Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 18.04.2002 – 23 W (pat) 1/00

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. April 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 09 425.9-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Dipl.-Phys. Lokys 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 11. März 1996 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Einpreßstift“ durch Beschluß vom 3. August 1999 zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, daß der Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach dem deutschen Gebrauchsmuster 92 02 318 nicht neu sei.

Zum Stand der Technik ist gemäß einer handschriftlichen Telefonnotiz der Prüfungsstelle vom 21. Juli 1999 - festgehalten auf dem Schriftsatz der Anmelderin

vom 7. Juli 1999 - zudem die Literaturstelle „Markt & Technik“, Nr. 26 vom

26. Juni 1987, Seiten 55 und 56 in Betracht gezogen worden. Außerdem sind von

der Anmelderin mit Schriftsatz vom 7. Juli 1999 Kopien der Normblätter nach DIN

41611 Teil 5 vom September 1984 und nach IEC 352-5 vom September 1995 als

Beleg für den in der Beschreibungseinleitung angegebenen Stand der Technik

vorgelegt worden.

Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die ordnungsgemäß geladene, zur mündlichen Verhandlung jedoch - wie mit Telefax vom 17. April 2002 angekündigt - nicht erschienene Anmelderin beantragt

schriftsätzlich sinngemäß,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

3. August 1999 aufzuheben und das Patent 196 09 425 auf der Grundlage

der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 6 zu erteilen.

Die geltenden ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 6 lauten (nach Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers im Anspruch 1):

„1. Einpreßstift zum Einpressen in eine Bohrung, wobei der

Einpreßstift mittels einer Preßpassung zur Herstellung eines

elektrischen Kontakts mit den Wandungen der Bohrung

in

Verbindung tritt, und der Einpreßstift einen zylindrischen Bereich

und einen daran anschließenden angefasten konischen Teil aufweist im Bereich seines einen Endes, und diese Teile bei

Einpressung in die Bohrung hineinragen bzw. teilweise wieder

herausragen, dadurch gekennzeichnet, daß die Länge (1) des

zylindrischen Bereichs (4) des Einpreßstifts (2) gegenüber der

normierten Länge (3) dieses zylindrischen Bereichs (4) signifikant

verkürzt ist.

2. Einpreßstift nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die

Verkürzung derart ist, daß die Länge (1) des zylindrischen

Bereichs (4) des Einpreßstifts (2) im eingepreßten Zustand kürzer

ist als die zylindrische Länge (5) der Bohrung (6).

3. Einpreßstift nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,

daß sich eine verbleibende freie Restfläche (7) der Bohrung (6)

bei eingepreßtem Einpreßstift (2) ergibt, die so groß ist, daß sich

keine metallische Spanbildung (8), bestehend aus einem Abrieb

von Einpreßstift (2) und/oder Bohrung (6) außerhalb der Bohrung

(6) ergibt.

4. Einpreßstift nach einem der vorangehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, daß der Einpreßstift (2) in eine mit einer

metallischen Beschichtung (10) versehene Bohrung (6) einpreßbar

ist.

5. Einpreßstift nach einem der vorangehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, daß die metallische Beschichtung (10)

der Bohrung (6) aus Kupfer und/oder einer Legierung aus Zinn

und Blei besteht.

6. Einpreßstift nach einem der vorangehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, daß die Bohrung

(6) bzw. die

metallische Beschichtung (10) im Bereich des einen Endes des

Einpreßstifts (2) angesenkt ist.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der Einpreßstift zum Einpressen in eine Bohrung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig.

1. Gegen die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 bis 6 bestehen insofern keine Bedenken, als es sich hierbei um die ursprünglichen Patentansprüche 1

bis 6 handelt. Denn soweit die Anmelderin vorgeschlagen hat, aus dem Anspruch

1 (Zeile 14) das Wort „signifikant“ zur Klarstellung zu streichen (Schriftsatz vom

26. Januar 1998, Seite 2, letzter Absatz), hat sie dabei gleichwohl an den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 6 festgehalten.

2. Nach den Angaben in der Beschreibung (Seite 1, Absatz 1 bis Seite 2,

Absatz 2) wird im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 von einem Einpreßstift zum

Einpressen in eine Bohrung ausgegangen, wie er aus den Normblättern nach DIN

41611 Teil 5 (Bild 1 auf Seite 2) bzw. IEC 352-5 (Bild 1 auf Seite 4) bekannt ist.

Als nachteilig wird von der Anmelderin angesehen, daß beim Einpressen dieses

bekannten Einpreßstiftes durch den Abrieb zwischen dem Einpreßstift und der

metallisch beschichteten Bohrung Metallspäne entstehen, die bei benachbarten

Bauteilen zu unkontrollierbaren Fehlverbindungen führen können, wenn sie bei Vibrationen oder bei der Demontage des Einpreßstiftes abreißen (Beschreibung,

Seite 1, letzter Absatz bis Seite 2, Absatz 1 iVm den Figuren 1 bis 3 nebst der dazugehörigen Beschreibung auf Seite 4, Absatz 1 bis Seite 5, Zeile 1).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Einpreßtechnik in Anlehnung an das standardisierte, genormte Fertigungs- und Montageverfahren gemäß den vorgenannten

Normblättern anzugeben, die eine hinreichende Gewähr dafür bietet, daß es zu

keiner Spanbildung kommt, oder zumindest, daß bei einem eventuellen Restspan

dieser unter gar keinen Umständen abreißen kann (Beschreibungsseite 2, Absatz 2).

Diese Aufgabe soll bei einem gattungsgemäßen Einpreßstift zum Einpressen in

eine Bohrung mit dem Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gelöst werden, wonach die Länge des zylindrischen Bereichs des Einpreßstifts gegenüber der normierten Länge dieses zylindrischen Bereichs signifikant verkürzt ist.

Dieses Merkmal ist zwar insofern unbestimmt, als die Länge des zylindrischen Bereichs in den genannten Normblättern nicht festgelegt - d.h. normiert - ist, womit

auch die durch den Patentanspruch 1 gelehrte signifikante Verkürzung der normierten Länge des zylindrischen Bereichs undefiniert bleibt. Gemäß der zur Erläuterung und Auslegung des Patentanspruchs 1 heranzuziehenden Beschreibung

(BGH GRUR 1986, 803, 805 liSp Abs 2 - „Formstein; BGH GRUR 2001, 232 Leitsatz 233 reSp - „Brieflocher“ mwNachw.) ist die normierte Länge (3) des zylindrischen Bereichs (4) des Einpreßstiftes (2) jedoch dahingehend definiert, daß sie

größer als die Länge der Bohrung (6) ist (Figuren 1 bis 3 nebst der dazugehörigen

Beschreibung auf Seite 4, Absatz 4 bis Seite 5, Zeile 1), wobei der angefaste

konische Teil (3) und ein benachbarter Teil des zylindrischen Bereichs (4) des in

die Bohrung (6) eingepreßten Einpreßstiftes (2) dann unter Spanbildung (8) aus

der Bohrung (6) herausragen. Gemäß dem Ausführungsbeispiel der Erfindung

(Fig. 4 nebst der dazugehörigen Beschreibung auf Seite 5, Absatz 1) soll der

zylindrische Bereich (4) des Einpreßstiftes (2) demgegenüber derart verkürzt sein,

daß er - insoweit entsprechend dem geltenden Patentanspruch 2 - im eingepreßten Zustand kürzer als die Länge der Bohrung (6) ist. Der Einpreßstift (2) mit im

Sinne des geltenden Patentanspruchs 2 verkürztem zylindrischen Bereich (4)

kann jedoch ersichtlich auch so tief in die Bohrung (6) eingepreßt werden, daß er -

entsprechend dem normierten Einpreßstift (2) in Fig. 3 - mit dem angefasten konischen Teil (3) und einem benachbarten Teil des zylindrischen Bereichs (4) unter

Spanbildung (8) aus der Bohrung (6) herausragt. Für die Lösung der vorstehenden

Aufgabe ist daher letztlich das wohlverstandene Merkmal des geltenden Patentanspruchs 3 entscheidend, wonach sich bei eingepreßtem Einpreßstift (2) vor dem

zylindrischen Bereich (4) des Einpreßstiftes (2) eine verbleibende freie Restfläche

(7) der Bohrung (6) ergeben soll, die so groß ist, daß sich keine metallische Spanbildung (8) bestehend aus einem Abrieb von Einpreßstift (2) und/oder Bohrung (6)

außerhalb der Bohrung (6) ergibt (vgl. hierzu auch die Beschreibungsseite 2, Absatz 4 und Seite 5, Absatz 1).

Zur Auslegung der im Patentanspruch 1 verwendeten Begriffe „zylindrisch“ bzw.

„konisch“ ist auf die vorgenannten Normblätter zu verweisen, wonach die eigentliche Einpreßzone und der daran anschließende angefaste Teil von Einpreßstiften

nicht annähernd einen kreisrunden Querschnitt aufweisen (vgl. das Normblatt IEC

352-5, Seite 15, Bild 9 bzw. Seite 16, Bild 10). Insbesondere gilt dies auch für die

in den Figuren 1 bis 4 der Anmeldungsunterlagen dargestellten Einpreßstifte mit

geschlitzter Einpreßzone, deren Querschnitt ausweislich der eingangs genannten

Druckschrift „Markt & Technik“ (Seite 55, Bild 1) die Form eines länglichen Vielecks hat.

3. Der Einpreßstift zum Einpressen in eine Bohrung nach dem - wie vorstehend

auszulegenden - Patentanspruch 1 ist zwar gegenüber dem nachgewiesenen

Stand der Technik neu und auch gewerblich anwendbar; er beruht jedoch gegenüber dem eingangs genannten Stand der Technik nach „Markt & Technik“ und IEC

352-5 vom September 1995 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit elektrischen Einpreßverbindungen befaßter berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß zu

definieren ist.

Die sich mit der Einpreß-Verbindungstechnik befassende Druckschrift „Markt &

Technik“ offenbart einen Einpreßstift zum Einpressen in eine Bohrung, der - nach

der Terminologie des Oberbegriffs des geltenden Patentanspruchs 1 - mittels einer Preßpassung zur Herstellung eines elektrischen Kontakts mit den Wandungen

der Bohrung in Verbindung tritt und im Bereich seines einen Endes einen zylindrischen Bereich und einen daran anschließenden angefasten Teil aufweist, wobei

diese Teile bei Einpressung in die Bohrung hineinragen bzw. teilweise wieder

herausragen (Seite 55, Bild 2 nebst der dazugehörigen Beschreibung, insbesondere Seite 56, Spalte 1, letzter Absatz bis Spalte 2). In dieser Druckschrift ist zudem auch bereits das dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegende Problem

der Spanbildung erkannt worden (Seite 55, Bild 2 (links) mit der dazugehörigen

Legende iVm Seite 56, Spalte 2, viertletzte Zeile bis Spalte 3, Zeile 2). Zur Lösung

dieses Problems ist dabei - insoweit entsprechend der Lehre des geltenden Patentanspruchs 3 - auch schon bei eingepreßtem Einpreßstift vor dem zylindrischen

Bereich des Einpreßstiftes eine verbleibende freie Restfläche der Bohrung

vorgesehen worden, die so groß ist, daß sich keine metallische Spanbildung bestehend aus einem Abrieb von Einpreßstift und/oder Bohrung außerhalb der Bohrung ergibt (Seite 55, Bild 2 (rechts) mit der dazugehörigen Legende).

In der Druckschrift „Markt & Technik“ findet sich zwar kein Hinweis auf das

Längenverhältnis zwischen dem zylindrischen Teil des Einpreßstiftes und der Bohrung, jedoch entnimmt der Fachmann den Normblättern nach IEC 352-5 vom September 1995 (Seite 4, Bild 1 rechts bzw. Seite 18, Bild 11), daß ein Einpreßstift,

dessen zylindrischer Bereich (Einpreßbereich) kürzer als die Bohrung ist, so

eingepreßt wird, daß vor dem zylindrischen Teil des Einpreßstiftes eine freie Restfläche der Bohrung verbleibt.

Mithin beruht es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn der Fachmann bei

dem bekannten gattungsgemäßen Einpreßstift nach der Druckschrift „Markt &

Technik“ zur Erzielung bzw. Gewährleistung der freien Restfläche der Bohrung

einen Einpreßstift vorsieht, bei dem die Länge des zylindrischen Bereichs im eingepreßtem Zustand kürzer als die Länge der Bohrung ist, d.h. im Sinne des wohlverstandenen geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber der normierten Länge

dieses zylindrischen Bereichs signifikant verkürzt ist.

Der Einpreßstift zum Einpressen in eine Bohrung nach dem - wie vorstehend

auszu-legenden - geltenden Patentanspruch 1 ist demnach mangels erfinderischer

Tätigkeit nicht patentfähig.

4. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die darauf zurückbezogenen geltenden

Unteransprüche 2 bis 6. Einen selbständigen erfinderischen Gehalt dieser

Unteransprüche hat die Anmelderin im übrigen auch nicht geltend gemacht (vgl.

BGH GRUR 1997, 120 amtlicher Leitsatz - „Elektrisches Speicherheizgerät“).

Dr. Beyer

Dr. Gottschalk

Knoll

Lokys

Na