Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 15.05.2002 – 28 W (pat) 117/99
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Mai 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 395 35 802
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Widersprechenden wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 12 vom 12. Mai 1999 aufgehoben, soweit
der Widerspruch hinsichtlich der "Luftfahrzeuge" zurückgewiesen
worden ist.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 32 531 wird die vollständige Löschung der Marke angeordnet.
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren "Luftfahrzeuge und deren Teile" seit dem 14. Juni 1996
eingetragene Wort-/Bildmarke
ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke 395 32 531,
siehe Abb. 1 am Ende
die seit dem 11. Oktober 1995 für die Waren "Startwinden für Segelflugzeuge;
technische Geräte für die Flugsicherheit" eingetragen worden ist.
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem
Widerspruch nur hinsichtlich der Waren "Teile von Luftfahrzeugen" mit der Begründung stattgegeben, dass insoweit vor dem Hintergrund der großen Markenähnlichkeit mit den "technischen Geräten für die Flugsicherheit" Warenidentität
vorliegen könne. Soweit der Widerspruch zurückgewiesen wurde, fehle es bereits
an der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren.
Hiergegen haben sowohl die Markeninhaberin wie auch der Widersprechende Beschwerde eingelegt.
Die Markeninhaberin, die ihre Beschwerde nicht begründet hat, beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit die Löschung
der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.
Der Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben, als der Widerspruch zurückgewiesen worden ist und die angegriffene Marke in
vollem Umfang zu löschen.
Zur Begründung führt er aus, über den von der Markenstelle festgestellten Umfang
hinaus sei die jüngere Marke auch hinsichtlich der Waren "Luftfahrzeuge" zu löschen, da sich die beiderseitigen Waren in enger Weise ergänzten, so daß auch
insoweit Warenähnlichkeit und damit unter Berücksichtigung der für die Wechselwirkung relevanten Kriterien Verwechslungsgefahr zu bejahen sei.
II.
Die zulässige Beschwerde des Widersprechenden ist begründet, während der Beschwerde der Markeninhaberin der Erfolg zu versagen war.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken
auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so daß ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000,
506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).
Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin kann vorliegend eine Ähnlichkeit
aller streifbetroffenen Waren nicht verneint werden. Soweit die Markenstelle bezüglich der "Teile von Luftfahrzeugen" einerseits und den Waren "technische Geräte für die Flugsicherheit" Warenidentität angenommen hat, begegnet dies keinen
durchgreifenden Bedenken des Senats und ist auch von der Markeninhaberin
nicht schlüssig in Frage gestellt worden. Warenähnlichkeit ist aber auch zwischen
den Waren der Widerspruchsmarke und den "Luftfahrzeugen" der angegriffenen
Marke gegeben. Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle Faktoren zu
berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu
gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck, und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuGH in GRUR 1998, 922,923 Tz 23 "Canon"; BGH BlPMZ 1999,
315 – "Canon II"). Die hier zu beurteilenden Waren "Luftfahrzeuge" und "Startwinden für Segelflugzeuge; technische Geräte für die Flugsicherheit" ergänzen sich in
diesem Sinne offensichtlich in ihrem Verwendungszweck und sind im Gebrauch
aufeinander bezogen. Dies gilt verstärkt vor dem Hintergrund, dass es sich um
Spezialwaren handelt, die angesichts eines überschaubaren fachkundigen Abnehmerkreises von entsprechenden Fachbetrieben hergestellt und regelmäßig
gemeinsam (zB auf Messen und Flugschauen) vertrieben werden.
An den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand sind damit insgesamt
strengere Anforderungen zu stellen, die diese bei unstreitig durchschnittlicher
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Ergebnis nicht mehr einhalten
kann. Die einander gegenüberstehenden Wort-/Bildmarken sind übereinstimmend
durch den als solchen erkennbaren identischen Eigennamen "Tost" geprägt, der in
beiden Darstellungen im Zusammenhang mit einem Segelflugzeug steht. Somit
ergibt sich ein Höchstmaß an klanglicher bzw schriftbildlicher Übereinstimmung
zwischen den jeweiligen Kennzeichnungen, das im System der Wechselwirkung
zwangsläufig in die Annahme einer Verwechslungsgefahr mündet.
Daher war der Beschwerde des Widersprechenden insoweit stattzugeben, als die
Löschung der angegriffenen Marke insgesamt wegen des Widerspruchs aus der
älteren Marke anzuordnen war. Zwangsläufig konnte daher die Beschwerde der
Markeninhaberin nicht zum Erfolg führen und war zurückzuweisen.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 MarkenG) bestand
kein Anlass.
Stoppel
Schwarz-Angele
Martens
Abb.1
Bb