Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.05.2002 – 21 W (pat) 77/99
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Mai 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 18 358.8-23
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin
Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Kraus 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 61 N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die ein „Verfahren und Vorrichtung zur Reduzierung der Störfeldwirkung von
Elektrosmog“ betreffende Patentanmeldung, für die die Prioritäten der Anmeldungen
in der Schweiz vom 10. Mai 1995
(CH 01349/95), 13. Juni 1995
(CH 01730/95), 15. Mai 1995 (CH 01400/95), 18. Mai 1995 (CH 01462/95),
19. Mai 1995 (CH 01489/95), 22. August 1995 (CH 02389/95), 31. August 1995
(CH 02467/95) und 25. März 1996 (CH 0771/96) in Anspruch genommen sind, ist
am 8. Mai 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Mit
Beschluß vom 14. Juli 1999 hat die Prüfungsstelle für Klasse A61N die Anmeldung mangels Patentfähigkeit ihres Gegenstands zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
am 5. September 2001 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 4,
den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 4 bis 10 in entsprechender Umnumerierung, der ursprünglich eingereichten Beschreibung
in entsprechender Anpassung sowie den am
14. September 1996 eingegangenen 19 Blatt Zeichnungen zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Vorrichtung zur Reduzierung oder Verhinderung der Störwirkung
von Störwechselfeldern, insbesondere von niederfrequenten Störwechselfeldern aus elektrischen Installationen, Hilfsmaschinen
und Apparaten, auf Mensch oder Tier, vor allem bei Steh-, Sitz-
und Liegestellen und Dauerarbeitsplätzen, insbesondere bei Textilarbeitsplätzen, mittels Erdanschluß, wobei in Körpernähe ein flächiger an Erde anschließbarer Leiter mit einer elektrisch nicht leitenden Zwischenschicht zwischen Leiter und Körperhaut angeordnet wird, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen dem die Ausbildung eines - dem Körper von einem umgebenden Störwechselfeld
aufprägbaren - Wechselfeldes soweit wie möglich unterdrückenden flächigen Leiter und der Erdung eine Schutzeinrichtung zwischengeschaltet ist.“
Es sind folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:
1) DE 92 06 766 U1
2) DE 37 41 023 A1
3) DE 93 15 894 U1
4) ELECTRONIC WELT ´94, Katalog der Fa. Conrad Electronic,
Hirschau, 1994, S. 104
Die Anmelderin führte im wesentlichen aus, eine Matte mit Erdanschluß als Kondensatorfläche, die auf Menschen wirkende Störungen durch Störwechselfelder
reduziere oder verhindere, sei aus der Druckschrift 1 bekannt. Im Unterschied
dazu weise der Gegenstand des Patentanspruchs 1 eine Schutzeinrichtung im
Erdungsleiter auf. Schutzeinrichtungen als solche seien dem Fachmann geläufig
und auch aus der Druckschrift 4 an sich bekannt, die einen FI-Schutzschalter
zeige. Dem Fachmann sei es aber nicht geläufig, eine strombegrenzende oder
stromabschaltende Schutzeinrichtung in einen Erdungsleiter einzubauen, denn er
kenne die einschlägigen Vorschriften, wonach ein Erdungsleiter für elektrische Geräte einen möglichst kleinen Widerstand aufweisen müsse und keinesfalls unterbrochen werden dürfe, damit im Störfalle gefährliche Berührungsspannungen
vermieden würden, vgl das Lehrbuch "Fachkunde Elektrotechnik", 21. Auflage,
Verlag Europa-Lehrmittel, S. 256, 458 und 490. Beim Anmeldungsgegenstand
gehe es aber nicht um die Erdung eines Gerätes zur Ableitung des Stroms im Störungsfalle, sondern um die Erdung eines Menschen über eine Kondensatorfläche,
um von Wechselfeldern ausgehende Störwirkungen auf den Menschen zu unterdrücken, indem der Erdungsleiter im Normalbetrieb den Strom ableite und so den
Menschen schütze. Dieser Schutz werde, wenn ein Störfall eintrete, also ein
Mensch mit der Netzspannung in Berührung komme, durch die Schutzeinrichtung
zeitweise vermindert, um die größere Bedrohung durch den Störfall auszuschalten. Dies sei eine völlig andere Situation als bei der normalen Erdung, welche
nicht im Normalbetrieb wirke, sondern erst im Störfall den Strom ableite. Der Einbau einer Schutzeinrichtung in den Erdungsleiter der aus Druckschrift 1 bekannten
Matte laufe dem gewohnten Denken und Handeln des Fachmanns zuwider - er
müsse etwas machen, was er eigentlich nicht machen dürfe -, so daß diese Maßnahme nicht naheliegend sei und nur eine ex post - Betrachtung zum Gegenstand
des Patentanspruchs 1 führe, der somit patentfähig sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 zwar neu ist, aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Die Druckschrift 1 zeigt eine Vorrichtung zur Reduzierung oder Verhinderung von
Störwirkungen auf einen Menschen durch elektrische Wechselfelder, womit auch
niederfrequente Störwechselfelder umfaßt sind, die von elektrischen Installationen
ausgehen. Die Vorrichtung besteht aus einem flächigen, an Erde (6) anschließbaren Leiter (5) mit einer elektrisch nicht leitenden Zwischenschicht (4) auf dem Leiter. Die Vorrichtung wird in Körpernähe angeordnet, denn sie wird als Unterlage in
einem Bett bzw einer Liegestelle verwendet, auf der der Körper eines Menschen
liegt, wobei sich die nichtleitende Zwischenschicht zwischen dem flächigen Leiter
und der Haut des Körpers befindet, vgl die Fig. A1 und A3 mit Beschreibung.
Durch diese Vorrichtung wird der Körper im Sinne der Anmeldung kapazitiv an
Erde gekoppelt, da der flächige Leiter mit der isolierenden Zwischenschicht und
die Haut einen Kondensator bilden, so daß über den kapazitiven Widerstand des
Kondensators ein Wechselstrom zur Erde fließen kann. Die zum Erdanschluß des
flächigen Leiters vorgesehene Erdungsleitung ist eine stromführende Leitung vergleichbar mit einem Nulleiter eines Netzkabels und somit kein Erdleiter im fachüblichen Sinne, mit dem elektrische Geräte geerdet werden, um das Auftreten von
gefährlichen Berührungsspannungen zu verhindern.
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch, daß zwischen dem flächigen Leiter und der Erdung eine
Schutzeinrichtung zwischengeschaltet ist. Aus der Beschreibung des Anmeldungsgegenstands ergibt sich, daß die Schutzeinrichtung, die beispielsweise ein
strombegrenzender Widerstand oder ein FI - Schutzschalter sein kann, bei störfallbedingtem Direktkontakt des Körpers mit der Netzspannung eine kurzschlußartige Ableitung des Stroms zur Erde verhindern und den Strom auf einen für den
Menschen ungefährlichen Wert begrenzen soll, vgl DE 196 18 358 A1, S. 2, Z. 62
bis 68.
Diese Maßnahme kann die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht begründen. Bei der bekannten Vorrichtung wird der Körper kapazitiv an Erde gekoppelt. Der durch die Vorrichtung und die Haut des Körpers gebildete Kondensator, der näherungsweise als ein Plattenkondensator betrachtet
werden kann, weist für eine 50 Hz - Netzspannung einen kapazitiven Widerstand
auf, der im Megaohm - Bereich liegt, wie sich leicht abschätzen läßt. Dadurch ist
gewährleistet, daß selbst bei einem direkten Kontakt des Körpers mit einer Netzspannung von beispielsweise 220 V der über den Kondensator fließende Strom
auf einen für den Menschen ungefährlichen Wert im µA - Bereich begrenzt bleibt.
Der Fachmann, hier ein Elektroingenieur, erkennt ohne weiteres, daß diese
Strombegrenzung nicht mehr gegeben ist, wenn beispielsweise die nichtleitende
Schicht beschädigt ist oder durch Schweißbildung leitend wird und der Körper in
direkten Kontakt mit dem flächigen Leiter der Vorrichtung gelangt, da der Körper
dann nicht mehr kapazitiv, sondern direkt an Erde gekoppelt ist. Um auch für diesen Fall die Strombegrenzung sicherzustellen, liegt es nahe, eine Schutzeinrichtung zur Strombegrenzung, z. B. einen hochohmigen Schutzwiderstand, zwischen
den flächigen Leiter und die Erdung, d.h. in die Erdungsleitung, zu schalten. Da
die bei der bekannten Vorrichtung vorhandene Erdungsleitung, wie bereits erwähnt, kein normaler Erdleiter ist, der entprechend den geltenden Vorschriften
eine ständige, nicht unterbrechbare, niederohmige Verbindung zwischen einem
elektrischen Gerät und Erde gewährleisten muß, damit am Gerät keine gefährliche Berührungsspannung entstehen kann, sind entgegen der Auffassung der Anmelderin diese Vorschriften hier unbeachtlich und stehen der Einfügung einer
Schutzeinrichtung in den Erdungsleiter der aus Druckschrift 1 bekannten Vorrichtung nicht entgegen, so daß diese Maßnahme im Rahmen des gewohnten Denkens und üblichen Handelns des Fachmanns liegt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich demnach für den Fachmann in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, so daß der Patentanspruch 1
nicht gewährbar ist. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die auf ihn zurückbezogenen, am 5. September eingegangenen Patentansprüche 2 bis 4 und die ursprünglichen Patentansprüche 4 bis 10 in entsprechender Umnumerierung nicht
gewährbar.
Dr. Winterfeldt
Klosterhuber
Dr. Franz
Dr. Kraus
Na