Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 17.04.2002 – 32 W (pat) 177/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 399 74 622

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und

Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die für

Entfeuchtungs- und Entlüftungsgeräte; Luftführungsvorrichtungen

und –geräte; Isoliermaterial mit Dampfsperre; Filtermaterial in

Form von Kunststoff- oder Schaumstoffhalbfabrikaten, nämlich

Filterdecken; Klimaanlagen, außer für Kraftfahrzeuge; Wärmepumpen; alle Waren insbesondere für den Schwimmbadbereich

am 26. November 1999 angemeldete und am 10. Februar 2000 eingetragene

Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben worden aus der für

Überwachungskameras, Satellitenreceiver (mit Steuereinheiten für

Überwachungskameras), separate Steuereinheiten für Überwachungskameras, Umschalter für Überwachungskameras, Monitore, Alarmanlagen (drahtlos-, infrarot- und sensorgesteuert),

Sensoren, Alarmmelder, Alarmgeber (optisch und akustisch), Kabel und Steckverbindungen

am 21. September 1999 angemeldeten und am 25. Januar 2000 eingetragenen

Bildmarke

siehe Abb. 2 am Ende

Die Markenstelle für Klasse 11 hat den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr wegen fehlender Warenähnlichkeit zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie sieht die Warenähnlichkeit als gegeben an, da die jeweiligen Waren in denselben Verkaufsstätten, nämlich Fachmärkten für den Heim- und Gartenbereich vertrieben werden und es sich jeweils um Produkte aus der Energietechnik handele.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im

Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden

Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

Dies ist hier nicht gegeben, da sich die gegenüberstehenden Waren nicht ähnlich

sind. Waren sind dann als ähnlich anzusehen, wenn unter Berücksichtigung aller

erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, so enge Berührungspunkte auftreten, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein

könnten, sie stammten aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind. Die

angegriffene Marke ist geschützt für "Entfeuchtungs- und Entlüftungsgeräte, Luftführungsvorrichtungen und Geräte, Klimaanlagen und Wärmepumpen, sowie für

Isoliermaterial und Filterdecken". Die Widerspruchsmarke hingegen ist eingetragen für elektrische und elektronische Anlagen aus dem Bereich der Überwachungs- und Sicherheitstechnik. Berührungspunkte zwischen Isolier- und Filtermaterial mit der durch die Widerspruchsmarke geschützten Sicherheitselektronik

sind weder vorgetragen, noch sind Anhaltspunkte ersichtlich worin diese liegen

könnten. Bei den übrigen Waren der angegriffenen Marke handelt es sich – wie

bei den Waren der Widerspruchsmarke – um elektrische oder elektronische Geräte bzw um spezielles Zubehör. Allein diese Übereinstimmung reicht nicht aus,

um die für eine Warenähnlichkeit zu fordernden engen Berührungspunkte festzustellen. Elektrische und elektronische Geräte finden in derart vielen Bereichen

Anwendung, dass der Verkehr nicht allein daraus herstellerbezogenen Fehlzuordnungen unterliegt. Auch der von der Widersprechenden vorgetragene weitere

Gesichtspunkt, dass die jeweiligen Waren in Fachmärkten für den Heim- und Gartenbereich vertrieben werden, reicht nicht aus, um die geforderten engen Berührungspunkte feststellen zu können. Es mag sein, dass in diesen Fachmärkten

Schwimmbad (bzw Sanitär-)Technik, wie es für die angegriffene Marke geschützt

ist und Zubehör für den Objektschutz (wie es für die Widerspruchsmarke eingetragen ist) in Baumärkten und ähnlichem vertrieben werden. Den angesprochenen

Verkehrskreisen

ist

jedoch bekannt, dass

in Märkten dieser Art die

unterschiedlichsten Waren unterschiedlichster Hersteller vertrieben werden, also

dass sie dort alles, von einem Sack Zement bis zur Küchenlampe erwerben können. Einen Schluss auf die Zuordnung zumindest zu wirtschaftlich verbundenen

Unternehmen erlaubt dies deshalb noch nicht. Vielmehr haben die Waren völlig

von einander unterschiedliche und abgetrennte Verwendungszwecke, so dass

enge Berührungspunkte damit die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren nicht festgestellt werden kann.

Die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt.

Winkler

Klante

Sekretaruk

Na

Abb. 1

Abb. 2