Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Urteil vom 25.04.2002 – 4 Ni 1/01 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 25. April 2002 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 1/01 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das europäische Patent 0 505 439
(= DE 690 25 626 )
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 25. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Schwendy, der Richter Müllner, Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, Dipl.-Ing.
Gießen und Dipl.-Ing. Kuhn für Recht erkannt:
Das europäische Patent 0 505 439 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 17.000,00
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 505 439 (Streitpatent), das am
7. Dezember 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität der amerikanischen Patentanmeldung 448 763 vom 11. Dezember 1989 angemeldet worden ist. Das in
der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen
Patentamt unter der Nummer 690 25 626 geführt wird, betrifft ein Verfahren zum
Spritzgießen von kreuzgelegten Laminaten. Es umfaßt 8 Ansprüche, von denen
die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 3 in der deutschen Übersetzung der
EP 0 505 439 B1 folgenden Wortlaut haben:
Anspruch 1:
"1. Verfahren zum Spritzgießen eines Kunststoffgegenstands (16, 36) mit einem
kreuzweise geschichteten Abschnitt (17, 37) , der eine erste Kunststoffschicht (13,
33) und eine zweite Kunststoffschicht (15, 35) enthält, in einem Formsystem mit
einem ersten Formhohlraum (1, 21) mit einem die erste Schicht definierenden
Formhohlraumabschnitt (2, 22) und einem zweiten Formhohlraum (3, 23) mit einem die zweite Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt (4, 24) mit einer
Zweithohlraumabschnittwand (5, 25) , wobei das Verfahren die Schritte des
a) Einspritzens einer Menge an erstem Kunststoff in den ersten Formhohlraum
(1, 21) so, dass der erste Kunststoff in den die erste Schicht definierenden
Formhohlraumabschnitt (2, 22) in einer ersten vorgegebenen allgemeinen
Richtung (12, 32) fließt,
b) wenigstens teilweisen Festwerdenlassens des geflossenen ersten Kunststoffes in dem die erste Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt (2, 22), um
so die erste Kunststoffschicht (13, 33) mit einer Erstrichtungsflussstruktur (12,
32) auszubilden,
c) Einstellens des Formsystems, um damit den zweiten Formhohlraum (3, 23) mit
die erste Kunststoffschicht (13, 33) enthaltender Zweithohlraumabschnittwand
(5, 25) vorzusehen,
d) Einspritzens einer Menge an zweitem Kunststoff in den zweiten Formhohlraum
(3, 23) so, dass der zweite Kunststoff in den die zweite Schicht definierenden
Formhohlraumabschnitt (4, 24) in einer zweiten vorgegebenen allgemeinen
Richtung (14, 34) fließt, wobei der zweite Kunststoff in dem die zweite Schicht
definierenden Formhohlraumabschnitt (4, 24) mit der ersten Kunststoffschicht
(13, 33) verschmilzt,
e) Festwerdenlassens des geflossenen zweiten Kunststoffs in dem die zweite
Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt (4, 24), um so die zweite
Kunststoffschicht (15, 35) auszubilden, so dass die zweite Kunststoffschicht
eine Zweitrichtungsflussstruktur (14, 34) hat, welche deutlich von der Erstrichtungsflussstruktur (12, 32) verschieden ist, um so ein Kunststoffprodukt mit
dem kreuzweise geschichteten Abschnitt (17, 37), der sowohl die erste Kunststoffschicht (13, 33) als auch die zweite Kunststoffschicht (15, 35) enthält,
auszubilden, und
f) Einstellens des Formsystems zum Auswerfen des Gegenstands,
dadurch gekennzeichnet,
dass der erste Formhohlraum (1, 21) einen Ersthohlraumflusskanal (6, 26)
aufweist, in welchem ein Teil des Gegenstands ausgebildet wird und welcher
benachbart zu dem die erste Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt (2,
22) liegt, wobei ein Flusskanal als ein Teil eines Formhohlraums definiert ist,
der zum Zwecke des Leitens des Flusses von eingespritzem Kunststoff dicker
und breiter als die benachbarte Formhohlraumdicke ist, und dass der Schritt
(a) den Schritt des
g) Leitens des ersten Kunststoffes in den die erste Schicht definierenden
Formhohlraumabschnitt (2, 22) über den Ersthohlraumflusskanal (6, 26), so
dass der erste Kunststoff in dem Ersthohlraumflusskanal (6, 26) in einer
Richtung (18, 38) fließt, welche von der ersten vorgegebenen allgemeinen
Richtung deutlich verschieden ist, umfasst."
Anspruch 2:
"3. Verfahren zum Spritzgießen eines Kunststoffgegenstands (36) mit einem
kreuzweise geschichteten Abschnitt (37), der eine erste Kunststoffschicht (33) und
eine zweite Kunststoffschicht (35) enthält, in einem Formsystem mit einem ersten
Formhohlraum (21) mit einem die erste Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt (22) und einem zweiten Formhohlraum (23) mit einem die zweite Schicht
definierenden Formhohlraumabschnitt (24) mit einer Zweithohlraumabschnittwand
(25) , wobei das Verfahren die Schritte des
a) Einspritzens einer Menge an erstem Kunststoff in den ersten Formhohlraum
(21) so, dass der erste Kunststoff in den die erste Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt in einer ersten vorgegebenen allgemeinen Richtung (32)
fließt
b) wenigstens teilweisen Festwerdenlassens des geflossenen ersten Kunststoffes in dem die erste Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt (22), um so
die erste Kunststoffschicht (33) mit einer Erstrichtungsflussstruktur (32) auszubilden,
c) Einstellens des Formsystems, um damit den zweiten Formhohlraum (23) mit
die erste Kunststoffschicht (33) enthaltender Zweithohlraumabschnittwand
(25) vorzusehen,
d) Einspritzens einer Menge an zweitem Kunststoff in den zweiten Formhohlraum
(23) so, dass der zweite Kunststoff in den die zweite Schicht definierenden
Formhohlraumabschnitt (24) in einer zweiten vorgegebenen allgemeinen
Richtung (34) fließt, wobei der zweite Kunststoff in dem die zweite Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt (24) mit der ersten Kunststoffschicht (33)
verschmilzt,
e) Festwerdenlassens des geflossenen zweiten Kunststoffs in dem die zweite
Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt (24) , um so die zweite Kunststoffschicht (35) auszubilden, so dass die zweite Kunststoffschicht eine Zweitrichtungsflussstruktur (34) hat, welche deutlich von der Erstrichtungsflussstruktur (32) verschieden ist, um so einen Kunststoffgegenstand mit dem
kreuzweise geschichteten Abschnitt (37), der sowohl die erste Kunststoffschicht (33) als auch die zweite Kunststoffschicht (35) enthält, auszubilden,
und
f) Einstellens des Formsystems zum Auswerfen des Gegenstands,
dadurch gekennzeichnet, dass
der zweite Formhohlraum (23) einen Zweithohlraumflusskanal (39) aufweist, in
welchem ein Teil des Gegenstands ausgebildet wird und welcher benachbart
zu dem die zweite Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt (24) liegt,
wobei ein Flusskanal als ein Teil eines Formhohlraums definiert ist, welcher
zum Zwecke des Leitens des Flusses von eingespritztem Kunststoff dicker
und breiter als die benachbarte Formhohlraumdicke ist, und wobei der Schritt
(d) den Schritt des
g) Leitens des zweiten Kunststoffes in den die zweite Schicht definierenden
Formhohlraumabschnitt (24) über den Zweithohlraumflusskanal (39), so dass
der zweite Kunststoff in dem Zweithohlraumflusskanal (39) in einer Richtung
(40) fließt, welche von der zweiten vorgegebenen allgemeinen Richtung deutlich verschieden ist, umfasst."
Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 bzw Patentanspruch 3
zurückbezogenen Patentansprüche 2 bzw 4 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift
verwiesen.
Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents sei nicht neu bzw beruhe nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit, verfolgt die Klägerin das Ziel, das Streitpatent
mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu
erklären. Zur Begründung beruft sie sich auf folgende Druckschriften:
a.) GB 2 205 304 A
b.) US 4 726 758 A
c.) Buch: "Principles of Polymer Processing", S 590 bis 596, (Erscheinungsdatum 1979 nach Angabe des Klägers)
Außerdem macht sie Vorbenutzung geltend und bietet hierfür Zeugenbeweis an.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 505 439 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das Streitpatent für
bestandsfähig.
Der Senat hat zu der behaupteten Vorbenutzung Beweis durch Vernehmung des
präsenten Zeugen S… erhoben.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der der in Art II § 6 Absatz 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Absatz 1 lit a
EPÜ iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der
mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist in vollem Umfang begründet.
1. Das Streitpatent bezieht sich allgemein auf das Spritzgießen von
Kunststoffprodukten und richtet sich im besonderen auf ein Verfahren zur Erzeugung von kreuzgeschichteten Produkten.
Die Streitpatentschrift kritisiert am Stand der Technik, wie er zB in der
US 3 822 107 A beschrieben werde, eine unzureichende Steuerung der Fließrichtung des Kunststoffmaterials und eine entsprechend verminderte Biege- und
Schlagfestigkeit der hergestellten Bauteile.
2. Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, ein
verbessertes Verfahren zum Spritzgießen eines kreuzweise geschichteten Produkts mit stark verbesserter Biege- und Schlagfestigkeit zu schaffen.
3. Patentanspruch 1 und 3 beschreiben demgemäss Verfahren zum Spritzgießen
eines Kunststoffproduktes
a. mit einem kreuzweise geschichteten Abschnitt,
a1. der Abschnitt enthält eine erste Kunststoffschicht und eine zweite Kunststoffschicht,
a2. in einem Formsystem mit einem ersten Formhohlraum mit einem die erste
Schicht
definierenden Formhohlraumabschnitt und einem zweiten Formhohlraum mit einem die zweite Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt mit einer Zweithohlraumabschnittwand
wobei das Verfahren nach Patentanspruch 1 folgende Schritte umfasst:
b. Einspritzen einer Menge an erstem Kunststoff in den ersten Formhohlraum so,
dass der erste Kunststoff in den die erste Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt in einer ersten vorgegebenen allgemeinen Richtung fließt,
c. wenigstens teilweises Festwerdenlassens des geflossenen ersten Kunststoffes in dem die erste Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt, um so die
erste Kunststoffschicht mit einer Erstrichtungsflussstruktur auszubilden,
d. Einstellen des Formsystems, um damit den zweiten Formhohlraum mit die
erste Kunststoffschicht enthaltender Zweithohlraumabschnittwand vorzusehen,
f. Einspritzen einer Menge an zweitem Kunststoff in den zweiten Formhohlraum
so, dass der zweite Kunststoff in den die zweite Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt in einer zweiten vorgegebenen allgemeinen Richtung fließt, wobei
der zweite Kunststoff in dem die zweite Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt mit der ersten Kunststoffschicht verschmilzt,
g. Festwerdenlassen des geflossenen zweiten Kunststoffs in dem die zweite
Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt, um so die zweite Kunststoffschicht
auszubilden, so dass die zweite Kunststoffschicht eine Zweitrichtungsflussstruktur
hat, welche deutlich von der Erstrichtungsflussstruktur verschieden ist, um so ein
Kunststoffprodukt mit dem kreuzweise geschichteten Abschnitt, der sowohl die
erste Kunststoffschicht als auch die zweite Kunststoffschicht enthält, auszubilden,
h. Einstellen des Formsystems zum Auswerfen des Produkts,
i. der erste Formhohlraum weist einen Ersthohlraumflusskanal auf, in welchem
ein Teil des Produkts ausgebildet wird und welcher benachbart zu dem die erste
Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt liegt, wobei ein Flusskanal als ein
Teil eines Formhohlraums definiert ist, der zum Zwecke des Leitens des Flusses
von eingespritztem Kunststoff dicker und breiter als die benachbarte Formhohlraumdicke ist,
j. der Schritt b. den Schritt des Richtens des ersten Kunststoffes in den die erste
Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt über den Ersthohlraumflusskanal
so, dass der erste Kunststoff in dem Ersthohlraumflusskanal in einer Richtung
fließt, welche von der ersten vorgegebenen allgemeinen Richtung deutlich verschieden ist, umfasst;
und das Verfahren nach Patentanspruch 3 an Stelle der vorgenannten Schritte b -
j folgende Schritte b - i umfasst:
b. Einspritzen einer Menge an erstem Kunststoff in den ersten Formhohlraum so,
dass der erste Kunststoff in den die erste Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt in einer ersten vorgegebenen allgemeinen Richtung fließt,
c. wenigstens teilweises Festwerdenlassen des geflossenen ersten Kunststoffes
in dem die erste Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt, um so die erste
Kunststoffschicht mit einer Erstrichtungsflussstruktur auszubilden,
d. Einstellen des Formsystems, um damit den zweiten Formhohlraum mit die
erste Kunststoffschicht enthaltender Zweithohlraumabschnittwand vorzusehen,
e. Einspritzen einer Menge an zweitem Kunststoff in den zweiten Formhohlraum
so, dass der zweite Kunststoff in den die zweite Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt in einer zweiten vorgegebenen allgemeinen Richtung fließt, wobei
der zweite Kunststoff in dem die zweite Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt mit der ersten Kunststoffschicht verschmilzt,
f. Festwerdenlassen des geflossenen zweiten Kunststoffs in dem die zweite
Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt, um so die zweite Kunststoffschicht
auszubilden, so dass die zweite Kunststoffschicht eine Zweitrichtungsflussstruktur
hat, welche deutlich von der Erstrichtungsflussstruktur verschieden ist, um so ein
Kunststoffprodukt mit dem kreuzweise geschichteten Abschnitt, der sowohl die
erste Kunststoffschicht als auch die zweite Kunststoffschicht enthält, auszubilden,
g. Einstellen des Formsystems zum Auswerfen des Produkts,
h. der zweite Formhohlraum weist einen Zweithohlraumflusskanal auf, in welchem ein Teil des Produkts ausgebildet wird und welcher benachbart zu dem die
zweite Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt liegt, wobei ein Flusskanal
als ein Teil eines Formhohlraums definiert ist, welcher zum Zwecke des Richtens
des Flusses von eingespritztem Kunststoff dicker und breiter als die benachbarte
Formhohlraumdicke ist,
i. wobei der Schritt (e) den Schritt des Richtens des zweiten Kunststoffes in den
die zweite Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt über den Zweithohlraumflusskanal so, dass der zweite Kunststoff in dem Zweithohlraumflusskanal in
einer Richtung fließt, welche von der zweiten vorgegebenen allgemeinen Richtung
deutlich verschieden ist, umfasst.
4. Dieser Erfindungsgegenstand ist nicht neu gegenüber dem von der Klägerin in
Form einer offenkundigen Vorbenutzung geltend gemachten Stand der Technik.
Aufgrund der Aussage des in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen
S… sieht es der Senat als erwiesen an, dass dieser die von der Klägerin vorgelegten Audiokassetten (Anlage, Kassette TDK 6 und TDK 12 der Klägerin, die der Zeuge nach Vorlage eindeutig als die von ihm selbst erworbenen,
bespielten und beschrifteten Kassetten, identifiziert hat) vor dem Prioritätstag in
einem öffentlich zugänglichen Geschäft auf dem Gelände seiner Universität erworben hat. An der klaren und überzeugenden Aussage zu zweifeln, hatte der Senat keinerlei Anlass. Auch die Beklagte hat nach der Zeugenvernehmung die von
der Klägerin geltend gemachte Offenkundigkeit nicht mehr in Zweifel gezogen.
Wie der Senat durch Augenschein feststellen konnte, besteht der offenkundig
vorbenutzte Gegenstand (Anlage Kassette TDK – 6 der Klägerin) – eine im Spritzgießverfahren hergestellte Audiokassette, wie unschwer an den Anspritzpunkten
zu erkennen war – aus einem Grundkörper aus einer ersten Kunststoffschicht und
einer an den Grundkörper angespritzten Sichtscheibe aus einer zweiten Kunststoffschicht. Der Grundkörper ist rahmenartig ausgebildet, wobei die Sichtscheibe
an die Oberseite des Grundkörpers angespritzt worden ist. Anhand der vorgelegten Kassette ist nach Ansicht des Senats eindeutig feststellbar, dass beim Spritzen der bekannten Kassette ein Formensystem verwendet wurde, das einen ersten Formhohlraum mit einem die erste Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt und das einen zweiten Formhohlraum mit einem die zweite Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt aufweist. Es ist somit erst eine bestimmte Menge
an erstem Kunststoff in einen ersten, die erste Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt eingespritzt worden, wobei die Kunststoffschmelze in einer ersten
vorgegebenen Richtung fließt und eine Erstrichtungsfließstruktur ausbildet (Merkmale a) und b) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents). Anschließend ist in den
zweiten Formhohlraumabschnitt eine Menge an einem zweiten Kunststoff in einer
zweiten vorgegebenen Fließrichtung eingespritzt worden (Merkmale c) bis e) des
strittigen Patentanspruchs 1). Nach dem Abkühlen ist das Teil aus der Spritzgießform entnommen worden (Merkmal f) des strittigen Patentanspruchs 1).
Bei Betrachtung der bekannten Kassette ist ferner festzustellen, dass die Oberseite der Kassette eine ebene Oberfläche besitzt. Um dies zu erreichen ist die
Wandstärke des Grundkörpers im Bereich der angespritzten Sichtscheibe um die
Dicke der Sichtscheibe reduziert. Damit weist der Grundkörper zwei aneinander
angrenzende Bereiche auf, nämlich den Bereich mit der vollen Wandstärke und
den um die Schichtdicke der Sichtscheibe verminderten Bereich. Auf Grund dieser
geometrisch vorgegebenen Dickenreduzierung, liegt bei der vorbenutzten Kassette, wie beim strittigen Patentgegenstand, somit ebenfalls ein Ersthohlraumflusskanal vor, der dicker und breiter als die benachbarte Formhohlraumdicke ist.
Folglich wird auch bei der vorgelegten Kassette zwangsläufig der erste Kunststoff
in seiner Strömungsrichtung über den Ersthohlraumflusskanal so gerichtet, dass
er in dem Ersthohlraumflusskanal in einer Richtung fließt, die von der ersten vorgegebenen allgemeinen Richtung deutlich verschieden ist (Merkmal g) des strittigen Patentanspruchs 1).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 ist ebenfalls nicht mehr neu. Der Augenschein hat ergeben, dass die Sichtscheibe der Audiokassette TDK – 6 einen Bereich der vollen Schichtdicke und einen reduzierten Dickenbereich aufweist. Damit
hat aber auch der zweite Formhohlraum einen Zweithohlraumflusskanal, der
benachbart zum die zweite Schicht definierenden Formhohlraumabschnitt liegt
und damit auch das Merkmal h) des Patentanspruchs 2 vorwegnimmt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 3 mag wohl gegenüber der offenkundig
vorbenutzten Audiokassette neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er weist nur im zweiten Formhohlraum einen Zweithohlraumflusskanal auf. Wie bereits zu Patentanspruch 2 ausgeführt wurde, war auch bei
der offenkundig vorbenutzten Audiokassette ein Zweithohlraumflusskanal vorhanden, über den der zweite Kunststoff in einer Richtung fließt, die von der zweiten
vorgegebenen allgemeinen Richtung deutlich verschieden ist. Es liegt im Rahmen
des fachmännischen Könnens eines Durchschnittsfachmannes – dies ist hier ein
auf dem Gebiet des Spritzgießens versierter Maschinenbauingenieur (FH) – zu
entscheiden, in welchem Formteil er die Hohlraumflusskanäle anordnet, um die
geforderte Fließrichtung zu erzielen. Dabei ist es unerheblich, ob ein Hohlraumflusskanal nur in der ersten Formhälfte oder nur in der zweiten Formhälfte ausgebildet wird. In beiden Fällen – gemäß Patentanspruch 1 oder Patentanspruch 3 – wird die Fließrichtung im Hohlraumflusskanal sich von der allgemein
vorgegebenen Fließrichtung unterscheiden.
Der Patentanspruch 3 ist daher nicht bestandsfähig, da er sich in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dass in den erteilten Unteransprüchen 4
bis 8 eine Maßnahme von erfinderischen Bedeutung enthalten wäre, ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PtG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,
der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PtG iVm § 709
ZPO.
Dr. Schwendy
Müllner
Dr. Huber
Gießen
Kuhn
Hu