Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.05.2002 – 23 W (pat) 31/01
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Mai 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 197 29 851.6-33
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 14. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Knoll und Lokys
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 01 L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. März 2001 aufgehoben und das Patent 197 29 851
mit folgenden Unterlagen erteilt: 6.70
Ansprüche 1 und 2 und Beschreibungsseiten 1 und 2, diese Unterlagen jeweils übergeben in der mündlichen Verhandlung und
ein Blatt offengelegte Zeichnung (Figuren 1 bis 3).
Bezeichnung: Befestigung eines elektronischen Bauteils mittels
Druckfeder auf einem Aluminium-Strangpressprofil durch eine lösbare Schnappverbindung.
Anmeldetag: 11. Juli 1997.
G r ü n d e
I
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 11. Juli 1997 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereicht worden. Sie betrifft eine Befestigung eines elektronischen Bauteils mittels Druckfeder auf einem Aluminium-Strangpressprofil durch
eine lösbare Schnappverbindung.
Mit Beschluß vom 15. März 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse H 01 L des
Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung zurückgewiesen. Sie
hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand des weiterverfolgten
ursprünglichen Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der
deutschen Offenlegungsschrift 41 41 650 nicht neu sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder neue Patentansprüche 1 und 2
mit einer angepaßten Beschreibung vorgelegt und die Auffassung vertreten, daß
der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 durch den nachgewiesenen
Stand der Technik, einschließlich der im Prüfungsverfahren noch genannten
Druckschriften, nämlich dem deutschen Gebrauchsmuster 89 10 677, den japanischen Offenlegungsschriften 7-302 867 und 8-139 239 mit jeweiligem englischsprachigen Abstract und der US-Patentschrift 5 466 970, nicht patenthindernd getroffen sei.
Der Anmelder beantragt,
den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 01 L des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. März 2001 aufzuheben und das
Patent 197 29 851 mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 und 2 und Beschreibungsseiten 1 und 2,
diese Unterlagen jeweils übergeben in der mündlichen Verhandlung, und
1 Blatt offengelegte Zeichnung (Figuren 1 bis 3).
Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 haben folgenden Wortlaut:
"1.) Befestigung eines elektronischen Bauteils (3) auf der ebenen
Kühlkontaktfläche eines Aluminium-Strangpreßprofils (1) mittels
einer aus Flachmaterial gebogenen Druckfeder (2), wobei das
freie Ende des einen Schenkels der Druckfeder (2) in eine über
die Kühlkontaktfläche sich erstreckende schmale Nut (4) eindrückbar ist und der andere Schenkel das Bauteil (3) gegen die
Kühlkontaktfläche presst, dadurch gekennzeichnet, dass die Nut
(4) in ihrem oberen Teil zur Kühlkontaktfläche hin senkrecht abgesetzt ist und in ihrem unteren Teil zur Kühlkontaktfläche schräg
zum anzupressenden Bauteil (3) hin verläuft und dass das freie
Ende des einen Druckfeder-Schenkels abgewinkelt ist derart, dass
die Druckfeder (2) beim Eindrücken in die Nut (4) vorgespannt
wird, bis sie selbsthemmend in der Nut (4) einrastet und eine lösbare Schnappverbindung bildet.
2.) Befestigung eines elektronischen Bauteils nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass die Kühlkontaktfläche zwei voneinander beabstandete, sich parallel erstreckende Nuten (4) aufweist."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet, denn der Gegenstand
des geltenden Anspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als patentfähig.
1.) Die Patentansprüche 1 und 2 sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale sind
für den Durchschnittsfachmann aus der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörig offenbart herzuleiten
(vgl hierzu BGH Mitt 1996, 204, 205, 206 – "Spielfahrbahn" mwN).
So stützt sich der geltende Patentanspruch 1 inhaltlich auf den ursprünglichen Anspruch 1 iVm der ursprünglichen Beschreibung und Zeichnung des Ausführungsbeispiels sowie der ursprünglichen technischen Bezeichnung ("lösbare Schnappverbindung"). Das kennzeichnende Merkmal des geltenden Patentanspruchs 2
entnimmt der Fachmann aus der eindeutigen ursprünglichen Zeichnung, Figuren 1
bis 3 (BGH "Spielfahrbahn" aaO).
2.) Die Patentanmeldung geht nach den Angaben des Anmelders in der mündlichen Verhandlung bzw in der geltenden Beschreibungseinleitung (S 1 Abs 1 und
2) im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 von einer aus der deutschen Offenlegungsschrift 41 41 650 bekannten Befestigung eines elektronischen Bauteils auf
der ebenen Kühlkontaktfläche eines Aluminium-Strangpressprofils mittels einer
aus Flachmaterial gebogenen Druckfeder aus, bei der das im wesentlichen eben
ausgebildete eine Schenkelende der Druckfeder in eine in der Kühlkontaktfläche
eingeformte schräg zum anzupressenden Bauteil hin verlaufende schlitzförmige
Aufnahmeöffnung einführbar und dort durch Reibschluß gehalten ist, vgl dort
insbesondere Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung Sp 2 Z 53 bis Sp 3 Zeile 10.
Als nachteilig bei dieser bekannten Befestigung wird vom Anmelder insbesondere
angesehen, daß die lediglich reibschlüssig gehaltene Druckfeder bei Vibrationsbeanspruchung aus der Aufnahmeöffnung auswandern kann, vgl. geltende
Beschreibung Seite 1, 3. Absatz.
Soweit bei diesem Stand der Technik eine weitere Ausführungsform mit einem
gegenüber Vibrationsbeanspruchungen sichereren Schnappsitz offenbart ist (vgl
Fig 5 mit zugehöriger Beschreibung), ist dieser in einer zu ebenen Kühlkontaktfläche senkrechten Seitenfläche des Aluminium-Strangpressprofils ausgebildet
und hat einen hohen Platzbedarf, was der Anmelder als nachteilig ansieht (geltende Beschreibung S 1 Abs 4).
Dem Anmeldungsgegenstand liegt demgegenüber das Problem zugrunde, eine sichere Befestigung elektronischer Bauteile auf der Kühlkontaktfläche eines Aluminium-Strangpressprofils insbesondere auch bei Vibrationsbeanspruchung auf
einfache, kostengünstige Weise und ohne Werkzeuge zu schaffen, die ein variables Positionieren der Bauteile auf der Kühlkontaktfläche sowohl beim Einbau als
auch beim Auswechseln ermöglicht, vgl den die geltenden Beschreibungsseiten 1
und 2 überbrückenden Absatz.
Gelöst wird dieses Problem durch die im Patentanspruch 1 angegebene Merkmalskombination.
Wie der Anmelder in der mündlichen Verhandlung anhand eines Musters erläutert
hat, ist für die im Patentanspruch 1 gelehrte spezielle lösbare Schnappverbindung
erfindungswesentlich, daß die über die ebene Kühlkontaktfläche sich erstreckende
schmale Nut in ihrem oberen Teil zur Kühlkontaktfläche hin senkrecht abgesetzt
ist und in ihrem unteren Teil zur Kühlkontaktfläche schräg zum anzupressenden
Bauteil hin verläuft – und damit einen abgewinkelten Nut-Querschnitt aufweist - ,
und daß das freie Ende des in die Nut eindrückbaren abgewinkelten Druckfeder-
Schenkels beim Eindrücken (zB mittels Daumen) in die Nut vorgespannt wird, bis
sie selbsthemmend in der Nut – hörbar – einrastet, vgl. die Legende zur Fig. 2.
Wie der Anmelder in der mündlichen Verhandlung weiter dargelegt hat, hat das inzwischen gefertigte erfindungsgemäße Produkt die für die CE-Zertifizierung erforderliche Vibrationsprüfung (Rütteltest) nach der Norm DIN EN 600 65 erfolgreich
bestanden.
Vorteilhaft bei dieser beanspruchten Befestigung ist ferner, daß zum einen außer
der einfach gebogenen Druckfeder mit lediglich zwei Schenkeln keine weiteren
Verbindungselemente und auch keine Werkzeuge zur Montage erforderlich sind,
und daß zum anderen aufgrund der geringen Nutbreite der über die gesamte
Kühlkontaktfläche sich erstreckenden – einen und oder weiteren – schmalen Nut
praktisch die gesamte Kühlkontaktfläche als plane Fläche für ein variables
Positionieren der Bauteile nutzbar ist, vgl hierzu auch die in der Beschreibung S 2
genannten Vorteile.
3.) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, vorliegend eines mit der lösbaren Befestigung von elektronischen Bauteilen auf Kühlkontaktflächen befaßten Elektromechanikers.
Keine der im Verfahren befindlichen og Entgegenhaltungen gibt einen Hinweis
oder eine Anregung zu der erfindungsgemäßen Merkmalskombination, nämlich in
der ebenen Kühlkontaktfläche eine schmale Nut mit abgewinkeltem Nut-Querschnitt auszubilden, in die das abgewinkelte Druckfeder-Ende beim Eindrücken
vorgespannt wird, einrastet und eine lösbare Schnappverbindung bildet, wie dies
im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 im einzelnen gelehrt wird.
Aus der von der Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluß als neuheitsschädlich
angesehenen deutschen Offenlegungsschrift 41 41 650 (Ausführungsform gemäß
Figur 1), ist eine gattungsgemäße Befestigung eines elektronischen Bauteils (2)
auf der ebenen Kühlkontaktfläche (14) eines Aluminium-Strangpressprofils (10)
mittels einer aus Flachmaterial gebogenen Druckfeder (Andruckklammer 20)
bekannt, bei der – im Unterschied zu den Merkmalen im kennzeichnenden Teil
des Anspruchs 1 – die
in der Kühlkontaktfläche (14) eingebrachte Nut
(schlitzförmige Aufnahmeöffnung 15) über ihre gesamte Tiefe schräg zum
anzupressenden Bauteil hin verläuft und das in die Nut (15) eingedrückte
Druckfeder-Ende (22) im wesentlichen eben ausgebildet und in der Nut (15)
reibschlüssig gehalten ist, vgl dort Fig 1 iVm der zugehörigen Beschreibung Sp 2
Z 53 bis Sp 3 Z 10.
Soweit in der deutschen Offenlegungsschrift 41 41 650 von einem Schnappsitz die
Rede ist (Sp 1 vorle Abs bzw Anspruch 3), bezieht sich dieses Merkmal ersichtlich
nicht auf die genannte Ausführungsform gemäß Figur 1 (Reibschluß), sondern auf
die alternative Ausführungsform gemäß Figur 5, bei der die Aufnahmeöffnung (15)
– im Unterschied zum Anmeldungsgegenstand – in einer zur Kühlkontaktfläche
(14) senkrechten Seitenfläche (16) ausgebildet ist und der Schnappsitz – anders
als beim Anmeldungsgegenstand – dadurch gebildet ist, daß die Druckfeder (20)
mit ihrem im wesentlichen spiralig bzw ℑ-förmig gebogenen Ende an der in die
breite Aufnahmeöffnung (15) ragende (erste) Nase (17) aufgebogen wird und in
die Hinterschneidung (19) einschnappt, vgl Fig 5 iVm der Beschreibung Sp 3 Zeilen 38 bis 61.
Diese bekannte Ausführungsform eines Schnappsitzes führt aufgrund ihrer aufwendigen Ausgestaltung vom beanspruchten Anmeldungsgegenstand weg, zumal
dieser wegen des großen Platzbedarfs für die Kühlkontaktfläche ersichtlich nicht
geeignet wäre.
Auch die übrigen im Prüfungsverfahren noch ermittelten og Entgegenhaltungen
geben weder ein Vorbild noch eine Anregung für die im Patentanspruch 1 gelehrte
Lösung der Befestigung mittels einer lösbaren Schnappverbindung, die durch eine
über die Kühlkontaktfläche sich erstreckende, schmale Nut mit abgewinkelten Nut-
Querschnitt gebildet
ist,
in der das abgewinkelte Druckfeder-Ende beim
Eindrücken vorgespannt wird und dort einrastbar ist.
So wird bei dem Stand der Technik nach dem deutschen Gebrauchsmuster
89 10 677 und der japanischen Offenlegungsschrift 7 302 867 ein Schnappsitz
bzw eine "Verrastung" dadurch erreicht, daß – anders als beim Anmeldungsgegenstand – das abgewinkelte Druckfeder-Ende durch eine den Kühlkörper senkrecht durchsetzende Öffnung durchgesteckt wird und sich an dem rückseitigen
Rand der Öffnung abstützt (Fig 3 des Gebrauchsmusters bzw Fig 2b und 5 der
japanischen Offenlegungsschrift) bzw an stufenartig angeordneten Rastnasen (12;
13) im Bereich der rückseitigen Öffnung abstützt (Figuren 6 und 7 der japanischen
Offenlegungsschrift).
Die in dem deutschen Gebrauchsmuster 89 10 677 in Figur 1 und 2 dargestellte
Lösung lehrt lediglich eine Befestigung durch Verklemmung eines abgewinkelten
Druckfeder-Endes (Kröpfung 3) in einer senkrecht zur Kühlkontaktfläche (7) verlaufenden Öffnung (Sacklochbohrung 6), die nach der Beschreibung Seite 6, letzte
fünf Zeilen, auch als Nut zur Aufnahme einer flach ausgeführten Befestigungsklammer ausgebildet sein kann.
Nach der japanischen Offenlegungsschrift 8-139 239 mag zwar eine gewisse Verrastung der Druckfeder in einer in der Kühlkontaktfläche ausgebildeten Öffnung
dadurch erreichbar sein, daß eine an dem Druckfeder-Schenkel (5) ausgebildete
Nase (engagement part 8) in die spiralförmige Nut (spiral groove 7, dh Gewinde 7)
einer Sacklochbohrung (hole 6) eingreift, vgl dort Figur 1 bis 6 iVm dem Abstract;
für die erfindungsgemäße Schnappverbindung mit entsprechend ausgebildeten
Druckfeder-Schenkel für die speziell abgewinkelte Nut gibt diese bekannte Lösung
jedoch keinen Anhalt.
Die US-Patentschrift 5 466 970 lehrt eine Befestigung eines elektronischen Bauteils (20) auf einer Kühlkontaktfläche eines Kühlkörpers (30), bei der – ähnlich wie
bei der Ausführungsform gemäß Figur 5 bzw 8 der eingangs abgehandelten
gattungsbildenden deutschen Offenlegungsschrift 41 41 650 – ein Schnappsitz
dadurch gebildet wird, daß in eine breite Öffnung, in die zwei gegenüberliegende
Vorsprünge (first and second shoulder 33, 35) ragen und Hinterschneidungen
(groove 34) bilden, ein entsprechend geformtes Fußteil (base portion 11, first end
14, second end 15) der Druckfeder einsetzbar ist, vgl dort insbesondere Figur 1
und 2 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 1 letzter Absatz bis Spalte 3 Absatz 1.
Diese andersartige Lösung kann aufgrund ihres aufwendigen Aufbaus die
erfindungsgemäße Lösung nicht nahelegen, zumal sie ersichtlich einen
erheblichen Raumbedarf auf der Kühlkontaktfläche in der Größenordnung des zu
kühlenden Bauteils erfordert.
Die im nachgewiesenen Stand der Technik aufgezeigten Lösungen führen somit
von der erfindungsgemäßen, rückschauend betrachtend verblüffend einfachen Lösung für eine platzsparende lösbare Schnappverbindung weg in eine andere
Richtung.
Die zweifellos auch gewerblich anwendbare Befestigung eines elektronischen
Bauteils nach dem geltenden Anspruch 1 ist somit patentfähig.
4.) An den Patentanspruch 1 kann sich der darauf zurückbezogene geltende Anspruch 2 anschließen, denn er hat eine vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Ausführungsart der Befestigung nach dem Anspruch 1 zum Gegenstand; seine
Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes des Hauptanspruchs mitgetragen.
5.) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des Standes der Technik, von dem die Erfindung
ausgeht und –
iVm der Zeichnung – hinsichtlich der Erläuterung der
beanspruchten Befestigung für elektronische Bauteile.
Dr. Beyer
Dr. Meinel
Knoll
Lokys
Na