Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 15.05.2002 – 1 Ni 7/01

1. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

… 10.99

betreffend das deutsche Patent …

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15. Mai 2002

durch den Präsidenten Dr. Landfermann als Vorsitzenden sowie die Richter

Dr. Barton und Dr. Hacker

beschlossen:

1. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für

das Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf

2.500.000.- Euro festgesetzt.

G r ü n d e

1. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2001 hat die Klägerin ihre Nichtigkeitsklage gegen die

Inhaberin des deutschen Patents … zurückgenommen. Auf

den entsprechenden Antrag der Beklagten vom 5. November 2001 war auszusprechen, daß die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 99

Abs 1 PatG iVm § 269 Abs 3 Satz 2 und 3 ZPO).

2. Zum Gegenstandswert:

In dem parallelen Verletzungsrechtsstreit hat das Landgericht Düsseldorf mit

Beschluß vom 26. März 2002 (4 O 839/00) einen Streitwert von 5.000.000.- DM

festgesetzt. Der für das Nichtigkeitsverfahren maßgebliche gemeine Wert des

Streitpatents ist - dem Antrag der Beklagten entsprechend - mit diesem Wert

anzusetzen, gerundet in Euro umgerechnet.

Landfermann

Barton

Hacker

Be