Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 25.04.2002 – 34 W (pat) 31/01

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 38 04 945.7-42

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. April 2002 durch den Richter Dr.-Ing. Barton als Vorsitzendem und die Richter

Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse B65D des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 20. März 2001 aufgehoben und das Patent

erteilt.

B e z e i c h n u n g : Container

A n m e l d e t a g :

18. Februar 1988

Die Priorität der dänischen Anmeldung Nr 845/87 vom

19. Februar 1987 ist in Anspruch genommen.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 9 und Beschreibung Seiten 1 bis 8

und 2A gemäß Anlage zum Bescheid des Senats vom

11. April 2002, Zeichnung 3 Blatt mit Figuren 1 bis 5, eingegangen am Anmeldetag.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung

zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit geltenden

Patentanspruchs 1 ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der

deutschen Patentschrift 507 750. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der

Anmelderin.

Sie hat am 2. April 2002 neun neugefaßte Patentansprüche und eine daran angepaßte Beschreibung vorgelegt. Der Berichterstatter des Senats hat die Anmelderin

telefonisch auf mehrere Mängel in diesen Unterlagen hingewiesen. Mit Bescheid

vom 11. April 2002 hat der Senat der Anmelderin neun Patentansprüche und neun

Seiten Beschreibung vorgeschlagen, in denen diese Mängel beseitigt sind.

Der Patentanspruch 1 hat in der vom Senat vorgeschlagenen Fassung folgenden

Wortlaut:

Container mit zwei einander gegenüberliegenden Seitenwänden (2, 3) und mindestens einem Zwischenboden aus Metall

oder Kunststoff als Ladefläche, wobei der Zwischenboden

bei Nichtgebrauch hochschwenkbar und bei Gebrauch in

eine horizontale Ausrichtung herabschwenkbar ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass der Zwischenboden aus einer ersten und einer zweiten

Zwischenbodenhälfte (5, 4) besteht, von denen jede gelenkig

mit einer der zwei gegenüberliegenden Seitenwände (2, 3)

verbunden ist und die jeweils in die horizontale Ausrichtung

herabschwenkbar sind,

daß die erste Zwischenbodenhälfte (5) hinter ihrer der zweiten Zwischenbodenhälfte (4) zugeordneten Vorderkante ein

Abstützelement (12) und die zweite Zwischenbodenhälfte (4)

an ihrer der ersten Zwischenbodenhälfte (5) zugeordneten

Vorderkante mindestens einen korrespondierenden Vorsprung (13) aufweist, und

dass das Abstützelement (12) und der Vorsprung (13) beim

Herabschwenken der Zwischenbodenhälften (5, 4) derart

ineinandergreifen, dass sie die Zwischenbodenhälften (5, 4)

in der horizontalen Ausrichtung gegen weiteres Herunterklappen sperren.

Die Patentansprüche 2 bis 9 betreffen Ausgestaltungen des Containers nach

Patentanspruch 1.

Die Anmelderin hat den Vorschlägen des Senats am 15. April 2002 zugestimmt.

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.

Auf Nachfrage des Senats hat die Anmelderin mitgeteilt, daß im parallelen dänischen Prüfungsverfahren die US 3 981 510 und die DK 14 81 60 B genannt worden sind.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Ihre Gegenstände sind mit sämtlichen beanspruchten Merkmalen den ursprünglich eingereichten Unterlagen entnehmbar.

Der Container gemäß Patentanspruch 1 ist patentfähig.

Er ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Von dem in der

US 3 981 510 beschriebenen Container unterscheidet er sich zumindest dadurch,

daß seine Zwischenbodenhälften jeweils mit einer der zwei gegenüberliegenden

Seitenwände verbunden sind. Bei dem Container gemäß der US 3 981 510 sind

die Zwischenbodenhälften hingegen nur mit der Rückwand verbunden. Bei den

Behältern nach der deutschen Patentschrift 507 750 und der DK 14 81 60 B sind

Zwischenböden nicht vorgesehen.

Der offensichtlich gewerblich anwendbare Container nach Patentanspruch 1

beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Er geht aus von einem Container, wie er bspw in der US 3 981 510 gezeigt und

beschrieben ist und bei dem sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 verwirklicht sind. In teilweiser Übereinstimmung mit dessen Kennzeichen besteht dort auch jeder Zwischenboden aus einer ersten und einer zweiten

Zwischenbodenhälfte, die bei Gebrauch jeweils in eine horizontale Ausrichtung

herabschwenkbar sind. Bei diesem bekannten Container ist die Handhabbarkeit

der an der Rückwand befestigten Zwischenbodenhälfte beim Herabschwenken als

nachteilig empfunden worden. Dem Anmeldungsvorschlag ist deshalb die Aufgabe

zugrunde gelegt worden, einen Container mit mindestens einem einfach handhabbaren Zwischenboden zu schaffen. Diese Aufgabe wird mit dem Container gemäß

dem Patentanspruch 1 gelöst. Durch die Verbindung jeder Zwischenbodenhälfte

mit einer der zwei gegenüberliegenden Seitenwände sind die Zwischenbodenhälften leicht von vorn zu ergreifen. Da das Abstützelement und der zugehörige Vorsprung beim Herabschwenken der Zwischenbodenhälften derart ineinandergreifen, daß diese in der horizontalen Ausrichtung gegen ein weiteres Herunterklappen gesperrt sind, kann auf weitere bauliche Maßnahmen verzichtet werden, die

die Zwischenbodenhälften in ihrer horizontalen Ausrichtung halten.

Eine Anregung den aus der US 3 981 510 vorbekannten Container entsprechend

der beanspruchten Lösung zu verändern, enthält diese Schrift ersichtlich nicht.

Gleiches gilt – entgegen der Ansicht der Prüfungsstelle – für die deutsche Patentschrift 507 750. Bei der in dieser Schrift beschriebenen, mit Holzleisten versteiften,

zusammenlegbaren Pappkiste ist am oberen Rand zweier gegenüberliegender

Seitenwände jeweils eine Deckelhälfte (b, c) derart angelenkt, daß sie von einer

nach oben und außen gerichteten Stellung für das Beladen oder Entleeren in eine

horizontale Verschlußstellung herabschwenkbar ist. Um ein selbsttätiges Öffnen

der geschlossenen Pappkiste zu vermeiden, ist die Stoßkante der einen Deckelhälfte (c) außen und innen mit je einer vorn überragenden Versteifungsleiste (i, f)

derart ausgerüstet, daß die andere Deckelhälfte (b) mit ihrer Stoßkante zwischen

die Leisten (i, f) eingeschoben werden kann. Ferner sind an den Deckelhälften

seitlich Lappen (d) angeordnet, deren Unterkanten sich nach dem Schließen des

Deckels auf an der Vorder- und Rückwand angeordneten Innenversteifungsleisten (g) setzen, um ein Eindrücken des Deckels nach innen zu vermeiden (vgl

deutsche Patentschrift 507 750 S 1 Z 29 bis 35, S 2 Z 70 bis 90).

Der Senat hat erhebliche Bedenken, ob der Fachmann bei seiner Suche nach

Lösungen für die vorstehend genannte Aufgabe sich auf dem Gebiet der Pappkisten umgesehen hätte. Aber selbst dann, wenn man dies unterstellt, so konnte die

deutsche Patentschrift 507 750 den Fachmann allenfalls anregen,

- die erste und die zweite Zwischenbodenhälfte des Containers nach der US 3 981 510 gelenkig mit je einer der zwei

einander gegenüberliegenden Seitenwände zu verbinden

-

ferner eine der Vorderkanten der beiden Zwischenbodenhälften derart mit zwei überragenden Versteifungsleisten

zu versehen, daß die Vorderkante der anderen Zwischenbodenhälfte zwischen diese Leisten geschoben werden

kann,

- und schließlich zur Verhinderung des weiteren Herunterklappens der horizontal ausgerichteten Zwischenbodenhälften an der Rückwand und an einer ergänzend vorzusehenden Vorderwand jeweils eine horizontale Versteifungsleiste als Auflage vorzusehen.

Das entspricht aber ganz offensichtlich nicht der beanspruchten Lösung des

Anmeldungsvorschlags.

Da der Container nach der DK 14 81 60 B keinen Zwischenboden aufweist, konnte

diese Schrift den Fachmann nicht anregen, die Zwischenbodenhälften des Containers nach der US 3 981 510 in der beanspruchten Weise anzuordnen und im

Bereich ihrer Vorderkanten auszubilden.

Da auch eine Zusammenschau der drei genannten Schriften keinen Hinweis auf

den beanspruchten Container geben konnte, ist der Patentanspruch 1 gewährbar.

Die Patentansprüche 2 bis 9 enthalten Ausgestaltungen des Containers nach

Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Gemeinsam mit dem

Hauptanspruch sind daher auch die Unteransprüche gewährbar.

Dr. Barton

Hövelmann

Dr. Frowein

Ihsen

Fa