Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 07.05.2002 – 23 W (pat) 17/01

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Mai 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 42 35 925.2-33

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und der Richterin

Martens 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle vom

16. Februar 2001 aufgehoben und das nachgesuchte Patent

42 35 925

(Anmeldetag

23. Oktober 1992, Priorität

vom

24. Oktober 1991, Aktenzeichen JP 277867/91) mit folgenden

Unterlagen erteilt:

1 Patentanspruch, eingereicht in der mündlichen Verhandlung

vom 7. Mai 2002,

7 Seiten Beschreibung (1, 2 2a, 2b, 3 bis 5), eingereicht in der

mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2002 sowie

2 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 5), eingereicht am

15. Dezember 1992.

Bezeichnung: Farbauswahlmaske für eine Kathodenstrahlröhre

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01J des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 23. Oktober 1992 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Farbauswahlstruktur für eine Kathodenstrahlröhre“, für die die Priorität einer

Patentanmeldung in Japan vom 24. Oktober 1991 (Aktenzeichen P 277867/91) in

Anspruch genommen worden ist, durch Beschluß vom 16. Februar 2001 zurückgewiesen.

Zur Begründung

ist ausgeführt, daß der Gegenstand des einzigen

Patentanspruchs

in der Fassung vom 23. Januar 2001 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe, da es aus den Entgegenhaltungen

-

japanische Offenlegungsschrift 1-206544 (Patent Abstract

of Japan, E-846, vom 15. November 1989, Bd. 13, Nr. 509)

(Druckschrift1)

-

-

-

europäische Patentschrift 0 198 475 (Druckschrift 2)

europäische Offenlegungsschrift 0 144 246 (Druckschrift 3)

deutsche Auslegeschrift 1 901 369 (Druckschrift 4)

bekannt sei, zur Dämpfung der Vibrationen von Gitterelementen von Farbauswahlelektroden für Kathodenstrahlröhren einen Draht quer über diese zu spannen, und es für den

Fachmann aufgrund der vorgenannten Druckschrift 1 und der weiteren Entgegenhaltungen

-

japanische Offenlegungsschrift 62-188133 (Patent Abstract

of Japan, E-578, vom 28. Januar 1988, Bd. 12, Nr. 30)

(Druckschrift 6)

-

deutsche Offenlegungsschrift 32 17 035 (Druckschrift 7)

nahegelegen habe, zur Vervollkommnung der Dämpfungswirkung mehrere derartige Drähte zu verwenden. Das in den kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs

aufgenommene Merkmal, wonach die Druckkraft dünner, über eine Gittermaske

gespannter, zur Vibrationsdämpfung dienender Drähte 3 bis 10 mg betragen soll,

beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Fachmann habe aus dem

Stand der Technik (z.B. Druckschriften 2 bis 4) schließen müssen, daß hinsichtlich

der Auflagekraft dieser Drähte auf den Gitterelementen von Farbauswahlelektroden ein Optimum besteht. Bei zu geringer Auflagekraft trete der durch die Reibung

zwischen den Drähten bedingte Vibrationseffekt nicht ein, bei zu großer Auflagekraft drohe dagegen ein Deformationsproblem, was durch die Wärmeausdehnung

der Gitterelemente bei Elektronenstrahlbelastung noch verschärft werde. Der

Fachmann sei daher in jedem Falle veranlaßt gewesen, einfache Versuche zur

Lösung der besagten Optimierungsaufgabe zu unternehmen (Schulte, Patentgesetz, 5. Aufl., Rdn 62 zu § 4), wozu er zweckmäßigerweise die Wirkung in situ

habe überprüfen können, indem er das mehr oder minder korrekte Testbild (wofür

eine geringe Moiréneigung nur ein Kriterium sein könne) von im Entwicklungsprozeß gefertigten Teströhren betrachtete. Er habe die optimal eingestellte Druckkraft

dadurch erkennen können, daß so bestückte Röhren eine gute Langzeitstabilität

bezüglich der Bildqualität zeigten, ohne daß es hierzu einer Klärung speziell des

Moiré-Problems in Abhängigkeit von der Druckkraft bedurft hätte. Daher habe er

durch wenige Versuche nahezu zwangsläufig und ohne erfinderisch tätig werden

zu müssen, auf eine (Druck-)Kraft in der Größenordnung der beanspruchten Werte

kommen müssen. Für positive Beweisanzeichen für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit bestünden keine Anhaltspunkte. Weder sei erkennbar, daß sich die

Fachwelt vergeblich um die Lösung des Moiré-Problems oder eines anderen

Problems bei der Herstellung von Gittermasken durch bestimmte Druckkräfte auf

die Gitterelemente bemüht habe, noch habe ein Vorurteil gegen deren Anwendung

bestanden. Weder die Einfachheit der Lösung noch die intensive Forschung auf

dem vorliegenden Fachgebiet berührten zudem die Veranlassung des Fachmanns,

Versuche zum Finden einer geeigneten Druckkraft zur Vibrationsdämpfung zu

unternehmen, deren zwangsläufiges Ergebnis die vorgeschlagene Lösung sei.

Zum Stand der Technik sind im Prüfungsverfahren außerdem noch die Entgegenhaltungen

-

japanische Offenlegungsschrift 62-188132 (Patent Abstract of

Japan, E-578, vom 28. Januar 1988, Bd. 12, Nr. 30) (Druckschrift 5) und

- deutsche Patentschrift 1 149 383 (Druckschrift 8)

in Betracht gezogen worden.

Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten einzigen Patentanspruch mit angepaßter Beschreibung weiter und vertritt die

Auffassung, daß der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs gegenüber

dem nachgewiesenen Stand der Technik patentfähig sei.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Prüfungsstelle vom 16. Februar 2001 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit den folgenden Unterlagen

zu erteilen:

1 Patentanspruch, eingereicht in der mündlichen Verhandlung

vom 7. Mai 2002,

7 Seiten Beschreibung (1, 2, 2a, 2b, 3 bis 5), eingereicht in der

mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2002 sowie

2 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 5), eingereicht am

15. Dezember 1992.

Der geltende einzige Patentanspruch lautet:

"Farbauswahlmaske für eine Kathodenstrahlröhre, welche aufweist

eine dünne mit einer Vielzahl von bandförmig ausgebildeten Gitterelementen (2a) versehene Schlitzmaskenplatte (2), und

dünne über die Oberfläche der Schlitzmaskenplatte (2) gespannte

Drähte (3), die im wesentlichen rechtwinklig zu den Gitterelementen (2a) verlaufen, um auf jedes der Gitterelemente (2a) eine

Druckkraft zur Dämpfung von Vibrationen der Gitterelemente (2a)

auszuüben,

dadurch gekennzeichnet,

daß die durch jeden dünnen Draht (3) auf jedes Gitterelement (2a)

ausgeübte Druckkraft einem Gewicht von 3 bis 10 mg entspricht

und geeignet ist, durch Verschiebung der Gitterelemente (2a) hervorgerufene vertikale Moiré-Streifen auf ein Minimum zu reduzieren.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet;

denn die Lehre des geltenden einzigen Patentanspruchs ist durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen.

1. Der geltende Patentanspruch ist zulässig, denn er findet inhaltlich eine ausreichende Stütze in den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 2 iVm der ursprünglichen Beschreibung, Seite 2, Zeilen 7 bis 28 und Seite 4, Tabelle 1 (hinsichtlich

der Vibrationen dämpfenden Wirkung der auf die Gitterelemente eine Druckkraft

ausübenden gespannten dünnen Drähte sowie hinsichtlich der Minimierung von

durch Verschiebung der Gitterelemente hervorgerufenen vertikalen Moiré-Streifen

bei Beschränkung der Druckkraft auf einen Bereich entsprechend einem Gewicht

von 3 bis 10 mg).

2. Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung (Seite 2a, Absatz 3) wird im

Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs von einer Farbauswahlmaske für eine

Kathodenstrahlröhre ausgegangen, wie sie aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 144 246 (Druckschrift 3) bekannt ist (vgl. dort die Ansprüche 1, 2 und 7

iVm Seite 3, Zeilen 30 bis 35 zu den Figuren 2A und 2B).

Die über die Oberfläche der Schlitzmaskenplatte gespannten dünnen Drähte dienen hierbei dem Zweck, Vibrationen der Gitterelemente zu dämpfen, die auf dem

Bildschirm gestörte Bilder verursachen (geltende Beschreibung, Seite 2 bzw. Beschwerdebegründung vom 19. Juni 2001, Seite 3, Absatz 2 bis drittletzter Absatz).

Nach den Erkenntnissen der Anmelderin entstehen bei zu straff gespannten dünnen Drähten jedoch - besonders deutlich bei ganz weißem Bildschirm - fein

beabstandete vertikale Moiréstreifen (geltende Beschreibung, Seite 2b, Absatz 3

bzw. Beschwerdebegründung vom 19. Juni 2001, Abschnitt 4.4 auf den Seiten 6

bis 8).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße Farbauswahlmaske für eine Kathodenstrahlröhre anzugeben, die auf einfache Weise in der Lage ist, die vertikalen

Moiréstreifen, welche die Qualität des auf dem Bildschirm dargestellten Bildes

beeinträchtigen, auf ein Minimum zu reduzieren und gleichzeitig die Vibration der

FAG (Schlitzmaskenplatte, Framing Aperture Grid Plate) gering zu halten (geltende

Beschreibung, Seite 2b, letzter Absatz).

Diese Aufgabe wird mit der Farbauswahlmaske für eine Kathodenstrahlröhre nach

dem geltenden Patentanspruch gelöst. Die Anmelderin hat nämlich erkannt, daß

die störenden vertikalen Moiréstreifen dadurch verursacht werden, daß die - beispielsweise infolge von Erschütterungen - aus ihrer korrekten Position (7a) seitlich

ausgelenkten Gitterelemente (2a) durch zu straff gespannte dünne Drähte (3) in

der Auslenkungsposition (7b)

festgehalten werden (geltende Beschreibung,

Seite 2b, Absatz 3 zur Fig. 5). Auch hat die Anmelderin anhand einer Meßreihe

herausgefunden (geltende Beschreibung, Seite 4, Tabelle 1), daß bei Druckkräften

entsprechend einem Gewicht von 3 bis 10 mg - insoweit entsprechend dem

Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs - die

vertikalen Moiréstreifen nur schwach ausgeprägt - d.h. minimiert - sind, wobei dann

auch die Vibrationen sofort vermindert werden. Demgegenüber sind bei einer

unterhalb des beanspruchten Bereichs liegenden Druckkraft entsprechend einem

Gewicht von 2 mg zwar keine vertikalen Moiréstreifen vorhanden, jedoch dauert

die Vibration dann 20 sec an, wohingegen bei einer oberhalb des beanspruchten

Bereichs liegenden Druckkraft entsprechend einem Gewicht von 12 mg – umgekehrt - zwar die Vibration sofort vermindert wird, die vertikalen Moiréstreifen jedoch

deutlich sichtbar sind.

3. Die - zweifelsfrei gewerblich anwendbare - Farbauswahlmaske für eine Kathodenstrahlröhre nach dem geltenden Patentanspruch ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein

mit der Entwicklung und Herstellung von Farbauswahlmasken für Kathodenstrahlröhren befaßter be-rufserfahrener Physiker oder Elektroingenieur mit Universitätsausbildung zu definieren ist.

a) Die Neuheit der beanspruchten Farbauswahlmaske für eine Kathodenstrahlröhre ergibt sich schon daraus, daß - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - keine der eingangs genannten Entgegenhaltungen konkrete Werte zu der von den dünnen Drähten auf die Gitterelemente der Schlitzmaskenplatte ausgeübten Druckkraft offenbart.

b) Die Druckschrift 3, von der - wie dargelegt - im Oberbegriff des geltenden

Patentanspruchs ausgegangen wird, kann dem vorstehend definierten zuständigen

Durchschnittsfachmann den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs weder

für sich noch in einer Zusammenschau mit den übrigen eingangs genannten Entgegenhaltungen nahelegen.

Denn es ist das Verdienst der Anmelderin, erstmals erkannt zu haben, daß gattungsgemäße Farbauswahlmasken für vertikale Moiréstreifen auf dem Bildschirm

von Kathodenstrahlröhren ursächlich sein können. Die erfinderische Leistung setzt

hier also bereits mit dem Erkennen dieses Nachteils des Standes der Technik ein

(vgl. hierzu BGH BlPMZ 1985, 274, 275 liSp Abs 5 - „Körperstativ“). Sie wird davon

mitgetragen, daß es von dieser Erkenntnis bis zu der im geltenden Patentanspruch

angegebenen Problemlösung der Überlegungen bedurfte, daß für die vertikalen

Moiréstreifen

letztlich zu straff gespannte dünne Drähte gattungsgemäßer

Farbauswahlmasken verantwortlich sind, durch die seitlich ausgelenkte Gitterelemente in der Auslenkungsposition festgehalten werden, und daß die durch jeden

dünnen Draht auf jedes Gitterelement ausgeübte Druckkraft deshalb zur Minimierung der vertikalen Moiréstreifen bei gleichzeitiger Vermeidung von Vibrationen

entsprechend einem Gewicht von 3 bis 10 mg zu bemessen ist, wie dies der Lehre

nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs entspricht. Zu

diesen Überlegungen vermag der im Prüfungsverfahren in Betracht gezogene

Stand der Technik jedoch nichts beizutragen.

Von den eingangs genannten Druckschriften 1 bis 8, die jeweils Farbauswahlmasken für Kathodenstrahlröhren betreffen, offenbaren lediglich die Druckschriften 1, 3

und 6 bis 8 mehrere dünne Drähte zur Dämpfung der Vibrationen von Gitterelementen, wie dies im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs vorgeschrieben

ist.

Die Druckschriften 1 bzw. 8 führen den Fachmann jedoch insofern in eine andere

Richtung, als die dünnen Drähte danach an den Kreuzungspunkten mit den Gitterelementen durch ein Klebemittel (adhesive, Druckschrift 1) bzw. durch Verlöten,

Verschweißen oder galvanische Abscheidung (Ansprüche 1 und 3 der Druckschrift

8) mechanisch fest verbunden werden, wobei die dünnen Drähte nicht vorgespannt

werden, d.h. die Vibrationen der Gitterelemente nicht durch eine von den dünnen

Drähten auf die Gitterelemente ausgeübte Druckkraft unterbunden werden (Druckschrift 1, letzte zwei Sätze bzw. Druckschrift 8, Anspruch 1 iVm Spalte 3, Zeilen 54

bis 60 zur Fig. 2, Spalte 4, Zeilen 19 bis 27 zur Fig. 3). In der Druckschrift 7 findet

sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine mechanische Spannung der dünnen

Drähte (Dämpfungsdrähte bzw. -elemente 13), zumal die Vibrationen von Gitterelementen (11) hier dadurch gedämpft werden, daß sie von den dünnen Drähten (13)

auf unterschiedliche Eigenresonanzfrequenzwerte aufweisende benachbarte Gitterelemente (11) übertragen werden (Ansprüche 1 bis 6 iVm Seite 3, letzter Absatz

bis Seite 4, Absatz 1, Seite 4, vorletzter Absatz, Seite 6, Absatz 2 und Seite 7,

Absatz 3). Gemäß den Druckschriften 3 und 6 sind die dünnen Drähte zwar gespannt (vgl. die Druckschrift 3, Ansprüche 1, 2 und 7 iVm Seite 3, Zeilen 30 bis 35

bzw. die Druckschrift 6, springs 15) - wobei die Druckschrift 6 zur Dämpfung der

Vibrationen zusätzlich zwei Schlitzmasken (13, 14) mit deckungsgleich übereinander angeordneten Gitterelementen (11a, 11b) unterschiedlicher Breite, d.h. Resonanzfrequenz, vorsieht -, jedoch enthalten auch diese beiden Entgegenhaltungen

keine konkreten Bemessungsangaben hinsichtlich der von den dünnen Drähten

auf die Gitterelemente ausgeübten Druckkraft. Auch geben sie keinen Hinweis auf

vertikale Moiréstreifen und Möglichkeiten zu deren Vermeidung.

Daher hat der Fachmann aufgrund der Druckschriften 1, 3 und 6 bis 8 keinerlei

Veranlassung, bei einer gattungsgemäßen Farbauswahlmaske für eine Kathodenstrahlröhre zur Vermeidung von Vibrationen der Gitterelemente unter gleichzeitiger

Minimierung von durch Verschiebung der Gitterelemente hervorgerufenen vertikalen Moiréstreifen die durch jeden dünnen Draht auf jedes Gitterelement ausgeübte

Kraft entsprechend einem Gewicht von 3 bis 10 mg zu bemessen, wie dies der

geltende Patentanspruch lehrt.

Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann auch nicht bei Einbeziehung der jeweils nur einen Draht zur Dämpfung der Vibrationen von Gitterelementen vorsehenden, eingangs noch genannten Druckschriften 2, 4 und 5.

Die zu Dämpfungszwecken ebenfalls zwei Schlitzmasken (13, 14) mit deckungsgleich übereinander angeordneten Gitterelementen (11a, 11b) unterschiedlicher

Breite, d.h. Resonanzfrequenz, vorschlagende Druckschrift 5 läßt nämlich offen, ob

der zusätzlich vorgesehene dünne Dämpfungsdraht (damper line 10) gespannt ist.

Gemäß den Druckschriften 2 bzw. 4 ist der dünne Draht zwar gespannt (Druckschrift 2, Anspruch 1 iVm Spalte 3, Zeilen 60 bis 61 zur Fig. 2 bzw. Druckschrift 4,

Ansprüche 3 bis 8 iVm Spalte 9, Absätze 4 bis 6 zu den Figuren 11 bis 13), jedoch

enthalten auch diese beiden Entgegenhaltungen weder konkrete Werte zu der von

den dünnen Drähten auf die Gitterelemente ausgeübten Druckkraft noch einen

Hinweis auf vertikale Moiréstreifen sowie deren - erst durch die Anmelderin erkannte - Ursache. Denn soweit gemäß der Druckschrift 4 mit dem dünnen Draht

(Dämpfungsstab 25) auch unregelmäßige Abstände zwischen den Gitterelementen

vermieden werden, werden diese auf eine Verdrehung der Gitterelemente

aufgrund der thermischen Expansion bei der Erwärmung durch den auftreffenden

Elektronenstrahl zurückgeführt und durch eine nicht näher spezifizierte Druckkraft

des dünnen Drahtes (25) unterdrückt (Spalte 9, letzter Absatz bis Spalte 10,

Absatz 1).

Nach alledem kann der Fachmann auch bei einer Zusammenschau des gesamten

nachgewiesenen Standes der Technik keine Anregung zu der Problemlösung nach

dem geltenden Patentanspruch erhalten, wonach bei einer gattungsgemäßen

Farbauswahlmaske für eine Kathodenstrahlröhre zur Dämpfung der Vibrationen

der Gitterelemente unter gleichzeitiger Minimierung vertikaler Moiréstreifen die

durch jeden dünnen Draht auf jedes Gitterelement ausgeübte Druckkraft entsprechend einem Gewicht von 3 bis 10 mg einzustellen ist.

Soweit im angefochtenen Beschluß (Seite 3, vorletzter Absatz) die Auffassung vertretenen wird, der Fachmann habe aus dem nachgewiesenen Stand der Technik

auf ein Optimum der Auflagekraft der dünnen Drähte auf den Gitterelementen

schließen müssen, kann dem insofern nicht beigetreten werden, als die Druckschriften D1 bis D8 - wie dargelegt - hinsichtlich der Druckkraft keinerlei Bemessungsangaben enthalten und von daher auch keinen Schluß auf die Existenz eines

Optimums zulassen. Der Fachmann ist daher gezwungen, die zur Vibrations-Dämpfung geeigneten Druckkräfte anhand einer Meßreihe zu ermitteln. Dabei wird der

Fachmann aber lediglich den unteren Grenzwert des geltenden Patentanspruchs

von 3 mg finden, ab dem die Vibrationen ausweislich der Tabelle 1 der Anmeldungsunterlagen sofort vermindert, d.h. gedämpft werden. Der obere Grenzwert

des geltenden Patentanspruchs von 10 mg läßt sich hingegen durch Dämpfungsmessungen grundsätzlich nicht ermitteln, da für ihn - wie dargelegt - die beim nachgewiesenen Stand der Technik keine Rolle spielende Minimierung vertikaler Moiréstreifen maßgeblich ist. So führen ausweislich der Tabelle 1 der Anmeldungsunterlagen Druckkräfte entsprechend einem Gewicht von 3 bis 12 mg - d.h. bis oberhalb

des oberen Grenzwerts von 10 mg - jeweils zur sofortigen Dämpfung von Vibrationen und anderes ist auch bei weiterer Druckkrafterhöhung - bis hin zur Deformation der Gitterelemente - insofern nicht zu erwarten, als die für die Vibrations-

Dämpfung entscheidende Reibung zwischen Dämpfungsdraht und Gitterelement

bekanntermaßen mit steigender Druckkraft zunimmt (vgl. hierzu auch die geltende

Beschreibung, Seite 2b, Absatz 3, Satz 1). Also könnte der Fachmann die Druckkraft anhand von Dämpfungsmessungen allenfalls zufällig so einstellen, daß sie

einem Gewicht von 3 bis 10 mg entspricht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung läßt sich von einer patenthindernden Vorwegnahme eines Erfindungsgedankens aber dann nicht sprechen, wenn sich ein gewünschtes Ergebnis (hier:

Dämpfung von Vibrationen bei gleichzeitiger Minimierung vertikaler Moiréstreifen)

ohne Kenntnis der neuen Lehre überhaupt nicht oder (wie im vorliegenden Fall)

zwar zufällig einmal, aber nicht wiederholbar, also gezielt bzw. planmäßig nach

einer bestimmten Methode erreichen läßt (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1973, 170, 171

reSp Abs 2 – "Legierungen“ = "Schmelzrinne“ BGH GRUR 1956, 77, 78, 79 – "Rödeldraht").

Soweit im angefochtenen Beschluß außerdem davon ausgegangen wird, der Fachmann werde in einer Versuchsreihe anhand von Testbildern die optimale Bildqualität - offensichtlich einschließlich vertikaler Moiréstreifen - ermitteln, beruht dies auf

einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung.

Denn im gesamten nachgewiesenen Stand der Technik findet sich - wie

dargelegt - keinerlei Hinweis auf die Moiréstreifen-Problematik sowie deren

Ursache und Minimierung. Selbst wenn der Fachmann also die Bildqualität optimieren und dabei auch vertikale Moiréstreifen minimieren wollte, wüßte er aufgrund des nachgewiesenen Standes der Technik nicht, wie

letzteres zu

bewerkstelligen ist. Abgesehen davon hat der Fachmann hier aber auch keinerlei

Veranlassung, die Bildqualität in situ zu optimieren, da dies die Anfertigung je einer

kompletten Kathodenstrahlröhre für jede Druckkraft erfordern würde, während zur

bloßen Ermittlung einer Druckkraft, die im Sinne des nachgewiesenen Standes der

Technik zur Vibrations-Dämpfung geeignet ist, ersichtlich eine - einzige -

Farbauswahlmaske genügt, an der die Druckkraft variierbar und die resultierende

Dämpfung meßbar ist. Damit gelangt der Fachmann aber - wie dargelegt -

allenfalls zufällig zu einer Druckkraft, die einem Gewicht von 3 bis 10 mg

entspricht.

Die Farbauswahlmaske für eine Kathodenstrahlröhre nach dem geltenden Patentanspruch ist demnach patentfähig.

4. In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik, von dem

die Erfindung ausgeht, angegeben und die beanspruchte Farbauswahlmaske für

eine Kathodenstrahlröhre anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.

Dr. Beyer

Dr. Meinel

Dr. Gottschalk

Martens

Ju