Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 15.05.2002 – 9 W (pat) 21/01

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Mai 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 43 16 930

… 6.70

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer,

Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat

im

Einspruchsverfahren, dem die Einsprechende II nach Ablauf der Einspruchsfrist

beigetreten ist, das am 19. Mai 1993 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

Sitzbank für Kraftfahrzeuge, insbesondere Wohnmobile

mit Beschluß vom 18. Dezember 2000 widerrufen, weil alle Merkmale des Patentanspruchs 1 aus den Figuren 1 bis 27 iVm der dazugehörigen Beschreibung der

US-Patentschrift 3 885 810 grundsätzlich bekannt seien. Es sei für den zuständigen Fachmann naheliegend, die unterschiedlichen Anregungen, die er dieser

Schrift entnehmen könne, zu kombinieren, da dadurch nur Wirkungen der bekannten Merkmale ausgenützt würden, ohne das eine überraschende Gesamtwirkung erzielt würde, so daß es keiner erfinderischen Tätigkeit bedürfte, zum Patentgegenstand gemäß Patentanspruch 1 zu gelangen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer Beschwerde.

Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem Stand der Technik nach der US-Patentschrift 3 885 810 nicht nur

neu, sondern beruhe demgegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies

gelte umsomehr für einen Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag. Die im Recherchebericht genannte und von der Einsprechenden aufgegriffenen US-Patentschrift 2 833 554 könne die mit diesem Patentanspruch 1 zusätzlich beanspruchte Kopfstützenbefestigung nicht nahelegen, da die Kopfstützen

nach diesem Stand der Technik nicht an einer Säule mit einem freien Ende befestigt seien.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten,

hilfsweise unter Zugrundelegung der am 15. Mai 2002 eingereichten Patentansprüche 1 bis 11 beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende I hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und ist trotz

ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Die beigetretene Einsprechende II meint, dem Gegenstand nach dem erteilten

Patentanspruch 1 fehle gegenüber dem Stand der Technik nach der US-Patentschrift 3 885 810 schon die Neuheit, zumindest beruhe er demgegenüber nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß

dem Hilfsantrag ergebe sich aus dem Stand der Technik nach den US-Patentschriften 3 885 810 und 2 833 554 ohne erfinderische Tätigkeit.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Patentinhaberin und der Einsprechenden II wird auf deren Schriftsätze vom 13. Mai 2002 und 25. April 2002

verwiesen.

Der Patentanspruch 1 der erteilten Fassung lautet:

Sitzbank für Kraftfahrzeuge, insbesondere Wohnmobile, bestehend aus einem Sitzbankgestell mit Sitzfläche und Sitzlehne für

wenigstens zwei Personen, wobei das Sitzbankgestell am Fahrzeugboden/-Rahmen angeordnet ist und eine Halterungsvorrichtung für Sicherheitsgurte aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß

an der Sitzlehne in (5) mittig zur breiteren Erstreckung der Sitzbank in (1) eine einzige aufrechte Säule (6) als tragender Bestandteil des Sitzbankgestelles (3) vorgesehen ist, die an ihrem

oberen Endbereich einen oberen Sicherheitsgurt-Anlenkpunkt (7)

aufweist und an ihrem unteren Ende einen Anschlußflansch (9)

zur Verbindung mit dem Fahrzeugboden/-Rahmen (2) aufweist.

Dem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogene Patentansprüche 2 bis 13

an.

Der Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag

unterscheidet

sich

vom

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, daß noch folgende Merkmale

angefügt sind:

wobei die Säule (6) über die Oberkante der Sitzlehne (5) hinausragt und an der Säule (6) über Horizontalstreben zwei Kopfstützen

(12) befestigt sind.

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogene Patentansprüche 2 bis 11 an.

Zum Hauptantrag:

1. In der Patentschrift ist ausgeführt, daß sich bei bekannten Vorrichtungen zum

Befestigen von Sicherheitseinrichtungen in einem Fahrzeug in einem relativ aufwendige platzsparende Bauweise ergebe, da entweder zumindest Rahmenstrukturen vorgesehen sein müßten oder eine zusätzliche seitliche Abstützung an Karosserieholmen erforderlich sei. Demzufolge liege der Erfindung die Aufgabe

zugrunde, eine Sitzbank für Kraftfahrzeuge, insbesondere Wohnmobile, zu schaffen, die die Voraussetzungen zur Anwendung von 3-Punk-Gurten und damit eine

erhöhte Unfallsicherheit ermögliche.

Diese Aufgabe wird durch eine Sitzbank mit den Merkmalen nach Patentanspruch 1 gelöst.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die unbestritten gewerblich anwendbare Sitzbank nach Patentanspruch 1 neu ist, denn sie beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus den Figuren 1 und 2 der US-Patentschrift 3 885 810 ist eine Sitzbank für

Kraftfahrzeuge bekannt, die aus einem Sitzbankgestell (frame 16) mit Sitzfläche

(seat cushion 4) und Sitzlehne (seat-back cushion 5) für wenigstens zwei Personen besteht. Das Sitzbankgestell ist am Boden angeordnet, denn das Sitzbankgestell ist über Mittel (means 17) mit einer Säule (centralpost CP) verbunden, die an

ihrem unteren Ende einen Anschlußflansch (plate 12) zur Verbindung mit dem

Fahrzeugboden/-Rahmen (tunnel T) aufweist. Ob dabei die seitlichen Wannen der

Sitzbank ebenfalls am Boden aufgestützt sind, wie die Einsprechende II meint,

oder nicht, wie die Patentinhaberin meint, ist für die Frage, ob das Sitzbankgestell

am Boden angeordnet ist ohne Bedeutung, denn dies ändert nichts daran, daß

das Sitzbankgestell jedenfalls über die Säule CP am Fahrzeugboden/-Rahmen

angeordnet ist. Im übrigen zeigen auch die Ausführungsbeispiele in der Patentschrift, daß die Sitzbank sowohl beidseitig (Figuren 2, 3, 4 und 6) als auch nur

über die Säule (Figur 5) am Boden abgestützt sein kann.

Die Säule CP ragt über die Oberkante der Sitzlehne 5 hinaus und weist an ihrem

oberen Endbereich (top anchor 10) je einen oberen Sicherheitsgurt-Anlenkpunkt

auf. Die Säule CP ist mittig zur Breitenerstreckung der Sitzbank aufrechtstehend

vorgesehen und soll nach Spalte 1, Zeilen 26 bis 31 unempflindlich gegen die

meisten Kollossionen sein und die gesamte Vordersitzstruktur stabilisieren, weil

sie die unabgestützte Spannweite der Sitzbank halbiert. Dies ist nur möglich, wenn

die Säule als tragender Bestanteil des Sitzbankgestells vorgesehen ist.

Wenn die oberen Sicherheitsgurt-Anlenkpunkte als je eine Halterungsvorrichtung

für Sicherheitsgurte angesehen werden, ist gemäß Figur 2 der US-Patentschrift 3 885 810 auch das Merkmal verwirklicht, daß das Sitzbankgestell auch

eine Halterungsvorrichtung für Sicherheitsgurte aufweist. Wenn zu Gunsten der

Patentinhaberin aber angenommen wird, daß eine Halterungsvorrichtung für Sicherheitsgurte die Halterung aller drei Anlenkpunkte für einen Sicherheitsgurt

umfassen soll, trifft dies für das Ausführungsbeispiel nach Figur 2 nicht zu, da bei

diesen die beiden unteren Anlenkpunkte 6, 7 nicht mit dem Sitzbankgestell

sondern mit dem Fahrzeugboden über Gurt verbunden sind.

Ob eine Fachmann, ein Maschinenbauingenieur mit Erfahrung in der Konstruktion

und Entwicklung von Rückhaltesystemen von Fahrzeugen, dem es bekannt ist,

daß alle Anlenkpunkte für einen Sicherheitsgurt auch am Sitzgestell angeordnet

werden können, wie es zB die Figur 27 der US-Patentschrift 3 885 810 zeigt, in

Figur 2 nahezu zwangsläufig mitliest, daß das Sitzbankgestell entgegen der Darstellung, alle Anlenkpunkte für jeden Sicherheitsgurt aufweist, wie es im Rahmen

der Neuheitsprüfung zur Feststellung der fehlenden Neuheit erforderlich ist, kann

dahingestellt bleiben. Es bietet sich jedenfalls ohne erfinderische Tätigkeit der

Vorschlag an, auch das Sitzgestell nach Figur 2 der US-Patentschrift 3 885 810

alle Anlenkpunkte für die Sicherheitsgurte aufweisen zu lassen, um die damit verbundenen, auf der Hand liegenden Vorteile auszunützen. Damit ergibt sich aber

bereits eine Sitzbank mit allen Merkmalen nach Patentanspruch 1, der deshalb

keinen Bestand hat.

Ohne tragenden Patentanspruch 1 fallen die rückbezogenen Patentansprüche 2

bis 13 schon aus formalen Gründen.

Dem Hauptantrag ist deshalb nicht stattzugeben.

B) zum Hilfsantrag

Hinsichtlich der Merkmale nach Patentanspruch 1, soweit sie im Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag vorhanden sind, gelten die Ausführungen gemäß dem vorstehenden Abschnitt A ohne Einschränkung. In diesem Abschnitt ist auch bereits

ausgeführt, daß es aus Figur 2 der US-Patentschrift 3 885 810 schon bekannt ist,

daß die Säule CP über die Oberkante der Sitzlehne hinausragt.

Der verbleibende Unterschied, daß an der Säule über Horizontalstreben zwei

Kopfstützen befestigt sind, ist aus der US-Patentschrift 3 885 810 nicht bekannt.

Danach ist eine Kopfstütze gemäß Figur 11 an der Stützlehne über zwei Streben

befestigt, die vertikal angeordnet, durch den Sitzlehnenbezug durchgeführt und innerhalb der Sitzlehne mit dem Sitzbankgestell verbunden sind. Um eine stabile

Befestigung der Kopfstützen zu erhalten, muß das Sitzbankgestell entsprechend

aufwendig gestaltet sein.

Es ist allerdings aus der US-Patentschrift 2 833 554 ein Kraftfahrzeug bekannt, in

dem mittig zwischen den Vordersitzen eine aufrechte Säule einerseits mit dem

Boden und andererseits mit dem Dach des Kraftfahrzeugs verbunden sind. Zwei

Kopfstützen 12 sind über Horizontalstreben für Hoch--- an der Säule 1 befestigt.

Da die Kopfstützen 12, nicht wie sonst üblich, in der Sitzrückenlehne abgestützt

sind, genügt für deren stabile Befestigung eine entsprechende Bemessung der

Horizontalstreben.

Da die an der Sitzlehne mittig zur breiten Erstreckung der Sitzbank aufrecht angeordnete Säule CP nach der US-Patentschrift 2 885 810 so bemessen ist, daß sie

an ihrem oberen Endbereich die Gurtumlenkkräfte aufnehmen kann, die wensentlich höher sind, als die bei einem Unfall aufzunehmenden Kräfte, die über Kopfstützen aufgefangen werden müssen, versteht es sich für den Fachmann von

selbst, daß auch über diese nicht mit dem Dach verbundene Säule ohne weiteres

die auf die Kopfstützen einwirkenden Kräfte aufgefangen werden können. Es bietet sich deshalb ohne erfinderische Tätigkeit der Vorschlag an, zwei Kopfstützen,

wie die nach der US-Patentschrift 2 833 554 auch bei der Sitzbank nach der US-

Patentschrift 3 885 810 über Horizontalstreben zum befestigen, um dadurch in

einfacher Weise durch entsprechender Bemessung der Horizontalstreben eine

besonders stabile Befestigung der Kopfstütze zu erzielen. Da die Formulierung

des Patentanspruchs 1 auch Kopfstützen umfaßt, von denen jede Kopfstütze nur

an einer einzigen Horizontalstrebe festigt ist, wird durch einen derart naheliegenden Vorschlag bereits ein Gegenstand nach Patentanspruch 1 ohne erfinderische

Tätigkeit erzielt.

Auch Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag hat somit keinen Bestand.

Der Senat hat davon abgesehen, darauf hinzuwirken, daß der Patentanspruch 1 in

dem Sinne einschränkend formuliert wird, daß er nur Kopfstützen umfaßt, von denen jede einzelne an zwei Horizontalstreben befestigt ist, wie es anhand der Figur 2 dargestellt ist. Auch damit ergäbe sich nämlich kein Gegenstand, der auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Da es allgemein bekannt ist, daß Kopfstützen

jeweils wahlweise über je eine Strebe oder über zwei Streben mit dem sie tragenden Teil verbunden werden können, bietet sich auch ohne weiteres der Vorschlag

an, jede einzelne Kopfstütze an zwei Horizontalstreben zu befestigen, um jede Horizontalstrebe mit kleineren Abmessungen ausbilden und die auftretenden Belastungen besser auffangen zu können.

Ohne tragenden Patentanspruch 1 haben auch die auf den nichtbestandsfähigen

Anspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 aus formalen Gründen

keinen Bestand.

Petzold

Winklharrer

Dr. Fuchs-Wissemann

Bülskemper

Na