Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 18.04.2002 – 34 W (pat) 17/00
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. April 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 35 746
… 6.70
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. April 2002 unter Mitwirkung des Richters
Dr.-Ing. Barton als Vorsitzendem sowie der Richter Hövelmann,
Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. W. Maier
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung 27 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Februar 2000 wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit widerrufen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Das Patent hat in der erteilten Fassung die Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zum Verpacken einer Materialbahnrolle" und umfaßt 13 Ansprüche. Auf den
erteilten Verfahrensanspruch 1 sind Unteransprüche 2 bis 8 rückbezogen. Mit der
am 5. Juli 2000 bei Gericht eingegangenen Erklärung vom 4. Juli 2000 hat die
Patentinhaberin das Patent geteilt. Die eine Vorrichtung zum Verpacken einer
Materialbahnrolle betreffenden Ansprüche 9 bis 13 werden im abgetrennten Teil
weiter verfolgt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin neue Ansprüche 1 bis 7
vorgelegt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Verfahren zum Verpacken einer Materialbahnrolle, bei dem der
Umfang der Materialbahnrolle mit einer ersten Verpackungsbahn
aus Packpapier umwickelt wird, die mit ihrer Längskante unter einem spitzen Winkel zur Umfangsrichtung der Materialbahnrolle an
die Materialbahnrolle angelegt und dann schraubenlinienförmig
um die Materialbahnrolle herumgeführt wird, wobei der Winkel so
eingestellt wird, daß benachbarte Wickellagen der Verpackungsbahn einander überlappen und wobei zusätzlich zu dem schraubenlinienförmigen Umwickeln der Materialbahnrolle mit der Verpackungsbahn eine zweite Verpackungsbahn aus Packpapier parallel zur Umfangsrichtung ausgerichtet und unter Ausbildung eines
axialen Überstandes im Bereich eines axialen Endes der Materialbahnrolle um die Materialbahnrolle gewickelt wird, dadurch gekennzeichnet, daß beim Wickeln der ersten Verpackungsbahn im
Bereich der axialen Enden unbedeckte Abschnitte entstehen, die
im wesentlichen dreieckförmig ausgebildet sind und von der
zweiten Verpackungsbahn abgedeckt werden.
Patentansprüche 2 bis 7 sind auf diesen Anspruch rückbezogen.
Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen:
D1 GB 1 429 445
D2 GB 750 561
D3 US 2 844 928
D4 EP 0 519 672 A1
D5 EP 0 499 954 A1
D6 Hellgren, B. et al., "Spiral Roll Wrapping with
Separate Layers of Polyethylene and Kraft" in TAPPI
Proceedings 1992, S 337 – 345
D7 US 2 872 767
Im Prüfungsverfahren waren die Entgegenhaltungen D1 bis D5 berücksichtigt
worden.
Nach Meinung der Patentinhaberin erfüllt das beanspruchte Verfahren die Patentierungsvoraussetzungen.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung, Spalten 1, 2 und 4,
eingegangen am 5. Juli 2000, Spalte 3 überreicht in der mündlichen Verhandlung, Spalten 5 bis 7 gemäß Patentschrift, Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, Patentfähigkeit sei nicht gegeben.
Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Einspruch war zulässig.
1. Das Patentbegehren ist zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 ist gebildet
aus den Merkmalen der erteilten Patentansprüche 1 und 2 sowie einem in der
Streitpatentschrift auf Spalte 2 Zeilen 62 bis 65 entnehmbaren Merkmal. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 7 entsprechen den kennzeichnenden
Merkmalen der erteilten Ansprüche 3 bis 8.
Die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben.
2.
Patentanspruch 1 lautet in aufgegliederter Form:
1.0 Verfahren zum Verpacken einer Materialbahnrolle,
1.1
bei dem der Umfang der Materialbahnrolle mit einer
ersten Verpackungsbahn aus Packpapier umwickelt wird,
1.2
die mit ihrer Längskante unter einem spitzen Winkel zur
Umfangsrichtung der Materialbahnrolle an die Materialbahnrolle
angelegt und dann schraubenlinienförmig um die Materialbahnrolle
herumgeführt wird, wobei der Winkel so eingestellt wird, daß benachbarte Wickellagen der Verpackungsbahn einander überlappen und
1.3 wobei zusätzlich zu dem schraubenlinienförmigen Umwickeln
der Materialbahnrolle mit der Verpackungsbahn eine zweite
Verpackungsbahn aus Packpapier parallel zur Umfangsrichtung
ausgerichtet
1.4
und unter Ausbildung eines axialen Überstandes im Bereich eines
axialen Endes der Materialbahnrolle um die Materialbahnrolle
gewickelt wird,
1.5
dadurch gekennzeichnet,
daß beim Wickeln der ersten Verpackungsbahn im Bereich der axialen Enden unbedeckte Abschnitte
entstehen, die im wesentlichen dreieckförmig ausgebildet sind
1.6
und von der zweiten Verpackungsbahn abgedeckt werden.
6. Das Verfahren gemäß Anspruch 1 ist neu.
Den Entgegenhaltungen D1 bis D5 und D7 ist zumindest Merkmal 1.5 nicht entnehmbar. Bei dem Verfahren nach D6 wird eine zweite Verpackungsbahn aus PE-
Folie anstelle von Packpapier eingesetzt, s Merkmal 1.3. Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen.
7. Das Verfahren nach Anspruch 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Nächstkommende Entgegenhaltung ist die US 2 872 767 (D7), die eine Vorrichtung zum Verpacken einer Materialbahnrolle betrifft. Die bestimmungsgemäße
Betriebsweise der gezeigten und beschriebenen Vorrichtung beinhaltet ein Verfahren nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1:
Merkmal 1.1 ergibt sich aus Fig 1 iVm Sp 1 Z 25. Nach Sp 4 Z 55 bis Sp 5 Abs 2
wird die Verpackungsbahn mit ihrer Längskante unter einem spitzen Winkel zur
Umfangsrichtung der Materialbahnrolle an die Materialbahnrolle angelegt und
dann schraubenlinienförmig um die Materialbahnrolle herumgeführt, wobei der
Winkel so eingestellt wird, daß benachbarte Wickellagen der Verpackungsbahn
einander überlappen, vgl Merkmal 1.2. Zusätzlich zu dem schraubenlinienförmigen
Umwickeln der Materialbahnrolle mit der Verpackungsbahn wird eine zweite Verpackungsbahn aus Packpapier parallel zur Umfangsrichtung ausgerichtet, s Sp 1
Z 65 – 71 und Sp 3 Z 74, vgl Merkmal 1.3. Die zweite Verpackungsbahn wird, wie
in Merkmal 1.4 beansprucht, unter Ausbildung eines axialen Überstandes im Bereich eines axialen Endes der Materialbahnrolle um die Materialbahnrolle gewickelt, s Sp 1 Z 73 ff und Sp 5 Z 49 bis 54. Dieser axiale Überstand an den Enden
der Materialbahn kann nach Sp 5 Z 53 f der Entgegenhaltung ca 150 bis 200 mm
betragen. Die Enden der Materialbahnrolle werden von der zweiten Verpackungsbahn abgedeckt.
Das Anlegen der schraubenlinienförmig gewickelten ersten Verpackungsbahn geschieht nach Sp 5 Z 34 bis 39 so, daß an beiden Enden ein Überstand von 150 bis
200 mm entsteht. Dieser Überstand wird auf die Stirnfläche der Materialbahnrolle
umgelegt.
Stellt der Fachmann, vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrungen in der Konstruktion von Rollenverpackungsvorrichtungen mit
Wickelstationen, fest, daß die Ränder der den Überstand bildenden, im wesentlichen dreieckförmigen Materialbahnstücke der ersten Verpackungsbahn, die auf
die Stirnfläche der Materialbahnrolle gelegt werden, zu kleinen Eindrücken in die
Stirnfläche der Rolle führen, die z.B. bei Papierrollen optisch störend sind und evtl
zu Einrissen im Laufe der späteren Verarbeitung führen, wird er versuchen, das
Umlegen von Spiralbahnstücken ganz zu vermeiden, indem die erste Verpackungsbahn ohne Überstand, dh allein auf die Zylinderfläche der Materialbahnrolle, gewickelt wird. Dabei entstehen automatisch unbedeckte Abschnitte, die im wesentlichen dreieckförmig ausgebildet sind und nachfolgend von der zweiten
Verpackungsbahn – entsprechend Merkmal 1.6 – abgedeckt werden.
Ein Vorbild für ein derartiges Vorgehen erhielt der Fachmann am Anmeldetag
auch durch die Druckschrift Hellgren, B. et al. (D6), die ein gattungsähnliches
Verfahren betrifft. Entgegen der Ansicht der Patentinhaberin ist bei einer der darin
offenbarten Formen des Wickelns – wie nachfolgend dargelegt – davon auszugehen, daß entsprechend Merkmal 1.5 beim Wickeln der ersten Verpackungsbahn
im Bereich der axialen Enden unbedeckte Abschnitte entstehen, die im wesentlichen dreieckförmig ausgebildet sind.
In der Druckschrift ist ein "K/F System" vorgestellt, welches zur Vermeidung zuvor
gebräuchlicher Verpackungen aus Polyäthylen-Packpapierlaminaten ein Verfahren
zum Verpacken von Papierrollen mit getrennt aufgebrachten, leicht trennbaren
Verpackungsbahnen aus Packpapier und aus Polyäthylen-Folie umfaßt. Bei der
Beschreibung von Packpapiersorten, die für das vorgestellte Verfahren geeignet
sind, wird auf S 344 Abs 1 auf die auch dem Streitpatent zugrundeliegende Problematik eingegangen:
Das Umlegen des Papiers der schraubenlinienförmigen Bahn auf die Stirnfläche
einer Materialbahnrolle ist demnach unerwünscht, da durch das umgefaltete Papier hohe Drücke im Randbereich der Enden (Stirnflächen) bei vertikaler Lagerung
der Materialbahnrollen entstehen.
Im Abschnitt "K/F System Operation" ist in den beiden letzten Absätzen auf S 344
der Verfahrensablauf geschildert: "Sobald die Deckel angesetzt sind, wird der
Rollentisch gedreht und der Wickelvorgang beginnt. Das Packpapier wird mit
Heißkleber an ein Ende der Rolle angeklebt und schraubenlinienförmig auf die
Umfangsfläche gewickelt." Weil die Polyäthylen-Folie den Deckel auf seinem Platz
hält, muss das Packpapier nicht um die Kanten der Rolle geschlagen werden. Bei
dieser Art der Wicklung allein auf die Zylinderfläche der Materialbahnrolle entstehen beim Wickeln der ersten Verpackungsbahn in gleicher Weise im Bereich der
axialen Enden unbedeckte Abschnitte, die im wesentlichen dreieckförmig ausgebildet sind. Die Übertragung dieses Merkmals auf das Verfahren nach der US
2 872 767 (D7) ist angesichts der auf S 344 Abs 1 der Entgegenhaltung D6 gegebenen oben erläuterten Hinweise naheliegend.
Patentanspruch 1 kann daher nicht aufrechterhalten bleiben.
8. Die Ansprüche 2 bis 7 teilen das Schicksal des Patentanspruchs 1.
Dr. Barton
Hövelmann
Dr. Frowein
Dr. W. Maier
Na