Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 17.04.2002 – 19 W (pat) 15/00

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 15/00 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 17. April 2002 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 04 221 6.70

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer

und Dr.-Ing. Kaminski beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der

Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

1. Februar 2000 aufgehoben. Das Patent 195 04 221 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 4 und Beschreibung, überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 17. April 2002, sowie Zeichnungen

gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 34 - hat das auf die am

9. Februar 1995 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 195 04 221 mit der Bezeichnung

"Zündspule“

im Einspruchsverfahren durch Beschluß

vom

1. Februar 2000 mit der Begründung widerrufen, daß sich durch eine nahegelegte

Umgestaltung der aus der US-Patentschrift 5 109 209 bekannten Zündspule der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergebe, ohne daß eine erfinderische Tätigkeit

erforderlich sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Der neue, in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet:

„Zündspule für eine elektrische Zündanlage einer Brennkraftmaschine mit einem Gehäuse zur Aufnahme der zugehörigen Primärspule und der Sekundärspule sowie mit mindestens einem

zum Anschluß eines Zündkerzensteckers dienenden Anschlußbolzen, der mit der Hochspannungsseite der Sekundärspule elektrisch leitend verbunden und gehäusefest gehalten ist, wobei der

Anschlußbolzen gehäuseseitig innenliegend einen Zapfen aufweist und an der Zündspule mindestens ein gabelartiger Anschlußstecker gehalten ist, der mit der Sekundärwicklung elektrisch leitend verbunden ist und der beim Einsetzen der Zündspule

in das Gehäuse auf den Zapfen aufsteckbar ist, derart, daß die

Gabelschenkel den Zapfen radial übergreifen, dadurch gekennzeichnet, daß der Zapfen (5) sich quer zur Einsatzrichtung der

Zündspule (2) in das Gehäuse (1) erstreckt, daß von zwei zu den

parallelen Kopfseiten (11) der Zündspule (2) parallelen Seitenflächen des Gehäuses (1) Dome (12) koaxial oder achsparallel zueinander abragen und dass in diese Dome (12) von außen her die

Anschlußbolzen (3) klemmend oder rastend einsteckbar oder eingeformt sind, wobei die an die Anschlußbolzen (3) angeformten

Zapfen (5) in das Gehäuse (1) hineinragen und von den spulenfesten gabelartigen Anschlußsteckern (6) übergreifbar sind, daß

die gabelartigen Anschlußstecker (6) aus ebenen Metallstreifen

gestanzt sind und die zueinander gewandten Flächen der Gabelzinken des gabelartigen Anschlußsteckers (6) scharfkantig ausgebildet sind, so daß sie quasi einen Schneidkontakt mit dem

Zapfen (5) herstellen, wenn der gabelartige Anschlußstecker (6)

auf den Zapfen (5) aufgesteckt ist, und daß der Freiraum zwischen

den Gabelschenkeln des Anschlußsteckers (6) etwa u-förmig mit

gerundeter Basis ausgebildet ist, derart, daß das Eindrücken auf

den Zapfen (5) einfach möglich ist und durch die Basis der Gabeln

des gabelartigen Anschlußsteckers (6) ein Anschlag für die

Einsteckbewegung gebildet ist, wobei ein bis in den Schaft des

gabelartigen Anschlußsteckers

(6)

reichender Schlitz

(20)

vorgesehen

ist, der

in die gerundete Basis zwischen den

Schenkeln offen ausmündet.“

Es soll die Aufgabe gelöst werden, eine Zündspule nach dem Stand der Technik

zu schaffen, bei der in einfacher Art und Weise eine Kontaktierung zwischen der

Sekundärspule und dem Anschlußbolzen für Zündkerzen hergestellt werden kann

(Sp 1 Z 54 bis 59 der geltenden Beschreibung).

Die Patentinhaberin ist der Meinung, daß das Wesen der Erfindung in der Ausgestaltung des gabelartigen Anschlußsteckers zu sehen sei, der die Sekundärwicklung der Zündspule mit dem Anschlußbolzen zum Anschluß eines Zündkerzensteckers elektrisch leitend verbinde. Dieser Anschlußstecker sei als Schneid-

Klemmverbindung mit den anspruchsgemäßen Merkmalen ausgebildet. Bei der

Zündspule nach der US-Patentschrift 5 109 209 werde dagegen für diese elektrische Verbindung nur ein Klemmkontakt verwendet, bei der Zündspule nach der

deutschen Offenlegungsschrift 41 25 552 werde dagegen eine Lötverbindung hergestellt. Die Zündspule für eine elektrische Zündanlage einer Brennkraftmaschine

des Patentanspruchs 1 sei somit neu und ergebe sich für den Fachmann auch

nicht auf naheliegende Weise aus dem Stand der Technik.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 4 und Beschreibung, überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 17. April 2002, sowie Zeichnungen

gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende, die wie mit Schreiben vom 25. März 2002 angekündigt, an der

mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, beantragt schriftsätzlich,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, weil die zweifelsfrei gewerblich anwendbare

Zündspule des Patentanspruchs 1 patentfähig ist.

Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, denn seine Merkmale ergeben sich

aus den ursprünglichen Unterlagen (Anspr 1, 3, 4, Beschreibung S 4 Abs 3 bis S 5

Abs 1, S 5 Abs 3, S 10 le Abs bis S 11 Abs 1 iVm Fig 1 bis 3).

1. Neuheit

Die Zündspule des Patentanspruchs 1 ist neu, da aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften eine Zündspule bekannt ist, die alle im Patentanspruch 1

angegebenen Merkmale aufweist.

Aus der US-Patentschrift 51 09 209 ist eine Zündspule für eine elektrische Zündanlage einer Brennkraftmaschine bekannt (Sp 1 Z 6, 7; vgl Fig 7). In Übereinstimmung mit der Zündspule des Patentanspruchs 1 weist die bekannte Zündspule ein Gehäuse 5 zur Aufnahme der zugehörigen Primärspule 7 und der Sekundärspule 9 und mindestens einen zum Anschluß eines Zündkerzensteckers

dienenden Anschlußbolzen 15 auf, der über den Zapfen 151 und den Gabelschenkel 14, 141 mit der Spannungsseite der Sekundärspule 9 elektrisch leitend

verbunden und über den Dom 51 gehäusefest gehalten ist (Fig 7, 8 u 9 iVm Sp 2

Z 52 bis 65, Sp 3 Z 28 bis 34). Der bekannte Anschlußbolzen 15 weist einen gehäuseseitig innenliegenden Zapfen 151 auf. An der bekannten Zündspule ist mindestens ein gabelartiger Anschlußstecker 14, 141 gehalten, der mit der Sekundärwicklung 9 elektrisch leitend verbunden ist und der beim Einsetzen der Zündspule in das Gehäuse 5 auf den Zapfen 151 aufsteckbar ist, derart, daß die Gabelschenkel 141 den Zapfen 151 radial übergreifen (vgl. auch Fig 8 bis 10, Sp 3 Z

28 bis 34).

Somit ist aus dieser Druckschrift eine Zündspule nach dem Obergriff des Patentanspruchs 1 bekannt. In weiterer Übereinstimmung mit der anspruchsgemäßen

Zündspule ragen bei der bekannten Zündspule von zwei, zu parallelen Seiten der

Zündspule parallelen Seitenflächen des Gehäuses 5 Dome 51 achsparallel zueinander ab (Fig 7). In diese Dome 51 sind von außen her die Anschlußbolzen 15

eingeformt (Sp 3 Z 24 bis 27). Die an die Anschlußbolzen 15 angeformten Zapfen

151 ragen in das Gehäuse 5 hinein und sind von den spulenfesten gabelartigen

und somit etwa u-förmigen Anschlußsteckern 14, 141 übergreifbar.

Abweichend von der anspruchsgemäßen Zündspule erstrecken sich bei der bekannten Zündspule die Zapfen 151 parallel bzw längs statt quer zur Einsatzrichtung der Zündspule in das Gehäuse 5, so daß anspruchsgemäß die Dome 51 von

zwei zu den parallelen Kopfseiten der Zündspule parallelen Seitenflächen des

Gehäuses abragen, während sie bei der bekannten Zündspule senkrecht hierzu

angeordnet sind und von nur einer Seitenfläche abragen. Außerdem weist die bekannte Zündspule keine gabelartigen Anschlußstecker auf, die aus ebenen Metallstreifen gestanzt sind und deren zueinander gewandten Flächen der Gabelzinken scharfkantig ausgebildet sind, so daß sie quasi einen Schneidkontakt mit dem

Zapfen herstellen, wenn der gabelartige Anschlußstecker auf den Zapfen aufgesteckt ist, wobei der Freiraum zwischen den Gabelschenkeln des Anschlußsteckers etwa u-förmig mit gerundeter Basis derart ausgebildet ist, daß das

Eindrücken auf den Zapfen einfach möglich ist und durch die Basis der Gabeln

des gabelartigen Anschlußsteckers ein Anschlag für die Einsteckbewegung

gebildet ist, wobei ein bis in den Schaft des gabelartigen Anschlußsteckers

reichender Schlitz vorgesehen ist, der in die gerundete Basis zwischen den

Schenkeln offen ausmündet.

Denn bei der bekannten Zündspule wird lediglich ein Druckkontakt zwischen dem

den elektrischen Anschluß herstellenden gabelartigen Anschlußstecker 14, 141 an

der Sekundärspule 9 und dem Zapfen 151 am Anschlußbolzen 15 hergestellt, der

zum Anschluß eines Zündkerzensteckers dient (Fig 7 bis 9 iVm Sp 3 Z 17 bis 34).

Aus der deutschen Offenlegungsschrift 41 25 552 ist in Übereinstimmung mit der

anspruchsgemäßen Zündspule eine Zündspule für eine elektrische Zündanlage

einer Brennkraftmaschine bekannt (Sp 1 Z 3 bis 7, 21), die ein Gehäuse 20 zur

Aufnahme der zugehörigen Primärspule 1a und der Sekundärspule 1b und mit den

Hochspannungsklemmen 31, 32 mindestens einen zum Anschluß eines

Zündkerzensteckers dienenden Anschlußbolzen 33, 34 aufweist (Fig 1 iVm Sp 1

Z 18 bis 33, Sp 4 Z 2 bis 9). Diese Hochspannungsklemmen sind mit der Sekundärspule 1b elektrisch leitend verbunden und gehäusefest gehalten und weisen

gehäuseseitig innenliegend einen Zapfen auf (Fig 1 und 3 iVm Sp 1 Z 27 bis 39,

Sp 4 Z 2 bis 18). Die Enden der Hochspannungsklemmen 31, 32 erstrecken sich

parallel zur Längsachse der Zündspule (Fig 1, 3 iVm Sp 4 Z 2 bis 9). Von zwei, zu

den parallelen Kopfseiten 1c, 1g der Zündspule parallelen Seitenflächen des Gehäuses 20 ragen Dome 20c, 20d koaxial und achsparallel zueinander ab (Fig 1, 3

iVm Sp 3 Z 56 bis 68). In diese Dome 20c, 20d sind von außen her die Hochspannungsklemmen 31, 32 eingeformt. Die daran angeformten Zapfen 31a, 32a

ragen in das Gehäuse 20 hinein (Sp 5 Z 6 bis 25).

Abweichend von der anspruchsgemäßen Zündspule sind die Enden der Hochspannungsklemmen gehäuseseitig parallel zur Einsetzrichtung der Spule in das

Gehäuse 20 angeordnet. Außerdem erfolgt die Verbindung zwischen den Hochspannungsklemmen 31, 32 und den elektrischen Anschlüssen der Sekundärspule

1b durch ein Lot 7 (Sp 1 Z 34 bis 43, Sp 4 Z 9 bis 14). Die Zündspule des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich demnach von der bekannten insbesondere durch

die im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 im einzelnen angegebene Ausbildung

des gabelartigen Anschlußsteckers, der beim Einsetzen der Zündspule in das Gehäuse auf den Zapfen derart aufsteckbar ist, daß die Gabelschenkel den Zapfen

radial übergreifen.

Die übrigen noch im Verfahren befindlichen, in der mündlichen Verhandlung weder

von der Patentinhaberin noch vom Senat aufgegriffenen Entgegenhaltungen

gehen über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus und

bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, so daß auf sie nicht eingegangen zu

werden braucht.

2. Erfinderische Tätigkeit

Die Zündspule des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als Fachmann ist bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der Erfahrungen in der

Entwicklung von Zündspulen für eine elektrische Zündanlage einer Brennkraftmaschine hat und hierbei sowohl mit den auftretenden elektrischen als auch

mit den mechanischen Konstruktionsproblemen vertraut ist.

Ausgehend von der Zündspule, wie sie in der US-Patentschrift 5 109 209 angesprochen ist, stellt sich die patentgemäße Aufgabe, in einfacher Art und Weise

eine Kontaktierung zwischen der Sekundärspule und dem Anschlußbolzen für

Zündkerzen herzustellen, dem Fachmann in der Praxis von selbst. Denn dieser

wird stets bestrebt sein, die Herstellungskosten von Zündspulen als Massenartikel

bei gleichzeitig hohen Qualitätsanforderungen zu senken.

Der Fachmann mag zwar zur Lösung dieser Aufgabe daran denken, aufgrund

einbautechnischer Gegebenheiten die Dome von zwei zu den parallelen Kopfseiten der Zündspule parallelen Seitenflächen des Gehäuses abragen zu lassen, so

daß sich die Zapfen der Anschlußbolzen quer zur Einsatzrichtung der Zündspule

im Gehäuse erstrecken, zumal ihm eine Anordnung mit Zapfenrichtung parallel zur

Spulenlängsachse und beidseitig abragenden Domen aus der deutschen Offenlegungsschrift 41 25 552 bekannt ist.

Der Erfinder hat aber erkannt, daß er die Kontaktierung erheblich verbessern

kann, wenn er den gabelartigen Anschlußstecker aus ebenen Metallstreifen

stanzt, so daß es sich hierbei um ein ebenes Metallteil handelt, und dessen einander zugewandten Flächen der Gabelzinken scharfkantig ausbildet, so daß sie

quasi einen Schneidkontakt mit dem Zapfen herstellen, wenn der gabelartige Anschlußstecker auf den Zapfen aufgesteckt ist, wobei er den Freiraum zwischen

den Gabelschenkeln des Anschlußsteckers etwa u-förmig mit gerundeter Basis

derart ausbildet, daß das Eindrücken auf den Zapfen einfach möglich ist und durch

die Basis der Gabeln des gabelartigen Anschlußsteckers ein Anschlag für die

Einsteckbewegung gebildet wird, wobei er einen bis in den Schaft des gabelartigen Anschlußsteckers reichenden Schlitz vorsieht, der in die gerundete Basis

zwischen den Schenkeln offen ausmündet, um ein ausreichendes Federn der Gabelzinken des gabelartigen Anschlußsteckers zu gewährleisten.

Für diese Vorgehensweise, einen derartigen Schneid-Klemmkontakt für die Kontaktierung zwischen dem elektrischen Anschluß der Sekundärspule und dem Anschlußbolzen für die Zündkerzen vorzusehen, gibt es für den Fachmann im Stand

der Technik keine Hinweise.

Denn bei der Zündspule nach der US-Patentschrift 5 109 209 wird lediglich ein

Druckkontakt für diesen Anschluß verwendet. Zwar ist in dieser Druckschrift auch

ein Schneidkontakt mit Hilfe eines geformten, gabelartigen Anschlußsteckers 27,

28 beschrieben (Fig 11, 12 iVm Sp 4 Z 14 bis 37), der wird aber zur Kontaktierung

eines isolierten Drahtes für den Anschluß der Primärspule verwendet (Fig 12).

Eine Anregung die beiden Kontaktarten (schneiden und klemmen) bei der

elektrischen Verbindung zwischen der Sekundärspule und dem Anschlußbolzen

zu kombinieren und hierzu den Anschlußstecker anspruchsgemäß auszubilden,

was auch in der US-Patentschrift nicht erfolgt ist, erhält der Fachmann jedoch

nicht.

Bei der Zündspule nach der deutschen Offenlegungsschrift 41 25 552 wird für den

elektrischen Anschluß der Sekundärspule an den Anschlußbolzen für die Zündkerzen ein Lötkontakt und somit eine völlig andere Art der Kontaktierung verwendet.

3. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die hierauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 Bestand.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Mayer

Dr.-Ing. Kaminski

Na