Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 15.05.2002 – 1 Ni 7/01
1. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
… 10.99
…
betreffend das deutsche Patent …
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15. Mai 2002
durch den Präsidenten Dr. Landfermann als Vorsitzenden sowie die Richter
Dr. Barton und Dr. Hacker
beschlossen:
1. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für
das Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf
2.500.000.- Euro festgesetzt.
G r ü n d e
1. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2001 hat die Klägerin ihre Nichtigkeitsklage gegen die
Inhaberin des deutschen Patents … zurückgenommen. Auf
den entsprechenden Antrag der Beklagten vom 5. November 2001 war auszusprechen, daß die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 99
Abs 1 PatG iVm § 269 Abs 3 Satz 2 und 3 ZPO).
2. Zum Gegenstandswert:
In dem parallelen Verletzungsrechtsstreit hat das Landgericht Düsseldorf mit
Beschluß vom 26. März 2002 (4 O 839/00) einen Streitwert von 5.000.000.- DM
festgesetzt. Der für das Nichtigkeitsverfahren maßgebliche gemeine Wert des
Streitpatents ist - dem Antrag der Beklagten entsprechend - mit diesem Wert
anzusetzen, gerundet in Euro umgerechnet.
Landfermann
Barton
Hacker
Be