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BPatG Beschluss vom 13.06.2002 – 11 W (pat) 36/00

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Juni 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 16 924.4-26

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Heyne, Dipl.-Phys. Ph.D./M.I.T.

Cambridge Skribanowitz und Dipl.-Ing. Schmitz 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 68 G des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. November 1999 aufgehoben und das Patent

erteilt.

Bezeichnung: Kraftfahrzeugsitz-Polsterelement mit einem Kern

aus elastischem Material.

Anmeldetag: 23. April 1997

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 – 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 13. Juni 2002,

Beschreibung, Seiten 1 – 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2002,

2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 – 2, eingegangen am 23. April 1997.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse B 68 G des Deutschen Patent- und Markenamtes

hat die am 23. April 1997 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Polsterelement mit Bereichen unterschiedlicher Elastizität" mit Beschluss vom

2. November 1999 aus den Gründen des Bescheides vom 12. Januar 1999 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen, da der geltende Anspruch 1 keine eindeutige

Lehre zum

technischen Handeln enthalte. Außerdem sei es durch die

DE 296 02 363 U1 [E1] bekannt, ein Polsterelement mit Vertiefungen zu versehen,

die Reduzierung der Vertiefungen auf einen Teilbereich sei eine reine fachmännische Maßnahme ohne erfinderische Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Das Kraftfahrzeug-Polsterelement nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anspruch 1 sei neu und beruhe gegenüber dem Stand der Technik auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf der

Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten 3 Patentansprüche, einer angepassten Beschreibung und 2 Blatt

Zeichnungen in der ursprünglichen Fassung zu erteilen

Anspruch 1 lautet:

"1. Kraftfahrzeugsitz-Polsterelement mit einem Kern aus elastischem Material, insbesondere einem Schaumstoff, der zwei Bereiche seiner Oberfläche aufweist, deren elastische Eigenschaften

sich unterscheiden, wobei

- einer der Bereiche (3) eine Vielzahl von Vertiefungen (4) in seiner Oberfläche aufweist,

- die Tiefe der Vertiefungen (4) größer als ihr Durchmesser ist,

- der Abstand und der Durchmesser der Vertiefungen (4) klein

gegen den Durchmesser vom Polsterelement abzustützender

Körper sind,

- der Abstand der Vertiefungen groß gegen den mittleren Porendurchmesser des Schaumstoffs ist, und

- wobei der angrenzende Bereich (2) frei von Vertiefungen ist."

Wegen der Ansprüche 2 und 3 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der für die Herstellung von Kraftfahrzeugsitzen zuständige Fachmann ist Industriemeister/in der Fachrichtungen Fahrzeugpolsterung oder Fahrzeuginnenausstattung mit Berufserfahrung auf dem Gebiet des Schäumens von Kraftfahrzeugsitz-Polsterelementen.

1. Der geltende Patentanspruch 1 ist aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 5

unter Hinzufügung von aus der Beschreibung stammenden Merkmalen entstanden. Dabei ergibt sich das nunmehr beanspruchte Kraftfahrzeugsitz-Polsterelement aus der Beschreibungseinleitung (S. 3, Z. 15 der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen). Das neue Merkmal des Patentanspruchs 1, das auf einen vertiefungsfreien Bereich abzielt, geht aus der Beschreibung zu Figur 2 hervor (S. 11,

Z. 18, 19 a.a.O.). Der Patentanspruch 1 ist somit zulässig.

Die Lehre des Anspruchs 1 ist für den Fachmann auch ausführbar, da ihm bereits

vor der Fertigung des Polsterelements bekannt ist, für welche (i.d.R. menschliche)

Körper er die Polster auszulegen hat und deshalb in der Lage ist, in Abhängigkeit

davon die Durchmesser und Abstände der Vertiefungen festzulegen.

2. Das gewerblich anwendbare Kraftfahrzeug-Polsterelement nach Anspruch 1 ist

neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

2.1. Die Gebrauchsmuster DE 296 02 363 U1 [E1], DE 92 15 452 U1 [E3] bzw.

das US-Patent 3 028 610 [E2] zeigen eine Liege- und Sitzunterlage in Form einer

Matratze oder eines Sitzkissens, eine Matratze bzw. ein Schaumgummikissen,

wobei bei jedem dieser bekannten Polsterelemente jeweils über die gesamte Fläche gleichmäßig verteilte Vertiefungen bzw. Ausnehmungen vorgesehen sind.

Demnach ergibt sich diesem Stand der Technik gegenüber beim Kraftfahrzeug-

Polsterelement nach Anspruch 1 die Neuheit schon durch einen Bereich ohne

Vertiefungen, der an einen Bereich mit Vertiefungen angrenzt.

2.2 Bei Fahrzeugsitzen ist es vorteilhaft, dass an einen ersten weichen Bereich,

der dem Fahrer bequemes Sitzen ermöglicht, ein zweiter härterer Bereich anschließt, der eine seitliche Abstützung, etwa bei einer Kurvenfahrt, bewirkt. Dies

ermöglicht im Stand der Technik entsprechend der Beschreibung der Erfindung

ein aus einem Mehrzonenschaum oder aus Einzelteilen unterschiedlicher Elastizität gefertigtes Polsterelement. Zur Lösung der Aufgabe, ein solches Polsterelement preiswert und auf einfache Weise herstellbar zu gestalten, beschreitet die

Erfindung nach Anspruch 1 demgegenüber den Weg, die erforderlichen zwei Bereiche unterschiedlicher Elastizität durch einen Bereich mit Vertiefungen, die geometrischen Anweisungen hinsichtlich ihrer Durchmesser, Abstände zueinander

und Tiefe befolgen, und einen Bereich ohne Vertiefungen zu schaffen.

Zwar sind auch im Gebrauchsmuster E3 Bereiche unterschiedlicher Elastizität angesprochen. Dort ist gefordert, dass sich das Polsterelement in Form einer

Matratze der Ergonomie des Körpers anpasst (S.1, Z. 26), so dass der Schläfer

körpergerecht auf der ganzen Kontaktfläche unterstützt wird. Zu diesem Zweck

sind über die gesamte Liegefläche der aus homogenem Material gefertigten

Matratze 10 dort Stiftlöcher 14, 15, 16, 17 genannte Vertiefungen in einem gleichmäßigen Raster verteilt, wobei die Vertiefungen je nach dem, welche Abstützung

für die Körperteile wie Schultern, Hüfte, Gesäß, Kopf und Beine gefordert ist, unterschiedliche Durchmesser besitzen, um Bereiche unterschiedlicher Elastizität zu

schaffen. Zwischen diesen können noch weitere als Hilfslöcher 20 bezeichnete

Vertiefungen vorgesehen sein, die der Belüftung dienen. Ein Hinweis darauf, dass

diese Gestaltung auch für ein Fahrzeugsitz-Polsterelement geeignet ist, fehlt in

E3. Ein Bereich ohne Vertiefungen ist nicht vorgesehen, weil alle Vertiefungen,

Stiftlöcher wie Hilfslöcher, außerdem die unverzichtbare Funktion haben, einen

ungehinderten Luftaustausch zur Belüftung (S. 2, Z. 31 – 34) sicherzustellen. Somit ist dem Fachmann der Weg versperrt, bei dieser bekannten Matratze auf Vertiefungen zu verzichten, um Zonen geringerer Elastizität zu schaffen. Demzufolge

liefert E3 dem Fachmann kein Vorbild dafür, an einem aus homogenem Material

gefertigten Kraftfahrzeug-Polsterelement

zwei Bereiche unterschiedlicher

Elastizität dadurch zu realisieren, dass an einen Bereich ohne Vertiefungen ein

weiterer Bereich mit Vertiefungen, die bestimmten geometrischen Vorgaben hinsichtlich ihrer Durchmesser, Abstände zueinander und Tiefe erfüllen, grenzt.

Dorthin weist ihm auch das Gebrauchsmuster E1 keinen Weg, obwohl dort neben

gitterartigen Schlitzen auch gleichmäßig über die Fläche verteilte Ausnehmungen

an einem Polsterelement in Form einer Matratze oder eines Sitzkissens vorgesehen sind. Diese durchdringen dort indes das Polsterelement vollständig und stellen demzufolge keine Vertiefungen im Sinne des Anspruchs 1 dar. Sie dienen darüber hinaus ausschließlich dem Luftaustausch zur Belüftung. Den Ausnehmungen

fehlt folglich die Bestimmung, die Elastizität des Matratzenkörpers einzustellen.

Auch Bereiche unterschiedlicher Elastizität sind dort nicht erwogen.

Bei dem US-Patent E2 geht es darum, Polsterelemente zu schaffen, die als Ausgangsprodukt für Schaumstoffkissen in kleinere Elemente mit möglichst homogenen Kanten geschnitten werden können. Dazu sind über die gesamte Ober- und

Unterseite Vertiefungen mit kleinen Durchmessern (3 – 6,5 mm) rasterartig verteilt,

die in einem vorgegebenen Verhältnis (2 – 20%) zur Fläche stehen. Diese sind

zwar auch zur Beeinflussung der Elastizität bei gleichzeitiger Gewichtsersparnis

vorgesehen (Sp. 1, Z.39, 40), für Bereiche unterschiedlicher Härte ist aber wegen

der gewollten Eignung des Polsterelements als Halbzeug, das aufgeteilt werden

soll, kein Raum. Aus dem gleichen Grund können auch Bereiche ohne Vertiefungen dort nicht vorkommen. Demzufolge findet der Fachmann auch in E3 keine

Anhaltspunkte für die Gestaltung eines erfindungsgemäßen Fahrzeugsitz-Polsterelements nach Anspruch 1.

Da keine der Entgegenhaltungen unmittelbare Hinweise auf die Eignung der jeweiligen Ausgestaltung für ein Fahrzeugsitz-Polsterelement gibt bzw. Bereiche,

die gezielt von Vertiefungen oder Ausnehmungen freigehalten sind, aufweist, kann

auch die zusammenfassende Betrachtung von E1 bis E3 in beliebiger Kombination den Fachmann nicht zum Ziel führen.

Nach alledem ist der Patentanspruch 1 gewährbar. Mit ihm können auch die Ansprüche 2 und 3 verbleiben, die zweckmäßige Ausgestaltungen des Polsterelements nach Anspruch 1 enthalten.

Dellinger

Heyne

Skribanowitz

Schmitz

Bb