Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 16.04.2002 – 23 W (pat) 23/00
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. April 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 41 609.8-33
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Beyer, sowie der Richter Dr. Meinel, Knoll und Lokys
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen Patent- und Marke- 6.70
namtes vom 2. Mai 2000 aufgehoben und das Patent 197 41 609
mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibungsseiten 1 bis 8, diese Unterlagen jeweils übergeben in der mündlichen Verhandlung, und
3 Blatt Zeichnung, Figuren 1 bis 3, 5 und 6, eingegangen am
9. April 2002, und ein Blatt offengelegte Zeichnung, Figur 4.
Bezeichnung: Verwendung einer Übergitterstruktur aus einer
Mehrzahl von hintereinander angeordneten Heterogrenz-flächenschichtfolgen zur Verbesserung der lateralen Stromausbreitung in
einer lichtemittierenden Halbleiterdiode
Anmeldetag: 20. September 1997.
Gründe§
I
Die vorliegende Patentanmeldung
ist mit der Bezeichnung „Halbleiterschichtanordnung zur lateralen Stromausbreitung sowie lichtemittierende Halbleiterdiode
(LED) mit einer solchen Halbleiterschicht-anordnung“ am 20. September 1997 beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.
Mit Beschluß von 2. Mai 2000 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse H01L des
Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung zurückgewiesen.
Die Prüfungsstelle hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand nach
dem damals geltenden, ursprünglichen Patentanspruch 1 keinen Unterschied zum
Stand der Technik und damit keineswegs eine erfinderische Komponente aufweise,
dh die beanspruchte Schichtenfolge nicht neu und auf jeden Fall nicht erfinderisch sei,
weil die Halbleiterschichtanordnungen gemäß den im Prüfungsverfahren genannten
Entgegenhaltungen
-
-
US-Patentschriften 5 132 750 und 5 550 391,
E. Greger et al. :”Polarization Effect in Light Emitting Diodes
With Orderd GaInP Active Layers” in Appl. Phys. Lett. Bd 68
(1996) Seiten 2383 bis 2385,
- N. Wada et al. :“GaAs/AlGaAs Light Emitters Fabricated on
Undercut GaAs on Si” in Jap. J. of Appl Phys. Bd 33 (1994)
Seiten 1268 bis 1274 und
- W. Bludau:“Halbleiter-Optoelektronik“ C. Hanser-Verlag,
München (1995) Seiten 188 bis 189
ebenfalls Heterogrenzflächenschichtfolgen aufwiesen und somit zwangsläufig Banddiskontinuitäten aufträten mit einer Anreicherungszone für Majoritätsladungsträger, vgl
den angefochtenen Beschluß Seite 4, drittle Abs bis Seite 5, 1. Abs.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Ansprüche 1 bis 6 mit angepaßter Beschreibung überreicht und die Auffassung vertreten, daß dem
Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 der nachgewiesene Stand der
Technik, einschließlich der von ihr selbst genannten Entgegenhaltungen gemäß
- der europäischen Offenlegungsschrift 0 434 233,
- der Literaturstelle H. Sugawara et al.: “High-Efficiency
InGaAlP Visible Light-Emitting Diodes“ in Jpn. J. Appl. Phys.
Bd 31 (1992) Seiten 2446 bis 2451,
- dem Fachbuch von
Ibach
/ Lüth: “Festkörperphysik –
Einführung in die Grundlagen“ 4. Auflage (1995) Springer
Verlag, Seiten 368 bis 381, sowie
- dem Fachbuch von Bergmann/Schaefer: “Lehrbuch der
Experimentalphysik, Bd 6 – Herausgeber Raith :“ Festkörper“
(1992) Verlag Walter de Gruyter, Seiten 564 und 565
nicht patenthindernd entgegenstehe.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Mai 2000 aufzuheben
und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Ansprüche 1 bis 6, Beschreibungsseiten 1 bis 8, diese Unterlagen jeweils übergeben in der mündlichen Verhandlung, und
3 Blatt Zeichnung, Figuren 1 bis 3, 5 und 6, eingegangen am
9. April 2002, und ein Blatt offengelegte Zeichnung, Figur 4.
Der geltende Patentanspruch 1 hat (nach Korrektur eines Bezugszeichens) folgenden
Wortlaut:
„Verwendung einer Übergitterstruktur (2b) aus einer Mehrzahl von
hintereinander angeordneten Heterogrenzflächenschichtfolgen zur
Herstellung einer lichtemittierenden Halbleiterdiode (LED) mit verbesserter lateraler Stromausbreitung zwischen einer Stromaustrittsfläche (1a) eines Frontkontaktes (1) und einer parallel dazu
angeordneten Wirkfläche (3a) einer optisch aktiven Schicht (3),
wobei die Stromaustrittsfläche (1a) kleiner als die Wirkfläche (3a)
ist und jede aus zwei Halbleiterschichten (2.1, 2.2) bestehende
Heterogrenzflächenschichtfolge eine ausreichende Banddiskontinuität mit einer Anreicherungszone (2.3) für die Majoritätsladungsträger zur Bildung eines lateralen Stromkanales (2.3) in einer der die Heterogrenzflächenschichtfolge bildenden Halbleiterschicht (2.1) aufweist und die Bandabstände der Heterogrenzflächenschichtfolgen ein höheres Energieniveau aufweisen als die
optisch aktive Schicht (3).“
Zu den Unteransprüchen 2 bis 6 und bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, denn der Gegenstand des nunmehr
geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung als patentfähig.
1) Sämtliche Patentansprüche sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale sind für
den Durchschnittsfachmann – einen berufserfahrenen, mit der Entwicklung von lichtemittierenden Halbleiterdioden oder Halbleiterlasern befaßten Diplom-Physiker oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Universitätsabschluß - aus der
Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend
offenbart herzuleiten.
Der geltende Patentanspruch 1 geht auf die gemäß ursprünglichem Anspruch 6
beanspruchte Verwendung einer Halbleiterschichtanordnung im Rückbezug u.a. auf
den ursprünglichen Patentanspruch 1 iVm dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 mit
zugehöriger Beschreibung auf Seite 6 zurück, wobei die Konkretisierung der Halbleiterschichtanordnung als eine Übergitterstruktur ihre inhaltliche Offenbarungsstütze
in der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 4, le Abs und Seite 8, le Abs findet.
Es ist auch für die Offenbarung der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 unschädlich, daß abweichend von dieser Lehre im ursprünglichen Patentanspruch 6 die
Heterogrenzflächenschichtfolge auf isotype Halbleiterschichten beschränkt war, da
gemäß der ursprünglichen Beschreibung Seite 4, 2. Abs die Dotierung der jeweiligen
Schichten der Heterogrenzflächenschichtfolge sowohl isotyp als auch verschieden (pn, p-i-n, i-n usw) sein kann.
Die Verwendung gemäß dem geltenden Anspruch 2, wonach die Bandverbiegung des
Majoritätsladungsträgerbandes wenigstens das Fermi-Niveau erreicht, ist in der
ursprünglichen Beschreibung auf Seite 3, 1. Abs und Seite 7, le Abs offenbart.
Die Verwendung gemäß den geltenden Unteransprüchen 3 bis 5 geht auf den
ursprünglichen Anspruch 6 iVm den jeweiligen ursprünglichen Unteransprüchen 3 bis
5 zurück, während der geltende Unteranspruch 6 seine inhaltliche Stütze in der
Beschreibung ab Seite 8, 2. Abs zu dem Ausführungsbeispiel nach Figur 6 findet.
2) Die vorliegende Patentanmeldung geht von einer lichtemittierenden Halbleiterdiode
(LED) gemäß der europäischen Offenlegungsschrift 0 434 233 als nächstliegendem
Stand der Technik aus, dem zufolge bereits erkannt wurde, daß bei lichtemittierenden
Halbleiterdioden eine nicht ausreichende Stromaufweitung zur Lichterzeugung direkt
unterhalb der nicht
transparenten Elektrode
führt, was eine sehr begrenzte
Lichtausbeute zur Folge hat, vgl dort Sp 1, vorl Abs. Die dortige Lösung dieses
Problems sieht eine transparente Fensterschicht (window layer 24) mit einer Dicke von
2 bis 30 µm und mit einer höheren elektrischen Leitfähigkeit oberhalb der aktiven
Schichten (lower confining layer 21, active layer 22, upper confining layer 23) mit einer
doppelten Heterostruktur vor, vgl Sp 3, Zeilen 15 bis 55 sowie Spalte 4, Zeilen 25 bis
39 iVm Figur 2 und vgl analog die Literaturstelle H. Sugawara (a.a.O) in Figur 3 die
7µm dicke Fensterschicht zur Stromaufweitung (current -spreading layer).
Als nachteilig bei diesen bekannten Lösungen wird von der Anmelderin die gegenüber
den aktiven Schichten (Dicke < 1µm) erhebliche Dicke dieser Fensterschichten
angesehen, die einen hohen Materialaufwand und eine lange Epitaxiezeit zu ihrer
Herstellung erfordern, vgl geltede Beschreibung Seite 1 vorle Abs bis Seite 2 Abs 1.
Demgegenüber liegt der vorliegenden Erfindung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, eine lichtemittierende Halbleiterdiode (LED) mit verbesserter lateraler
Stromausbreitung zwischen einem Frontkontakt und einer aktiven Schicht der LED anzugeben, die eine sehr gute Lichtleistung aufweist und dabei einfach und
kostengünstig herstellbar ist, vgl geltende Beschreibung Seite 3, Zn 29 bis 34.
Die Lösung ist im einzelnen im Patentanspruch 1 angegeben. Hierbei kommt es
wesentlich darauf an, daß bei einer lichtemittierenden Halbleiterdiode zwischen einer
Stromaustrittsfläche eines Frontkontaktes und einer parallel dazu angeordneten
Wirkfläche einer optisch aktiven Schicht eine an sich, beispielsweise aus dem in der
vorliegenden Beschreibung ab Seite 2, vorl Abs bis Seite 3, 1. Abs zitierten Fachbuch
Ibach / Lüth (a.a.O Seite 373f, Abb 12.24 b), bekannte Übergitterstruktur aus einer
Mehrzahl von hintereinander angeordneten Heterogrenzflächenschichtfolgen mit verbesserter lateraler Stromausbreitung verwendet wird, wobei sich die verbesserte
laterale Stromausbreitung durch eine Anreicherungszone für die Majoritätsladungsträger aufgrund einer hinreichend großer Banddiskontinuität
im Majoritätsladungsträgerband ergibt, weil die dadurch bedingte Bandverbiegung des Majoritätsladungsträgerbandes im Bereich der Halbleitergrenzschichten in die Nähe des Fermi-
Niveaus oder darüber hinaus reicht.
Nach dem vorstehend genannten und von der Anmelderin selbst vorausgesetzten
fachmännischen Wissen liegt die wesentliche Voraussetzung für die Bildung einer
Anreicherungszone für die Majoritätsladungsträger in der Heterogrenzflächenschichtfolge darin, daß das Fermi-Niveau durch n-Dotierung zum Leitungsband bzw durch p-
Dotierung zum Valenzband hin so weit verschoben wird, daß die Majoritätsladungsträger sich in einer Leitungsbandvertiefung bzw in einer Valenzbanderhöhung
ansammeln können.
3) Der Anmeldungsgegenstand nach dem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu (PatG § 3).
Von den vorstehend genannten und u.a. lichtemittierende Halbleiterdioden betreffenden Entgegenhaltungen offenbart keine eine Verwendung einer Übergitterstruktur aus einer Mehrzahl von hintereinander angeordneten Heterogrenzflächenschichtfolgen mit verbesserter lateraler Stromausbreitung zwischen einem
Frontkontakt und einer parallel dazu angeordneten Wirkfläche einer optisch aktiven
Schicht einer lichtemittierenden Halbleiterdiode, vgl den jeweiligen Schichtaufbau
zwischen dem Frontkontakt und der optisch aktiven Schicht in der US-Patentschrift
5 132 750 die Figuren 1 bis 4 mit Frontkontakt 28 und optisch aktiver Schicht 20 iVm
zugehöriger Beschreibung; weiter in der US-Patentschrift 5 550 391 die Figuren 1B
bis 11 mit den Frontkontakten 10, 512, 612, 712, 812, 912, 112, 132, 212, 312 sowie
die optisch aktiven Schichten 3, 503, 603, 703, 803, 903, 103, 123, 203, 303 iVm
zugehöriger Beschreibung; weiter in der europäischen Offenlegungsschrift 0 434 233
die Figur 2 mit Frontkontakt 25, Stromausbreitungsschicht (window 24) und optisch
aktiver Schicht 22 iVm zugehöriger Beschreibung; weiter in H. Sugawara (a.a.O) mit
Frontkontakt aus AuZn/Au, Stromaufweitungsschicht (Current-spreading layer) und
optisch aktiver Schicht (undoped InGaAlP) iVm zugehöriger Beschreibung; weiter in
N. Wada (a.a.O) die Figur 1(a) mit zugehöriger Legende zu Frontkontakt aus Au-Zn
und optisch aktiver Schicht (n-GaAs active 0,1µm) iVm zugehöriger Beschreibung;
und weiter in G. Greger (a.a.O) Figur 3 mit zugehöriger Legende zu Frontkontakt aus p+-GaAs und optisch aktiver Schicht aus i-GaInP.
Da in diesem Stand der Technik eine lichtemittierende Halbleiterdiode mit einer
Übergitterstruktur zwischen deren Frontkontakt und deren optisch aktiven Schicht zur
verbesserten lateralen Stromausbreitung nicht offenbart ist, ist die Verwendung
gemäß dem Patentanspruch 1 gegenüber diesen Druckschriften neu.
Das Fachbuch W. Bludau (a.a.O) betrifft einen oberflächenemittierenden Halbleiter-
Laser, dessen aktive Schicht, bestehend aus einer zwischen zwei GaAlAs-Schichten
eingebetteten InGaAs-Schicht, beidseitig von p- bzw n-dotierten Übergitterstrukturen
aus abwechselnden Schichten aus AlAs und GaAs als dielektrische Spiegelschichten
eines optischen Resonators umgeben ist, vgl dort Abb 12-7 mit zugehöriger
Beschreibung.
Bei dieser Ausgestaltung eines oberflächenemittierenden Lasers befindet sich zwar
eine p-dotierte Übergitterstruktur zwischen dem Frontkontakt (p-Kontakt) und der
optisch aktiven Schicht, jedoch ist dort die Verwendung einer Übergitterstruktur zur
verbesserten Stromausbreitung zwischen dem Frontkontakt und der optisch aktiven
Schicht auch für den oberflächenemittierenden Laser nicht offenbart, da dort die zur
verbesserten lateralen Stromausbreitung erforderlichen Maßnahmen zum Erzeugen
von Anreicherungszonen durch dotierungsabhängige Verschiebung des Fermi-
Niveaus zur Valenzbandkante nicht angesprochen werden und da das Vorhandensein
solcher Anreicherungszonen aus den kontinuierlichen Stromlinien in der Abbildung 12-
7 nicht gefolgert werden kann.
Daher ist die Verwendung gemäß Patentanspruch 1 gegenüber der Verwendung einer
Übergitterstruktur bei einem oberflächenemittierenden Laser nicht nur wegen des
Unterschiedes zwischen einer lichtemittierenden Halbleiterdiode und einem Laser
neu, sondern auch weil die Verwendung der Übergitterstruktur zur verbesserten
Stromausbreitung zwischen dem Frontkontakt und der optisch aktiven Schicht des
oberflächenemittierenden Laser in diesem Fachbuch nicht offenbart ist.
Die von der Anmelderin selbst genannten Fachbücher Ibach / Lüth (a.a.O Abschnitt
12.7, insbesondere Seite 374) und Bergmann / Schaefer (a.a.O Seite 564f) befassen
sich ganz allgemein mit Halbleiterheterostrukturen und Übergittern mit
Anreicherungszonen
an
den Heterogrenzflächen,
in
denen
sich
die
Majoritätsladungsträger ansammeln.
Zwar entnimmt der Fachmann der dort
getroffenen
Feststellung,
daß
bei
n-dotierten
Halbleiterhetero-
und
Übergitterstrukturen, bei denen die verbogene Leitungsbandkante das Fermi-Niveau
an der Grenzfläche überschreitet, sich im Halbleiter geringerer Bandlücke ein
zweidimensionales Elektronengas ausbildet und somit die laterale Mobilität dieser
Ladungsträger parallel zur Grenzfläche stark erhöht ist, jedoch ist dort von einer
Verwendung einer Übergitterstruktur zur verbesserten lateralen Stromausbreitung zwischen einem Frontkontakt und der optisch aktiven Schicht einer lichtemittierenden
Halbleiterdiode, wie im Patentanspruch 1 vorgesehen, keine Rede.
Somit ist die Verwendung nach Patentanspruch 1 neu gegenüber dem Stand der
Technik gemäß diesen Fachbüchern.
Auch die übrigen, von der Anmelderin in der Beschreibung zitierten Druckschriften
offenbaren keine Verwendung einer Übergitterstruktur zur verbesserten lateralen
Stromausbreitung zwischen einem Frontkontakt und der optisch aktiven Schicht einer
lichtemittierenden Halbleiterdiode, so daß die Verwendung gemäß Patentanspruch 1
auch gegenüber diesem Stand der Technik neu ist.
4) Die gewerblich anwendbare Erfindung (PatG § 5) beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die Lehre gemäß dem Patentanspruch 1 ergibt sich für den
in Betracht zu ziehenden, vorstehend definierten Durchschnittsfachmann nicht in
naheliegender Weise aus dem nachgewiesenen Stand der Technik (PatG § 4).
Wie vorstehend zur Frage der Neuheit dargelegt wurde, können die US-Patentschriften 5 132 750 und 5 550 391, die europäische Offenlegungsschrift 0 434 233
sowie die Literaturstellen N. Wada (a.a.O), E. Greger (a.a.O) und H. Sugawara (a.a.O)
mangels einer Verwendung einer Übergitterstruktur zur verbesserten lateralen Stromausbreitung zwischen einem Frontkontakt und der optisch aktiven Schicht einer
lichtemittierenden Halbleiterdiode den Fachmann nicht zu einer Verwendung gemäß
Patentanspruch 1 anregen, zumal auch die bei der lichtemittierenden Halbleiterdiode
nach der US-Patentschrift 5 132 750 vorgesehene Übergitterstruktur des rückseitigen
Reflektors (light-reflecting layer 16 in Figur 2, superlattice 38 in Figur 4) lediglich der
Lichtreflexion und nicht einer – an dieser Stelle der lichtemittierenden Halbleiterdiode
unnötigen – Stromausbreitung dient.
Auch die bei dem oberflächenemittierenden Laser gemäß dem Fachbuch W. Bludau
(a.a.O Abb 12-7) vorgesehene p-dotierte Übergitterstruktur zwischen dem Frontkontakt (p-Kontakt) und der optisch aktiven Schicht wirkt als ein Reflektor des
Laserresonators und dient nicht einer Stromausbreitung mittels von Anreicherungszonen für Majoritätsladungsträger innerhalb der Übergitterstruktur, da einerseits
eine solche Stromausbreitung am stufenförmigen Verlauf der Strombahnen erkennbar
sein müßte und andererseits dort für die Stromeingrenzung um die optisch aktive
Schicht ein Isolator angeordnet ist, um die Strombahnen entsprechend zu leiten.
Somit vermag auch diese Literaturstelle nicht, den Fachmann zu einer Verwendung
nach Patentanspruch 1 anzuregen.
Schließlich belegen die Hinweise auf mögliche Anwendungen solcher Übergitterstrukturen in den Fachbüchern Ibach / Lüth (a.a.O Seite 378 und 381) und Bergmann/Schaefer (a.a.O Seite 564), daß die Fachwelt den Einsatz dieser Übergitterstrukturen wegen ihrer völlig neuen Eigenschaften, die eine neue „Dimension“ im
Bereich der Mikroelektronik geöffnet haben, wohl für die aktiven Schichten „neuer
Bauelementkonzepte“ in Betracht gezogen hat, nicht aber für die überraschend
einfache und doch sehr wirkungsvolle Verwendung einer Übergitterstruktur zur
verbesserten lateralen Stromausbreitung zwischen einem Frontkontakt und der
optisch aktiven Schicht einer lichtemittierenden Halbleiterdiode gemäß Patentanspruch 1.
Nachdem auch die übrigen, von der Anmelderin in der Beschreibung zitierten Druckschriften ebenfalls keine Verwendung einer Übergitterstruktur zur verbesserten
lateralen Stromausbreitung zwischen einem Frontkontakt und der optisch aktiven
Schicht einer lichtemittierenden Halbleiterdiode bzw eines anderen optoelektronischen
Halbleiterbauelements offenbaren, kann der Fachmann auch durch diesen Stand der
Technik nicht zu der Verwendung gemäß Patentanspruch 1 angeregt worden sein.
Die Verwendung einer Übergitterstruktur aus einer Mehrzahl von hintereinander angeordneten Heterogrenzflächenschichtfolgen zur Verbesserung der lateralen Stromausbreitung in einer lichtemittierenden Halbleiterdiode nach dem geltenden Anspruch 1 ist somit patentfähig.
5) An den Patentanspruch 1 können sich die auf ihn zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 anschließen, denn sie haben vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsformen der Verwendung nach dem Anspruch 1 zum
Gegenstand; ihre Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes des
Hauptanspruchs mitgetragen.
6) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen
hinsichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik und - in
Verbindung mit der Zeichnung - bezüglich der Erläuterung der beanspruchten
Verwendung einer Übergitterstruktur zur Verbesserung der
lateralen Stromausbreitung in einer lichtemittierenden Halbleiterdiode.
Dr. Beyer
Dr. Meinel
Knoll
Lokys
Na