Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 11.04.2002 – 21 W (pat) 7/02

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 100 34 969.2-51

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 11. April 2002 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Klosterhuber als Vorsitzenden, der Richterin Dr. Franz, des Richters

Dr. Kraus und des Richters k.A. Dr. Strößner

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse A 61 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Mai 2001 aufgehoben. 10.99

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I

Die am 19. Juli 2000 eingereichte Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Verhinderung von Bruxismus. Da der Anmelder im Antrag auf Erteilung eines Patents

eine Adresse in Paris, Frankreich, angegeben hat, hat das Amt mit Schreiben vom

12. Dezember 2000 darauf hingewiesen, daß ein Anmelder, der im Inland weder

Wohnsitz noch Niederlassung habe, an einem im Patentgesetz geregelten Verfahren nur teilnehmen könne, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder Rechtsanwalt als Vertreter bestellt habe (PatG § 25) und den Anmelder aufgefordert, binnen

einer Frist von 3 Monaten einen deutschen Patentanwalt, Rechtsanwalt oder Patentassessor als Vertreter zu bestellen. Dieses Schreiben kam mit dem Hinweis

"Adresse incorrecte" am 18. Januar 2001 zurück. Es fehlte die Angabe der Hausnummer, die der im Erteilungsantrag angegebenen Anschrift entnehmbar ist.

Mit Beschluß vom 8. Mai 2001, Aufgabe zur Post am 28. Juni 2001, hat das Amt

die Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 12. Dezember 2000

zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde ebenfalls nach ZPO §§ 175, 213, PatG

§ 127 Abs 1 Nr 2 zugestellt. Die Anschrift des Anmelders enthielt nicht die

Hausnummer.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2001, dem eine Kopie des Beschlusses beilag, bat der

Anmelder um Übersendung des Bescheides vom 12. Dezember 2000. Nach

einem Telefonat mit dem Amt am 16. Juli 2001 hat der Anmelder schließlich mit

Schreiben 21. Juli 2001, eingegangen am gleichen Tage, "Einspruch" gegen den

Beschluß eingelegt. In den Gründen führt er aus, er habe weder den fraglichen

Bescheid erhalten, noch auf seine zahlreichen Faxe eine Antwort erhalten.

Schließlich bittet er, in Zukunft nur noch als Adresse seinen deutschen

Hauptwohnsitz zu verwenden und nicht mehr die Adresse in Frankreich. Die

Beschwerdegebühr ging am 2. August 2001 ein.

Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag, den Beschluß aufzuheben.

II

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie in rechter Form und Frist eingelegt worden.

Die Beschwerde ist in Schriftform eingereicht und handschriftlich unterschrieben

worden. Die Unterschrift gibt zwar nicht den ganzen Namen des Anmelders wieder, enthält aber individuelle, charakteristische Merkmale, die sie von einer Paraphe unterscheiden. Der vom Anmelderin verwendete Begriff "Einspruch" statt "Beschwerde" ist unschädlich, denn der Schriftsatz ist der Wille zur Anfechtung des

Beschlusses deutlich zu entnehmen. Der Gebrauch des Wortes "Beschwerde" ist

nicht erforderlich (Schulte, PatG 6. 6. Aufl, § 73 Rn 64).

Der Schriftsatz und die Gebühr sind auch rechtzeitig eingegangen. Die Zustellung

des Beschlusses erfolgte nicht formgerecht. Die Anschrift enthielt nicht die in der

Akte angegebene Hausnummer "127". Nach VwZG § 9 Abs 1 gilt grundsätzlich in

Fällen von Zustellungsmängeln der Zeitpunkt, in dem der Betroffene das Schriftstück nachweislich erhalten hat. Nach dem derzeit noch geltenden PatG § 127

Abs 2, der sich auf VwZG § 9 Abs 1 bezieht, gilt diese Vorschrift dann nicht, wenn

– wie im vorliegenden Fall – mit der Zustellung eine Frist zur Einlegung der Beschwerde in Lauf gesetzt wird, d.h. die Frist wird nicht in Lauf gesetzt. Somit war

auch die am 2. August 2001 eingegangene Beschwerdegebühr rechtzeitig eingegangen.

Die Beschwerde ist auch begründet. Zurecht hat das Amt den Anmelder gem

PatG § 25 aufgefordert, einen Vertreter zu benennen, da aus der Akte kein Wohnsitz des Anmelders im Inland erkennbar war. Inzwischen hat der Anmelder diese

Forderung erfüllt und einen deutschen Wohnsitz angegeben, so daß der Beschluß

aufzuheben ist und die Anmeldung ihren Fortgang nehmen kann.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet (PatG § 80 Abs 3). Die

Rückzahlung ist nach stRspr dann anzuordnen, wenn die Einbehaltung der Gebühr unbillig ist (Benkard, PatG GbmG, 9. Aufl, PatG § 80, Rn 20). Im vorliegenden Fall hatte zwar auch der Anmelder eine Mitwirkungspflicht, indem er entweder

einen Inlandsvertreter oder einen inländischen Wohnsitz anzugeben hat. Diese

Forderung ist nicht nur in PatG § 25 niedergelegt, sie ist auch im Merkblatt für

Patentanmelder, S 3, II 1 und 2 nachzulesen. Doch hätte das Amt die vom Anmelder angegebene Adresse sorgfältig mit Hausnummer auf dem Briefumschlag angeben müssen. Insbesondere hätte das Amt, nachdem der Brief mit dem Hinweis

"Adresse incorrecte" zurückgekommen war, überprüfen müssen, ob die Adresse –

wie vom Anmelder angegeben – richtig wiedergegeben ist. In diesem Fall hätte es

festgestellt, daß die Hausnummer "127" fehlt und mithin eine Zustellung unmöglich

war. Statt dessen hat das Amt jedoch den gleichen Fehler bei der Zustellung des

Beschlusses wiederholt.

Klosterhuber

Dr. Franz

Dr. Kraus

Dr. Strößner

Pr/Be