Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 04.06.2002 – 8 W (pat) 41/01

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Juni 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 43 052.3-16

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dipl.-Ing. Gießen und

Dipl.-Ing. Kuhn 6.70

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Prüfungsstelle

für Klasse B 29 C des Patentamts vom

8. Juni 2001 aufgehoben.

2. Die Anmeldung wird an das Patentamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung P 44 43 052.3-16 mit der Bezeichnung "Verfahren zur

Herstellung eines L–förmigen Schalungselementes" ist am 05. Dezember 1994

beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse B 29 C

mit Beschluss vom 08. Juni 2001 zurückgewiesen worden.

Die Zurückweisung erfolgte auf der Grundlage des am 30. November 1998

eingereichten Patentanspruchs 1, der wie folgt lautete:

1. Verfahren zur Herstellung eines L–förmigen Randschalungselementes zum Gießen von Betondecken, bestehend aus Kunststoffschaum, dadurch gekennzeichnet,

dass ein Kunststoffschaumblock durch Längsschnitte in

mindestens zwei Elemente aufgeteilt wird.

Die Prüfungsstelle hat in dem angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten,

dass der Gegenstand des o.g. Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der

Technik nach der DE 82 19 687 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung neugefasste Patentansprüche

1 bis 5 überreicht.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Verfahren

zur

Herstellung

von

eines

L–förmigen

Schalungselementes

aus

Kunststoffschaum

für

Deckenrandschalungen zum Gießen von Betondecken,

a) wobei das Schalungselement dazu vorgesehen ist, mit einem

kurzen Schenkel auf der Gebäudewand zu stehen und mit

dem langen Schenkel nach oben zu ragen, wobei der lange

Schenkel eine der Betondeckendicke entsprechende Länge

besitzt, so dass der Beton an der Oberkante des langen

Schenkels abgezogen werden kann,

b)

wobei ein Kunststoffschaumblock mit reckteckigem Querschnitt

als Ausgangsmaterial verwendet wird, dessen Abmessungen

gleich den Abmessungen von zwei gewünschten und

ineinandergeschachtelten Schalungselementen unter Berücksichtigung einer Schnittbreite zwischen beiden Schalungselementen entsprechen, wobei die Schalungselemente entlang

einer S–förmig oder Z–förmig durch den Blockquerschnitt

verlaufenden Linie angeordnet sind, so dass die kurze

Schenkellänge durch die Querschnittsbreite des Kunststoffschaumblockes bestimmt

ist, und wobei der Kunststoffschaumblock eine Breite besitzt, die gleich der doppelten Dicke

des langen Schenkels plus der Schnittbreite ist,

c)

wobei mit einem auf eine Temperatur oberhalb des Erweichungspunktes des Kunststoffschaumes erwärmten durch

ein Blech gebildeten Messer, welches der S–förmig oder Z–

förmig verlaufenden Linie nachgebildet ist, in Längsrichtung

durch den Kunststoffschaumblock geschnitten wird.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Akten Bezug

genommen.

Dem Anmeldungsgegenstand

liegt gemäß Seite 1, dritter Absatz der am

Anmeldetag eingereichten Beschreibung die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur

Herstellung L–förmiger Betonschalungselemente zu entwickeln, das wirtschaftlich

wesentlich günstiger ist.

Die Anmelderin trägt vor, dass der Fachmann des Bauwesens erst erkennen

musste, dass mit einteiligen L–förmigen Schalungselementen beim Betonieren

eine einwandfreie Begrenzung der Deckenbreite und Höhe erreicht werden kann

und dass dann der Fachmann für das Bearbeiten von Kunststoffen, insbesondere

des Schneidens von Kunststoffen, für die besondere Art des Schneidens und des

Anordnens des Schnittes durch den Schaumstoffblock eine Lösung für die

Herstellung der L–förmigen Schalungselemente finden musste. Sie ist daher der

Ansicht, dass der im Verfahren befindliche Stand der Technik diese Vorgehensweise nicht nahe legen würde, so dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Anmelderin stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse

B 29 C des Patentamts vom 08. Juni 2001 aufzuheben und das Patent auf der

Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis

5 zu erteilen.

II

Die zulässige Beschwerde ist nur insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Anmeldung an das

Patentamt führt.

1. Mit den geltenden Patentansprüche 1 bis 5 liegt eine unzulässige Änderung

des Anmeldungsgegenstandes nicht vor.

Der Patentanspruch 1 ist auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten

Patentanspruchs 1 formuliert, wobei das Merkmal a) auf Seite 3, erster

Absatz der ursprünglichen Beschreibung, das Merkmal b) im ursprünglichen

Patentanspruch 2 und der Seite 1, vierter Absatz der ursprünglichen

Beschreibung und das Merkmal c) in den ursprünglichen Patentansprüchen 4

und 5 offenbart ist. Die Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen den am

Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 6 bis 9.

2. Das aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare

Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 hat gegenüber dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik, nämlich nach der

1. DE 82 19 687 U1, der

2. DE 25 20 852 A1 und der

3. FR 1 595 551

als neu zu gelten, denn nach keiner dieser Druckschriften wird ein L–förmiges

Schalungselement beim Betonieren von Gebäudedecken eingesetzt.

So betrifft die DE 82 19 687 U1 und die DE 25 20 852 A1 jeweils ein Gerät

zum Schneiden von Dämmplatten bzw. aus Kunststoffblöcken aus

geschäumtem Kunststoff und die FR 1 595 551 ein Verfahren zum Herstellen

von Profilen aus geschäumtem Polystyrol mittels erwärmten Schneidedrähten.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem bisher

genannten Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Beim Anmeldungsgegenstand wird beim Betonieren von Gebäudedecken ein

L–förmiges Schalungselement aus geschäumtem Kunststoff eingesetzt. Um

dieses Schalungselement kostengünstig und ohne großen Abfall herstellen zu

können, wird ein rechteckförmiger Kunststoffschaumblock, dessen Abmessungen so bemessen sind, dass sie zwei ineinandergeschachtelten L–

förmigen Schalungselementen entsprechen, mit einem erhitzten Messer

geschnitten.

Der Fachmann für das Bauwesen, ein Meister oder Techniker, der sich mit

dem Betonieren von Gebäudedecken befasst, musste erkennen, dass L–

förmige Schalungselemente aus Kunststoffschaum dem beim Betonieren der

Decken auftretenden Druck standhalten können. Um diese L-förmigen

Schalungselemente nunmehr kostengünstig aus Schaumstoffblöcken zu

schneiden, musste dieser Fachmann eine Möglichkeit suchen, den

Schaumstoffblock so aufzuteilen, dass kein Abfall entsteht. Dafür ist aber der

Fachmann

für das Bearbeiten,

insbesondere des Schneidens, von

Kunststoffen, ein Meister oder Techniker, zuständig. Diesem Fachmann

vermittelt jedoch der aufgezeigte Stand der Technik ausreichend Anregungen,

um ein abfallarmes Schneiden des Kunststoffblockes in zwei ineinandergeschachtelte L–förmige Profile zu erzielen.

In der FR 1 595 551 wird mittels eines erwärmten Drahtes (S. 1, Z. 11) ein

Block aus geschäumten Polystyrol so geschnitten, dass mehrere L–förmige

Teile aus einem einzigen Kunststoffschaumblock hergestellt werden. Das

Schneiden des Blockes erfolgt dabei dergestalt, dass durch eine einfache

Schneidebewegung eine erhöhte Anzahl an Paßstücken und Stücke für die

Ausmauerung (S. 1 Z. 25) ohne großen Verlust und somit wirtschaftlicher

erzielt wird (S. 1, Z. 16 ff). Gemäß Fig. 1 (Beschreibung S. 2, Z. 5 ff) wird der

Kunststoffsschaumblock in Führungen (4) bewegt und dabei durch die

erhitzten Drähte (1) durch einen im Blockquerschnitt Z–förmig verlaufenden

Schnitt in Längsrichtung in einzelne Stücke zerteilt (Fig. 2). Dazu sind die

Drähte entsprechend der Kontur des herzustellenden Profils geformt. Auch

ergeben sich hier die Abmessungen der L–förmigen Elemente – wenn auch

bei annähernd gleichen Schenkellängen des L – zwangsläufig aus den

Abmessungen des

rechteckförmigen Schaumstoffblockes, wobei beim

abmessungsgerechten Schneiden von Werkstoffen die Schnittbreite des

Werkzeugs immer zu berücksichtigen ist.

Wenn nun mit dem Schneidegerät nach der FR 1 595 551, bei dem die aus

Draht bestehenden Schneideelemente für die dort auftretenden Kräfte eine

ausreichende mechanische Stabilität aufweisen (Seite 1, Z. 21 ff), beim

Schneiden eines langgestreckten Schaumblockes in zwei ineinandergeschachtelte L–förmige Profile mit unterschiedlichen Schenkellängen, kein

ausreichend gerader Schnittverlauf erzielt werden kann, erhält der entsprechende Fachmann aus der DE 82 19 687 U1 den Hinweis, dass ein

elektrisch beheiztes Messer aus Edelstahl, das einen

rechteckigen

Querschnitt besitzt und dem gewünschten Profil entsprechend gebogen ist,

einwandfreie Schnitte liefert. Dieses Messer nunmehr zum Herstellen von

ineinandergeschachtelten L–förmigen Schalungselementen aus einem

Kunststoffschaumblock einzusetzen liegt nahe, denn in der DE 82 19 687 U1

werden ebenfalls Schaumstoffe profiliert geschnitten und dies betriebssicher

(S.3, zweiter vollständiger Absatz).

Somit waren dem Fachmann des Bearbeitens von Kunststoffen am

Anmeldetag alle Maßnahmen bekannt, um ohne erfinderisches Zutun zu

einem wirtschaftlichen und betriebsicheren Schneiden von Kunststoffschaumblöcken zu gelangen.

Der dem Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle zugrunde liegende

Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem ursprünglichen Patentanspruch 1 dadurch, dass im Oberbegriff die Bezeichnung "Schalungselement

für Betondecken" durch

"Randschalungselement zum Gießen von

Betondecken" ersetzt wurde. Diese Änderung hat die Prüfungsstelle in ihrem

Beschluss (vgl. Nr. II. 2. Abs.) lediglich als Verdeutlichung bezeichnet, die für

die Betrachtung der Patentfähigkeit des beanspruchten Herstellungsverfahrens ohne Belang sei.

In dem nunmehr geltenden Patentanspruch 1 wird aber neben der Herstellung

im Merkmal a) noch eine bestimmte Ausbildung und Anwendung des

Schalungselementes beansprucht. Zu diesen nicht die Kunststoffverarbeitung

sondern das Bauwesen betreffenden Aspekten, die vorher nicht beansprucht

waren, konnte die Prüfungsstelle bisher nicht Stellung nehmen, es wurde also

bisher auch kein hierauf gerichteter Stand der Technik nachgesucht.

Da somit der Senat über die Patentfähigkeit des beanspruchten Gegenstandes nicht abschließend entscheiden kann, hält er es - auch um einen

Instanzenverlust zu vermeiden – für geboten, die Anmeldung zur Fortsetzung

der Prüfung an das Patentamt zurückzuverweisen, welches besser in der

Lage ist, den nunmehr möglicherweise relevanten Stand der Technik zu

ermitteln.

Kowalski

Viereck

Gießen

Kuhn

Cl