Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.04.2002 – 7 W (pat) 51/01
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 100 22 205.6
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. April 2002 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Köhn als Vorsitzenden sowie der Richter Dipl.-Ing. Hochmuth, Eberhard und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen: 6.70
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse 11.14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Januar 2001 aufgehoben und die Sache an das Patentamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung
"Diabolo-Stützwalzen in Mehrwalzengerüsten; Ausbildung und
Anstellung von Diabolo-Stützwalzen in Quarto-Walzgerüsten und
anderen Mehrwalzen-Walzgerüsten zur aktiven Regelung der
Planheit und des Profils des Walzgutes beim Warm- und Kaltwalzen von Band und Blech"
ist am 6. Mai 2000 beim Patentamt eingegangen. Mit Bescheiden vom 21. Juni
und 22. September 2000 forderte das Patentamt den Anmelder auf, druckfähige
Unterlagen auf getrennten Blättern, eine Zusammenfassung und noch eine Nachzahlung von 100,00 DM einzureichen. Nachdem der Anmelder zwar die Nachzahlung geleistet, jedoch keine neuen Unterlagen eingereicht hat, wies die Prüfungsstelle 11.14 die Anmeldung mit Beschluß vom 16. Januar 2001 aus den
Gründen des Bescheides vom 21. Juni 2000 zurück. Der Beschluß wurde dem
Anmelder am 20. Januar 2001 zugestellt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 19. Februar, eingegangen am 21. Februar 2001, mit der er zugleich neue Unterlagen auf getrennten
Blättern einreichte. Am 7. Februar 2002 reichte er außerdem noch die Zusammenfassung nach.
Die Beschwerdegebühr ist jedoch erst am 28. Februar 2001 eingegangen. Auf
einen entsprechenden Hinweis des Gerichts über die verspätete Gebührenbezahlung teilte der Anmelder mit Schreiben vom 11. Januar 2002 mit, daß er in dem
Bewußtsein eingezahlt habe, daß das Einzahlungsdatum maßgeblich sei.
II.
Auf die Beschwerde des Anmelders war - unter Widereinsetzung in die Frist zur
Bezahlung der Beschwerdegebühr - der angefochtene Beschluß aufzuheben und
die Sache an das Patentamt zurückzuverweisen, da der Anmelder inzwischen alle
noch fehlenden Anmeldeunterlagen, einschließlich Zusammenfassung nachgereicht hat.
Der Anmelder konnte auf seinen Antrag in die Frist zur Bezahlung der Beschwerdegebühr wieder eingesetzt werden, weil er nach seinem Vorbringen unverschuldet die Zahlungsfrist versäumt hat. Nach seinem Vorbringen war er bei der Bezahlung der Beschwerdegebühr der Ansicht, daß bei einer Überweisung das Datum der Einzahlung maßgeblich ist. Für einen Privatanmelder ist dies ein entschuldbarer Irrtum.
Nachdem der Anmelder in der Zwischenzeit die vom Patentamt zu Recht beanstandeten Mängel beseitigt hat, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und
die Sache gemäß § 79 Absatz 3 Ziffer 1 an das Patentamt zurückzuverweisen,
weil das Patentamt in der Sache selbst noch nicht entschieden hat.
Köhn
Eberhard
Hochmuth
Frühauf
Hu