Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 28.05.2002 – 34 W (pat) 26/01

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 41 827

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter

Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß

der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Februar 2001 aufgehoben und das Patent mit

folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 4, Beschreibung Spalten 1 bis 3 mit

Einschubseite 1a als Ersatz für Spalte 1 Zeilen 38 bis 43,

sämtlich eingegangen am 24. Mai 2002; eine Seite Zeichnung vom Anmeldetag.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent widerrufen

mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit verteidigten Hauptanspruchs

ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau

des "Silo-Handbuch", Berlin 1988, Seiten 102 bis 106 (D1) mit DE 43 42 962 C1

(D2).

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie legt im

Beschwerdeverfahren vier neugefaßte Patentansprüche vor, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:

Austraghilfe für schwerfließende Schüttgüter, welche aus

einem Behälter (10) zu entladen sind, wobei der Behälter (10) eine untere Auslaßöffnung mit einem Ringflansch (12) aufweist, der mit einem Anschlußflansch koppelbar ist, wobei zwischen dem Ringflansch (12) des Behälters (10) und dem Anschlußflansch ein flexibles Zwischenstück (20) angeordnet und ein in den Behälter (10) ragender

Rüttelkörper (30) vorgesehen ist, welcher über den Anschlußflansch bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß

a)

der Anschlußflansch Teil eines ersten Anschluß-Rohrstutzens (14) in einer Vorrichtung zum Kuppeln des

Behälters (10) mit einem weiteren, einen zweiten Anschluß-Rohrstutzen (16) aufweisenden Behälter ist,

b) wobei jeder der Anschluß-Rohrstutzen (14, 16) nahe

seinem dem ihn tragenden Behälter abgewandten Ende

eine um einen Durchmesser des betreffenden

Anschluß-Rohrstutzens (14, 16) schwenkbare Schließklappe (142, 162) aufweist, die aus einer Schließstellung in eine Offenstellung überführbar ist,

c) wobei die Schließklappe (162) des zweiten Anschluß-

Rohrstutzens (16) einen diese beaufschlagenden

Schwenkantrieb aufweist,

d) wobei der zweite Anschluß-Rohrstutzen (16) mit einem

oder mehreren Vibratoren (40) versehen ist,

e)

die an Ankoppel-Flansche (164) angekoppelt sind, welche einen Teil des zweiten Anschluß-Rohrstutzens (16)

bilden,

f)

und wobei an den zweiten Anschluß-Rohrstutzen (16)

eine schwimmende Lagerung (18) gelegt ist.

Die Patentansprüche 2 bis 4 betreffen Ausgestaltungen der Austraghilfe nach

Patentanspruch 1.

Die Patentinhaberin ist der Ansicht die Gegenstände der verteidigten Patentansprüche 1 bis 4 seien durch den aufgedeckten Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt. Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

den im Tenor genannten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Neben den beiden vorstehend genannten Schriften sind noch die

EP 0 434 867 A1 (D3) und die DE 36 11 618 C1 (D4) zum Stand der Technik

genannt worden.

Eine Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 25. März 2002 ihren Einspruch

zurückgenommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

A) Die verteidigten Patentansprüche sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 enthält in seinem Oberbegriff sämtliche Merkmale des

erteilten Patentanspruchs 1. Seine kennzeichnenden Merkmale entstammen dem

erteilten Patentanspruch 4 und der Beschreibung des Ausführungsbeispiels.

Das kennzeichnende Merkmal des Patentanspruchs 2 entspricht dem des erteilten

Patentanspruchs 2, das Kennzeichen des Patentanspruchs 3 entspricht dem des

erteilten Patentanspruchs 5. Die im Kennzeichen des Patentanspruchs 4 aufgeführten Merkmale finden ihre Stütze im erteilten Patentanspruch 4.

B) Die Austraghilfe gemäß dem verteidigten Patentanspruch 1 ist patentfähig.

1. Sie ist in keiner der zum Stand der Technik genannten Schriften mit sämtlichen Merkmalen beschrieben und daher neu.

a) Bei der im "Silo-Handbuch" Seite 106 Bild 5-26 (D1) beschriebenen Austraghilfe sind sämtliche Merkmale des Oberbegriffs von Patentanspruch 1, aber nicht

dessen kennzeichnende Merkmale verwirklicht.

b)

Letzteres gilt auch für die Austragsvorrichtung nach der EP 0 434 867 A1

(D3) und die Wiegevorrichtung nach der DE 36 11 618 C1 (D4).

c) Von der Vorrichtung zum Kuppeln von Behältnissen nach der

DE 43 42 962 C1 (D2) unterscheidet sich die patentgemäße Austraghilfe bereits

gattungsmäßig durch das flexible Zwischenstück und den in den Behälter ragenden Rüttelkörper.

2. Die offensichtlich gewerblich anwendbare Austraghilfe gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a)

In dem "Silo-Handbuch" (D1) wird auf Seite 106, Bild 5-26 mit zugehöriger

Beschreibung, eine Austraghilfe für schwerfließende Schüttgüter aus einem Silo

gezeigt und beschrieben, bei der ein Unwuchtmotor an das Silo über eine flexible

Verbindung angebracht ist, um einen schildförmigen Rüttelkörper in Schwingungen versetzen und damit das Austragen erleichtern zu können. Dieser Aufbau ist

als störanfällig und wartungsintensiv empfunden und dem Patent daher die Aufgabe zugrunde gelegt worden, diese bekannte Austraghilfe für schwerfließende

Schüttgüter derart weiterzuentwickeln, daß sie einfach und wartungsarm aufgebaut ist und in einem geschlossenen System arbeiten kann.

Für die im Kennzeichen des verteidigten Anspruchs 1 beanspruchte Lösung gibt

das "Silo-Handbuch" (D1) aus sich heraus dem Fachmann keine Anregung.

b) Da – wie im Neuheitsvergleich dargelegt – auch die EP 0 434 867 A1 (D3)

und die DE 36 11 618 C1 (D4) keinerlei Merkmale der beanspruchten Lösung zeigen, konnten auch diese Schriften den Fachmann nicht in Richtung der patentgemäßen Austraghilfe lenken.

c) Die Vorrichtung zum Kuppeln von zwei Behältnissen nach der

DE 43 42 962 C1 (D2) ist in der Lage, in einem geschlossenen System zu arbeiten. Sie besteht aus einem Behälter (10) mit einer unteren Auslaßöffnung, die mit

einem ersten Anschluß-Rohrstutzen (16) in einer Vorrichtung zum Kuppeln des

Behälters (10) mit einem weiteren, einen zweiten Anschluß-Rohrstutzen (32) aufweisenden Behälter (12) versehen ist, wobei jeder der Anschluß-Rohrstutzen (16,

32) nahe seinem dem ihn tragenden Behälter (10, 12) abgewandten Ende eine um

einen Durchmesser des betreffenden Anschluß-Rohrstutzen (16, 32) schwenkbare

Schließklappe (26, 34) aufweist. Weitere Gemeinsamkeiten mit der patentgemäßen Austraghilfe bestehen nicht. Die Schrift D2 konnte den Fachmann daher allenfalls anregen, die aus (D1) bekannte Austraghilfe entsprechend den ersten beiden

kennzeichnenden Merkmalsgruppen a) und b) des Patentanspruchs 1 zu gestalten. Eine Anregung in Richtung der übrigen kennzeichnenden Merkmale c) bis f)

enthält die Schrift D2 ersichtlich nicht.

Die Erfinder haben erkannt, daß ein wartungsarmer Betrieb einer im geschlossenen System arbeitenden Austraghilfe dadurch erreicht werden kann, daß der

untere (zweite) Anschluß-Rohrstutzen mit dem die Schließklappen beaufschlagenden Schwenkantrieb sowie dem Vibrator versehen wird. Dadurch können am

oberen (ersten) Anschluß-Rohrstutzen bzw dem ihn tragenden Behälter entsprechende Anbauten sowie Strom- und/oder Druckluftanschlüsse entbehrlich werden,

was sich bei Einsatz des oberen Behälters als Transportbehälter wegen des geringeren Wartungsaufwands besonders günstig auswirkt. Dieser Lösungsweg ist im

aufgedeckten Stand der Technik ohne Vorbild. Der Fachmann konnte ihn nach

Auffassung des Senats auch nicht im Rahmen fachüblichen Handelns auffinden,

sondern er mußte dazu erfinderisch tätig werden.

Der verteidigte Patentanspruch 1 hat aus diesen Erwägungen Bestand.

C) Die Patentansprüche 2 bis 4 betreffen Ausgestaltungen der Austraghilfe nach

Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Gemeinsam mit dem

Hauptanspruch haben daher auch die Unteransprüche Bestand.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Dr. Frowein

Ihsen

Fa