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BPatG Beschluss vom 21.05.2002 – 14 W (pat) 49/00

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 40 830.6-41

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 21. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Moser sowie

den Richter Harrer, die Richterin Dr. Proksch-Ledig und den Richter Dr. Gerster 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 27. April 2000 aufgehoben und das Patent gemäß

Hilfsantrag 2 erteilt:

B e z e i c h n u n g : Kosmetische Zubereitungen

A n m e l d e t a g : 2. November 1995

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen am 28. Juni 2001

Beschreibung: Ersatzseiten 1, 1A, 2 A, 2 B, 3 B, 5, 6 und 9,

eingegangen am 12. November 2001, Austauschseiten 3 und 4,

eingegangen am 11. April 2002 sowie die ursprünglich

eingereichten Seiten 7 und 8

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 27. April 2000 hat die Prüfungsstelle für

Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung

195 408 30.6-41 mit der Bezeichnung

"Kosmetische Zubereitungen"

zurückgewiesen.

Dem Beschluß liegen nach Hauptantrag die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 4 zugrunde, von denen der Anspruch 1 wie folgt lautet:

"1. Kosmetische Zubereitungen, enthaltend Sulfosuccinate der

Formel (I),

SO3Mg

I R1(OCH2CH2)nOOC – CH – CH2-COO(CH2CH2O)mR2

in der R1 für einen Behenylrest, R2 für R1 oder Mg sowie m und n

unabhängig voneinander für 0 oder Zahlen von 1 bis 10 steht."

Wegen des Wortlautes der Patentansprüche 2 bis 4 nach Hauptantrag wird auf die

Akten verwiesen.

Dem Beschluß liegt ferner nach Hilfsantrag der - am 6. Juli 1998 eingegangene -

einzige Anspruch mit folgendem Wortlaut zugrunde:

"Verwendung von Sulfosuccinaten der Formel (I),

SO3Mg

I R1(OCH2CH2)nOOC – CH – CH2-COO(CH2CH2O)mR2

in der R1 für einen Behenylrest, R2 für R1 oder Mg sowie m und n

unabhängig voneinander für 0 oder Zahlen von 1 bis 10 steht, zur

Herstellung von kosmetischen Zubereitungen, mit der Maßgabe,

daß die Sulfosuccinate nicht zusammen mit Alkylsacchariden eingesetzt werden."

Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß der kosmetischen

Zubereitung nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag die Entgegenhaltung

(1) EP 0 358 216 A2

bezüglich der Neuheit entgegenstünde. Die mit dem Hilfsantrag beanspruchte Verwendung beruhe dagegen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Nachdem die

Verwendung von Sulfosuccinaten als anionische Tenside in kosmetischen Produkten bekannt sei, liege es nämlich nahe, auch die aus (1) bekannten, anmeldungsgemäßen Sulfosuccinate entsprechend einzusetzen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

ihr Patentbegehren gemäß Hauptantrag mit dem dem Beschluß zugrundeliegenden Anspruch nach Hilfsantrag weiterverfolgt. Hilfsweise verfolgt sie ihr Patentbegehren auf der Grundlage des am 28. Juni 2001 eingegangenen einzigen Anspruches weiter (Hilfsantrag 1), der sich vom Hauptantrag lediglich durch das Fehlen

der "Maßgabe, daß die Sulfosuccinate nicht zusammen mit Alkylsacchariden eingesetzt werden" unterscheidet. Weiter hilfsweise verfolgt sie ihr Patentbegehren

auf der Grundlage des am 28. Juni 2001 eingegangenen einzigen Anspruches mit

folgendem Wortlaut (Hilfsantrag 2):

"Verwendung von Sulfosuccinaten der Formel (I),

SO3Mg

I R1(OCH2CH2)nOOC – CH – CH2-COO(CH2CH2O)mR2

in der R1 für einen Behenylrest, R2 für R1 oder Mg sowie m und n

unabhängig voneinander für 0 oder Zahlen von 1 bis 10 steht, zur

Herstellung von kosmetischen Zubereitungen, mit der Maßgabe,

daß die Sulfosuccinate nicht zusammen mit Alkylsacchariden oder

Sulfonaten einer ungesättigten Fettsäure mit 12 bis 24 Kohlenstoffatomen und 1 bis 6 C - Doppelbindungen eingesetzt werden."

Die Anmelderin macht geltend, daß es sich bei den Sulfosuccinaten, deren Verwendung nunmehr beansprucht werde, um die Auswahl einer kleinen genau definierten Gruppe von Verbindungen handle, mit denen die gestellte Aufgabe - Sulfosuccinate zu finden, die sich bei gleichbleibendem Schaumvermögen durch eine

höhere dermatologische Verträglichkeit auszeichnen - gelöst werde. Sie verweist

in diesem Zusammenhang auch auf die mit Eingabe vom 3. Februar 1998 vorgelegten Vergleichsversuche, mit denen die technische Überlegenheit der verwendeten Sulfosuccinate nachgewiesen worden sei.

Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2001 wurden der Anmelderin auch unter

Hinweis auf die damit neu ins Verfahren eingeführte Druckschrift

(3) WO 91/13960 A1

Zweifel an der Neuheit der gemäß Schriftsatz vom 7. Juni 2000 nunmehr beanspruchten Verwendung dargelegt.

Im Prüfungsverfahren war darüber hinaus noch

(1) Parfümerie und Kosmetik, 1995, Seite 42 bis 45

als weitere Entgegenhaltung genannt worden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent gemäß

Hauptantrag mit dem dem Beschluß gemäß Hilfsantrag zugrundeliegenden einzigen Anspruch, hilfsweise

gemäß den Hilfsanträgen 1 bzw 2 mit den am 28. Juni 2001 eingegangenen jeweils einzigen Ansprüchen und den angepaßten Unterlagen zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (PatG § 73); sie konnte jedoch nur zu

dem im Tenor angegebenem Ergebnis führen, weil die Verwendung gemäß den

jeweils einzigen Ansprüchen gemäß Haupt- und Hilfsantrag 1 nach Auffassung

des Senates nicht patentfähig ist.

Zum Hauptantrag und Hilfsantrag 1

Die Verwendung von Sulfosuccinaten der Formel (I), wie sie mit den einzigen Ansprüchen nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 beansprucht wird, ist durch die

Entgegenhaltung (3) neuheitsschädlich vorweggenommen.

Aus (3) sind oberflächenaktive, wäßrige Mischungen bekannt, die in kosmetischen

Zubereitungen zur Haarbehandlung, wie zum Waschen, Färben, Wellen oder Spülen, Verwendung finden. Neben den zwingend anwesenden Sulfonaten ungesättigter Fettsäuren mit 12 bis 16 Kohlenstoffatomen und 1 bis 6 C=C Doppelbindungen können diese Mischungen als weitere Komponente auch Sulfobernsteinsäureester enthalten (vgl Ansprüche 1, 13 und 14 iVm Beschreibung S 2 Abs 5 bis S 3

Abs 2, S 4 Abs 4 bis S 5 Abs 1 und S 14 Abs 3). Als bevorzugt werden in diesem

Zusammenhang Verbindungen der Formel (II) genannt, nach denen die Ester der

Sulfobernsteinsäure mit Alkylresten mit 8 bis 22 C-Atomen bzw mit 1 bis 15 Ethylenglykolgruppen veretherten Alkylresten mit 8 bis 22 C-Atomen gebildet werden

und das Gegenikon des Sulfonato-Restes ein Erdalkalimetall ist (vgl Anspruch 9

iVm Beschreibung S 7 Abs 4). Nun stellt aber der in den Ansprüchen nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 als Alkylrest angegebene Behenylrest einen linearen 22 Kohlenstoffatome umfassenden Rest dar, der in der in (3) genannten Formel (II) für den Alkylrest des Sulfosuccinates den oberen Eckwert des dort bereichsmäßig definierten Stoffkollektives bildet. Gleichzeitig steht die Formulierung

"Erdalkalimetalle" für eine zusammenfassende Schreibweise einer überschaubaren Anzahl von Elementen, von denen das anmeldungsgemäß genannte "Magnesium" die zweite Position dieser Gruppe im Periodensystem einnimmt. Eine Verbindung gilt jedoch dann als vorbeschrieben, wenn der Fachmann - hier ein Diplom-Chemiker mit Hochschulausbildung und langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung kosmetischer Zubereitungen - durch die Angaben in einer

Vorveröffentlichung ohne weiteres in die Lage versetzt wird, die diese chemische

Verbindung betreffende Erfindung auszuführen, dh den betreffenden Stoff in die

Hand zu bekommen (vgl Busse PatG 5. Aufl 1999 § 3 Rdn 141 sowie BGH

GRUR 1988 S 447, 449 li Sp - Fluoran). Nachdem nun - wie vorstehend ausgeführt - nicht nur ein Alkylrest mit 22 Kohlenstoffatomen in (3) konkret im Zusammenhang mit Sulfosuccinaten genannt wird, sondern der Fachmann bei der Angabe "Erdalkalimetall" nach Überzeugung des Senats "Magnesium" ohne Nachdenken mitliest, ergibt sich aus der Entgegenhaltung (3) die unmittelbare Offenbarung

der in den einzigen Ansprüchen nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 zur Verwendung bei der Herstellung von kosmetischen Zubereitungen angegebenen Sulfobernsteinsäureester der Formel (I). Da die in Rede stehenden Sulfosuccinate

anmeldungsgemäß gleichfalls zusammen mit Sulfofettsäuren in kosmetischen Mitteln eingesetzt werden können (vgl Erstunterlagen S 3 Abs 3), werden demnach

mit (3) oberflächenaktive Mischungen beschrieben, die als solche in dieser Entgegenhaltung auch im Zusammenhang mit der beanspruchten Verwendung genannt

werden. Damit ist die Neuheit der beanspruchten Verwendung nach den einzigen

Ansprüchen gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 alleine schon gegenüber der

Entgegenhaltung (3) nicht gegeben.

Zum Hilfsantrag 2

1. Gegen die Zulässigkeit des geltenden einzigen Anspruches bestehen keine Bedenken.

Er ist inhaltlich aus den Erstunterlagen Ansprüche 1 und 4 in Verbindung mit Beschreibung S 2 Abs 1, S 3 Abs 3 und 4 sowie S 4 Abs 2 herleitbar.

Auch die in den Anspruch aufgenommene Ausnahmebestimmung "daß die Sulfosuccinate nicht zusammen mit Alkylsacchariden oder Sulfonaten einer ungesättigten Fettsäure mit 12 bis 24 Kohlenstoffatomen und 1 bis 6 C – Doppelbindungen

eingesetzt werden" ist zulässig und erforderlich, weil eine vorbeschriebene Lehre

im Bereich der beanspruchten Lehre liegen würde (BGH GRUR 1986 163, 164

re Sp - Borhaltige Stähle). Beide Stoffgruppen sind in den Erstunterlagen als zur

Erfindung gehörend zu erkennen (vgl Erstunterlagen Ansprüche 1, 2 und 4 sowie

Beschreibung S 3 Abs 2 bis 4). Durch ihre Aufnahme in den Patentanspruch als

Negativmerkmal wird daher lediglich eine weiter gefaßte Lehre auf eine engere

Lehre eingeschränkt (vgl BGH GRUR 1991 307, 308 li Sp a) - Bodenwalze). Durch

diese bloße Abgrenzung wird die beanspruchte Verwendung von Sulfosuccinaten

der Formel (I) zur Herstellung kosmetischer Zubereitungen auch nicht in der Weise beschränkt, daß sie sich nun von jener, wie sie ursprünglich offenbart war, unterschiede. Vielmehr wird mit dieser Ausnahmebestimmung aus der beanspruchten Lehre nur ein für sich selbständiger Teil abgetrennt, den die Anmelderin wegen fehlender Neuheit gegenüber (1) bzw (3) nicht beanspruchen könnte. Sie

dient daher nicht dazu, eine naheliegende Lehre erfinderisch zu machen.

2. Die gemäß dem einzigen Anspruch nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Verwendung von Sulfosuccinaten der Formel (I) zur Herstellung kosmetischer Zubereitungen ist neu.

So werden in den Druckschriften (1) und (3) zwar Zusammensetzungen, die Sulfosuccinate der Formel (I) enthalten und zur Herstellung kosmetischer Mittel verwendet werden können, angegeben. Da jedoch nach (1) Alkylsaccharide, nach (3) sulfonierte ungesättigte Fettsäuren weitere zwingende Komponenten dieser Mischungen sind, diese Stoffgruppen aber aufgrund ihrer Formulierung als Negativmerkmale im geltenden Anspruch ausgeschlossen werden, berühren die in Rede stehenden Entgegenhaltungen die Neuheit der beanspruchten Verwendung nicht.

Die Entgegenhaltung (2) stellt die Neuheit gleichfalls nicht in Frage. Sie befaßt

sich mit den besonders vorteilhaften Eigenschaften langkettiger Tenside, ohne jedoch auf Sulfosuccinate der Formel (I) Bezug zu nehmen.

3. Die beanspruchte Verwendung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit,

denn der nächstliegende, durch die Druckschriften (1) und (3) vermittelte Stand

der Technik legt die beanspruchte Lösung hinsichtlich der Verwendung ausgewählter Sulfosuccinate nicht nahe.

Sulfosuccinate wurden auch bisher bereits zur Herstellung von Handgeschirrspülmitteln und kosmetischen Produkten, für die Schaumkraft und Hautverträglichkeit

zwei entscheidende Parameter darstellen, verwendet. Nichtsdestotrotz bestand

weiterhin ein Bedürfnis nach Produkten mit weiter verbesserten Eigenschaften und

insbesondere gesteigerter dermatologischer Verträglichkeit (vgl Erstunterlagen S 1

Abs 2).

Ausgehend von diesem Stand der Technik, liegt der vorliegenden Anmeldung die

Aufgabe zugrunde, solche Sulfosuccinate zu verwenden, die sich bei mindestens

gleichbleibend guter Schaumkraft durch eine signifikant verbesserte dermatologische Verträglichkeit auszeichnen (vgl Erstunterlagen S 1 Abs 3 und Beschreibungsseite 1 A Abs 2, eingegangen am 12. November 2001).

Zur Lösung dieser Aufgabe wird die Verwendung von Sulfosuccinat-Magnesiumsalzen der Formel (I) zur Herstellung von kosmetischen Zubereitungen gemäß geltendem Anspruch vorgeschlagen (vgl Erstunterlagen S 2 Abs 1 und 2 sowie Beschreibungsseite 2A Abs 1 und 2, eingegangen am 12. November 2001).

Wie die Anmelderin mit den im Rahmen des Prüfungsverfahrens bereits vorgelegten Vergleichsversuchen - den Beispielen 1 und V1 - belegt, weisen Magnesiumsalze von Behenylsulfosuccinaten sowohl bezüglich der Cytotoxizität als auch gegenüber der Schaumhöhe ein vorteilhafteres Verhalten auf als die entsprechenden

Natriumsalze (vgl Schriftsatz vom 3. Februar 1998).

Es sind aber die Natriumsalze der Sulfosuccinate längerkettiger Alkohole, deren

Gerüst eine Kohlenstoffatom-Anzahl im Bereich von 5 bis 13 aufweist, die bevorzugt sowohl nach (1) als auch nach (3) in oberflächenaktiven Mischungen bzw zur

Herstellung von kosmetischen Zubereitungen im allgemeinen eingesetzt werden

(vgl (1) Ansprüche 1 und 3 iVm Beschreibung S 4 Z 20 bis 32 und (3) Anspruch 1

iVm Beschreibung S 8 Abs 1). Zwar wird auch mit Zusammensetzungen, die diese

Verbindungen enthalten, angestrebt, Mittel herzustellen, die nicht nur eine hohe

Schaumbildung aufweisen, sondern sich auch durch eine geringe Hautbelastung

auszeichnen (vgl (1) Beschreibung S 2 Z 7 bis 11, Z 33 bis 39 und Tabelle 1 sowie

(3) Beschreibung S 2 Abs 3). Hinweise dahingehend aber, daß sich beachtenswerte Eigenschaftsunterschiede einstellen könnten bzw sich weitere Verbesserungen der angestrebten Wirkungen bereits dann erzielen ließen, wenn das Gegenion

eines Sulfosuccinates ausgetauscht werden würde, dh das Natriumion durch ein

Magnesiumion ersetzt werden würde, sind diesen Entgegenhaltungen jedoch nicht

zu entnehmen. Nachdem in Verbindung mit Sulfosuccinaten gemäß dem Stand

der Technik bevorzugt die Natriumsalze zum Einsatz gelangen, war es für den

Fachmann nicht zu erwarten gewesen, daß mit den Magnesiumsalzen von Behenylsulfosuccinaten der Formel (I) im Schaumverhalten und in der Cytotoxizität -

- wie mit den vorstehend angegebenen Vergleichsversuchen belegt - eine weitere

Verbesserung erzielt werden kann, zumal dieser Ester eines C22-Alkoholes gleichfalls nicht zur Gruppe der unter die im Stand der Technik als besonders gut geeignet bezeichneten Sulfosuccinate fällt.

Auch eine Zusammenschau mit (2) führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Entgegenhaltung vermittelt dem Fachmann zwar die Lehre, daß bei einem Vergleich

langkettiger Tenside Verbindungen mit einem Behenylrest nicht nur bemerkenswerte Konditionier- und Emulgiereigenschaften besitzen, sondern auch ein erheblich geringeres Irritationspotential als herkömmliche C12 - bis C18-Verbindungen,

wie beispielsweise Lauryl- oder Stearyl-Verbindungen aufweisen (vgl S 42 mi Sp

Abs 2 und re Sp Abs 2 und Erstunterlagen S 9 Tabelle 1). Anregungen aber, die

es dem Fachmann nahelegen könnten, Magnesiumsalze von Sulfosuccinaten der

Formel (I) zur Herstellung von kosmetischen Zubereitungen zu verwenden, um damit Formulierungen zu erhalten, die sich nicht nur durch eine gleichbleibend gute

Schaumkraft, sondern auch durch eine signifikant verbesserte dermatologische

Verträglichkeit auszeichnen, werden auch mit (2) nicht vermittelt.

Nachdem aus keiner der dem Senat vorliegenden Entgegenhaltungen Hinweise

abzuleiten sind, zur Lösung der der Anmeldung zugrunde liegenden Aufgabe den

Einsatz von Magnesiumsalzen der Sulfosuccinate der Formel (I) in Betracht zu

ziehen, kann der beanspruchten Verwendung die erfinderische Tätigkeit nicht abgesprochen werden.

4. Der einzige Anspruch nach Hilfsantrag 2 ist somit gewährbar.

5. Nach alledem war der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Patent mit

den im Tenor angegebenen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Eine mündliche Verhandlung ist von der Anmelderin nicht beantragt und bei der

gegebenen Sachlage vom Senat nicht für sachdienlich erachtet worden.

Moser

Harrer

Proksch-Ledig

Gerster