Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 16.04.2002 – 14 W (pat) 63/01

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 43 28 219.9-41

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 16. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Mit dem der Anmelderin am 29. Dezember 2000 zugestellten Beschluss vom

4. Dezember 2000, den sie am 19. Januar 2001 an die F…

GmbH in L…, übermittelt hat, hat die Prüfungsstelle

für Klasse C 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung

43 28 219.9-41 mit der Bezeichnung

"Aktivkohlekügelchen aus Ionenaustauschern"

zurückgewiesen.

Dem Beschluss liegen die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 17 zugrunde, von denen die Ansprüche 1, 16 und 17 wie folgt lauten:

1. Verfahren zur Herstellung von Aktivkohle, dadurch gekennzeichnet, dass körnige, organische Ionenaustauscher vom Geltyp in vorwiegend inerter Atmosphäre bei Temperaturen von

600 bis 900°C carbonisiert und anschliessend bei 800 bis

900°C in einer oxidierenden Atmosphäre aktiviert werden.

16. Aktivkohlekügelchen hoher Festigkeit, hergestellt nach einem

oder mehreren der vorangehenden Ansprüche.

17. Kugelförmige Aktivkohle, dadurch gekennzeichnet, dass sie

eine Porenverteilung mit einem engen Spektrum von Mesoporen im Bereich von 100 bis 300 Ǻ und nur wenig Makroporen

aufweist.

Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, dass die Anmeldungsgegenstände mit den Merkmalen der Patentansprüche 1 bis 17 von dem durch die

Patentanmeldung mit älterem Zeitrang

(1) DE 43 04 026 A1

beinhalteten Stand der Technik gemäß § 3 Abs 2 PatG neuheitsschädlich vorweggenommen seien. In (1) seien sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorbeschrieben. Auch die Merkmale der Unteransprüche 2 bis 15 seien

(1) entnehmbar. Den Erzeugnisansprüchen 16 und 17 ermangele gleichfalls die

Neuheit, denn es sei davon auszugehen, dass gleiche Verfahrensweisen die gleichen Wirkungen erzielten und somit die nach dem vorbeschriebenen Verfahren

hergestellte körnige Aktivkohle die anmeldungsgemäßen Merkmale aufweise. Den

Ausführungen der Anmelderin, dass (1) die Entsorgung von verbrauchten Ionenaustauschern offenbare, wogegen die vorliegende Anmeldung ein Verfahren beträfe, bei dem unverbrauchte Ionenaustauscher vom Geltyp zur Herstellung von

Aktivkohle benutzt würden, könne nicht gefolgt werden. Denn bei der Bewertung

der Standes der Technik einer nachveröffentlichten Patentanmeldung mit älterem

Zeitrang sei der gesamte Inhalt der Anmeldung maßgeblich. Außerdem sei beim

Gegenstand der vorliegenden Anmeldung allgemein von Ionenaustauschern vom

Geltyp die Rede, was sowohl verbrauchte als auch unverbrauchte Ionenaustauscher umfasse.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die über Fernkopierer am 16. Februar 2001

beim DPMA eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Mit Schriftsatz vom

25. April 2001 hat sie Wiedereinsetzung gemäß § 123 PatG beantragt und diesen

Antrag begründet. Hierauf hat der Senat mit Zwischenbescheid vom 25. Oktober 2001 der Anmelderin mitgeteilt, dass es einer Wiedereinsetzung nicht bedarf,

da mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Beschlusses vom 4. Dezember 2000 die Beschwerdefrist noch nicht in Lauf gesetzt ist. Die Anmelderin hat

daraufhin weder eine Beschwerdebegründung eingereicht noch Anträge gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der ursprünglichen und

weiterhin geltenden Ansprüche 2 bis 15 sowie der Ausführungen im Zwischenbescheid, wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht verspätet,

weil mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Beschlusses vom 4. Dezember 2000 die einmonatige Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt worden ist. Nach

Übertragung und Umschreibung der Anmeldung auf die jetzige Anmelderin ist weder eine Änderung der Zustellanschrift angezeigt noch beantragt worden. Zu einer

Änderung der Zustellanschrift bestand nach Aktenlage auch nach der Anzeige des

Umschreibungsantrags vom 13. Oktober 1999 kein Anlass, so dass eine ordnungsgemäße Zustellung an die als Zustellungsbevollmächtigte angegebene F…

GmbH, Herrn V… in H…-

strasse in L… hätte erfolgen müssen. Selbst bei bestehenden

Unklarheiten des DPMA, worauf der Akteninhalt schließen lässt, wäre eine Rückfrage schon deshalb angezeigt gewesen, weil es bei verbundenen Unternehmen

üblicher Gepflogenheit entspricht, dass eine ihrer Gesellschaften federführend für

die Bearbeitung der gewerblichen Schutzrechte zuständig ist und diesen Bereich

auch für die anderen Unternehmen der Gruppe wahrnimmt. Die an die Adresse

der Anmelderin erfolgte Zustellung kann nach der vorliegenden Sachlage somit

nicht als ordnungsgemäß angesehen werden.

Die Frage einer Wiedereinsetzung gemäß § 123 PatG stellt sich daher nicht.

Die zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Die gültigen ursprünglichen Ansprüche 1 bis 17 sind formal nicht zu beanstanden.

Das Verfahren zur Herstellung von Aktivkohle nach Anspruch 1 ist auch nach Auffassung des Senats durch die am 2. September 1993 veröffentlichte Anmeldung (1) mit älterem Zeitrang neuheitsschädlich vorweggenommen. Denn alle

Merkmale des Anspruchs 1 sind, wie im Bescheid der Prüfungsstelle vom 18. September 1998 dargelegt ist, in (1) beschrieben. Im Anspruch 1 von (1) wird zwar ein

Verfahren zur Entsorgung von verbrauchten, körnigen, organischen Ionenaustauschern beansprucht, bei dem diese in Aktivkohlekügelchen umgewandelt werden.

Bei der Beurteilung der Neuheit einer Patentanmeldung ist aber, wie die Prüfungsstelle in ihrem Zurückweisungsbeschluss richtig feststellt, von gesamten Inhalt der

älteren Anmeldung auszugehen, aus dem im vorliegenden Fall sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 hervorgehen (vgl Schulte PatG 6. Aufl § 3 Rdn 39). Auch der

Einwand der Anmelderin in ihrer Eingabe vom 4. Dezember 1998, dass sich die ältere Anmeldung vom Anmeldungsgegenstand dadurch unterscheide, dass dort

von der Entsorgung von verbrauchten Ionenaustauschern ausgegangen werde,

kann nicht durchgreifen. Denn beim Verfahren zur Herstellung von Aktivkohle

nach Anspruch 1 wird von körnigen, organischen Ionenaustauschern vom Geltyp

ausgegangen, die sogenannte verbrauchte Ionenaustauscher mit umfassen. Beim

Gegenstand des Anspruch 3 der vorliegenden Anmeldung, werden sogar wie bei

der älteren Anmeldung bevorzugt Kationenaustauscher in der H-Form (vgl (1) Anspruch 3 in Verbindung mit Spalte 2 Z 20 bis 29) als Edukt eingesetzt.

Der Anspruch 1 ist daher mangels Neuheit nicht gewährbar.

Auch die Unteransprüche 2 bis 15 sind in der älteren Anmeldung vorbeschrieben,

wie die Prüfungsstelle im Prüfungsbescheid vom 18. September 1998 dargelegt

hat. Den Sachansprüchen 16 und 17 fehlt es ebenfalls an der Neuheit, da gleiche

Herstellungsverfahren zwangsläufig zu gleichen Produkten führen müssen, vgl

auch Anspruch 13 von (1). Diese Ansprüche sind also ebenfalls mangels Neuheit

nicht gewährbar.

Eine mündliche Verhandlung ist von der Anmelderin nicht beantragt und bei der

gegebenen Sachlage vom Senat nicht für sachdienlich erachtet worden. Die Zurückweisung der Beschwerde war daher im schriftlichen Verfahren zu beschliessen, zumal der Anmelderin seit Zustellung des Zwischenbescheids des Senats

ausreichend Zeit zur Verfügung stand, ihre Beschwerde zu begründen.

Moser

Wagner

Harrer

Gerster