Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 12.06.2002 – 7 W (pat) 7/02

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 48 520.0

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und

Dipl.-Ing. Frühauf 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse 11.12 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 20. August 2001 aufgehoben und die

Sache an das Patentamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung "Innengewindedübel mit unverlierbarer Kegelmutter" ist am

29. September 2000 beim Patentamt eingegangen. Mit Bescheid vom

2. März 2001 forderte das Patentamt die Anmelderin auf, noch ein zweites und

drittes Exemplar der Anmeldungsunterlagen sowie Erfinderbenennung und Zusammenfassung einzureichen. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2001 reichte die Anmelderin einen Patenterteilungsantrag mit Erfinderbenennung und Zusammenfassung

ein. Trotzdem wies das Patentamt mit Beschluß vom 20. August 2001 die Anmeldung aus den Gründen des Bescheides vom 2. März 2001 zurück.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

II.

Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich. Die Anmelderin hat

die angeforderte Zusammenfassung, Erfinderbenennung (dreifach) sowie den Erteilungsantrag eingereicht. Es fehlen jedoch das zweite und dritte Exemplar der

Anmeldungsunterlagen (1 Seite Beschreibung mit Patentanspruch und 1 Blatt

Zeichnungen). Da diese jedoch durch 4 Blatt Kopien durch das Patentamt auf

Kosten der Anmelderin ersetzbar sind, rechtfertigt dies nicht die Zurückweisung

der Anmeldung.

Die Sache war deshalb an das Patentamt zurückzuverweisen.

Dr. Schnegg

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Fa