Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.06.2002 – 30 W (pat) 174/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Juni 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 398 51 244 6.70
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. Juli 2001 aufgehoben.
Die Widersprüche aus den Marken 2 072 525 und 398 15 509
werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
In das Markenregister eingetragen ist unter 398 51 244 die Bezeichnung
Levocarb-TEVA
nach einer Beschränkung im Beschwerdeverfahren nur noch für die Waren
"Verschreibungspflichtige pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich
Medikamente zur Behandlung der Parkinson´schen Krankheit"
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 1994 für die Waren
"Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für Gesundheitspflege"
eingetragenen Marke 2 072 525
LEVOPAR
und der ebenfalls rangälteren, seit 1998 für die Waren
"Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel"
eingetragenen Marke 398 15 509
Levocomp.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
Beschluß der Prüferin eine Verwechslungsgefahr angenommen und wegen der
Widersprüche die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, den Widerspruchsmarken komme eine durchschnittliche
Kennzeichnungskraft zu. Bei den zu vergleichenden Waren handele es sich um in
hohem Maße ähnliche oder sogar identische Produkte. Der Bestandteil "Levocarb"
der angegriffenen Marke lehne zwar sich an die Wirkstoffbezeichnungen (INN)
Levocabastin, Levocarnitin oder Levodopa an, sei jedoch keinesfalls schutzunfähig. Das Firmenschlagwort "TEVA" werde angesichts des schutzfähigen
Bestandteils "Levocarb" weggelassen. Bei dieser Sachlage sei aber der klangliche
Abstand zu den beiden Widerspruchszeichen nicht mehr ausreichend, auch wenn
man berücksichtigte, daß der Bestandteil "Levo-" wegen der Ableitung von Wirkstoffbezeichnungen häufig vorkomme.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Sie stützt diese zunächst auf die
Kennzeichnungsschwäche des gemeinsamen Zeichenbestandteils "Levo-" im Hinblick auf zahlreiche Voreintragungen und Präparatebezeichnungen mit dieser Anfangssilbe. Daneben enthielten die sich gegenüberstehenden Zeichen merkfähige
Anklänge. Der Zeichenbestandteil "-carb" der angegriffenen Marke gehe auf den
INN Carbidopa zurück, die Schlußsilbe
"PAR" des Widerspruchszeichens 2 072 525 weise auf die Indikation der Parkinson-Erkrankung hin. Im übrigen sei bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf seiten der angegriffenen
Marke die Gesamtbezeichnung mit dem Firmenzusatz "TEVA" zugrunde zu legen.
Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben und
die Widersprüche zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, die Widerspruchszeichen seien trotz der Anklänge
an den INN Levodopa normal kennzeichnungskräftig. Die angegriffene Marke
werde in ihrem Gesamteindruck allein durch den Bestandteil "Levocarb" geprägt.
Das durch Großbuchstaben und mit Bindestrich abgesetzte Firmenschlagwort
"TEVA" trete erkennbar als solches hervor und präge den Gesamteindruck der angegriffenen Marke aus diesem Grund nicht mit. Der klangliche und schriftbildliche
Abstand der Bezeichnung "Levocarb" zu den Widerspruchszeichen sei jedoch
nicht mehr ausreichend.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Eine Verwechslungsgefahr im
Sinne von § 9 Abs. 1, Nr. 2 MarkenG ist nach der nunmehr maßgeblichen Fassung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke nicht gegeben.
1. Widerspruch aus 2 072 525-LEVOPAR
Nach der maßgeblichen Registerlage können sich die gegenüberstehenden Marken auf identischen Waren begegnen.
Der Senat hat eine insgesamt noch durchschnittliche Kennzeichnungskraft und
damit einen noch normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke zugrundegelegt. Zwar weisen die ersten beiden Silben des Zeichens auf den INN Levodopa
und die Schlußsilbe auf die Indikation der Parkinson-Erkrankung hin. Insgesamt ist
das Zeichen aber noch als hinreichend phantasievoll anzusehen, da weder die
Wirkstoffbezeichnung noch die Indikation vollständig oder in gängiger Verkürzung
in die Zeichenbildung eingeflossen sind.
Entgegen der Auffassung der Markenstelle besteht zwischen den sich gegenüber
stehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr.
Verwechslungsmindernd wirkt sich zum einen die nach der Einschränkung des
Warenverzeichnisses auf seiten der angegriffenen Marke bestehende Rezeptpflicht aus. In einem derartigen Fall überwiegt bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr die Auffassung der verordnenden Ärzte, die eigenverantwortlich die Auswahl des Arzneimittels mit der erforderlichen Sorgfalt
treffen (BGH GRUR 1995, 50, 52 – Indorektal/Indohexal). Dies gilt – in eingeschränktem Umfang – auch bei der hier vorliegenden einseitigen Rezeptpflicht (vgl
BGH MarkenR 1999, 154, 156 –Cefallone).
Zudem wird angesichts des schwerwiegenden Krankheitsbildes eines Parkinson-
Syndroms die Beteiligung von Laien an der Auswahl der Arzneimittel in den Hintergrund treten. Die in diesem Zusammenhang in erster Linie angesprochenen
Fachkreise werden aber weiter verwechslungsmindernd den Umstand wahrnehmen, daß die angegriffene Marke neben dem INN Levodopa auch Bestandteile
des INN Carbidopa, der im Widerspruchszeichen keine Entsprechung findet, enthält.
Entscheidend gegen die Annahme einer Verwechslungsgefahr spricht indes der
Umstand, daß entgegen der Auffassung der Markenstelle das Firmenschlagwort
"TEVA" in der angegriffenen Marke deren Gesamteindruck noch mitbestimmt.
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei zusammengesetzten Marken
ein Bestandteil, der zugleich ein bekanntes und für den Verkehr als solches erkennbares Unternehmenskennzeichen darstellt, im allgemeinen in der Bedeutung
für den Gesamteindruck zurücktritt, weil der Verkehr die eigentliche Produktkennzeichnung
in derartigen Fällen
in dem oder den anderen Bestandteilen
zeichenmäßiger Kennzeichnung erblickt (BGH NJW-RR 2002, 610, 611 – AS-
TRA/ESTRA-PUREN mwNachw). Diese in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze stehen aber einem aufgrund der gebotenen Heranziehung
aller Umstände des Einzelfalles abweichendem Ergebnis nicht entgegen (BGH
aaO 612 mwNachw). So hat es der BGH im dortigen Rechtsstreit nicht als erfahrungswidrig angesehen, den Firmenbestandteil dann nicht in den Hintergrund
treten zu lassen, wenn dieser – wie hier - durch einen Bindestrich mit dem weiteren Bestandteil verbunden ist und an zweiter Stelle in der Gesamtbezeichnung
steht. In dem entschiedenen Fall enthielt der dortige Präparatename ähnlich wie
vorliegend zudem eine sprechende Anlehnung an eine Wirkstoffangabe (BGH
aaO).
Ausgehend von der dortigen Argumentation ist das Firmenschlagwort "TEVA" in
der Gesamtbezeichnung im wesentlichen gleichgewichtig zu berücksichtigen.
Stehen sich aber die Zeichen in ihrer Gesamtheit gegenüber, scheidet eine Verwechslungsgefahr in klanglicher oder schriftbildlicher Hinsicht bereits wegen des
Firmenzusatzes in der angegriffenen Marke, der im Widerspruchszeichen keinerlei
Entsprechung hat, aus.
2. Widerspruch aus der Marke 398 15 509 –Levocomp
Nach der maßgeblichen Registerlage ist auch hier eine Warenidentität möglich.
Ebenso wie bei dem Widerspruchszeichen "LEVOPAR" ist vorliegend von einer
noch normalen Kennzeichnungskraft auszugehen, da sich die Bezeichnung nur in
den ersten beiden Silben an die Wirkstoffbezeichnung Levodopa anlehnt.
Im übrigen greifen die bereits vorstehend angeführten verwechslungsmindernden
Faktoren auch hinsichtlich der Widerspruchsmarke "Levocomp" in gleicher Weise
ein. Diese unterscheidet sich zudem sowohl klanglich als schriftbildlich noch deutlicher von dem Zeichenbestandteil "Levocarb" der angegriffenen Marke. Eine
Verwechslungsgefahr mit der, aus den oben dargestellten Gründen maßgeblichen
Gesamtbezeichung "Levocarb-TEVA" ist daher nicht gegeben.
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin ist daher der angefochtene Beschluß
der Markenstelle unter Zurückweisung der Widersprüche aufzuheben.
Eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist nicht veranlaßt.
Dr. Buchetmann
Voit
Schramm
Hu