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BPatG Beschluss vom 15.05.2002 – 28 W (pat) 117/99

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Mai 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 395 35 802

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Widersprechenden wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 12 vom 12. Mai 1999 aufgehoben, soweit

der Widerspruch hinsichtlich der "Luftfahrzeuge" zurückgewiesen

worden ist.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 32 531 wird die vollständige Löschung der Marke angeordnet.

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren "Luftfahrzeuge und deren Teile" seit dem 14. Juni 1996

eingetragene Wort-/Bildmarke

ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke 395 32 531,

siehe Abb. 1 am Ende

die seit dem 11. Oktober 1995 für die Waren "Startwinden für Segelflugzeuge;

technische Geräte für die Flugsicherheit" eingetragen worden ist.

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem

Widerspruch nur hinsichtlich der Waren "Teile von Luftfahrzeugen" mit der Begründung stattgegeben, dass insoweit vor dem Hintergrund der großen Markenähnlichkeit mit den "technischen Geräten für die Flugsicherheit" Warenidentität

vorliegen könne. Soweit der Widerspruch zurückgewiesen wurde, fehle es bereits

an der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren.

Hiergegen haben sowohl die Markeninhaberin wie auch der Widersprechende Beschwerde eingelegt.

Die Markeninhaberin, die ihre Beschwerde nicht begründet hat, beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit die Löschung

der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.

Der Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben, als der Widerspruch zurückgewiesen worden ist und die angegriffene Marke in

vollem Umfang zu löschen.

Zur Begründung führt er aus, über den von der Markenstelle festgestellten Umfang

hinaus sei die jüngere Marke auch hinsichtlich der Waren "Luftfahrzeuge" zu löschen, da sich die beiderseitigen Waren in enger Weise ergänzten, so daß auch

insoweit Warenähnlichkeit und damit unter Berücksichtigung der für die Wechselwirkung relevanten Kriterien Verwechslungsgefahr zu bejahen sei.

II.

Die zulässige Beschwerde des Widersprechenden ist begründet, während der Beschwerde der Markeninhaberin der Erfolg zu versagen war.

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken

auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so daß ein

geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000,

506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).

Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin kann vorliegend eine Ähnlichkeit

aller streifbetroffenen Waren nicht verneint werden. Soweit die Markenstelle bezüglich der "Teile von Luftfahrzeugen" einerseits und den Waren "technische Geräte für die Flugsicherheit" Warenidentität angenommen hat, begegnet dies keinen

durchgreifenden Bedenken des Senats und ist auch von der Markeninhaberin

nicht schlüssig in Frage gestellt worden. Warenähnlichkeit ist aber auch zwischen

den Waren der Widerspruchsmarke und den "Luftfahrzeugen" der angegriffenen

Marke gegeben. Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle Faktoren zu

berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu

gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck, und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuGH in GRUR 1998, 922,923 Tz 23 "Canon"; BGH BlPMZ 1999,

315 – "Canon II"). Die hier zu beurteilenden Waren "Luftfahrzeuge" und "Startwinden für Segelflugzeuge; technische Geräte für die Flugsicherheit" ergänzen sich in

diesem Sinne offensichtlich in ihrem Verwendungszweck und sind im Gebrauch

aufeinander bezogen. Dies gilt verstärkt vor dem Hintergrund, dass es sich um

Spezialwaren handelt, die angesichts eines überschaubaren fachkundigen Abnehmerkreises von entsprechenden Fachbetrieben hergestellt und regelmäßig

gemeinsam (zB auf Messen und Flugschauen) vertrieben werden.

An den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand sind damit insgesamt

strengere Anforderungen zu stellen, die diese bei unstreitig durchschnittlicher

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Ergebnis nicht mehr einhalten

kann. Die einander gegenüberstehenden Wort-/Bildmarken sind übereinstimmend

durch den als solchen erkennbaren identischen Eigennamen "Tost" geprägt, der in

beiden Darstellungen im Zusammenhang mit einem Segelflugzeug steht. Somit

ergibt sich ein Höchstmaß an klanglicher bzw schriftbildlicher Übereinstimmung

zwischen den jeweiligen Kennzeichnungen, das im System der Wechselwirkung

zwangsläufig in die Annahme einer Verwechslungsgefahr mündet.

Daher war der Beschwerde des Widersprechenden insoweit stattzugeben, als die

Löschung der angegriffenen Marke insgesamt wegen des Widerspruchs aus der

älteren Marke anzuordnen war. Zwangsläufig konnte daher die Beschwerde der

Markeninhaberin nicht zum Erfolg führen und war zurückzuweisen.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 MarkenG) bestand

kein Anlass.

Stoppel

Schwarz-Angele

Martens

Abb.1

Bb