Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 12.06.2002 – 20 W (pat) 23/00
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Juni 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 47 289
… 6.70
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Kalkoff und
Dr. van Raden
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Patentamt – Patentabteilung 31 – hat das Patent mit Beschluß vom
8. März 2000 mit der Begründung widerrufen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe
in Anbetracht des Standes der Technik nach
(1)
EP 0 309 878 A2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Im Beschwerdeverfahren beantragt die Patentinhaberin,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent
aufrecht zu erhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 3 und 7,
eingegangen am 16. August 2000, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Antrag vom 11. Juni 2002.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"1. Abstimmdatenteileinrichtung für einen Fernseh/Videokassettenrekorder (TV/VCR) bestehend aus:
einem ersten Tuner (33) zum Abstimmen eines Sendesignals RF,
einem ersten Speicher (31) zum Speichern der Abstimmdaten des ersten Tuners (33),
einem ersten Mikrocomputer (32) zum Steuern des ersten
Tuners (33) unter Verwendung der im ersten Speicher (31)
abgespeicherten Abstimmdaten und zur Ausgabe der
Abstimmdaten an einen zweiten Mikrocomputer (42),
einem zweiten Tuner (43) zum Abstimmen eines Sendesignals RF,
einem zweiten Speicher (41) zum Speichern der Abstimmdaten des zweiten Tuners (43),
wobei der zweite Mikrocomputer (42) den zweiten Tuner (43)
steuert unter Verwendung der im zweiten Speicher (41)
abgespeicherten Abstimmdaten und die Abstimmdaten des
ersten Speichers (31) im zweiten Speicher (41) entsprechend einem Steuersignal des ersten Mikrocomputers (32)
speichert."
Die hilfsweise Fassung des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von der nach
Hauptantrag dadurch, daß nach den Worten "an einen zweiten Mikrocomputer (42)," eingefügt ist:
"einem A/V Signalverarbeitungsschaltkreis (34) zum Verarbeiten eines abgestimmten Sendesignals von dem ersten
Tuners (33),"
und am Ende des Anspruchs der Punkt durch ein Komma ersetzt ist und folgender
Passus angefügt ist:
"und einem Schalterkreis (SW2) zum Auswählen entweder
des verarbeiteten A/V Signals von dem A/V Signalverarbeitungsschaltkreis (34) oder des abgestimmten Sendesignals
von dem zweiten Tuner (43) entsprechend den gespeicherten Abstimmdaten in dem zweiten Speicher (41), die die gleichen sind, wie die Abstimmdaten des ersten Speichers (31),
in einem Fernsehmodus".
Die Patentinhaberin macht geltend, in (1) werde die anspruchsgemäße Maßnahme, das Einspeichern der Abstimmdaten in den zweiten Speicher entsprechend einem Steuersignal des ersten Mikrocomputers vorzunehmen, weder offenbart noch nahegelegt. Die gemäß Hilfsantrag zusätzlichen Maßnahmen des
Anspruchs 1 ermöglichten dem Benutzer eine einfache Überprüfung der Übertragung der Abstimmdaten vom ersten in den zweiten Speicher.
Die Einsprechende vertritt demgegenüber die Auffassung, die gegenüber dem
Stand der Technik nach (1) verbleibenden Anspruchsmaßnahmen seien für den
Fachmann zwangsläufig oder jedenfalls naheliegend gewesen.
II
Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1
ist in keiner der beantragten Fassungen patentfähig.
Der hierbei zu berücksichtigende Fachmann hat eine nachrichtentechnische Hoch-
oder Fachhochschulausbildung absolviert und verfügt über mehrjährige Entwicklererfahrungen auf dem Gebiet der Fernsehempfänger und Videorekorder.
Zum Hauptantrag
Die Neuheit der Einrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag mag zwar
gegeben sein. Sie beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie ergab sich
nämlich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik
nach (1).
Die Merkmale der Abstimmdatenteileinrichtung des Anspruchs 1 sind weitgehend
aus (1) zu entnehmen. So handelt es sich bei der in (1) beschriebenen Einrichtung
ebenfalls um eine "Abstimmdatenteileinrichtung für einen Fernseh/Videokassettenrekorder (TV/VCR)", nämlich um eine Einrichtung zum Übertragen von Abstimmdaten von dem einen Gerät einer aus Fernsehempfänger und Videorekorder
bestehenden Anordnung zu dem anderen Gerät.
Weiterhin weist in (1) entsprechend den Angaben des Anspruchs 1 jedes der beiden Geräte einen Tuner, einen Speicher zum Speichern der Abstimmdaten und
einen Mikrocomputer zum Steuern des Tuners unter Verwendung der gespeicherten Abstimmdaten auf, vgl die dortige Figur mit zugehörigem Text. Ebenfalls
anspruchsgemäß werden dort beim Programmieren des einen Geräts die
Abstimmdaten aus dem Speicher des bereits programmierten anderen Geräts entnommen und in den Speicher des zu programmierenden Geräts eingegeben, vgl
den dortigen Anspruch 1.
Inwieweit dort die Übertragung der Abstimmdaten von dem einen zum anderen
Speicher von Steuersignalen begleitet ist, wird in (1) zwar nicht näher erörtert. Bei
Realisierung des in (1) Beschriebenen war aber vom Fachmann zu erwarten, zu
den ihm bekannten Möglichkeiten zur Steuerung einer solchen Übertragung zu
greifen.
So konnten ihn die Angaben in (1) Spalte 3 Zeilen 33 bis 47, wonach die Abstimmdaten aus dem ersten Speicher (Speicher des Fernsehgeräts) ausgelesen und
über einen Datenweg schließlich dem zweiten Speicher (Speicher des Videorekorders) zugeführt werden, auf den Gedanken bringen, etwa eine übliche Interrupt-
Steuerung vorzusehen, die vom ersten Mikrocomputer (Mikrocomputer des Fernsehgeräts) durch Aussenden eines Interrupt-Signals initiiert wird, um das zweite
Mikrocomputer-System (Mikrocomputer und Speicher des Videorekorders) in
einen für die Abstimmdaten empfangsbereiten Zustand zu bringen. Damit sind
aber bereits die verbleibenden Merkmale im Anspruch 1 erfüllt, wonach der erste
Mikrocomputer zur Ausgabe der Abstimmdaten an den zweiten Mikrocomputer
dient und der zweite Mikrocomputer die Abstimmdaten des ersten Speichers im
zweiten Speicher entsprechend einem Steuersignal des ersten Mikrocomputers
speichert.
Zum Hilfsantrag
Die hilfsweise Fassung des Anspruchs 1 unterscheidet sich von der nach Hauptantrag durch die folgenden zusätzlichen Merkmale:
a)
ein A/V Signalverarbeitungsschaltkreis ist vorgesehen zum Verarbeiten eines
abgestimmten Sendesignals von dem ersten Tuner,
b)
ein Schalterkreis ist vorgesehen zum Auswählen entweder
des verarbeiteten A/V Signals von dem A/V Signalverarbeitungsschaltkreis
oder
des entsprechend den im zweiten Speicher gespeicherten Abstimmdaten
abgestimmten Sendesignals von dem zweiten Tuner,
c) welche Abstimmdaten die gleichen sind, wie die Abstimmdaten des ersten
Speichers,
d)
in einem Fernsehmodus.
Diese Merkmale stellen jedoch nur allgemein übliche Eigenschaften einer Fernsehgerät-Videorekorder-Kombination dar. Ihre Hinzufügung zum Anspruch führt
daher nicht aus dem heraus, was sich für den Fachmann in naheliegender Weise
aus dem Stand der Technik nach (1) ergab.
In (1) wird im Anspruch 1 und im einleitenden Teil der Beschreibung offengelassen, welche Art von Videogerät jeweils zu programmieren ist bzw als bereits programmiert vorausgesetzt wird. Lediglich "insbesondere" bzw "als typischer Anwendungsfall" (Spalte 1, Zeile 50) soll das zu programmierende Gerät ein Videorekorder und das schon programmierte Gerät ein Fernsehempfangsgerät sein. Dem
Fachmann erschließt sich daraus, daß in (1) auch der umgekehrte Fall eingeschlossen sein soll, daß nämlich das schon programmierte Gerät der Videorekorder ist, während das zu programmierende Gerät das Fernsehempfangsgerät ist.
Im Sinne des Anspruchswortlautes des Streitpatents sind dann die "ersten" Schaltungseinheiten dem Videorekorder und die "zweiten" Schaltungseinheiten dem
Fernsehempfangsgerät zugeordnet.
Merkmal a) ergibt sich bei dieser Betrachtungsweise daraus, daß ein Videorekorder stets einen A/V Signalverarbeitungsschaltkreis zum Verarbeiten des Ausgangssignals seines Tuners aufweist.
Entsprechendes gilt für Merkmal b), denn ein zum Anschließen eines Videorekorders mittels eines sogenannten SCART-Kabels geeignetes Fernsehempfangsgerät enthält üblicherweise einen Schalterkreis, mit dem entweder das am SCART-
Eingang anliegende, von dem A/V Signalverarbeitungsschaltkreis des Videorekorders stammende Signal oder das vom eigenen (dh "zweiten") Tuner stammende
Signal für die Wiedergabe auf dem Bildschirm ausgewählt wird. Dabei entspricht
das vom eigenen Tuner stammende Signal den im "zweiten" Speicher gespeicherten Abstimmdaten.
Die Gleichheit der Abstimmdaten gemäß Merkmal c) ergibt sich aus der bereits
erörterten Übertragung der Abstimmdaten vom ersten zum zweiten Speicher.
Merkmal d) ordnet lediglich dem im Merkmal b) an zweiter Stelle genannten
Schaltzustand den Begriff "Fernsehmodus" zu, ohne daß damit etwas für die Ausbildung der beanspruchten Einrichtung ausgesagt wird.
Nach dem Antragsprinzip fallen nach Fortfall des jeweiligen Anspruchs 1 auch die
übrigen Ansprüche.
Dr. Anders
Obermayer
Kalkoff
Dr. van Raden
Fa