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BPatG Beschluss vom 06.05.2002 – 11 W (pat) 59/01

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. Mai 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 00 130

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dr.-Ing. Henkel, Hotz und

Dipl.-Ing. Harrer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die zugrunde liegende Patentanmeldung ist am 3. Januar 1998 beim Deutschen

Patentamt eingereicht worden. Die darauf nach Prüfung erfolgte Erteilung des

Patents mit der Bezeichnung "Kämpfer-Verbinder für Fenster- und Türrahmen“ ist

am 20. Mai 1999 veröffentlicht worden. Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 25 das Patent mit Beschluß vom 16. August 2001 widerrufen, weil es

durch die Aufnahme nicht zur Erfindung gehörender Merkmale in den geltenden

Anspruch 1 über den erteilten Umfang hinaus in unzulässiger Weise erweitert sei.

Der Anspruch 1 sei somit nicht gewährbar, was auch auf die Unteransprüche 2 – 4

zutreffe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers. Er hat

am 16. April 2002 einen neuen Anspruch 1 eingereicht und ausgeführt, dass der

Kämpfer-Verbinder nach dem geltenden Anspruch 1 patentfähig sei.

In der mündlichen Verhandlung ist vom Senat noch auf die vorveröffentlichte

EP 0569 986 A1 (D7b) hingewiesen worden.

Der Patentinhaber beantragt,

den Beschluß der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 16. August 2001 aufzuheben und das Patent

198 00 130 aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:

Anspruch 1 in der Fassung vom 16. April 2002,

Anspruch 2 bis 5 in der erteilten Fassung,

Beschreibung Seiten 1, 2 und 2a

in der Fassung vom

16. April 2002,

Beschreibung Spalte 2, Zeile 31 bis Spalte 5 einschließlich sowie

2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führt aus, dass der Kämpfer-Verbinder nach dem geltenden Anspruch 1 nicht

patentfähig sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Kämpfer-Verbinder für Fenster- und Türrahmen, bestehend aus

einem Hohlprofil mit einem zur Fenster- oder Tür-Außenseite gewandten Außenflansch (18) und einem T- oder L-förmig von dessen Innenfläche vorspringenden Steg (20), mit einem in den Steg

des Kämpfers (12) einschiebbaren Schaft (14) und einer an dem

Fenster- oder Türrahmen zu befestigenden Grundplatte (16), wobei der Schaft (14) und die Grundplatte (16) als getrennte Teile

ausgebildet sind, die mit Hilfe einer von der Rahmen-Außenseite

durch fluchtende Bohrungen bis in den Schaft verlaufende und

dort mit einem Anker (64) verschraubte Spannschraube gegen

den Rahmen verspannbar sind, wobei der als Hohlprofil ausgebildete Schaft (14) auf der gegen die Grundplatte (16) anliegenden

Stirnseite durch einen Boden geschlossen ist, auf dem eine über

den Schaftquerschnitt hinausragende Dichtlage (28) aus weichelastischem Material angeordnet ist, und wobei auf der dem Rahmen (10) zugewandten Oberfläche der Grundplatte (16) eine

weichelastische Dichtlage (46) angebracht ist.“

Diesem Anspruch folgen die erteilten Ansprüche 2 bis 5.

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, einen gattungsgemäßen Kämpfer-

Verbinder zu schaffen, der eine leicht zu montierende und zugleich wasserdichte

Verbindung zwischen Rahmen und Kämpfer ermöglicht.

Fachmann ist ein Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, der einschlägige

Kenntnisse und Erfahrungen in Entwicklung und Bau von Fenster- und Türrahmen

aus Hohlprofilen hat.

1. Der geltende Anspruch 1 ist zulässig.

Er basiert auf dem erteilten Anspruch 1, der - abgesehen von dem in S 3, Z 8 der

ursprünglichen Beschreibung offenbarten Merkmal der Einschiebbarkeit des

Schafts 14 in den Steg 20 - mit dem ursprünglichen Anspruch 1 übereinstimmt,

unter Hinzufügung des die Verspannbarkeit des Schafts 14 und der Grundplatte 16 gegen den Rahmen 10 mittels einer Spannschraube 62 betreffenden

Merkmals, welches in der Patentschrift, Sp 4, Z 55 bis Sp 5, Z 7, sowie der ursprünglichen Beschreibung, S 6, Z 30 bis S 7, Z 9, offenbart ist.

2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist zwar neu. Er beruht aber nicht

auf erfinderischer Tätigkeit.

Die nächstkommende EP 0 569 986 A1 (D7b) betrifft einen zweiteiligen Verbinder 12 (Kämpfer-Verbinder) zwischen winklig aneinander stoßenden Hohlprofilstäben von Tür- oder Fensterrahmen, der aus einem ersten Teilstück 14 (beim Streitpatent Schaft 14) sowie einem zweiten Teilstück 15 (Grundplatte 16) besteht,

Fig. 1. Bei derartigen Verbindern erfolgt üblicherweise die Befestigung zwischen

Tür- oder Fensterrahmen und dem winklig daran anstoßenden Hohlprofilstab

(Kämpfer) mittels einer von der Rahmenaußenseite durch fluchtende Bohrungen

bis in den Kämpfer hinein verlaufenden Spannschraube, vgl. Sp 1, Z 41 – 46,

wogegen beim Verbinder 12 nach der D7b keine derartige von außen

anzubringende Verschraubung, sondern ein von der Innenseite her seitlich

einschiebbares Verbindungsteil 24

für die beiden Teilstücke 14 und 15

vorgesehen ist. Die Abdichtung gegen Feuchtigkeit erfolgt nach der D7b zum

einen zwischen den beiden Teilstücken 14 und 15 als "abdichtende Pressung auf

die integrierte Abdichtung 35" oder als "Abdichtungsflächen 28, 29" oder als

"elastische Dichtungsmasse" oder als "anextrudierte bzw dazwischengelegte

Dichtungsplatte oder –streifen", Sp 9, Z 21 – 37 iVm Fig 2, und zum anderen

zwischen dem zweiten Profilstab 11 (Rahmen 10) und der Unterseite des zweiten

Teilstücks 15 (Grundplatte 16) als Abdichtung 31, bestehend aus einem

Dichtkissen 42, Sp 6, Z 26 und Sp 9, Z 43 bis Sp 10, Z 14 iVm Fig 4, oder aus

einer einteiligen oder aus Streifen gefertigten Dichtungsplatte, Sp 6, Z 28, 29, oder

aus einem mit elastischer Dichtungsmasse ausgespritztem Abdichtungskanal 32,

Sp 6, Z 34 – 49 iVm Fig 2. Jede dieser Dichtungen ist so elastisch, dass alle

offenen Räume ausgefüllt und somit abgedichtet werden, also eine

Ringsumabdichtung zwischen dem zweiten Profilstab 11 und der Unterseite des

Verbinders 12 vorliegt, Sp 6, Z 33 und 49.

Davon unterscheidet sich der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 zwar

durch die von der Außenseite des Rahmens 10 her verlaufende Verschraubung

mittels einer Spannschraube 62. Verschraubungen, insbesondere auch mit nur einer zentralen Spannschraube, sind aber lediglich eine übliche Variante der Befestigung eines Kämpfers am Rahmen (vgl. DE 297 14 578 U 1). Die Anwendung

dieser bekannten Verschraubung stellt eine im konstruktiven Ermessen des

Fachmanns liegende einfache nicht erfinderische Maßnahme dar.

Da die Dichtungen nach der D7b elastisch sind und gequetscht werden, treten sie

während des Zusammenbaus von Kämpfer und Rahmen stets über den Rand ihrer abzudichtenden Teile hinaus, so dass eine über den Schaftquerschnitt hinausragende Dichtlage aus weichelastischem Material gemäß Anspruch 1 vorliegt. Ein

Unterschied des Gegenstandes des Anspruchs 1 könnte noch darin liegen, dass

die Dichtlage 28 bereits vor dem Zusammenbau über den Schaftquerschnitt hinausragt. Aus der DE 94 06 655 U1, (D8), Fig 4 – 6 iVm S 7, Z 33 bis S 8, Z 3, ist

es jedoch bekannt, eine bereits vor dem Zusammenbau den Schaftquerschnitt

überragende Dichtung 9 auf der dem Rahmen abgewandten Seite des Kämpfer-

Verbinders zu verwenden. Diese Anregung für eine den Schaftquerschnitt schon

vor dem Zusammenbau überragende Abdichtung aus der D8 aufzugreifen und bei

einem zweiteiligen Verbinder anzuwenden, steht die Einteiligkeit des bekannten

Kämpfer-Verbinders nicht entgegen; vielmehr handelt es sich um eine naheliegende Maßnahme.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht mithin nicht auf erfinderischer

Tätigkeit. Er ist deshalb nicht gewährbar.

Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 fallen mit diesem.

Dellinger

Dr. Henkel

Hotz

Harrer

Bb