Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 17.06.2002 – 19 W (pat) 22/00

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Juni 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 41 499.4-33

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer

und Dr.-Ing. Kaminski

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 01 F - hat die

am 10. September 1998 eingegangene Anmeldung durch Beschluß vom

7. Februar 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Patentanspruch 1

mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in

der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 4 vorgelegt.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Hubmagnet mit

- einem Anker,

- einem Kern,

- einer axial zwischen dem Anker und dem Kern angeordneten

Druckfeder und

- einer elektrischen Wicklung, die um den Anker und den Kern angeordnet ist,

- wobei Anker und Kern in axialer Richtung angeformte Formteile

aufweisen, die so ausgebildet sind, daß sie beim Anziehen des

Hubmagneten ineinandergeschoben werden, und deren jeweils einander gegenüberliegenden Innen- bzw. Außenflächen eine Erzeugende haben, die längs der axialen Richtung eine Steigung in radialer Richtung aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß die Steigung der

Erzeugenden der jeweils einander gegenüberliegenden Flächen der

Formteile (1s, 2s) von Anker (1) und Kern (2) längs der axialen

Richtung nicht konstant ist.“

Es soll die Aufgabe gelöst werden, einen Hubmagneten nach dem Stand der

Technik so auszubilden, daß er eine möglichst hohe Anziehkraft bei maximalem

Hub zeigt, die Haltekraft im angezogenen Zustand des Ankers höher und möglichst genau einstellbar ist und die Kennlinie in Bewegungsrichtung des Ankers linear verläuft (Sp 1 Z 35 bis 41 der Offenlegungsschrift).

Die Anmelderin beantragt

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2002,

Beschreibungseinleitung, Seite 1, vom 26. April 2000, übrige

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.

Die Anmelderin vertritt die Ansicht, aus der deutschen Offenlegungsschrift

1 909 856 sei für den Fachmann keine Lehre zu entnehmen, gezielt eine unterschiedliche Steigung der Erzeugenden der einander gegenüberliegenden Innen-

bzw Außenflächen von Anker und Kern einzusetzen. Daran ändere auch die

zeichnerische Darstellung nichts, wo die Schenkel des Ankers abgerundete Stirnflächen übergehen. Der anspruchsgemäße Hubmagnet sei daher neu.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Hubmagnet des

Patentanspruchs 1 zwar gewerblich anwendbar, aber nicht neu ist.

Aus der deutschen Offenlegungsschrift 1 909 856 ist ein Hubmagnet mit einem

Anker 10, 11, 12, einem Kern 1, 2, 3, einer axial zwischen dem Anker und dem

Kern angeordneten Druckfeder 9 und einer elektrischen Wicklung 5, 6 bekannt,

die um den Anker und den Kern angeordnet ist (S 2 Abs 3 bis 5). Der Anker und

der Kern weisen in axialer Richtung angeformte Formteile 11, 12, 2, 3 auf, die so

ausgebildet sind, daß sie beim Anziehen des Hubmagneten ineinander geschoben

werden, und deren jeweils einander gegenüberliegende Innen- bzw Außenflächen

eine Erzeugende haben, die längs der axialen Richtung eine Steigung in radialer

Richtung aufweist (vgl Fig).

Die Figur zeigt, daß die Schenkel des Ankers und des Kerns zur jeweiligen Stirnfläche abgerundet sind; hierdurch ist die Steigung der Erzeugenden der jeweils

einander gegenüberliegenden Flächen der Formteile von Anker und Kern - in

Folge der Rundung - längs der axialen Richtung nicht konstant. Die Formulierung

des Patentanspruchs 1 schließt insoweit den Randbereich der Flächen der Formteile nicht aus.

Der Hubmagnet des Patentanspruchs 1 ist demnach nicht neu.

Da der Hubmagnet des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig und der Patentanspruch 1 damit nicht gewährbar ist, teilen nach dessen Fortfall die darauf direkt

oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 dessen Schicksal.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Mayer

Dr.-Ing. Kaminski

Pr