Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 11.04.2002 – 6 W (pat) 50/01
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. April 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 41 38 076
… 6.70
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. April 2002 durch den Richter Dipl.-Ing.
Riegler als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Ing. Trüstedt, Dipl.-Ing. Sperling
und Guth
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Einspruchsverfahren das am 19. November 1991 angemeldete und am 29. Januar 1998 veröffentlichte Patent 41 38 076, für das die Priorität der Voranmeldung
in Japan vom 19. November 1990 in Anspruch genommen ist, mit Beschluß vom
22. Juni 2001 in vollem Umfang aufrechterhalten. Die Bezeichnung des Patents
lautet: "Allradantrieb-Asphaltfertiger".
Der Patentanspruch 1 gemäß der Patentschrift hat folgenden Wortlaut:
"Allradantrieb-Asphaltfertiger, bestehend aus einem Aufbau, wenigstens einem rechten und einem linken Vorderrad (3), jeweils getragen von einem Träger(2) längs der rechten bzw linken Seite, einem
ersten und einem zweiten Zapfen (1) zur schwenkbaren Lagerung
jedes Trägers (2) am Aufbau, einem ersten und einem zweiten Hydraulikzylinder (11), die jeweils auf der rechten und linken Seite des
Aufbaus derart vertikal befestigt sind, daß ihre Kolbenstange nach
unten gerichtet ist, wobei das andere Ende jedes Trägers (2) an einem Ende der jeweiligen Kolbenstange befestigt ist, einer einzigen
Ölleitung (14), die den ersten und zweiten Hydraulikzylinder (11)
verbindet und eine Niveaudifferenz des Aufbaus quer zur Fahrtrichtung des Asphaltfertigers ausgleicht, wenn dieser über eine unebene Fläche fährt, so daß das rechte und linke Vorderrad gleich
belastet werden, jedem Vorderrad ist ein Hydraulikmotor zugeordnet, der von einem Hydraulikkreis angetrieben wird, und in der Ölleitung (14) befindet sich ein Drucksensor (13), um den Öldruck in
der Ölleitung zu erfassen und ein dafür charakteristisches Signal an
einen Hydraulikkreis zum Antrieb der Hydraulikmotoren der Vorderräder zu übertragen, wobei der Hydraulikkreis die Hydraulikmotoren
steuert, damit diese ein dem Öldruck bzw. der Belastung (W) entsprechendes Antriebsmoment erzeugen."
Hinsichtlich des Wortlauts der weiteren Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die
Streitpatentschrift verwiesen.
Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind die nachstehenden Entgegenhaltungen in Betracht gezogen worden:
WO 88/08054 (E1)
DE 87 02 877 U1 (E2)
DE 36 11 268 A1 (E3)
Brockhaus Enzyklopädie in vierundzwanzig Bänden, Verlag F.A. Brockhaus
Mannheim, 19. Auflage, 9. Band, S. 574 (E4)
GB 1 503 659 (E5)
DE 39 11 229 C2 (E6)
DE 36 29 226 A1 (E7)
US 39 89 402 (E8)
US 33 38 143 (E9)
US 32 85 148 (E10) und
EP 201 577 B1 (E11).
Gegen den Beschluß der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß ein Allradantrieb-Asphaltfertiger nach dem erteilten Anspruch 1
im Hinblick auf die
WO 88/08054 (E1) und die DE 87 02 877 U1 (E2) sowie das dem Fachmann zu
unterstellende Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das angegriffene
Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, daß der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 im Hinblick auf den
entgegengehaltenen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat keinen Erfolg.
1. Die erteilten Patentansprüche sind zulässig.
Der Anspruch 1 ist ursprünglich offenbart durch die ursprünglichen Ansprüche 1
und 2 sowie die Textstellen in der ursprünglichen Beschreibung Seite 6, Zeilen 23
bis 28 und Seite 8, Zeilen 25 bis 31 in Verbindung insbesondere mit den Figuren 1
und 3, 4a und 4b.
Die erteilten Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis
5.
2. Der Patentgegenstand erweist sich auch als patentfähig.
a) Das Patent betrifft einen Allradantrieb-Asphaltfertiger. Nach den Ausführungen
in der Streitpatentschrift bestand bei einem derartigen allradangetriebenen Fahrzeug das Bestreben, die Vorderradantriebskraft so groß wie möglich zu machen.
Aus diesem Grund liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, den Vorderradantrieb eines Allradantrieb-Asphaltfertigers in Abhängigkeit von Bodenunebenheiten
und Belastung zu optimieren (Sp 1, Z 20 bis 23 der Streitpatentschrift). Diese Aufgabe wird gelöst durch einen Allradantrieb-Asphaltfertiger mit den im Anspruch 1
angegebenen Merkmalen.
b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist im Vergleich mit dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu. Keine der Entgegenhaltungen zeigt einen Allradantrieb-Asphaltfertiger mit allen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen. Dies ist
auch von der Einsprechenden nicht in Abrede gestellt worden.
c) Der Allradantrieb-Asphaltfertiger nach dem Anspruch 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein
mit der Konstruktion von Straßendeckenfertigern befaßter Maschinenbauingenieur
mit mehrjähriger Erfahrung auf diesem Tätigkeitsgebiet anzusehen.
Wie vorstehend schon gesagt, geht es bei der vorliegenden Erfindung darum, den
Vorderradantrieb eines Allradantrieb-Asphaltfertigers in Abhängigkeit von Bodenunebenheiten und Belastung zu optimieren. Die beiden Entgegenhaltungen, mit
denen die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 angegriffen hat, die WO 88/08054 (E1)
und die DE 87 02 877 U1 (E2) betreffen beide Straßendeckenfertiger, bei denen
ein Vorderradantrieb nicht vorgesehen ist, und die dem Fachmann aus diesem
Grund keine Anregung geben können, sich mit dem Problem der Optimierung des
Vorderradantriebs eines Allradantrieb-Asphaltfertigers überhaupt zu befassen.
Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung zwar vorgetragen, daß in
der E2 im Rahmen des dort abgehandelten Standes der Technik auf Seite 2, Absatz 2 Traktionsprobleme angesprochen seien und daß der Fachmann hieraus nur
den Schluß ziehen könne, daß damit Traktionsprobleme an den Vorderrädern gemeint seien, daß Traktionsprobleme dort nur auftreten würden, wenn die Vorderräder angetrieben seien und daß mit dieser Angabe insgesamt zum Ausdruck gebracht sei, daß der in der E2 beanspruchte Straßendeckenfertiger einen Allradantrieb aufweisen solle.
Diesem Vortrag vermag der Senat sich nicht anzuschließen. An keiner Stelle der
E2, weder in den Ansprüchen, noch in der Beschreibung, noch in der Zeichnung
findet sich irgendein Anhalt, daß die Vorderräder des hier beschriebenen bzw
zeichnerisch dargestellten Straßendeckenfertigers einen Antrieb haben sollen, erst
recht nicht, daß jedem Vorderrad, wie das beim Gegenstand dieses Anspruchs 1
der Fall ist, ein eigener Hydraulikmotor zugeordnet sein soll. Auf Seite 1, Absatz 2
der Beschreibung der E2 wird vielmehr von einem Straßendeckenfertiger ausgegangen, der im hinteren Bereich liegende Antriebsräder und im vorderen Bereich
liegende Lenkräder aufweist. Auf Seite 3, Absatz 2 soll gemäß der E2 zugrundeliegenden Aufgabe ausdrücklich ein Straßendeckenfertiger "der eingangs genannten
Art" geschaffen werden, der einen Niveauausgleich der Lenkräder ermöglicht. Auf
Seite 2 Absatz 2 ist dagegen lediglich von einem nicht näher angegebenen Stand
der Technik die Rede, bei dem es zu "Traktionsproblemen" kommen könne. Wie
dieser Stand der Technik aussieht, wo diese Traktionsprobleme auftreten und
worum es sich hierbei im einzelnen handelt, ist in der E2 nicht näher angegeben.
Ohne Kenntnis der vorliegenden Erfindung, kann der Fachmann daher aus dieser
bloßen Nachteilsangabe beim Stand der Technik nicht folgern, daß mit der E2 ein
Straßendeckenfertiger unter Schutz gestellt sein könnte, dessen Vorderrädern jeweils ein Hydraulikmotor zugeordnet ist.
Darüber hinaus sind der E2 auch die weiteren für die Lösung der dem Streitpatent
zugrundeliegenden Aufgabe ganz wesentlichen Merkmale nicht zu entnehmen,
nämlich daß der Allradantrieb-Asphaltfertiger
a) einen ersten und einen zweiten Zapfen (1) zur schwenkbaren
Lagerung jedes Trägers (2) am Aufbau sowie
b) einen ersten und einen zweiten Hydraulikzylinder (11) aufweist,
wobei das andere Ende jedes Trägers (2) an einem Ende der jeweiligen Kolbenstange befestigt ist,
c)
in der Ölleitung (14) sich ein Drucksensor (13) befindet, um den
Öldruck in der Ölleitung zu erfassen und ein charakteristisches Signal an einen Hydraulikkreis zum Antrieb der Hydraulikmotoren
der Vorderräder zu übertragen, wobei
d) der Hydraulikkreis die Hydraulikmotoren steuert, damit diese ein
dem Öldruck bzw der Belastung (W) entsprechendes Antriebsmoment erzeugen.
Diese Merkmale entnimmt der Fachmann auch nicht der WO 88/08054 (E1), auf
die die Einsprechende ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung ebenfalls gestützt hat. Die Einsprechende hat vorgetragen, daß der Fachmann dem Anspruch 2 der E1 einen Träger entsprechend dem Träger (2) des Streitpatents entnehme, doch auch diesem Vertrag vermag der Senat nicht zu folgen. In dem Anspruch 2 ist lediglich gesagt, daß ein oder mehrere Steuerräder (12'') an einer
Gleitführung oder einem Schwenkhebel (swivelling lever) montiert sein sollen.
Hieraus kann der Fachmann nicht eine Ausgestaltung eines Trägers entsprechend
den vorstehend unter a) und b) genannten Merkmalen erkennen, gemäß denen
jeder Träger um einen Zapfen am Aufbau schwenkbar ist und am anderen Ende
des Trägers die Kolbenstange des Hydraulikzylinders befestigt ist. Hinzu kommt,
daß der Begriff "swivelling lever" nirgendwo sonst in der E1 eine Erläuterung findet. Dieser Begriff wird ausschließlich im Anspruch 2 verwendet. Auf Seite 5, Absatz 2 findet sich noch der Begriff "swivelling arm" der jedoch mit dem Bezugszeichen "12 bis" versehen ist, und deshalb die in Figur 3 dargestellte Wippe betrifft.
Da die E1 auch die vorstehend unter c) und d) genannten Merkmale und auch
keinen Vorderradantrieb zeigt, handelt es sich bei der E1 und der E2 um einen
Stand der Technik, der lediglich Einzelmerkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 aufweist. Auch eine Zusammenschau der beiden Druckschriften E1 und
E2 kann dem Fachmann daher die Schaffung eines Allradantrieb-Asphaltfertigers
mit den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen nicht nahelegen.
Auch bei einer Einbeziehung der weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen findet sich kein Anknüpfungspunkt, der dem Fachmann die Lösung
nach dem Anspruch 1 nahelegen könnte. Die DE 36 11 268 A1 (E3) und die
DE 39 11 229 C2 (E6) betreffen zwar Straßendeckenfertiger mit einem Vorderradantrieb. Aber für sie, wie auch für alle übrigen Entgegenhaltungen, die zu Recht
von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen
worden sind, gilt, daß ihnen keines der vorstehend unter a) bis d) angegebenen
Merkmale entnommen werden kann. Auch sie betreffen daher lediglich Einzelmerkmale der Erfindung, die weder für sich noch in Verbindung mit der E1 oder
der E2 dem Fachmann die Schaffung eines Allradantrieb-Asphaltfertigers entsprechend dem Patentanspruch 1 nahelegen können.
Der Anspruch 1 ist mithin gewährbar.
Die Ansprüche 2 bis 4 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Allradantrieb-Asphaltfertigers nach dem Anspruch 1, auf den sie
zurückbezogen sind; sie sind daher ebenfalls gewährbar.
Riegler
Guth
Trüstedt
Sperling
Cl