Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 12.06.2002 – 7 W (pat) 7/02
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 48 520.0
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und
Dipl.-Ing. Frühauf 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse 11.12 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 20. August 2001 aufgehoben und die
Sache an das Patentamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung "Innengewindedübel mit unverlierbarer Kegelmutter" ist am
29. September 2000 beim Patentamt eingegangen. Mit Bescheid vom
2. März 2001 forderte das Patentamt die Anmelderin auf, noch ein zweites und
drittes Exemplar der Anmeldungsunterlagen sowie Erfinderbenennung und Zusammenfassung einzureichen. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2001 reichte die Anmelderin einen Patenterteilungsantrag mit Erfinderbenennung und Zusammenfassung
ein. Trotzdem wies das Patentamt mit Beschluß vom 20. August 2001 die Anmeldung aus den Gründen des Bescheides vom 2. März 2001 zurück.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich. Die Anmelderin hat
die angeforderte Zusammenfassung, Erfinderbenennung (dreifach) sowie den Erteilungsantrag eingereicht. Es fehlen jedoch das zweite und dritte Exemplar der
Anmeldungsunterlagen (1 Seite Beschreibung mit Patentanspruch und 1 Blatt
Zeichnungen). Da diese jedoch durch 4 Blatt Kopien durch das Patentamt auf
Kosten der Anmelderin ersetzbar sind, rechtfertigt dies nicht die Zurückweisung
der Anmeldung.
Die Sache war deshalb an das Patentamt zurückzuverweisen.
Dr. Schnegg
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Fa