Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 13.06.2002 – 11 W (pat) 36/00
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Juni 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 16 924.4-26
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Heyne, Dipl.-Phys. Ph.D./M.I.T.
Cambridge Skribanowitz und Dipl.-Ing. Schmitz 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 68 G des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. November 1999 aufgehoben und das Patent
erteilt.
Bezeichnung: Kraftfahrzeugsitz-Polsterelement mit einem Kern
aus elastischem Material.
Anmeldetag: 23. April 1997
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 – 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 13. Juni 2002,
Beschreibung, Seiten 1 – 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2002,
2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 – 2, eingegangen am 23. April 1997.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse B 68 G des Deutschen Patent- und Markenamtes
hat die am 23. April 1997 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Polsterelement mit Bereichen unterschiedlicher Elastizität" mit Beschluss vom
2. November 1999 aus den Gründen des Bescheides vom 12. Januar 1999 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen, da der geltende Anspruch 1 keine eindeutige
Lehre zum
technischen Handeln enthalte. Außerdem sei es durch die
DE 296 02 363 U1 [E1] bekannt, ein Polsterelement mit Vertiefungen zu versehen,
die Reduzierung der Vertiefungen auf einen Teilbereich sei eine reine fachmännische Maßnahme ohne erfinderische Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Das Kraftfahrzeug-Polsterelement nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anspruch 1 sei neu und beruhe gegenüber dem Stand der Technik auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf der
Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten 3 Patentansprüche, einer angepassten Beschreibung und 2 Blatt
Zeichnungen in der ursprünglichen Fassung zu erteilen
Anspruch 1 lautet:
"1. Kraftfahrzeugsitz-Polsterelement mit einem Kern aus elastischem Material, insbesondere einem Schaumstoff, der zwei Bereiche seiner Oberfläche aufweist, deren elastische Eigenschaften
sich unterscheiden, wobei
- einer der Bereiche (3) eine Vielzahl von Vertiefungen (4) in seiner Oberfläche aufweist,
- die Tiefe der Vertiefungen (4) größer als ihr Durchmesser ist,
- der Abstand und der Durchmesser der Vertiefungen (4) klein
gegen den Durchmesser vom Polsterelement abzustützender
Körper sind,
- der Abstand der Vertiefungen groß gegen den mittleren Porendurchmesser des Schaumstoffs ist, und
- wobei der angrenzende Bereich (2) frei von Vertiefungen ist."
Wegen der Ansprüche 2 und 3 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der für die Herstellung von Kraftfahrzeugsitzen zuständige Fachmann ist Industriemeister/in der Fachrichtungen Fahrzeugpolsterung oder Fahrzeuginnenausstattung mit Berufserfahrung auf dem Gebiet des Schäumens von Kraftfahrzeugsitz-Polsterelementen.
1. Der geltende Patentanspruch 1 ist aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 5
unter Hinzufügung von aus der Beschreibung stammenden Merkmalen entstanden. Dabei ergibt sich das nunmehr beanspruchte Kraftfahrzeugsitz-Polsterelement aus der Beschreibungseinleitung (S. 3, Z. 15 der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen). Das neue Merkmal des Patentanspruchs 1, das auf einen vertiefungsfreien Bereich abzielt, geht aus der Beschreibung zu Figur 2 hervor (S. 11,
Z. 18, 19 a.a.O.). Der Patentanspruch 1 ist somit zulässig.
Die Lehre des Anspruchs 1 ist für den Fachmann auch ausführbar, da ihm bereits
vor der Fertigung des Polsterelements bekannt ist, für welche (i.d.R. menschliche)
Körper er die Polster auszulegen hat und deshalb in der Lage ist, in Abhängigkeit
davon die Durchmesser und Abstände der Vertiefungen festzulegen.
2. Das gewerblich anwendbare Kraftfahrzeug-Polsterelement nach Anspruch 1 ist
neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
2.1. Die Gebrauchsmuster DE 296 02 363 U1 [E1], DE 92 15 452 U1 [E3] bzw.
das US-Patent 3 028 610 [E2] zeigen eine Liege- und Sitzunterlage in Form einer
Matratze oder eines Sitzkissens, eine Matratze bzw. ein Schaumgummikissen,
wobei bei jedem dieser bekannten Polsterelemente jeweils über die gesamte Fläche gleichmäßig verteilte Vertiefungen bzw. Ausnehmungen vorgesehen sind.
Demnach ergibt sich diesem Stand der Technik gegenüber beim Kraftfahrzeug-
Polsterelement nach Anspruch 1 die Neuheit schon durch einen Bereich ohne
Vertiefungen, der an einen Bereich mit Vertiefungen angrenzt.
2.2 Bei Fahrzeugsitzen ist es vorteilhaft, dass an einen ersten weichen Bereich,
der dem Fahrer bequemes Sitzen ermöglicht, ein zweiter härterer Bereich anschließt, der eine seitliche Abstützung, etwa bei einer Kurvenfahrt, bewirkt. Dies
ermöglicht im Stand der Technik entsprechend der Beschreibung der Erfindung
ein aus einem Mehrzonenschaum oder aus Einzelteilen unterschiedlicher Elastizität gefertigtes Polsterelement. Zur Lösung der Aufgabe, ein solches Polsterelement preiswert und auf einfache Weise herstellbar zu gestalten, beschreitet die
Erfindung nach Anspruch 1 demgegenüber den Weg, die erforderlichen zwei Bereiche unterschiedlicher Elastizität durch einen Bereich mit Vertiefungen, die geometrischen Anweisungen hinsichtlich ihrer Durchmesser, Abstände zueinander
und Tiefe befolgen, und einen Bereich ohne Vertiefungen zu schaffen.
Zwar sind auch im Gebrauchsmuster E3 Bereiche unterschiedlicher Elastizität angesprochen. Dort ist gefordert, dass sich das Polsterelement in Form einer
Matratze der Ergonomie des Körpers anpasst (S.1, Z. 26), so dass der Schläfer
körpergerecht auf der ganzen Kontaktfläche unterstützt wird. Zu diesem Zweck
sind über die gesamte Liegefläche der aus homogenem Material gefertigten
Matratze 10 dort Stiftlöcher 14, 15, 16, 17 genannte Vertiefungen in einem gleichmäßigen Raster verteilt, wobei die Vertiefungen je nach dem, welche Abstützung
für die Körperteile wie Schultern, Hüfte, Gesäß, Kopf und Beine gefordert ist, unterschiedliche Durchmesser besitzen, um Bereiche unterschiedlicher Elastizität zu
schaffen. Zwischen diesen können noch weitere als Hilfslöcher 20 bezeichnete
Vertiefungen vorgesehen sein, die der Belüftung dienen. Ein Hinweis darauf, dass
diese Gestaltung auch für ein Fahrzeugsitz-Polsterelement geeignet ist, fehlt in
E3. Ein Bereich ohne Vertiefungen ist nicht vorgesehen, weil alle Vertiefungen,
Stiftlöcher wie Hilfslöcher, außerdem die unverzichtbare Funktion haben, einen
ungehinderten Luftaustausch zur Belüftung (S. 2, Z. 31 – 34) sicherzustellen. Somit ist dem Fachmann der Weg versperrt, bei dieser bekannten Matratze auf Vertiefungen zu verzichten, um Zonen geringerer Elastizität zu schaffen. Demzufolge
liefert E3 dem Fachmann kein Vorbild dafür, an einem aus homogenem Material
gefertigten Kraftfahrzeug-Polsterelement
zwei Bereiche unterschiedlicher
Elastizität dadurch zu realisieren, dass an einen Bereich ohne Vertiefungen ein
weiterer Bereich mit Vertiefungen, die bestimmten geometrischen Vorgaben hinsichtlich ihrer Durchmesser, Abstände zueinander und Tiefe erfüllen, grenzt.
Dorthin weist ihm auch das Gebrauchsmuster E1 keinen Weg, obwohl dort neben
gitterartigen Schlitzen auch gleichmäßig über die Fläche verteilte Ausnehmungen
an einem Polsterelement in Form einer Matratze oder eines Sitzkissens vorgesehen sind. Diese durchdringen dort indes das Polsterelement vollständig und stellen demzufolge keine Vertiefungen im Sinne des Anspruchs 1 dar. Sie dienen darüber hinaus ausschließlich dem Luftaustausch zur Belüftung. Den Ausnehmungen
fehlt folglich die Bestimmung, die Elastizität des Matratzenkörpers einzustellen.
Auch Bereiche unterschiedlicher Elastizität sind dort nicht erwogen.
Bei dem US-Patent E2 geht es darum, Polsterelemente zu schaffen, die als Ausgangsprodukt für Schaumstoffkissen in kleinere Elemente mit möglichst homogenen Kanten geschnitten werden können. Dazu sind über die gesamte Ober- und
Unterseite Vertiefungen mit kleinen Durchmessern (3 – 6,5 mm) rasterartig verteilt,
die in einem vorgegebenen Verhältnis (2 – 20%) zur Fläche stehen. Diese sind
zwar auch zur Beeinflussung der Elastizität bei gleichzeitiger Gewichtsersparnis
vorgesehen (Sp. 1, Z.39, 40), für Bereiche unterschiedlicher Härte ist aber wegen
der gewollten Eignung des Polsterelements als Halbzeug, das aufgeteilt werden
soll, kein Raum. Aus dem gleichen Grund können auch Bereiche ohne Vertiefungen dort nicht vorkommen. Demzufolge findet der Fachmann auch in E3 keine
Anhaltspunkte für die Gestaltung eines erfindungsgemäßen Fahrzeugsitz-Polsterelements nach Anspruch 1.
Da keine der Entgegenhaltungen unmittelbare Hinweise auf die Eignung der jeweiligen Ausgestaltung für ein Fahrzeugsitz-Polsterelement gibt bzw. Bereiche,
die gezielt von Vertiefungen oder Ausnehmungen freigehalten sind, aufweist, kann
auch die zusammenfassende Betrachtung von E1 bis E3 in beliebiger Kombination den Fachmann nicht zum Ziel führen.
Nach alledem ist der Patentanspruch 1 gewährbar. Mit ihm können auch die Ansprüche 2 und 3 verbleiben, die zweckmäßige Ausgestaltungen des Polsterelements nach Anspruch 1 enthalten.
Dellinger
Heyne
Skribanowitz
Schmitz
Bb