Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 25.04.2002 – 34 W (pat) 31/01
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 38 04 945.7-42
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. April 2002 durch den Richter Dr.-Ing. Barton als Vorsitzendem und die Richter
Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse B65D des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 20. März 2001 aufgehoben und das Patent
erteilt.
B e z e i c h n u n g : Container
A n m e l d e t a g :
18. Februar 1988
Die Priorität der dänischen Anmeldung Nr 845/87 vom
19. Februar 1987 ist in Anspruch genommen.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 9 und Beschreibung Seiten 1 bis 8
und 2A gemäß Anlage zum Bescheid des Senats vom
11. April 2002, Zeichnung 3 Blatt mit Figuren 1 bis 5, eingegangen am Anmeldetag.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung
zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit geltenden
Patentanspruchs 1 ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der
deutschen Patentschrift 507 750. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der
Anmelderin.
Sie hat am 2. April 2002 neun neugefaßte Patentansprüche und eine daran angepaßte Beschreibung vorgelegt. Der Berichterstatter des Senats hat die Anmelderin
telefonisch auf mehrere Mängel in diesen Unterlagen hingewiesen. Mit Bescheid
vom 11. April 2002 hat der Senat der Anmelderin neun Patentansprüche und neun
Seiten Beschreibung vorgeschlagen, in denen diese Mängel beseitigt sind.
Der Patentanspruch 1 hat in der vom Senat vorgeschlagenen Fassung folgenden
Wortlaut:
Container mit zwei einander gegenüberliegenden Seitenwänden (2, 3) und mindestens einem Zwischenboden aus Metall
oder Kunststoff als Ladefläche, wobei der Zwischenboden
bei Nichtgebrauch hochschwenkbar und bei Gebrauch in
eine horizontale Ausrichtung herabschwenkbar ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass der Zwischenboden aus einer ersten und einer zweiten
Zwischenbodenhälfte (5, 4) besteht, von denen jede gelenkig
mit einer der zwei gegenüberliegenden Seitenwände (2, 3)
verbunden ist und die jeweils in die horizontale Ausrichtung
herabschwenkbar sind,
daß die erste Zwischenbodenhälfte (5) hinter ihrer der zweiten Zwischenbodenhälfte (4) zugeordneten Vorderkante ein
Abstützelement (12) und die zweite Zwischenbodenhälfte (4)
an ihrer der ersten Zwischenbodenhälfte (5) zugeordneten
Vorderkante mindestens einen korrespondierenden Vorsprung (13) aufweist, und
dass das Abstützelement (12) und der Vorsprung (13) beim
Herabschwenken der Zwischenbodenhälften (5, 4) derart
ineinandergreifen, dass sie die Zwischenbodenhälften (5, 4)
in der horizontalen Ausrichtung gegen weiteres Herunterklappen sperren.
Die Patentansprüche 2 bis 9 betreffen Ausgestaltungen des Containers nach
Patentanspruch 1.
Die Anmelderin hat den Vorschlägen des Senats am 15. April 2002 zugestimmt.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.
Auf Nachfrage des Senats hat die Anmelderin mitgeteilt, daß im parallelen dänischen Prüfungsverfahren die US 3 981 510 und die DK 14 81 60 B genannt worden sind.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Ihre Gegenstände sind mit sämtlichen beanspruchten Merkmalen den ursprünglich eingereichten Unterlagen entnehmbar.
Der Container gemäß Patentanspruch 1 ist patentfähig.
Er ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Von dem in der
US 3 981 510 beschriebenen Container unterscheidet er sich zumindest dadurch,
daß seine Zwischenbodenhälften jeweils mit einer der zwei gegenüberliegenden
Seitenwände verbunden sind. Bei dem Container gemäß der US 3 981 510 sind
die Zwischenbodenhälften hingegen nur mit der Rückwand verbunden. Bei den
Behältern nach der deutschen Patentschrift 507 750 und der DK 14 81 60 B sind
Zwischenböden nicht vorgesehen.
Der offensichtlich gewerblich anwendbare Container nach Patentanspruch 1
beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Er geht aus von einem Container, wie er bspw in der US 3 981 510 gezeigt und
beschrieben ist und bei dem sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 verwirklicht sind. In teilweiser Übereinstimmung mit dessen Kennzeichen besteht dort auch jeder Zwischenboden aus einer ersten und einer zweiten
Zwischenbodenhälfte, die bei Gebrauch jeweils in eine horizontale Ausrichtung
herabschwenkbar sind. Bei diesem bekannten Container ist die Handhabbarkeit
der an der Rückwand befestigten Zwischenbodenhälfte beim Herabschwenken als
nachteilig empfunden worden. Dem Anmeldungsvorschlag ist deshalb die Aufgabe
zugrunde gelegt worden, einen Container mit mindestens einem einfach handhabbaren Zwischenboden zu schaffen. Diese Aufgabe wird mit dem Container gemäß
dem Patentanspruch 1 gelöst. Durch die Verbindung jeder Zwischenbodenhälfte
mit einer der zwei gegenüberliegenden Seitenwände sind die Zwischenbodenhälften leicht von vorn zu ergreifen. Da das Abstützelement und der zugehörige Vorsprung beim Herabschwenken der Zwischenbodenhälften derart ineinandergreifen, daß diese in der horizontalen Ausrichtung gegen ein weiteres Herunterklappen gesperrt sind, kann auf weitere bauliche Maßnahmen verzichtet werden, die
die Zwischenbodenhälften in ihrer horizontalen Ausrichtung halten.
Eine Anregung den aus der US 3 981 510 vorbekannten Container entsprechend
der beanspruchten Lösung zu verändern, enthält diese Schrift ersichtlich nicht.
Gleiches gilt – entgegen der Ansicht der Prüfungsstelle – für die deutsche Patentschrift 507 750. Bei der in dieser Schrift beschriebenen, mit Holzleisten versteiften,
zusammenlegbaren Pappkiste ist am oberen Rand zweier gegenüberliegender
Seitenwände jeweils eine Deckelhälfte (b, c) derart angelenkt, daß sie von einer
nach oben und außen gerichteten Stellung für das Beladen oder Entleeren in eine
horizontale Verschlußstellung herabschwenkbar ist. Um ein selbsttätiges Öffnen
der geschlossenen Pappkiste zu vermeiden, ist die Stoßkante der einen Deckelhälfte (c) außen und innen mit je einer vorn überragenden Versteifungsleiste (i, f)
derart ausgerüstet, daß die andere Deckelhälfte (b) mit ihrer Stoßkante zwischen
die Leisten (i, f) eingeschoben werden kann. Ferner sind an den Deckelhälften
seitlich Lappen (d) angeordnet, deren Unterkanten sich nach dem Schließen des
Deckels auf an der Vorder- und Rückwand angeordneten Innenversteifungsleisten (g) setzen, um ein Eindrücken des Deckels nach innen zu vermeiden (vgl
deutsche Patentschrift 507 750 S 1 Z 29 bis 35, S 2 Z 70 bis 90).
Der Senat hat erhebliche Bedenken, ob der Fachmann bei seiner Suche nach
Lösungen für die vorstehend genannte Aufgabe sich auf dem Gebiet der Pappkisten umgesehen hätte. Aber selbst dann, wenn man dies unterstellt, so konnte die
deutsche Patentschrift 507 750 den Fachmann allenfalls anregen,
- die erste und die zweite Zwischenbodenhälfte des Containers nach der US 3 981 510 gelenkig mit je einer der zwei
einander gegenüberliegenden Seitenwände zu verbinden
-
ferner eine der Vorderkanten der beiden Zwischenbodenhälften derart mit zwei überragenden Versteifungsleisten
zu versehen, daß die Vorderkante der anderen Zwischenbodenhälfte zwischen diese Leisten geschoben werden
kann,
- und schließlich zur Verhinderung des weiteren Herunterklappens der horizontal ausgerichteten Zwischenbodenhälften an der Rückwand und an einer ergänzend vorzusehenden Vorderwand jeweils eine horizontale Versteifungsleiste als Auflage vorzusehen.
Das entspricht aber ganz offensichtlich nicht der beanspruchten Lösung des
Anmeldungsvorschlags.
Da der Container nach der DK 14 81 60 B keinen Zwischenboden aufweist, konnte
diese Schrift den Fachmann nicht anregen, die Zwischenbodenhälften des Containers nach der US 3 981 510 in der beanspruchten Weise anzuordnen und im
Bereich ihrer Vorderkanten auszubilden.
Da auch eine Zusammenschau der drei genannten Schriften keinen Hinweis auf
den beanspruchten Container geben konnte, ist der Patentanspruch 1 gewährbar.
Die Patentansprüche 2 bis 9 enthalten Ausgestaltungen des Containers nach
Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Gemeinsam mit dem
Hauptanspruch sind daher auch die Unteransprüche gewährbar.
Dr. Barton
Hövelmann
Dr. Frowein
Ihsen
Fa