Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.04.2002 – 32 W (pat) 177/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 399 74 622
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und
Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für
Entfeuchtungs- und Entlüftungsgeräte; Luftführungsvorrichtungen
und –geräte; Isoliermaterial mit Dampfsperre; Filtermaterial in
Form von Kunststoff- oder Schaumstoffhalbfabrikaten, nämlich
Filterdecken; Klimaanlagen, außer für Kraftfahrzeuge; Wärmepumpen; alle Waren insbesondere für den Schwimmbadbereich
am 26. November 1999 angemeldete und am 10. Februar 2000 eingetragene
Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben worden aus der für
Überwachungskameras, Satellitenreceiver (mit Steuereinheiten für
Überwachungskameras), separate Steuereinheiten für Überwachungskameras, Umschalter für Überwachungskameras, Monitore, Alarmanlagen (drahtlos-, infrarot- und sensorgesteuert),
Sensoren, Alarmmelder, Alarmgeber (optisch und akustisch), Kabel und Steckverbindungen
am 21. September 1999 angemeldeten und am 25. Januar 2000 eingetragenen
Bildmarke
siehe Abb. 2 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 11 hat den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr wegen fehlender Warenähnlichkeit zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie sieht die Warenähnlichkeit als gegeben an, da die jeweiligen Waren in denselben Verkaufsstätten, nämlich Fachmärkten für den Heim- und Gartenbereich vertrieben werden und es sich jeweils um Produkte aus der Energietechnik handele.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im
Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.
Dies ist hier nicht gegeben, da sich die gegenüberstehenden Waren nicht ähnlich
sind. Waren sind dann als ähnlich anzusehen, wenn unter Berücksichtigung aller
erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, so enge Berührungspunkte auftreten, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein
könnten, sie stammten aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind. Die
angegriffene Marke ist geschützt für "Entfeuchtungs- und Entlüftungsgeräte, Luftführungsvorrichtungen und Geräte, Klimaanlagen und Wärmepumpen, sowie für
Isoliermaterial und Filterdecken". Die Widerspruchsmarke hingegen ist eingetragen für elektrische und elektronische Anlagen aus dem Bereich der Überwachungs- und Sicherheitstechnik. Berührungspunkte zwischen Isolier- und Filtermaterial mit der durch die Widerspruchsmarke geschützten Sicherheitselektronik
sind weder vorgetragen, noch sind Anhaltspunkte ersichtlich worin diese liegen
könnten. Bei den übrigen Waren der angegriffenen Marke handelt es sich – wie
bei den Waren der Widerspruchsmarke – um elektrische oder elektronische Geräte bzw um spezielles Zubehör. Allein diese Übereinstimmung reicht nicht aus,
um die für eine Warenähnlichkeit zu fordernden engen Berührungspunkte festzustellen. Elektrische und elektronische Geräte finden in derart vielen Bereichen
Anwendung, dass der Verkehr nicht allein daraus herstellerbezogenen Fehlzuordnungen unterliegt. Auch der von der Widersprechenden vorgetragene weitere
Gesichtspunkt, dass die jeweiligen Waren in Fachmärkten für den Heim- und Gartenbereich vertrieben werden, reicht nicht aus, um die geforderten engen Berührungspunkte feststellen zu können. Es mag sein, dass in diesen Fachmärkten
Schwimmbad (bzw Sanitär-)Technik, wie es für die angegriffene Marke geschützt
ist und Zubehör für den Objektschutz (wie es für die Widerspruchsmarke eingetragen ist) in Baumärkten und ähnlichem vertrieben werden. Den angesprochenen
Verkehrskreisen
ist
jedoch bekannt, dass
in Märkten dieser Art die
unterschiedlichsten Waren unterschiedlichster Hersteller vertrieben werden, also
dass sie dort alles, von einem Sack Zement bis zur Küchenlampe erwerben können. Einen Schluss auf die Zuordnung zumindest zu wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen erlaubt dies deshalb noch nicht. Vielmehr haben die Waren völlig
von einander unterschiedliche und abgetrennte Verwendungszwecke, so dass
enge Berührungspunkte damit die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren nicht festgestellt werden kann.
Die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt.
Winkler
Klante
Sekretaruk
Na
Abb. 1
Abb. 2