Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 15.05.2002 – 28 W (pat) 244/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 244/00
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 26 144
(hier: Verlängerung)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel und die Richterinnen
Schwarz-Angele und Martens 6.70
beschlossen:
Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes wird
anheimgegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten.
G r ü n d e
Mit der Beschwerde begehrt die Markeninhaberin die Änderung der Festsetzung
des Endes der laufenden Schutzdauer ihrer Marke, die letztmalig 1996 verlängert
worden
ist, und zwar zunächst unter Anknüpfung an den Anmeldetag
(9. Juni 1897) mit Ablauf zum 30. Juni 2007, nach Widerruf dieser Verfügung (unter Anknüpfung an den Ablauf der
letzten Verlängerungsperiode zum
29. September 1986) aber nur noch bis zum 30. September 2006.
Für den Senat stellen sich in diesem Zusammenhang zwei Rechtsfragen, die für
die Praxis des Amtes grundsätzliche Bedeutung haben dürften:
1. Kann die verfügte und veröffentlichte Verlängerung einer Marke bei Fehlen
von Gründen für eine bloße Berichtigung als fehlerhaft widerrufen werden?
Handelt es sich bei der Verfügung der Verlängerung um einen begünstigenden Verwaltungsakt oder bloß um den Vollzug der gesetzlich eingetretenen Rechtsfolgen im Sinne der bloßen Feststellung von Rechtstatsachen
ohne Bindungswirkung?
2. Ist bei der Verlängerung sog. Altmarken, bei denen häufig die zehnjährige
Schutzdauer nicht mehr exakt dem Anmeldetag folgt, dennoch vom Wortlaut des § 47 Abs 1 MarkenG auszugehen (mit der Folge, dass wie vorliegend einmalig eine Schutzperiode von mehr als zehn Jahren ausgesprochen werden müsste) oder ist § 47 in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass (wie es die Amtspraxis zu sein scheint) auf den Tag des
Ablaufs der letzte Schutzperiode abgestellt wird.
Der Senat möchte vor einer Entscheidung dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes Gelegenheit geben, sich in der Sache zu äußern bzw. dem
Verfahren formell beizutreten (§ 68 MarkenG).
Stoppel
Schwarz-Angele
Martens
Bb