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BPatG Beschluss vom 05.06.2002 – 19 W (pat) 29/00

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Juni 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Patent 44 09 823

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Harrer, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und

Dr.-Ing. Kaminski

beschlossen:

Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

7. Februar 2000 wird aufgehoben.

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 51 - hat das auf die am

22. März 1994 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 44 09 823 mit der Bezeichnung „Regelantrieb", für das die Unionspriorität in der Schweiz vom 9. Februar 1994 mit dem Aktenzeichen CH 00353/94 in Anspruch genommen ist, im

Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 7. Februar 2000 in vollem Umfang aufrechterhalten, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht unzulässig erweitert sei, er zureichend deutlich offenbart sei und zusammen mit der Beschreibung

und Zeichnung eine klare Lehre zum technischen Handeln beinhalte und er neu

sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Der erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

„Regelantrieb für mehrere elektromotorisch angetriebene

Achsen (M1, M2, M3) von Maschinen, insbesondere Spritzgießmaschinen, der eine Steuer- und Regelvorrichtung mit

einem oder mehreren internen Signalrechner/n (20) aufweist,

welcher/welche die folgenden Funktionen umfaßt/umfassen:

Phasenwinkelsteller (ϕ), Strom- (I) und Geschwindigkeitsregler (V), dadurch gekennzeichnet, daß ein getrennt anbringbares, von einem Maschinenrechner (15, 16) unabhängiges

Modul (30) zum autonomen Steuern oder Regeln der Achsen

(M1, M2, M3) vorgesehen ist, welches neben dem oder den

Signalrechner/n (20) einen diesem oder diesen übergeordneten Prozeßrechner (22) aufweist, der zur verzögerungsfreien,

gleichzeitigen Steuerung oder Regelung der Achsen (M1,

M2, M3) ausgelegt ist und seine notwendigen Informationen

aus einem im Modul (30) vorgesehenen Speicher (24) bezieht.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 27. Juli 2001 lautet:

„Regelantrieb für mehrere elektromotorisch angetriebene

Achsen (M1, M2, M3) von Maschinen, insbesondere Spritzgießmaschinen, der eine Steuer- und Regelvorrichtung mit

einem oder mehreren internen Signalrechner/n (20) aufweist,

welcher/welche die folgenden Funktionen umfaßt/umfassen:

Phasenwinkelsteller (ϕ), Strom- (I) und Geschwindigkeitsregler (V) sowie Positionsregler, dadurch gekennzeichnet, daß

ein getrennt anbringbares, von einem Maschinenrechner (15,

17) unabhängiges Modul (30), das eine Kontrolleinheit (26)

und eine Driveintelligenz (23) umfasst, zum autonomen

Steuern oder Regeln der Achsen (M1, M2, M3) vorgesehen

ist, welches neben dem oder den Signalrechner/n (20) einen

diesem oder diesen übergeordneten Prozeßrechner (22) aufweist, der zur verzögerungsfreien, gleichzeitigen Steuerung

oder Regelung der Achsen (M1, M2, M3) ausgelegt ist und

seine notwendigen Informationen aus einem im Modul (30)

vorgesehenen Speicher (24) bezieht.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 27. Juli 2001 lautet:

„Regelantrieb für mehrere elektromotorisch angetriebene

Achsen (M1, M2, M3) von Maschinen, insbesondere Spritzgießmaschinen, der eine Steuer- und Regelvorrichtung mit

einem oder mehreren internen Signalrechner/n (20) aufweist,

welcher/welche die folgenden Funktionen umfaßt/umfassen:

Phasenwinkelsteller (ϕ), Strom- (I) und Geschwindigkeitsregler (V) sowie Positionsregler, dadurch gekennzeichnet, daß

ein getrennt anbringbares, von einem Maschinenrechner (15,

17) unabhängiges Modul (30), das eine Kontrolleinheit (26)

und eine Driveintelligenz (23) umfasst, zum autonomen

Steuern oder Regeln der Achsen (M1, M2, M3) vorgesehen

ist, welches neben dem oder den Signalrechner/n (20) einen

diesem oder diesen übergeordneten Prozeßrechner (22) aufweist, der zur verzögerungsfreien, gleichzeitigen Steuerung

oder Regelung der Achsen (M1, M2, M3) ausgelegt ist und

seine notwendigen Informationen aus einem im Modul (30)

vorgesehenen Speicher (24) bezieht, und dass der Prozessrechner (22) für wenigstens eine Achse (M1, M2, M3) als

Mehrgrößenregler (25) ausgebildet ist, dem als Zielgrößen

zunächst Grenzwerte einer Regelgröße eingebbar sind und

dann Grenzwerte einer oder mehrerer weiterer Regelgrößen.“

Die Einsprechende ist der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

jedem der Anträge sei ua unzulässig erweitert.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu

widerrufen.

Die ordnungsgemäß geladene Patentinhaberin, die - wie angekündigt - an der

mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, stellt schriftsätzlich den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen

mit der Maßgabe,

das Patent hilfsweise mit dem Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 1 vom 27. Juli 2001 aufrechtzuerhalten,

höchst hilfsweise mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 27. Juli 2001 aufrechtzuerhalten,

im übrigen jeweils mit den Unterlagen gemäß Patentschrift.

Die Patentinhaberin tritt schriftsätzlich der Meinung der Einsprechenden entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und 2 über den Inhalt der Anmeldung in

der Fassung hinaus geht, in der sie beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereicht worden ist.

Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrungen in der Steuerungs- und Regelungstechnik für elektromotorisch angetriebene Achsen von Maschinen mit Hilfe von Rechnersystemen

anzusehen.

Entgegen der Meinung der Patentinhaberin ist das im Kenzeichen des Patentanspruchs 1 nach Haupt- , Hilfsantrag 1 und 2 aufgeführte Merkmal „.... einen Prozessrechner (22) aufweist, der zur verzögerungsfreien, gleichzeitigen Steuerung

oder Regelung der Achsen (M1, M2, M3) ausgelegt ist ...“ in den ursprünglichen

Unterlagen nicht offenbart.

In den ursprünglichen Unterlagen wird im Rahmen der allgemeinen Beschreibung

der Erfindung auf den Seiten 4 letzter Absatz bis Seite 5 erster Absatz auf den

Prozeßrechner bzw das Bezugszeichen 22 nicht eingegangen. Dort wird lediglich

auf eine gemeinsame Kontrolleinheit verwiesen, die den Drives unmittelbar zugeordnet ist, so daß mit nahezu Gleichzeitigkeit die Feldkontrolle sowie Strom-,

Lage- sowie Geschindigkeitsregelung von jedem Drive koordiniert wird. Diese

Drives weisen einen internen ϕ-Kontroller sowie je einen I-, V- und Positionsregler

auf. Die Kontrolleinheit kann als Interpolator nahezu ohne Zeitverlust z.B. die Positionsregler für zwei oder drei Achsen koordinieren kann. Dazu besitzt die Kontrolleinheit mit der Driveintelligenz die erforderliche Rechenleistung (S 5 Z 7

bis 11). Im Rahmen der Hilfsanträge 1 und 2 wird eine Kontrolleinheit mit dem Bezugszeichen 26 zusätzlich zu dem Prozeßrechner 22 als Teil des Moduls 30 definiert. Selbst wenn der Fachmann diese Kontrolleinheit als den anspruchsgemäß

bezeichneten Prozeßrechner ansehen würde, so kann er aus dieser Textpassage

der allgemeinen Beschreibung nicht entnehmen, daß diese Kontrolleinheit zur verzögerungsfreien, gleichzeitigen Steuerung oder Regelung der Achsen ausgelegt

ist, da sie als Interpolator nahezu ohne Zeitverlust nur die Drives koordiniert, die

wiederum die Achsen steuern bzw regeln.

Nach Seite 5 letzter Absatz der ursprünglichen Unterlagen wird im Stand der

Technik der Prozessrechner als selbständiges Hirn benutzt, der über die notwendige Anzahl Sensoren den Prozeß lenkt. Prozessrechner und Signalrechner arbeiten nach dieser Textstelle gemäß der neuen Erfindung gestützt auf die ihnen zugeteilten Rezepte als geschlossene Funktionseinheit als ein intelligenter „Vor-Ort-

Regler“. In welchem Verhältnis der Prozeßrechner zu der Kontrolleinheit der vorhergehenden Passage steht, ist nicht erläutert. Es ist demnach vom Fachmann

auch hier kein Hinweis zu entnehmen, daß der Prozessrechner 22 zur verzögerungsfreien, gleichzeitigen Steuerung oder Regelung der Achsen ausgelegt ist.

Im Zusammenhang mit Fig 1 wird der Rechner mit dem Bezugszeichen 22 als

Driverechner bezeichnet. Die Bezeichnung Prozeßrechner wird hier nicht verwendet. Nach Seite 11 erster Absatz weist der Mehrgrössen-Prozesskontroller 25 eine

Kontrolleinheit 26 auf, bestehend aus einer Driveintelligenz 23 sowie einem Rezeptspeicher 24. Die Driveintelligenz ist in direktem Arbeitsverbund mit dem Driverechner 22, der über einen Interpolator 21 sowie einen Kontroller 20 die Bewegung des Rotors 2 steuert bzw regelt. Bei diesem Beispiel wird also lediglich eine

Achse gesteuert bzw geregelt und zwar in einem Arbeitsverbund mit weiteren

Rechnern bzw Kontrollern.

In Fig 2 und der zugehörigen Beschreibung Seite 11 zweiter Absatz wird mit dem

Bezugszeichen 22 ebenfalls ein Drive-Rechner bezeichnet. In der Beschreibung

wird hierzu ausgeführt, daß ein Mehrachsdrive 30 aus drei Kontrollern 20 und einem Driverechner mit Rezeptspeicher 24 besteht. Der Driverechner 22 besteht

aus einem Interpolator 21 und drei Positionsreglern Pos. M1, Pos. M2, Pos. M3,

die als Funktionseinheit die bestmögliche Koordinierung aller Positionsregler gewährleistet. Positionsregler sind im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht aufgeführt, im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 umfassen dagegen die

Signalrechner 20 die Funktionen der Positionsregler und nicht der Driverechner 22.

Aus der Figur 2 entnimmt der Fachmann einen Mehrachs-Drive (Modul) 30 der

aus einem Drive-Rechner 22 besteht, der einen Interpolator 21, eine Driveintelligenz 23 und drei Mehrgrößenkontroller P1, P2, P2 sowie einen Signalrechner enthält. Unterhalb des Drive-Rechners 22 sind im Mehrachs-Drive (Modul) 30 drei

Kontroller 201, 202, 203 eingezeichnet, die jeweils aus einem V- und I-Regler und

einer ϕ-Kontrolle bestehen. An jeden Kontroller ist jeweils eine Achse M1, M2, M3

angeschlossen. Der Fachmann entnimmt aus dieser Graphik, daß jeder Kontroller

201, 202, 203 eine einzige Achse ansteuert, so daß die drei Achsen verzögerungsfrei, gleichzeitig angesteuert bzw geregelt werden können. Der Driverechner 22

hat keinen direkten Zugriff auf die Achsen M1, M2, M3, ist also nicht zur verzögerungsfreien, gleichzeitigen Steuerung oder Regelung der Achsen ausgelegt.

Im ursprünglichen Patentanspruch 1 ist zwar ein Prozeßrechner im Zusammenhang mit einem Regelantrieb für mehrere Achsen erwähnt; jedoch ist dort weder

die Zuordnung des Signalrechners zu den Reglern noch die Arbeitsaufteilung zwischen Signalrechner und Prozeßrechner angegeben.

Auch die ursprünglichen Unteransprüche 2 bis 12 enthalten hierzu keine weiteren

Hinweise.

Die im Patentanspruch 1 der jeweiligen Anträge geforderte Auslegung des Prozeßrechners (22) kann der Fachmann demnach aus den betreffenden Textstellen

und Figuren der ursprünglichen Unterlagen weder einzeln noch in Kombination

entnehmen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und 2 ist deshalb gegenüber dem ursprünglich Offenbarten unzulässig erweitert und daher nicht gewährbar.

Mit dem Patentanspruch 1 nach Haupt-, Hilfsantrag 1 und 2 fallen auch die auf

diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11. Mit ihnen fällt auch der nebengeordnete Patentanspruch 12, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH GRUR 1997, 120 – ”Elektrisches Speicherheizgerät”).

Dr. Kellerer

Harrer

Dr. Mayer

Dr.-Ing. Kaminski

Ko