Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 10.06.2002 – 30 W (pat) 77/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 77/02

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die angegriffene Marke 398 26 896

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit

beschlossen:

Es wird die öffentliche Zustellung der Beschwerdeeinlegung

vom 23. August 2001 und der Beschwerdebegründung vom

18. September 2001 der Widersprechenden angeordnet.

G r ü n d e :

Die Anordnung beruht auf § 94 Abs 1 MarkenG iVm § 15 Abs 1 Buchstabe a

VwZG. Die gewöhnliche Zustellung an den Markeninhaber kann nicht durchgeführt

werden, da dessen derzeitige Adresse nicht zu ermitteln ist. Damit steht mit ausreichender Sicherheit fest, dass ein Zustellungsversuch an den Beteiligten unter

dessen letzter, bekannter Anschrift erfolglos bleiben wird (vgl Engelhardt, VwZG,

4. Aufl, § 15 Anm 2a).

Der Inhaber der angegriffenen Marke hatte zuletzt die Anschrift B… in

H… . Eine anwaltliche Vertretung bestand zu keinem Zeitpunkt.

Bereits die Zustellung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 6. Juli 2001 konnte weder unter der in der Anmeldung angegebenen Firmenbezeichnung noch unter dem Namen des Markeninhabers direkt ausgeführt werden. Nach Auskunft des Postzustellers war der Empfänger beziehungsweise die

Firma unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln.

Auf Anfrage des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Oktober 2001 und

des Gerichts vom 10. Mai 2002 wurde von der Freien und Hansestadt Hamburg

geantwortet, die Person des Markeninhabers sei im Melderegister ohne Angabe

des Geburtsdatums nicht zu ermitteln; ebenso blieb eine Ermittlung über die Auskunft der Telekom AG erfolglos.

Dr. Buchetmann

Winter

Voit

Fa