Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 11.04.2002 – 21 W (pat) 7/02
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung P 100 34 969.2-51
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 11. April 2002 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Klosterhuber als Vorsitzenden, der Richterin Dr. Franz, des Richters
Dr. Kraus und des Richters k.A. Dr. Strößner
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse A 61 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Mai 2001 aufgehoben. 10.99
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I
Die am 19. Juli 2000 eingereichte Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Verhinderung von Bruxismus. Da der Anmelder im Antrag auf Erteilung eines Patents
eine Adresse in Paris, Frankreich, angegeben hat, hat das Amt mit Schreiben vom
12. Dezember 2000 darauf hingewiesen, daß ein Anmelder, der im Inland weder
Wohnsitz noch Niederlassung habe, an einem im Patentgesetz geregelten Verfahren nur teilnehmen könne, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder Rechtsanwalt als Vertreter bestellt habe (PatG § 25) und den Anmelder aufgefordert, binnen
einer Frist von 3 Monaten einen deutschen Patentanwalt, Rechtsanwalt oder Patentassessor als Vertreter zu bestellen. Dieses Schreiben kam mit dem Hinweis
"Adresse incorrecte" am 18. Januar 2001 zurück. Es fehlte die Angabe der Hausnummer, die der im Erteilungsantrag angegebenen Anschrift entnehmbar ist.
Mit Beschluß vom 8. Mai 2001, Aufgabe zur Post am 28. Juni 2001, hat das Amt
die Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 12. Dezember 2000
zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde ebenfalls nach ZPO §§ 175, 213, PatG
§ 127 Abs 1 Nr 2 zugestellt. Die Anschrift des Anmelders enthielt nicht die
Hausnummer.
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2001, dem eine Kopie des Beschlusses beilag, bat der
Anmelder um Übersendung des Bescheides vom 12. Dezember 2000. Nach
einem Telefonat mit dem Amt am 16. Juli 2001 hat der Anmelder schließlich mit
Schreiben 21. Juli 2001, eingegangen am gleichen Tage, "Einspruch" gegen den
Beschluß eingelegt. In den Gründen führt er aus, er habe weder den fraglichen
Bescheid erhalten, noch auf seine zahlreichen Faxe eine Antwort erhalten.
Schließlich bittet er, in Zukunft nur noch als Adresse seinen deutschen
Hauptwohnsitz zu verwenden und nicht mehr die Adresse in Frankreich. Die
Beschwerdegebühr ging am 2. August 2001 ein.
Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag, den Beschluß aufzuheben.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie in rechter Form und Frist eingelegt worden.
Die Beschwerde ist in Schriftform eingereicht und handschriftlich unterschrieben
worden. Die Unterschrift gibt zwar nicht den ganzen Namen des Anmelders wieder, enthält aber individuelle, charakteristische Merkmale, die sie von einer Paraphe unterscheiden. Der vom Anmelderin verwendete Begriff "Einspruch" statt "Beschwerde" ist unschädlich, denn der Schriftsatz ist der Wille zur Anfechtung des
Beschlusses deutlich zu entnehmen. Der Gebrauch des Wortes "Beschwerde" ist
nicht erforderlich (Schulte, PatG 6. 6. Aufl, § 73 Rn 64).
Der Schriftsatz und die Gebühr sind auch rechtzeitig eingegangen. Die Zustellung
des Beschlusses erfolgte nicht formgerecht. Die Anschrift enthielt nicht die in der
Akte angegebene Hausnummer "127". Nach VwZG § 9 Abs 1 gilt grundsätzlich in
Fällen von Zustellungsmängeln der Zeitpunkt, in dem der Betroffene das Schriftstück nachweislich erhalten hat. Nach dem derzeit noch geltenden PatG § 127
Abs 2, der sich auf VwZG § 9 Abs 1 bezieht, gilt diese Vorschrift dann nicht, wenn
– wie im vorliegenden Fall – mit der Zustellung eine Frist zur Einlegung der Beschwerde in Lauf gesetzt wird, d.h. die Frist wird nicht in Lauf gesetzt. Somit war
auch die am 2. August 2001 eingegangene Beschwerdegebühr rechtzeitig eingegangen.
Die Beschwerde ist auch begründet. Zurecht hat das Amt den Anmelder gem
PatG § 25 aufgefordert, einen Vertreter zu benennen, da aus der Akte kein Wohnsitz des Anmelders im Inland erkennbar war. Inzwischen hat der Anmelder diese
Forderung erfüllt und einen deutschen Wohnsitz angegeben, so daß der Beschluß
aufzuheben ist und die Anmeldung ihren Fortgang nehmen kann.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet (PatG § 80 Abs 3). Die
Rückzahlung ist nach stRspr dann anzuordnen, wenn die Einbehaltung der Gebühr unbillig ist (Benkard, PatG GbmG, 9. Aufl, PatG § 80, Rn 20). Im vorliegenden Fall hatte zwar auch der Anmelder eine Mitwirkungspflicht, indem er entweder
einen Inlandsvertreter oder einen inländischen Wohnsitz anzugeben hat. Diese
Forderung ist nicht nur in PatG § 25 niedergelegt, sie ist auch im Merkblatt für
Patentanmelder, S 3, II 1 und 2 nachzulesen. Doch hätte das Amt die vom Anmelder angegebene Adresse sorgfältig mit Hausnummer auf dem Briefumschlag angeben müssen. Insbesondere hätte das Amt, nachdem der Brief mit dem Hinweis
"Adresse incorrecte" zurückgekommen war, überprüfen müssen, ob die Adresse –
wie vom Anmelder angegeben – richtig wiedergegeben ist. In diesem Fall hätte es
festgestellt, daß die Hausnummer "127" fehlt und mithin eine Zustellung unmöglich
war. Statt dessen hat das Amt jedoch den gleichen Fehler bei der Zustellung des
Beschlusses wiederholt.
Klosterhuber
Dr. Franz
Dr. Kraus
Dr. Strößner
Pr/Be