Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.04.2002 – 19 W (pat) 15/00
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 15/00 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 17. April 2002 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 195 04 221 6.70
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer
und Dr.-Ing. Kaminski beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der
Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
1. Februar 2000 aufgehoben. Das Patent 195 04 221 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 4 und Beschreibung, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 17. April 2002, sowie Zeichnungen
gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 34 - hat das auf die am
9. Februar 1995 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 195 04 221 mit der Bezeichnung
"Zündspule“
im Einspruchsverfahren durch Beschluß
vom
1. Februar 2000 mit der Begründung widerrufen, daß sich durch eine nahegelegte
Umgestaltung der aus der US-Patentschrift 5 109 209 bekannten Zündspule der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergebe, ohne daß eine erfinderische Tätigkeit
erforderlich sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Der neue, in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet:
„Zündspule für eine elektrische Zündanlage einer Brennkraftmaschine mit einem Gehäuse zur Aufnahme der zugehörigen Primärspule und der Sekundärspule sowie mit mindestens einem
zum Anschluß eines Zündkerzensteckers dienenden Anschlußbolzen, der mit der Hochspannungsseite der Sekundärspule elektrisch leitend verbunden und gehäusefest gehalten ist, wobei der
Anschlußbolzen gehäuseseitig innenliegend einen Zapfen aufweist und an der Zündspule mindestens ein gabelartiger Anschlußstecker gehalten ist, der mit der Sekundärwicklung elektrisch leitend verbunden ist und der beim Einsetzen der Zündspule
in das Gehäuse auf den Zapfen aufsteckbar ist, derart, daß die
Gabelschenkel den Zapfen radial übergreifen, dadurch gekennzeichnet, daß der Zapfen (5) sich quer zur Einsatzrichtung der
Zündspule (2) in das Gehäuse (1) erstreckt, daß von zwei zu den
parallelen Kopfseiten (11) der Zündspule (2) parallelen Seitenflächen des Gehäuses (1) Dome (12) koaxial oder achsparallel zueinander abragen und dass in diese Dome (12) von außen her die
Anschlußbolzen (3) klemmend oder rastend einsteckbar oder eingeformt sind, wobei die an die Anschlußbolzen (3) angeformten
Zapfen (5) in das Gehäuse (1) hineinragen und von den spulenfesten gabelartigen Anschlußsteckern (6) übergreifbar sind, daß
die gabelartigen Anschlußstecker (6) aus ebenen Metallstreifen
gestanzt sind und die zueinander gewandten Flächen der Gabelzinken des gabelartigen Anschlußsteckers (6) scharfkantig ausgebildet sind, so daß sie quasi einen Schneidkontakt mit dem
Zapfen (5) herstellen, wenn der gabelartige Anschlußstecker (6)
auf den Zapfen (5) aufgesteckt ist, und daß der Freiraum zwischen
den Gabelschenkeln des Anschlußsteckers (6) etwa u-förmig mit
gerundeter Basis ausgebildet ist, derart, daß das Eindrücken auf
den Zapfen (5) einfach möglich ist und durch die Basis der Gabeln
des gabelartigen Anschlußsteckers (6) ein Anschlag für die
Einsteckbewegung gebildet ist, wobei ein bis in den Schaft des
gabelartigen Anschlußsteckers
(6)
reichender Schlitz
(20)
vorgesehen
ist, der
in die gerundete Basis zwischen den
Schenkeln offen ausmündet.“
Es soll die Aufgabe gelöst werden, eine Zündspule nach dem Stand der Technik
zu schaffen, bei der in einfacher Art und Weise eine Kontaktierung zwischen der
Sekundärspule und dem Anschlußbolzen für Zündkerzen hergestellt werden kann
(Sp 1 Z 54 bis 59 der geltenden Beschreibung).
Die Patentinhaberin ist der Meinung, daß das Wesen der Erfindung in der Ausgestaltung des gabelartigen Anschlußsteckers zu sehen sei, der die Sekundärwicklung der Zündspule mit dem Anschlußbolzen zum Anschluß eines Zündkerzensteckers elektrisch leitend verbinde. Dieser Anschlußstecker sei als Schneid-
Klemmverbindung mit den anspruchsgemäßen Merkmalen ausgebildet. Bei der
Zündspule nach der US-Patentschrift 5 109 209 werde dagegen für diese elektrische Verbindung nur ein Klemmkontakt verwendet, bei der Zündspule nach der
deutschen Offenlegungsschrift 41 25 552 werde dagegen eine Lötverbindung hergestellt. Die Zündspule für eine elektrische Zündanlage einer Brennkraftmaschine
des Patentanspruchs 1 sei somit neu und ergebe sich für den Fachmann auch
nicht auf naheliegende Weise aus dem Stand der Technik.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 4 und Beschreibung, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 17. April 2002, sowie Zeichnungen
gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende, die wie mit Schreiben vom 25. März 2002 angekündigt, an der
mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, weil die zweifelsfrei gewerblich anwendbare
Zündspule des Patentanspruchs 1 patentfähig ist.
Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, denn seine Merkmale ergeben sich
aus den ursprünglichen Unterlagen (Anspr 1, 3, 4, Beschreibung S 4 Abs 3 bis S 5
Abs 1, S 5 Abs 3, S 10 le Abs bis S 11 Abs 1 iVm Fig 1 bis 3).
1. Neuheit
Die Zündspule des Patentanspruchs 1 ist neu, da aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften eine Zündspule bekannt ist, die alle im Patentanspruch 1
angegebenen Merkmale aufweist.
Aus der US-Patentschrift 51 09 209 ist eine Zündspule für eine elektrische Zündanlage einer Brennkraftmaschine bekannt (Sp 1 Z 6, 7; vgl Fig 7). In Übereinstimmung mit der Zündspule des Patentanspruchs 1 weist die bekannte Zündspule ein Gehäuse 5 zur Aufnahme der zugehörigen Primärspule 7 und der Sekundärspule 9 und mindestens einen zum Anschluß eines Zündkerzensteckers
dienenden Anschlußbolzen 15 auf, der über den Zapfen 151 und den Gabelschenkel 14, 141 mit der Spannungsseite der Sekundärspule 9 elektrisch leitend
verbunden und über den Dom 51 gehäusefest gehalten ist (Fig 7, 8 u 9 iVm Sp 2
Z 52 bis 65, Sp 3 Z 28 bis 34). Der bekannte Anschlußbolzen 15 weist einen gehäuseseitig innenliegenden Zapfen 151 auf. An der bekannten Zündspule ist mindestens ein gabelartiger Anschlußstecker 14, 141 gehalten, der mit der Sekundärwicklung 9 elektrisch leitend verbunden ist und der beim Einsetzen der Zündspule in das Gehäuse 5 auf den Zapfen 151 aufsteckbar ist, derart, daß die Gabelschenkel 141 den Zapfen 151 radial übergreifen (vgl. auch Fig 8 bis 10, Sp 3 Z
28 bis 34).
Somit ist aus dieser Druckschrift eine Zündspule nach dem Obergriff des Patentanspruchs 1 bekannt. In weiterer Übereinstimmung mit der anspruchsgemäßen
Zündspule ragen bei der bekannten Zündspule von zwei, zu parallelen Seiten der
Zündspule parallelen Seitenflächen des Gehäuses 5 Dome 51 achsparallel zueinander ab (Fig 7). In diese Dome 51 sind von außen her die Anschlußbolzen 15
eingeformt (Sp 3 Z 24 bis 27). Die an die Anschlußbolzen 15 angeformten Zapfen
151 ragen in das Gehäuse 5 hinein und sind von den spulenfesten gabelartigen
und somit etwa u-förmigen Anschlußsteckern 14, 141 übergreifbar.
Abweichend von der anspruchsgemäßen Zündspule erstrecken sich bei der bekannten Zündspule die Zapfen 151 parallel bzw längs statt quer zur Einsatzrichtung der Zündspule in das Gehäuse 5, so daß anspruchsgemäß die Dome 51 von
zwei zu den parallelen Kopfseiten der Zündspule parallelen Seitenflächen des
Gehäuses abragen, während sie bei der bekannten Zündspule senkrecht hierzu
angeordnet sind und von nur einer Seitenfläche abragen. Außerdem weist die bekannte Zündspule keine gabelartigen Anschlußstecker auf, die aus ebenen Metallstreifen gestanzt sind und deren zueinander gewandten Flächen der Gabelzinken scharfkantig ausgebildet sind, so daß sie quasi einen Schneidkontakt mit dem
Zapfen herstellen, wenn der gabelartige Anschlußstecker auf den Zapfen aufgesteckt ist, wobei der Freiraum zwischen den Gabelschenkeln des Anschlußsteckers etwa u-förmig mit gerundeter Basis derart ausgebildet ist, daß das
Eindrücken auf den Zapfen einfach möglich ist und durch die Basis der Gabeln
des gabelartigen Anschlußsteckers ein Anschlag für die Einsteckbewegung
gebildet ist, wobei ein bis in den Schaft des gabelartigen Anschlußsteckers
reichender Schlitz vorgesehen ist, der in die gerundete Basis zwischen den
Schenkeln offen ausmündet.
Denn bei der bekannten Zündspule wird lediglich ein Druckkontakt zwischen dem
den elektrischen Anschluß herstellenden gabelartigen Anschlußstecker 14, 141 an
der Sekundärspule 9 und dem Zapfen 151 am Anschlußbolzen 15 hergestellt, der
zum Anschluß eines Zündkerzensteckers dient (Fig 7 bis 9 iVm Sp 3 Z 17 bis 34).
Aus der deutschen Offenlegungsschrift 41 25 552 ist in Übereinstimmung mit der
anspruchsgemäßen Zündspule eine Zündspule für eine elektrische Zündanlage
einer Brennkraftmaschine bekannt (Sp 1 Z 3 bis 7, 21), die ein Gehäuse 20 zur
Aufnahme der zugehörigen Primärspule 1a und der Sekundärspule 1b und mit den
Hochspannungsklemmen 31, 32 mindestens einen zum Anschluß eines
Zündkerzensteckers dienenden Anschlußbolzen 33, 34 aufweist (Fig 1 iVm Sp 1
Z 18 bis 33, Sp 4 Z 2 bis 9). Diese Hochspannungsklemmen sind mit der Sekundärspule 1b elektrisch leitend verbunden und gehäusefest gehalten und weisen
gehäuseseitig innenliegend einen Zapfen auf (Fig 1 und 3 iVm Sp 1 Z 27 bis 39,
Sp 4 Z 2 bis 18). Die Enden der Hochspannungsklemmen 31, 32 erstrecken sich
parallel zur Längsachse der Zündspule (Fig 1, 3 iVm Sp 4 Z 2 bis 9). Von zwei, zu
den parallelen Kopfseiten 1c, 1g der Zündspule parallelen Seitenflächen des Gehäuses 20 ragen Dome 20c, 20d koaxial und achsparallel zueinander ab (Fig 1, 3
iVm Sp 3 Z 56 bis 68). In diese Dome 20c, 20d sind von außen her die Hochspannungsklemmen 31, 32 eingeformt. Die daran angeformten Zapfen 31a, 32a
ragen in das Gehäuse 20 hinein (Sp 5 Z 6 bis 25).
Abweichend von der anspruchsgemäßen Zündspule sind die Enden der Hochspannungsklemmen gehäuseseitig parallel zur Einsetzrichtung der Spule in das
Gehäuse 20 angeordnet. Außerdem erfolgt die Verbindung zwischen den Hochspannungsklemmen 31, 32 und den elektrischen Anschlüssen der Sekundärspule
1b durch ein Lot 7 (Sp 1 Z 34 bis 43, Sp 4 Z 9 bis 14). Die Zündspule des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich demnach von der bekannten insbesondere durch
die im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 im einzelnen angegebene Ausbildung
des gabelartigen Anschlußsteckers, der beim Einsetzen der Zündspule in das Gehäuse auf den Zapfen derart aufsteckbar ist, daß die Gabelschenkel den Zapfen
radial übergreifen.
Die übrigen noch im Verfahren befindlichen, in der mündlichen Verhandlung weder
von der Patentinhaberin noch vom Senat aufgegriffenen Entgegenhaltungen
gehen über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus und
bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, so daß auf sie nicht eingegangen zu
werden braucht.
2. Erfinderische Tätigkeit
Die Zündspule des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Fachmann ist bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der Erfahrungen in der
Entwicklung von Zündspulen für eine elektrische Zündanlage einer Brennkraftmaschine hat und hierbei sowohl mit den auftretenden elektrischen als auch
mit den mechanischen Konstruktionsproblemen vertraut ist.
Ausgehend von der Zündspule, wie sie in der US-Patentschrift 5 109 209 angesprochen ist, stellt sich die patentgemäße Aufgabe, in einfacher Art und Weise
eine Kontaktierung zwischen der Sekundärspule und dem Anschlußbolzen für
Zündkerzen herzustellen, dem Fachmann in der Praxis von selbst. Denn dieser
wird stets bestrebt sein, die Herstellungskosten von Zündspulen als Massenartikel
bei gleichzeitig hohen Qualitätsanforderungen zu senken.
Der Fachmann mag zwar zur Lösung dieser Aufgabe daran denken, aufgrund
einbautechnischer Gegebenheiten die Dome von zwei zu den parallelen Kopfseiten der Zündspule parallelen Seitenflächen des Gehäuses abragen zu lassen, so
daß sich die Zapfen der Anschlußbolzen quer zur Einsatzrichtung der Zündspule
im Gehäuse erstrecken, zumal ihm eine Anordnung mit Zapfenrichtung parallel zur
Spulenlängsachse und beidseitig abragenden Domen aus der deutschen Offenlegungsschrift 41 25 552 bekannt ist.
Der Erfinder hat aber erkannt, daß er die Kontaktierung erheblich verbessern
kann, wenn er den gabelartigen Anschlußstecker aus ebenen Metallstreifen
stanzt, so daß es sich hierbei um ein ebenes Metallteil handelt, und dessen einander zugewandten Flächen der Gabelzinken scharfkantig ausbildet, so daß sie
quasi einen Schneidkontakt mit dem Zapfen herstellen, wenn der gabelartige Anschlußstecker auf den Zapfen aufgesteckt ist, wobei er den Freiraum zwischen
den Gabelschenkeln des Anschlußsteckers etwa u-förmig mit gerundeter Basis
derart ausbildet, daß das Eindrücken auf den Zapfen einfach möglich ist und durch
die Basis der Gabeln des gabelartigen Anschlußsteckers ein Anschlag für die
Einsteckbewegung gebildet wird, wobei er einen bis in den Schaft des gabelartigen Anschlußsteckers reichenden Schlitz vorsieht, der in die gerundete Basis
zwischen den Schenkeln offen ausmündet, um ein ausreichendes Federn der Gabelzinken des gabelartigen Anschlußsteckers zu gewährleisten.
Für diese Vorgehensweise, einen derartigen Schneid-Klemmkontakt für die Kontaktierung zwischen dem elektrischen Anschluß der Sekundärspule und dem Anschlußbolzen für die Zündkerzen vorzusehen, gibt es für den Fachmann im Stand
der Technik keine Hinweise.
Denn bei der Zündspule nach der US-Patentschrift 5 109 209 wird lediglich ein
Druckkontakt für diesen Anschluß verwendet. Zwar ist in dieser Druckschrift auch
ein Schneidkontakt mit Hilfe eines geformten, gabelartigen Anschlußsteckers 27,
28 beschrieben (Fig 11, 12 iVm Sp 4 Z 14 bis 37), der wird aber zur Kontaktierung
eines isolierten Drahtes für den Anschluß der Primärspule verwendet (Fig 12).
Eine Anregung die beiden Kontaktarten (schneiden und klemmen) bei der
elektrischen Verbindung zwischen der Sekundärspule und dem Anschlußbolzen
zu kombinieren und hierzu den Anschlußstecker anspruchsgemäß auszubilden,
was auch in der US-Patentschrift nicht erfolgt ist, erhält der Fachmann jedoch
nicht.
Bei der Zündspule nach der deutschen Offenlegungsschrift 41 25 552 wird für den
elektrischen Anschluß der Sekundärspule an den Anschlußbolzen für die Zündkerzen ein Lötkontakt und somit eine völlig andere Art der Kontaktierung verwendet.
3. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die hierauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 Bestand.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr.-Ing. Kaminski
Na