Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 13.06.2002 – 25 W (pat) 64/01

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25W(pat)64/01

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 30 409.2

hat der 25. Senat ( Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 13. Juni 2002 unter Mitwirkung des Richters Brandt als Vorsitzenden

sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

Ferien vom Ich

ist am 29. Mai 1998 für die Dienstleistungen "Veranstaltung von Reisen; Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Erziehung; Gesundheits-

und Schönheitspflege, Beherbergung von Gästen, ärztliche Versorgung" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit

Beschluss vom 5. Januar 2000 durch eine Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen.

Der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG). Der Sinngehalt der angemeldeten Marke sei ohne weiteres verständlich und reduziere sich im Ergebnis auf die Kernaussage "Abstand gewinnen",

"sich selbst auf etwas neues besinnen". Die Aussage sei geeignet, die Dienstleistungen jedenfalls ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise nach zu beschreiben.

Mit Hilfe der angemeldeten Dienstleitungen könne Abstand gewonnen werden

oder die Fähigkeit vermittelt werden, Abstand zu gewinnen. Die vom Anmelder

angeführte Mehrdeutigkeit der angemeldeten Marke sei nicht geeignet, dieser den

Charakter eines betrieblichen Herkunftshinweises zu verleihen, da die verschiedenen Bedeutungen nicht so weit gehen, dass ein konkreter und vom Verkehr erkennbarer dienstleistungsbezogener Aussagegehalt nicht mehr feststellbar wäre.

Da der Eintragung bereits das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegenstehe, könne dahingestellt bleiben, ob eine freihaltebedürftige

Sachangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG gegeben sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag,

den vorstehend genannten Beschluss aufzuheben und die Marke

in das Register einzutragen.

Mangels Eignung zur konkret verständlichen, dienstleistungsbezogenen Aussage

und im Hinblick auf den lediglich diffusen Begriffsinhalt, der vielfältige persönliche

Interpretationen zulasse, weise die Marke einen Phantasiegehalt auf, der ihr jedenfalls die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG verleihe. Das Wort "Ich" als Substantiv, wie es bei grammatikalisch richtiger Betrachtung im Kontext der Wortfolge "Ferien vom Ich" verwendet

werde, habe eine Vielzahl von Bedeutungen. Eine Analyse der Bedeutung des

Wortes "Ich" in der Bezeichnung "Ferien vom Ich" setze eine gedankliche Tätigkeit voraus, die weit über das hinausgehe, was an analysierender Betrachtungsweise höchstrichterlich für bereits ungeeignet gehalten werde, um den Bedeutungsinhalt einer Marke zu ergründen. Selbst wenn man unterstelle, dass die von

der Markenstelle aus der Bezeichnung abgeleitete Kernaussage "Abstand gewinnen" zutreffend sein sollte, wäre sie jedenfalls Resultat einer Analyse, die zu unterbleiben habe. Zudem sei diese Kernaussage ebenfalls interpretationsbedürftig

und diffus und nicht geeignet, die Dienstleistungen ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise nach zu beschreiben. Die ihm zugestellte gerichtsseitige Internetrecherche stütze seine Auffassung, dass der Sinngehalt der Bezeichnung diffus sei,

so dass auch im Hinblick auf die Ausführungen des BGH (GRUR 2000, 323 –

Partner with the Best) die Internetrecherche weder der Annahme ausreichender

Unterscheidungskraft noch der Verneinung eines Freihaltungsbedürfnisses entgegen stehe.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulassig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der Bezeichnung "Ferien vom

Ich" für sämtliche mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen das

Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die

Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete)

Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten

Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150

- LOOK; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149

Tz 22 - Bravo). Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (EuGH GRUR 2001,

1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo), wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es insbesondere auch keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf, um Unterscheidungskraft zu begründen (vgl BGH WRP 2000, 741, 742 – LOGO; EuG GRUR Int.

2001, 756, 759 Tz 39 - EASYBANK - zu Art 7 Abs 1 Buchst b und c GMV).

Eine solche Unterscheidungskraft ist der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf

die beanspruchten Dienstleistungen jedoch abzusprechen. Die angesprochenen

Verkehrskreise werden vielmehr in der Verwendung der Bezeichnung "Ferien vom

Ich" im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen ausschließlich

einen Sachhinweis sehen. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist der

Sinngehalt der Marke ohne weiteres verständlich und wird vom Verkehr im Sinne

von "Abstand gewinnen", "sich selbst auf etwas neues besinnen" verstanden. Die

Marke ist geeignet, die Dienstleistungen ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise

nach zu beschreiben. Wie die dem Anmelder bereits zugesandte Internetrecherche des Senats zeigt, wird das Schlagwort "Ferien vom Ich" bereits verwendet,

indem darauf hingewiesen wird, dass man z.B. bei Urlaubsreisen oder Kuraufenthalten Abstand gewinnen und Ferien vom Ich machen kann (http://www.ratgeberzentrale.de/content_page_8525_.html). Die Ansicht des Anmelders, der Sinngehalt der Aussage sei diffus und werde uneinheitlich verwendet, teilt der Senat

nicht. Allein die Möglichkeit, dass man auf unterschiedliche Weise "Ferien vom

Ich" machen kann, führt noch nicht von einer Sachangabe weg. Ebenso wie man

seinen Erholungsurlaub, eine Abenteuer- oder Bildungsreise oder einen

Kuraufenthalt sehr unterschiedlich gestalten kann, ohne dass der Verkehr in

diesen Angaben eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit erblicken würde, wird

der Verkehr auch die Angabe "Ferien vom Ich" lediglich als Sachangabe ansehen.

Die angemeldete Marke ist daher entgegen der Ansicht des Anmelders nicht mit

dem vom Bundesgerichtshof beurteilten Slogan "Partner with the Best" (GRUR

2000, 323) zu vergleichen. Da der Verkehr nicht zu einer analysierenden

Betrachtungsweise neigt, wird er bei der angemeldeten Marke auch keine

tiefschürfenden philosophischen Überlegungen anstellen, was unter "Ich" zu verstehen sei. Die theoretische Möglichkeit, sich bei dem Wort "Ich" mit verschiedenen vom Anmelder angerissenen philosophischen Theorien auseinander zu setzen, führt daher bei der angemeldeten Marke auch nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann

einer Marke für Waren und Dienstleistungen auch wegen des thematischen Bezugs, indem sie nur deren möglichen Inhalt beschreibt, die Unterscheidungskraft

fehlen (BGH, MarkenR 2001, 363,365 "REICH UND SCHOEN"; MarkenR 2001,

368, 370 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten").

Die Angabe "Ferien vom Ich" ist für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen

nicht unterscheidungskräftig, da alle angemeldeten Dienstleistungen dazu dienen

können, "Ferien vom Ich" zu machen und ein thematischer Bezug gegeben ist. So

können die Dienstleistungen "Veranstaltung von Reisen; Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Gesundheits- und Schönheitspflege

dazu dienen, dass jemand von seinem bisherigen Alltag Abstand gewinnt, und

sich auf neues besinnt. Auch die Dienstleistungen "Beherbergung von Gästen,

ärztliche Versorgung" können im Rahmen eines Komplettangebots diesem Ziel

dienen, indem eine entsprechende Umgebung angeboten wird, in der man vom

Alltag Abstand gewinnt, und eine medizinische Betreuung angeboten wird, die es

auch gesundheitlich angeschlagenen Personen ermöglicht, neue Wege zu gehen.

So wird "Ferein vom Ich" auch im Zusammenhang mit Kururlauben angeboten, wie

aus der dem Anmelder übersandten

Internetrecherche ersichtlich

ist

(http://www.helgoland.de/urlaub06.htm). Im Rahmen der Dienstleistung "Erziehung" kann ebenfalls "Ferien vom Ich" als Sachabgabe verwendet werden, da die

Teilnahme an einem solchen Progamm der Erziehung dienen kann. Gerade für

Kinder und Jugendliche kann es wichtig sein aus einer möglicherweise ungünstigen Umgebung fortzukommen um sich neu zu besinnen und sich dadurch besser

entwickeln zu können.

Die angemeldete Marke ist daher nicht geeignet, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen des Anmelders gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.

Da das angemeldete Zeichen wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft

im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht schutzfähig ist, kann dahingestellt

bleiben, ob das angemeldete Zeichen zusätzlich wegen des weiteren absoluten

Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht eingetragen werden kann.

Nach alledem war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.

Brandt

Engels

Bayer

Hu