Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 15.05.2002 – 9 W (pat) 21/01
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Mai 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 16 930
… 6.70
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer,
Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat
im
Einspruchsverfahren, dem die Einsprechende II nach Ablauf der Einspruchsfrist
beigetreten ist, das am 19. Mai 1993 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
Sitzbank für Kraftfahrzeuge, insbesondere Wohnmobile
mit Beschluß vom 18. Dezember 2000 widerrufen, weil alle Merkmale des Patentanspruchs 1 aus den Figuren 1 bis 27 iVm der dazugehörigen Beschreibung der
US-Patentschrift 3 885 810 grundsätzlich bekannt seien. Es sei für den zuständigen Fachmann naheliegend, die unterschiedlichen Anregungen, die er dieser
Schrift entnehmen könne, zu kombinieren, da dadurch nur Wirkungen der bekannten Merkmale ausgenützt würden, ohne das eine überraschende Gesamtwirkung erzielt würde, so daß es keiner erfinderischen Tätigkeit bedürfte, zum Patentgegenstand gemäß Patentanspruch 1 zu gelangen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer Beschwerde.
Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem Stand der Technik nach der US-Patentschrift 3 885 810 nicht nur
neu, sondern beruhe demgegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies
gelte umsomehr für einen Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag. Die im Recherchebericht genannte und von der Einsprechenden aufgegriffenen US-Patentschrift 2 833 554 könne die mit diesem Patentanspruch 1 zusätzlich beanspruchte Kopfstützenbefestigung nicht nahelegen, da die Kopfstützen
nach diesem Stand der Technik nicht an einer Säule mit einem freien Ende befestigt seien.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten,
hilfsweise unter Zugrundelegung der am 15. Mai 2002 eingereichten Patentansprüche 1 bis 11 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende I hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und ist trotz
ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Die beigetretene Einsprechende II meint, dem Gegenstand nach dem erteilten
Patentanspruch 1 fehle gegenüber dem Stand der Technik nach der US-Patentschrift 3 885 810 schon die Neuheit, zumindest beruhe er demgegenüber nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß
dem Hilfsantrag ergebe sich aus dem Stand der Technik nach den US-Patentschriften 3 885 810 und 2 833 554 ohne erfinderische Tätigkeit.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Patentinhaberin und der Einsprechenden II wird auf deren Schriftsätze vom 13. Mai 2002 und 25. April 2002
verwiesen.
Der Patentanspruch 1 der erteilten Fassung lautet:
Sitzbank für Kraftfahrzeuge, insbesondere Wohnmobile, bestehend aus einem Sitzbankgestell mit Sitzfläche und Sitzlehne für
wenigstens zwei Personen, wobei das Sitzbankgestell am Fahrzeugboden/-Rahmen angeordnet ist und eine Halterungsvorrichtung für Sicherheitsgurte aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß
an der Sitzlehne in (5) mittig zur breiteren Erstreckung der Sitzbank in (1) eine einzige aufrechte Säule (6) als tragender Bestandteil des Sitzbankgestelles (3) vorgesehen ist, die an ihrem
oberen Endbereich einen oberen Sicherheitsgurt-Anlenkpunkt (7)
aufweist und an ihrem unteren Ende einen Anschlußflansch (9)
zur Verbindung mit dem Fahrzeugboden/-Rahmen (2) aufweist.
Dem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogene Patentansprüche 2 bis 13
an.
Der Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag
unterscheidet
sich
vom
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, daß noch folgende Merkmale
angefügt sind:
wobei die Säule (6) über die Oberkante der Sitzlehne (5) hinausragt und an der Säule (6) über Horizontalstreben zwei Kopfstützen
(12) befestigt sind.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogene Patentansprüche 2 bis 11 an.
Zum Hauptantrag:
1. In der Patentschrift ist ausgeführt, daß sich bei bekannten Vorrichtungen zum
Befestigen von Sicherheitseinrichtungen in einem Fahrzeug in einem relativ aufwendige platzsparende Bauweise ergebe, da entweder zumindest Rahmenstrukturen vorgesehen sein müßten oder eine zusätzliche seitliche Abstützung an Karosserieholmen erforderlich sei. Demzufolge liege der Erfindung die Aufgabe
zugrunde, eine Sitzbank für Kraftfahrzeuge, insbesondere Wohnmobile, zu schaffen, die die Voraussetzungen zur Anwendung von 3-Punk-Gurten und damit eine
erhöhte Unfallsicherheit ermögliche.
Diese Aufgabe wird durch eine Sitzbank mit den Merkmalen nach Patentanspruch 1 gelöst.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die unbestritten gewerblich anwendbare Sitzbank nach Patentanspruch 1 neu ist, denn sie beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus den Figuren 1 und 2 der US-Patentschrift 3 885 810 ist eine Sitzbank für
Kraftfahrzeuge bekannt, die aus einem Sitzbankgestell (frame 16) mit Sitzfläche
(seat cushion 4) und Sitzlehne (seat-back cushion 5) für wenigstens zwei Personen besteht. Das Sitzbankgestell ist am Boden angeordnet, denn das Sitzbankgestell ist über Mittel (means 17) mit einer Säule (centralpost CP) verbunden, die an
ihrem unteren Ende einen Anschlußflansch (plate 12) zur Verbindung mit dem
Fahrzeugboden/-Rahmen (tunnel T) aufweist. Ob dabei die seitlichen Wannen der
Sitzbank ebenfalls am Boden aufgestützt sind, wie die Einsprechende II meint,
oder nicht, wie die Patentinhaberin meint, ist für die Frage, ob das Sitzbankgestell
am Boden angeordnet ist ohne Bedeutung, denn dies ändert nichts daran, daß
das Sitzbankgestell jedenfalls über die Säule CP am Fahrzeugboden/-Rahmen
angeordnet ist. Im übrigen zeigen auch die Ausführungsbeispiele in der Patentschrift, daß die Sitzbank sowohl beidseitig (Figuren 2, 3, 4 und 6) als auch nur
über die Säule (Figur 5) am Boden abgestützt sein kann.
Die Säule CP ragt über die Oberkante der Sitzlehne 5 hinaus und weist an ihrem
oberen Endbereich (top anchor 10) je einen oberen Sicherheitsgurt-Anlenkpunkt
auf. Die Säule CP ist mittig zur Breitenerstreckung der Sitzbank aufrechtstehend
vorgesehen und soll nach Spalte 1, Zeilen 26 bis 31 unempflindlich gegen die
meisten Kollossionen sein und die gesamte Vordersitzstruktur stabilisieren, weil
sie die unabgestützte Spannweite der Sitzbank halbiert. Dies ist nur möglich, wenn
die Säule als tragender Bestanteil des Sitzbankgestells vorgesehen ist.
Wenn die oberen Sicherheitsgurt-Anlenkpunkte als je eine Halterungsvorrichtung
für Sicherheitsgurte angesehen werden, ist gemäß Figur 2 der US-Patentschrift 3 885 810 auch das Merkmal verwirklicht, daß das Sitzbankgestell auch
eine Halterungsvorrichtung für Sicherheitsgurte aufweist. Wenn zu Gunsten der
Patentinhaberin aber angenommen wird, daß eine Halterungsvorrichtung für Sicherheitsgurte die Halterung aller drei Anlenkpunkte für einen Sicherheitsgurt
umfassen soll, trifft dies für das Ausführungsbeispiel nach Figur 2 nicht zu, da bei
diesen die beiden unteren Anlenkpunkte 6, 7 nicht mit dem Sitzbankgestell
sondern mit dem Fahrzeugboden über Gurt verbunden sind.
Ob eine Fachmann, ein Maschinenbauingenieur mit Erfahrung in der Konstruktion
und Entwicklung von Rückhaltesystemen von Fahrzeugen, dem es bekannt ist,
daß alle Anlenkpunkte für einen Sicherheitsgurt auch am Sitzgestell angeordnet
werden können, wie es zB die Figur 27 der US-Patentschrift 3 885 810 zeigt, in
Figur 2 nahezu zwangsläufig mitliest, daß das Sitzbankgestell entgegen der Darstellung, alle Anlenkpunkte für jeden Sicherheitsgurt aufweist, wie es im Rahmen
der Neuheitsprüfung zur Feststellung der fehlenden Neuheit erforderlich ist, kann
dahingestellt bleiben. Es bietet sich jedenfalls ohne erfinderische Tätigkeit der
Vorschlag an, auch das Sitzgestell nach Figur 2 der US-Patentschrift 3 885 810
alle Anlenkpunkte für die Sicherheitsgurte aufweisen zu lassen, um die damit verbundenen, auf der Hand liegenden Vorteile auszunützen. Damit ergibt sich aber
bereits eine Sitzbank mit allen Merkmalen nach Patentanspruch 1, der deshalb
keinen Bestand hat.
Ohne tragenden Patentanspruch 1 fallen die rückbezogenen Patentansprüche 2
bis 13 schon aus formalen Gründen.
Dem Hauptantrag ist deshalb nicht stattzugeben.
B) zum Hilfsantrag
Hinsichtlich der Merkmale nach Patentanspruch 1, soweit sie im Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag vorhanden sind, gelten die Ausführungen gemäß dem vorstehenden Abschnitt A ohne Einschränkung. In diesem Abschnitt ist auch bereits
ausgeführt, daß es aus Figur 2 der US-Patentschrift 3 885 810 schon bekannt ist,
daß die Säule CP über die Oberkante der Sitzlehne hinausragt.
Der verbleibende Unterschied, daß an der Säule über Horizontalstreben zwei
Kopfstützen befestigt sind, ist aus der US-Patentschrift 3 885 810 nicht bekannt.
Danach ist eine Kopfstütze gemäß Figur 11 an der Stützlehne über zwei Streben
befestigt, die vertikal angeordnet, durch den Sitzlehnenbezug durchgeführt und innerhalb der Sitzlehne mit dem Sitzbankgestell verbunden sind. Um eine stabile
Befestigung der Kopfstützen zu erhalten, muß das Sitzbankgestell entsprechend
aufwendig gestaltet sein.
Es ist allerdings aus der US-Patentschrift 2 833 554 ein Kraftfahrzeug bekannt, in
dem mittig zwischen den Vordersitzen eine aufrechte Säule einerseits mit dem
Boden und andererseits mit dem Dach des Kraftfahrzeugs verbunden sind. Zwei
Kopfstützen 12 sind über Horizontalstreben für Hoch--- an der Säule 1 befestigt.
Da die Kopfstützen 12, nicht wie sonst üblich, in der Sitzrückenlehne abgestützt
sind, genügt für deren stabile Befestigung eine entsprechende Bemessung der
Horizontalstreben.
Da die an der Sitzlehne mittig zur breiten Erstreckung der Sitzbank aufrecht angeordnete Säule CP nach der US-Patentschrift 2 885 810 so bemessen ist, daß sie
an ihrem oberen Endbereich die Gurtumlenkkräfte aufnehmen kann, die wensentlich höher sind, als die bei einem Unfall aufzunehmenden Kräfte, die über Kopfstützen aufgefangen werden müssen, versteht es sich für den Fachmann von
selbst, daß auch über diese nicht mit dem Dach verbundene Säule ohne weiteres
die auf die Kopfstützen einwirkenden Kräfte aufgefangen werden können. Es bietet sich deshalb ohne erfinderische Tätigkeit der Vorschlag an, zwei Kopfstützen,
wie die nach der US-Patentschrift 2 833 554 auch bei der Sitzbank nach der US-
Patentschrift 3 885 810 über Horizontalstreben zum befestigen, um dadurch in
einfacher Weise durch entsprechender Bemessung der Horizontalstreben eine
besonders stabile Befestigung der Kopfstütze zu erzielen. Da die Formulierung
des Patentanspruchs 1 auch Kopfstützen umfaßt, von denen jede Kopfstütze nur
an einer einzigen Horizontalstrebe festigt ist, wird durch einen derart naheliegenden Vorschlag bereits ein Gegenstand nach Patentanspruch 1 ohne erfinderische
Tätigkeit erzielt.
Auch Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag hat somit keinen Bestand.
Der Senat hat davon abgesehen, darauf hinzuwirken, daß der Patentanspruch 1 in
dem Sinne einschränkend formuliert wird, daß er nur Kopfstützen umfaßt, von denen jede einzelne an zwei Horizontalstreben befestigt ist, wie es anhand der Figur 2 dargestellt ist. Auch damit ergäbe sich nämlich kein Gegenstand, der auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Da es allgemein bekannt ist, daß Kopfstützen
jeweils wahlweise über je eine Strebe oder über zwei Streben mit dem sie tragenden Teil verbunden werden können, bietet sich auch ohne weiteres der Vorschlag
an, jede einzelne Kopfstütze an zwei Horizontalstreben zu befestigen, um jede Horizontalstrebe mit kleineren Abmessungen ausbilden und die auftretenden Belastungen besser auffangen zu können.
Ohne tragenden Patentanspruch 1 haben auch die auf den nichtbestandsfähigen
Anspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 aus formalen Gründen
keinen Bestand.
Petzold
Winklharrer
Dr. Fuchs-Wissemann
Bülskemper
Na