Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 24.04.2002 – 7 W (pat) 35/98

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 41 16 647

… 6.70

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. April 2002 unter Mitwirkung von Dipl.-Ing. Köhn als Vorsitzendem

sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Hochmuth und Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden II wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

Die Einsprechende II hat gegen den Beschluß der Patentabteilung 25 vom

21. Januar 1998, mit dem das Patent der Patentinhaberin beschränkt aufrechterhalten wurde, Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2002 hat die

Beschwerdeführerin ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Beschwerde der Einsprechenden war als unzulässig zu verwerfen. Mit der

Rücknahme des Einspruchs endet die Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden,

da hierfür das Vorliegen eines wirksamen Einspruchs unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung ist. Die Beendigung der Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden

macht nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (Schulte PatG

6. Aufl § 73 Rdn 213; BPatGE 29, 92, 234) ihre Beschwerde unzulässig.

Köhn

Eberhard

Hochmuth

Frühauf

Hu