Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 02.05.2002 – 21 W (pat) 12/01
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Mai 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 37 249.3-42
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2002 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Klosterhuber als Vorsitzenden sowie der Richterin Dr. Franz, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Kraus und des Richters k. A. Dipl.-Phys. Dr. Strößner
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 02 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Die am 17. August 1998 unter der Bezeichnung „Mikroskop mit hoher Schärfentiefe“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung
wurde von der Prüfungsstelle
für Klasse G02B durch Beschluß vom
21. Dezember 2000 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ein Patent mit dem
in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag, den am 10. März 2000 eingegangenen Patentansprüchen 2 bis 4, 6 bis 11, 13 bis 15 in geänderter Numerierung, sowie noch anzupassender Beschreibung und 2 Blatt Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift, hilfsweise das Patent mit dem
in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag, im übrigen wie zum Hauptantrag, zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:
Mikroskop mit einem Tubus, einem Objektiv (2) und einem Lichtempfänger, wobei das vom Objekt ausgehende und durch das
Objektiv (2) hindurchtretende Lichtbündel auf den Lichtempfänger
gelenkt ist und
dem Lichtempfänger ein optisches Element vorgeschaltet ist, das
zur Erhöhung der Tiefenschärfe parallel zur optischen Achse periodisch mit einer Frequenz oberhalb der Grenzfrequenz des Lichtempfängers schwingt und dabei die optische Weglänge periodisch
ändert, und
das optische Element als ein Umlenkreflektor ausgebildet ist, der
das Lichtbündel unter seitlichem Parallelversatz um 180 Grad zurückreflektiert und
im Strahlengang eine rotierende Nipkowscheibe zur Streulichtunterdrückung vorgesehen ist, welche in einem Zwischenbild angeordnet ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch ein zusätzliches Merkmal mit folgendem
Wortlaut:
"und ein CCD – Array oder eine Kamera als Lichtempfänger eingesetzt ist“.
Es wurden u. a. die Druckschriften DE 296 08 953 U1 (1) und DE 196 08 468 C2
(3) in Betracht gezogen.
Die Anmelderin führt im wesentlichen aus, die Druckschrift 3 betreffe einen auf
konfokaler Abbildung beruhenden, optischen Abstandssensor mit einer Punktlichtquelle und einem punktförmigen Lichtempfänger. Zur Ermittlung von Abstands-
oder Höhenwerten einer Objekfläche werde diese punktweise abgetastet, wobei
die Schärfentiefe in der Regel sehr gering sei. Diese Druckschrift befasse sich
demnach nicht mit dem Problem der Erhöhung der Schärfentiefe bei einem Mikroskop mit hoher Vergrößerung, um eine Objektfläche insgesamt so abbilden zu
können, daß die gesamte Fläche in verschiedenen Ebenen gleichzeitig scharf gesehen werde. Die Druckschrift 3 gebe daher keine Anregung, die zum Anmeldungsgegenstand führe. Dies treffe auch auf die Druckschrift 1 zu, die zwar ein
Mikroskop mit großer Schärfentiefe zeige, aber keine Angaben zur Ausbildung des
die Erhöhung der Schärfentiefe bewirkenden optischen Elements enthalte, das im
Strahlengang zwischen Objektiv und Okular angeordnet sei. Darüber hinaus gebe
dieser Stand der Technik keinen Hinweis, zur Unterdrückung von Streulichtanteilen von Ebenen außerhalb der jeweiligen Schärfe eine an sich bekannte Nipkowscheibe im Strahlengang des Mikroskops anzuordnen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beruhe daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag nicht patentfähig ist.
1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist zwar neu, beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Druckschrift 1 ist ein Mikroskop bekannt, das selbstverständlich einen und
deshalb nicht eigens erwähnten Mikroskoptubus, ein Objektiv (O1) und ein Okular
(O2) zur visuellen Beobachtung eines vom Objektiv in eine Zwischenbildebene
abgebildeten Objekts aufweist, wobei das Okular zusammen mit dem Auge eines
Betrachters ein Lichtempfänger ist, zu dem ein vom Objekt ausgehendes und
durch das Objektiv hindurchtretendes Beobachtungslichtbündel gelenkt wird. Zur
Erhöhung der Schärfentiefe im Objektraum ist dem Okular (O2) ein optisches
Element (ZG) vorgeschaltet, das parallel zur optischen Achse periodisch schwingt,
so daß sich objektseitig des Objektivs (O1) die Schärfeebene bzw die Lage der
scharf abbildbaren Objektebene und damit die optische Weglänge periodisch ändert. Die Schwingungsfrequenz ist dabei so gewählt, daß das Auge als
Lichtempfänger infolge seiner Trägheit nicht mehr in der Lage ist, der Bewegung
der Schärfeebene zu folgen. Die Frequenz liegt somit oberhalb der Grenzfrequenz
des Lichtempfängers, vgl Ausführungsform 2 sowie die Beschreibung. Bezüglich
der Ausbildung des optischen Elements zur periodischen Verschiebung der
Schärfeebene finden sich in der Druckschrift 1 keine Angaben.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich somit von dem bekannten Mikroskop durch folgende Merkmale:
a) das zur Erhöhung der Schärfentiefe vorgesehene optische Element ist als Umlenkreflektor ausgebildet, der das Lichtbündel unter seitlichem Parallelversatz um
180 Grad zurückreflektiert;
b) im Strahlengang ist eine rotierende Nipkowscheibe zur Streulichtunterdrückung
vorgesehen, welche in einem Zwischenbild angeordnet ist.
Diese Unterschiede können jedoch die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht begründen. Denn der Fachmann, ein mit der Entwicklung
von Mikroskopen befaßter Dipl.-Physiker, erhält aus der Druckschrift 3 die Anregung, das optische Element als Umlenkreflektor gemäß Merkmal a) auszubilden.
Diese Druckschrift zeigt nämlich einen optischen Abstandssensor zur Ermittlung
eines Höhenprofils eines Objekts, der als konfokales Mikroskop mit einem Objektiv
und einem Lichtempfänger (4) ausgebildet ist. Ein Objekt wird wie bei einem
Scan – Mikroskop punktweise abgetastet, wobei die Schärfeebene im Objektraum
mittels eines dem Lichtempfänger vorgeschalteten Umlenkreflektors (30)
periodisch verschoben wird, der das Lichtbündel unter seitlichem Parallelversatz
um 180 Grad zurückreflektiert, vgl Fig 7 und 9 iVm Fig 8 und zugehörige
Beschreibung. Der Umlenkreflektor hat somit die gleiche Funktion wie das
optische Element (ZG) bei dem aus Druckschrift 1 bekannten Mikroskop, so daß
es naheliegt, das bei diesem Mikroskop vorgesehene optische Element zur
periodischen Verlagerung der Schärfeebene als Umlenkreflektor gemäß
Merkmal a) auszubilden.
Weiterhin kennt der Fachmann selbstverständlich neben der Abbildung eines Objekts mittels des aus Druckschrift 1 bekannten Mikroskops, bei dem das Objekt
ganzflächig beleuchtet und abgebildet wird, auch die Abbildung mittels eines
Scan-Mikroskops, bei dem ein Bild eines Objekts durch rasterförmige Abtastung
des Objekts sequentiell aufgebaut wird, indem das Objekt punktweise beleuchtet
wird und aus den von einem Lichtempfänger registrierten Intensitätssignalen der
einzelnen Objektpunkte ein Gesamtbild des Objekts erzeugt wird. Zudem ist der
Druckschrift 3 entnehmbar, daß Streulicht weitgehend unterdrückt wird, wenn die
punktförmige Beleuchtung und Abbildung nach dem konfokalen Prinzip erfolgt, vgl
Sp. 1, Z. 62 bis Sp. 2, Z. 7.
Da sich Streulicht im Bild kontrastmindernd auswirkt, liegt es zur Erzielung einer
Abbildung eines Objekts mit hohem Kontrast nahe, das Objekt unter Anwendung
des konfokalen Prinzips rasterförmig abzutasten. Für die erforderliche punktförmige Beleuchtung und Abtastung des Objekts eine rotierende Nipkowscheibe gemäß Merkmal b) zu verwenden, bietet sich an, weil der Fachmann nicht nur eine
Nipkowscheibe und deren Aufbau kennt, was im übrigen auch aus der anmeldungsgemäßen Beschreibung hervorgeht, vgl DE 198 37 249 A1. Sp. 4, Z. 15 bis
24, sondern auch weiß, daß diese üblicherweise zur punkt- und zeilenförmigen
Führung eines Lichtstrahls zwecks Bildabtastung eingesetzt wird. Aufgrund des
konfokalen Prinzips muß sich dann die durch das jeweilige Loch in der Nipkowscheibe definierte punktfömige Lichtquelle in einer zur Schärfeebene konjugierten
Ebene bildseitig des Objektivs befinden, die beim Mikroskop als Zwischenbildebene bezeichnet wird. Die Nipkowscheibe muß also, wie im Merkmal b) angegeben, im Strahlengang in einer Zwischenbildebene angeordnet sein.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich demnach für den Fachmann in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht gewährbar. Damit sind
auch die auf den Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4, 6
bis 11 und 13 bis 15 nicht gewährbar.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist zwar neu, beruht
aber ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Er unterscheidet sich vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag
lediglich durch die Konkretisierung des Lichtempfängers dahingehend, daß als
Lichtempfänger ein CCD – Array oder eine Kamera eingesetzt ist. Dies kann
ebenfalls nicht die Patentfähigkeit begründen, denn die Verwendung von Videokameras mit einem CCD – Array oder Kameras an Mikroskopen für Demonstrations- oder Dokumentationszwecke ist eine dem Fachmann geläufige Maßnahme,
die er im Bedarfsfalle anwendet, um entweder zusätzlich zur visuellen Betrachtung
oder statt dieser eine Aufnahme eines vom Mikroskopobjektiv erzeugten Bildes
eines Objekts zu ermöglichen. Zu den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1
wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
Der Patentanspruch 1 ist daher ebenfalls nicht gewährbar.
Klosterhuber
Dr. Franz
Dr. Kraus
Dr. Strößner
Ju