Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.06.2002 – 19 W (pat) 22/00
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Juni 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 41 499.4-33
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer
und Dr.-Ing. Kaminski
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 01 F - hat die
am 10. September 1998 eingegangene Anmeldung durch Beschluß vom
7. Februar 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Patentanspruch 1
mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in
der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 4 vorgelegt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Hubmagnet mit
- einem Anker,
- einem Kern,
- einer axial zwischen dem Anker und dem Kern angeordneten
Druckfeder und
- einer elektrischen Wicklung, die um den Anker und den Kern angeordnet ist,
- wobei Anker und Kern in axialer Richtung angeformte Formteile
aufweisen, die so ausgebildet sind, daß sie beim Anziehen des
Hubmagneten ineinandergeschoben werden, und deren jeweils einander gegenüberliegenden Innen- bzw. Außenflächen eine Erzeugende haben, die längs der axialen Richtung eine Steigung in radialer Richtung aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß die Steigung der
Erzeugenden der jeweils einander gegenüberliegenden Flächen der
Formteile (1s, 2s) von Anker (1) und Kern (2) längs der axialen
Richtung nicht konstant ist.“
Es soll die Aufgabe gelöst werden, einen Hubmagneten nach dem Stand der
Technik so auszubilden, daß er eine möglichst hohe Anziehkraft bei maximalem
Hub zeigt, die Haltekraft im angezogenen Zustand des Ankers höher und möglichst genau einstellbar ist und die Kennlinie in Bewegungsrichtung des Ankers linear verläuft (Sp 1 Z 35 bis 41 der Offenlegungsschrift).
Die Anmelderin beantragt
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2002,
Beschreibungseinleitung, Seite 1, vom 26. April 2000, übrige
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.
Die Anmelderin vertritt die Ansicht, aus der deutschen Offenlegungsschrift
1 909 856 sei für den Fachmann keine Lehre zu entnehmen, gezielt eine unterschiedliche Steigung der Erzeugenden der einander gegenüberliegenden Innen-
bzw Außenflächen von Anker und Kern einzusetzen. Daran ändere auch die
zeichnerische Darstellung nichts, wo die Schenkel des Ankers abgerundete Stirnflächen übergehen. Der anspruchsgemäße Hubmagnet sei daher neu.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Hubmagnet des
Patentanspruchs 1 zwar gewerblich anwendbar, aber nicht neu ist.
Aus der deutschen Offenlegungsschrift 1 909 856 ist ein Hubmagnet mit einem
Anker 10, 11, 12, einem Kern 1, 2, 3, einer axial zwischen dem Anker und dem
Kern angeordneten Druckfeder 9 und einer elektrischen Wicklung 5, 6 bekannt,
die um den Anker und den Kern angeordnet ist (S 2 Abs 3 bis 5). Der Anker und
der Kern weisen in axialer Richtung angeformte Formteile 11, 12, 2, 3 auf, die so
ausgebildet sind, daß sie beim Anziehen des Hubmagneten ineinander geschoben
werden, und deren jeweils einander gegenüberliegende Innen- bzw Außenflächen
eine Erzeugende haben, die längs der axialen Richtung eine Steigung in radialer
Richtung aufweist (vgl Fig).
Die Figur zeigt, daß die Schenkel des Ankers und des Kerns zur jeweiligen Stirnfläche abgerundet sind; hierdurch ist die Steigung der Erzeugenden der jeweils
einander gegenüberliegenden Flächen der Formteile von Anker und Kern - in
Folge der Rundung - längs der axialen Richtung nicht konstant. Die Formulierung
des Patentanspruchs 1 schließt insoweit den Randbereich der Flächen der Formteile nicht aus.
Der Hubmagnet des Patentanspruchs 1 ist demnach nicht neu.
Da der Hubmagnet des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig und der Patentanspruch 1 damit nicht gewährbar ist, teilen nach dessen Fortfall die darauf direkt
oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 dessen Schicksal.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr.-Ing. Kaminski
Pr