (vgl. BPatGE 18, 208; BGH GRUR
1979, 626; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 123 Rn. 43; Schulte, Patentgesetz,
Dies ist hier aber offenbar nicht geschehen, weil der Vertreter der Anmelderin
den Beschwerdeschriftsatz unterzeichnet hat, ohne sicherzustellen, dass die
Beschwerdegebühr rechtzeitig gezahlt wird und ohne dass ihm aufgefallen ist,
dass - anders als üblicherweise in Rechtsmittelschriftsätzen - in dem Schriftsatz nichts hinsichtlich der Zahlung einer Beschwerdegebühr vermerkt ist.
Dieser Umstand hätte den Vertreter der Anmelderin wenigstens zu Rückfragen bei seiner Mitarbeiterin und zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage
veranlassen müssen.
Baumgärtner
Pagenberg
Guth
Cl