Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 13.06.2002 – 25 W (pat) 64/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25W(pat)64/01
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 30 409.2
hat der 25. Senat ( Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 13. Juni 2002 unter Mitwirkung des Richters Brandt als Vorsitzenden
sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Ferien vom Ich
ist am 29. Mai 1998 für die Dienstleistungen "Veranstaltung von Reisen; Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Erziehung; Gesundheits-
und Schönheitspflege, Beherbergung von Gästen, ärztliche Versorgung" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit
Beschluss vom 5. Januar 2000 durch eine Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen.
Der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG). Der Sinngehalt der angemeldeten Marke sei ohne weiteres verständlich und reduziere sich im Ergebnis auf die Kernaussage "Abstand gewinnen",
"sich selbst auf etwas neues besinnen". Die Aussage sei geeignet, die Dienstleistungen jedenfalls ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise nach zu beschreiben.
Mit Hilfe der angemeldeten Dienstleitungen könne Abstand gewonnen werden
oder die Fähigkeit vermittelt werden, Abstand zu gewinnen. Die vom Anmelder
angeführte Mehrdeutigkeit der angemeldeten Marke sei nicht geeignet, dieser den
Charakter eines betrieblichen Herkunftshinweises zu verleihen, da die verschiedenen Bedeutungen nicht so weit gehen, dass ein konkreter und vom Verkehr erkennbarer dienstleistungsbezogener Aussagegehalt nicht mehr feststellbar wäre.
Da der Eintragung bereits das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegenstehe, könne dahingestellt bleiben, ob eine freihaltebedürftige
Sachangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG gegeben sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag,
den vorstehend genannten Beschluss aufzuheben und die Marke
in das Register einzutragen.
Mangels Eignung zur konkret verständlichen, dienstleistungsbezogenen Aussage
und im Hinblick auf den lediglich diffusen Begriffsinhalt, der vielfältige persönliche
Interpretationen zulasse, weise die Marke einen Phantasiegehalt auf, der ihr jedenfalls die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG verleihe. Das Wort "Ich" als Substantiv, wie es bei grammatikalisch richtiger Betrachtung im Kontext der Wortfolge "Ferien vom Ich" verwendet
werde, habe eine Vielzahl von Bedeutungen. Eine Analyse der Bedeutung des
Wortes "Ich" in der Bezeichnung "Ferien vom Ich" setze eine gedankliche Tätigkeit voraus, die weit über das hinausgehe, was an analysierender Betrachtungsweise höchstrichterlich für bereits ungeeignet gehalten werde, um den Bedeutungsinhalt einer Marke zu ergründen. Selbst wenn man unterstelle, dass die von
der Markenstelle aus der Bezeichnung abgeleitete Kernaussage "Abstand gewinnen" zutreffend sein sollte, wäre sie jedenfalls Resultat einer Analyse, die zu unterbleiben habe. Zudem sei diese Kernaussage ebenfalls interpretationsbedürftig
und diffus und nicht geeignet, die Dienstleistungen ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise nach zu beschreiben. Die ihm zugestellte gerichtsseitige Internetrecherche stütze seine Auffassung, dass der Sinngehalt der Bezeichnung diffus sei,
so dass auch im Hinblick auf die Ausführungen des BGH (GRUR 2000, 323 –
Partner with the Best) die Internetrecherche weder der Annahme ausreichender
Unterscheidungskraft noch der Verneinung eines Freihaltungsbedürfnisses entgegen stehe.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulassig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der Bezeichnung "Ferien vom
Ich" für sämtliche mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen das
Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die
Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete)
Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150
- LOOK; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149
Tz 22 - Bravo). Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (EuGH GRUR 2001,
1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo), wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es insbesondere auch keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf, um Unterscheidungskraft zu begründen (vgl BGH WRP 2000, 741, 742 – LOGO; EuG GRUR Int.
2001, 756, 759 Tz 39 - EASYBANK - zu Art 7 Abs 1 Buchst b und c GMV).
Eine solche Unterscheidungskraft ist der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf
die beanspruchten Dienstleistungen jedoch abzusprechen. Die angesprochenen
Verkehrskreise werden vielmehr in der Verwendung der Bezeichnung "Ferien vom
Ich" im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen ausschließlich
einen Sachhinweis sehen. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist der
Sinngehalt der Marke ohne weiteres verständlich und wird vom Verkehr im Sinne
von "Abstand gewinnen", "sich selbst auf etwas neues besinnen" verstanden. Die
Marke ist geeignet, die Dienstleistungen ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise
nach zu beschreiben. Wie die dem Anmelder bereits zugesandte Internetrecherche des Senats zeigt, wird das Schlagwort "Ferien vom Ich" bereits verwendet,
indem darauf hingewiesen wird, dass man z.B. bei Urlaubsreisen oder Kuraufenthalten Abstand gewinnen und Ferien vom Ich machen kann (http://www.ratgeberzentrale.de/content_page_8525_.html). Die Ansicht des Anmelders, der Sinngehalt der Aussage sei diffus und werde uneinheitlich verwendet, teilt der Senat
nicht. Allein die Möglichkeit, dass man auf unterschiedliche Weise "Ferien vom
Ich" machen kann, führt noch nicht von einer Sachangabe weg. Ebenso wie man
seinen Erholungsurlaub, eine Abenteuer- oder Bildungsreise oder einen
Kuraufenthalt sehr unterschiedlich gestalten kann, ohne dass der Verkehr in
diesen Angaben eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit erblicken würde, wird
der Verkehr auch die Angabe "Ferien vom Ich" lediglich als Sachangabe ansehen.
Die angemeldete Marke ist daher entgegen der Ansicht des Anmelders nicht mit
dem vom Bundesgerichtshof beurteilten Slogan "Partner with the Best" (GRUR
2000, 323) zu vergleichen. Da der Verkehr nicht zu einer analysierenden
Betrachtungsweise neigt, wird er bei der angemeldeten Marke auch keine
tiefschürfenden philosophischen Überlegungen anstellen, was unter "Ich" zu verstehen sei. Die theoretische Möglichkeit, sich bei dem Wort "Ich" mit verschiedenen vom Anmelder angerissenen philosophischen Theorien auseinander zu setzen, führt daher bei der angemeldeten Marke auch nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann
einer Marke für Waren und Dienstleistungen auch wegen des thematischen Bezugs, indem sie nur deren möglichen Inhalt beschreibt, die Unterscheidungskraft
fehlen (BGH, MarkenR 2001, 363,365 "REICH UND SCHOEN"; MarkenR 2001,
368, 370 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten").
Die Angabe "Ferien vom Ich" ist für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen
nicht unterscheidungskräftig, da alle angemeldeten Dienstleistungen dazu dienen
können, "Ferien vom Ich" zu machen und ein thematischer Bezug gegeben ist. So
können die Dienstleistungen "Veranstaltung von Reisen; Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Gesundheits- und Schönheitspflege
dazu dienen, dass jemand von seinem bisherigen Alltag Abstand gewinnt, und
sich auf neues besinnt. Auch die Dienstleistungen "Beherbergung von Gästen,
ärztliche Versorgung" können im Rahmen eines Komplettangebots diesem Ziel
dienen, indem eine entsprechende Umgebung angeboten wird, in der man vom
Alltag Abstand gewinnt, und eine medizinische Betreuung angeboten wird, die es
auch gesundheitlich angeschlagenen Personen ermöglicht, neue Wege zu gehen.
So wird "Ferein vom Ich" auch im Zusammenhang mit Kururlauben angeboten, wie
aus der dem Anmelder übersandten
Internetrecherche ersichtlich
ist
(http://www.helgoland.de/urlaub06.htm). Im Rahmen der Dienstleistung "Erziehung" kann ebenfalls "Ferien vom Ich" als Sachabgabe verwendet werden, da die
Teilnahme an einem solchen Progamm der Erziehung dienen kann. Gerade für
Kinder und Jugendliche kann es wichtig sein aus einer möglicherweise ungünstigen Umgebung fortzukommen um sich neu zu besinnen und sich dadurch besser
entwickeln zu können.
Die angemeldete Marke ist daher nicht geeignet, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen des Anmelders gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Da das angemeldete Zeichen wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft
im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht schutzfähig ist, kann dahingestellt
bleiben, ob das angemeldete Zeichen zusätzlich wegen des weiteren absoluten
Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht eingetragen werden kann.
Nach alledem war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.
Brandt
Engels
Bayer
Hu