Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 04.06.2002 – 8 W (pat) 41/01
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Juni 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 43 052.3-16
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dipl.-Ing. Gießen und
Dipl.-Ing. Kuhn 6.70
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Prüfungsstelle
für Klasse B 29 C des Patentamts vom
8. Juni 2001 aufgehoben.
2. Die Anmeldung wird an das Patentamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung P 44 43 052.3-16 mit der Bezeichnung "Verfahren zur
Herstellung eines L–förmigen Schalungselementes" ist am 05. Dezember 1994
beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse B 29 C
mit Beschluss vom 08. Juni 2001 zurückgewiesen worden.
Die Zurückweisung erfolgte auf der Grundlage des am 30. November 1998
eingereichten Patentanspruchs 1, der wie folgt lautete:
1. Verfahren zur Herstellung eines L–förmigen Randschalungselementes zum Gießen von Betondecken, bestehend aus Kunststoffschaum, dadurch gekennzeichnet,
dass ein Kunststoffschaumblock durch Längsschnitte in
mindestens zwei Elemente aufgeteilt wird.
Die Prüfungsstelle hat in dem angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten,
dass der Gegenstand des o.g. Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der
Technik nach der DE 82 19 687 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung neugefasste Patentansprüche
1 bis 5 überreicht.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Verfahren
zur
Herstellung
von
eines
L–förmigen
Schalungselementes
aus
Kunststoffschaum
für
Deckenrandschalungen zum Gießen von Betondecken,
a) wobei das Schalungselement dazu vorgesehen ist, mit einem
kurzen Schenkel auf der Gebäudewand zu stehen und mit
dem langen Schenkel nach oben zu ragen, wobei der lange
Schenkel eine der Betondeckendicke entsprechende Länge
besitzt, so dass der Beton an der Oberkante des langen
Schenkels abgezogen werden kann,
b)
wobei ein Kunststoffschaumblock mit reckteckigem Querschnitt
als Ausgangsmaterial verwendet wird, dessen Abmessungen
gleich den Abmessungen von zwei gewünschten und
ineinandergeschachtelten Schalungselementen unter Berücksichtigung einer Schnittbreite zwischen beiden Schalungselementen entsprechen, wobei die Schalungselemente entlang
einer S–förmig oder Z–förmig durch den Blockquerschnitt
verlaufenden Linie angeordnet sind, so dass die kurze
Schenkellänge durch die Querschnittsbreite des Kunststoffschaumblockes bestimmt
ist, und wobei der Kunststoffschaumblock eine Breite besitzt, die gleich der doppelten Dicke
des langen Schenkels plus der Schnittbreite ist,
c)
wobei mit einem auf eine Temperatur oberhalb des Erweichungspunktes des Kunststoffschaumes erwärmten durch
ein Blech gebildeten Messer, welches der S–förmig oder Z–
förmig verlaufenden Linie nachgebildet ist, in Längsrichtung
durch den Kunststoffschaumblock geschnitten wird.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Akten Bezug
genommen.
Dem Anmeldungsgegenstand
liegt gemäß Seite 1, dritter Absatz der am
Anmeldetag eingereichten Beschreibung die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur
Herstellung L–förmiger Betonschalungselemente zu entwickeln, das wirtschaftlich
wesentlich günstiger ist.
Die Anmelderin trägt vor, dass der Fachmann des Bauwesens erst erkennen
musste, dass mit einteiligen L–förmigen Schalungselementen beim Betonieren
eine einwandfreie Begrenzung der Deckenbreite und Höhe erreicht werden kann
und dass dann der Fachmann für das Bearbeiten von Kunststoffen, insbesondere
des Schneidens von Kunststoffen, für die besondere Art des Schneidens und des
Anordnens des Schnittes durch den Schaumstoffblock eine Lösung für die
Herstellung der L–förmigen Schalungselemente finden musste. Sie ist daher der
Ansicht, dass der im Verfahren befindliche Stand der Technik diese Vorgehensweise nicht nahe legen würde, so dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Anmelderin stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse
B 29 C des Patentamts vom 08. Juni 2001 aufzuheben und das Patent auf der
Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis
5 zu erteilen.
II
Die zulässige Beschwerde ist nur insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Anmeldung an das
Patentamt führt.
1. Mit den geltenden Patentansprüche 1 bis 5 liegt eine unzulässige Änderung
des Anmeldungsgegenstandes nicht vor.
Der Patentanspruch 1 ist auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten
Patentanspruchs 1 formuliert, wobei das Merkmal a) auf Seite 3, erster
Absatz der ursprünglichen Beschreibung, das Merkmal b) im ursprünglichen
Patentanspruch 2 und der Seite 1, vierter Absatz der ursprünglichen
Beschreibung und das Merkmal c) in den ursprünglichen Patentansprüchen 4
und 5 offenbart ist. Die Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen den am
Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 6 bis 9.
2. Das aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare
Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 hat gegenüber dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik, nämlich nach der
1. DE 82 19 687 U1, der
2. DE 25 20 852 A1 und der
3. FR 1 595 551
als neu zu gelten, denn nach keiner dieser Druckschriften wird ein L–förmiges
Schalungselement beim Betonieren von Gebäudedecken eingesetzt.
So betrifft die DE 82 19 687 U1 und die DE 25 20 852 A1 jeweils ein Gerät
zum Schneiden von Dämmplatten bzw. aus Kunststoffblöcken aus
geschäumtem Kunststoff und die FR 1 595 551 ein Verfahren zum Herstellen
von Profilen aus geschäumtem Polystyrol mittels erwärmten Schneidedrähten.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem bisher
genannten Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Beim Anmeldungsgegenstand wird beim Betonieren von Gebäudedecken ein
L–förmiges Schalungselement aus geschäumtem Kunststoff eingesetzt. Um
dieses Schalungselement kostengünstig und ohne großen Abfall herstellen zu
können, wird ein rechteckförmiger Kunststoffschaumblock, dessen Abmessungen so bemessen sind, dass sie zwei ineinandergeschachtelten L–
förmigen Schalungselementen entsprechen, mit einem erhitzten Messer
geschnitten.
Der Fachmann für das Bauwesen, ein Meister oder Techniker, der sich mit
dem Betonieren von Gebäudedecken befasst, musste erkennen, dass L–
förmige Schalungselemente aus Kunststoffschaum dem beim Betonieren der
Decken auftretenden Druck standhalten können. Um diese L-förmigen
Schalungselemente nunmehr kostengünstig aus Schaumstoffblöcken zu
schneiden, musste dieser Fachmann eine Möglichkeit suchen, den
Schaumstoffblock so aufzuteilen, dass kein Abfall entsteht. Dafür ist aber der
Fachmann
für das Bearbeiten,
insbesondere des Schneidens, von
Kunststoffen, ein Meister oder Techniker, zuständig. Diesem Fachmann
vermittelt jedoch der aufgezeigte Stand der Technik ausreichend Anregungen,
um ein abfallarmes Schneiden des Kunststoffblockes in zwei ineinandergeschachtelte L–förmige Profile zu erzielen.
In der FR 1 595 551 wird mittels eines erwärmten Drahtes (S. 1, Z. 11) ein
Block aus geschäumten Polystyrol so geschnitten, dass mehrere L–förmige
Teile aus einem einzigen Kunststoffschaumblock hergestellt werden. Das
Schneiden des Blockes erfolgt dabei dergestalt, dass durch eine einfache
Schneidebewegung eine erhöhte Anzahl an Paßstücken und Stücke für die
Ausmauerung (S. 1 Z. 25) ohne großen Verlust und somit wirtschaftlicher
erzielt wird (S. 1, Z. 16 ff). Gemäß Fig. 1 (Beschreibung S. 2, Z. 5 ff) wird der
Kunststoffsschaumblock in Führungen (4) bewegt und dabei durch die
erhitzten Drähte (1) durch einen im Blockquerschnitt Z–förmig verlaufenden
Schnitt in Längsrichtung in einzelne Stücke zerteilt (Fig. 2). Dazu sind die
Drähte entsprechend der Kontur des herzustellenden Profils geformt. Auch
ergeben sich hier die Abmessungen der L–förmigen Elemente – wenn auch
bei annähernd gleichen Schenkellängen des L – zwangsläufig aus den
Abmessungen des
rechteckförmigen Schaumstoffblockes, wobei beim
abmessungsgerechten Schneiden von Werkstoffen die Schnittbreite des
Werkzeugs immer zu berücksichtigen ist.
Wenn nun mit dem Schneidegerät nach der FR 1 595 551, bei dem die aus
Draht bestehenden Schneideelemente für die dort auftretenden Kräfte eine
ausreichende mechanische Stabilität aufweisen (Seite 1, Z. 21 ff), beim
Schneiden eines langgestreckten Schaumblockes in zwei ineinandergeschachtelte L–förmige Profile mit unterschiedlichen Schenkellängen, kein
ausreichend gerader Schnittverlauf erzielt werden kann, erhält der entsprechende Fachmann aus der DE 82 19 687 U1 den Hinweis, dass ein
elektrisch beheiztes Messer aus Edelstahl, das einen
rechteckigen
Querschnitt besitzt und dem gewünschten Profil entsprechend gebogen ist,
einwandfreie Schnitte liefert. Dieses Messer nunmehr zum Herstellen von
ineinandergeschachtelten L–förmigen Schalungselementen aus einem
Kunststoffschaumblock einzusetzen liegt nahe, denn in der DE 82 19 687 U1
werden ebenfalls Schaumstoffe profiliert geschnitten und dies betriebssicher
(S.3, zweiter vollständiger Absatz).
Somit waren dem Fachmann des Bearbeitens von Kunststoffen am
Anmeldetag alle Maßnahmen bekannt, um ohne erfinderisches Zutun zu
einem wirtschaftlichen und betriebsicheren Schneiden von Kunststoffschaumblöcken zu gelangen.
Der dem Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle zugrunde liegende
Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem ursprünglichen Patentanspruch 1 dadurch, dass im Oberbegriff die Bezeichnung "Schalungselement
für Betondecken" durch
"Randschalungselement zum Gießen von
Betondecken" ersetzt wurde. Diese Änderung hat die Prüfungsstelle in ihrem
Beschluss (vgl. Nr. II. 2. Abs.) lediglich als Verdeutlichung bezeichnet, die für
die Betrachtung der Patentfähigkeit des beanspruchten Herstellungsverfahrens ohne Belang sei.
In dem nunmehr geltenden Patentanspruch 1 wird aber neben der Herstellung
im Merkmal a) noch eine bestimmte Ausbildung und Anwendung des
Schalungselementes beansprucht. Zu diesen nicht die Kunststoffverarbeitung
sondern das Bauwesen betreffenden Aspekten, die vorher nicht beansprucht
waren, konnte die Prüfungsstelle bisher nicht Stellung nehmen, es wurde also
bisher auch kein hierauf gerichteter Stand der Technik nachgesucht.
Da somit der Senat über die Patentfähigkeit des beanspruchten Gegenstandes nicht abschließend entscheiden kann, hält er es - auch um einen
Instanzenverlust zu vermeiden – für geboten, die Anmeldung zur Fortsetzung
der Prüfung an das Patentamt zurückzuverweisen, welches besser in der
Lage ist, den nunmehr möglicherweise relevanten Stand der Technik zu
ermitteln.
Kowalski
Viereck
Gießen
Kuhn
Cl