Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 18.06.2002 – 27 W (pat) 299/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 46 556.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Juni 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Dr. Schermer, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung "CD POSTKARTE" soll für "Tonträger und Bildträger, soweit in

Klassen 9 und 16 enthalten" als Marke geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 hat in einem Beanstandungsbescheid auf die

Schutzunfähigkeit der angemeldeten Marke hingewiesen: Sie bestehe aus der Abkürzung "CD" (= "Compact Disc") und dem Begriff "Postkarte", die je für sich gesehen schutzunfähig seien und auch keine schutzfähige Gesamtmarke darstellten.

In Bezug auf die beanspruchten Waren sei die angemeldete Marke lediglich ein

beschreibender Hinweis, daß es sich hierbei insbesondere um Postkarten in Form

von CDs handele. Derartige beschreibende Angaben unterlägen einem Freihaltungsbedürfnis, außerdem fehle ihnen die erforderliche Unterscheidungskraft.

Nachdem der Anmelder sich hierzu nicht geäußert hatte, ist die Anmeldung unter

Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid durch Beschluß eines Beamten

des höheren Dienstes zurückgewiesen worden.

Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er Kopie

eines Prospektes einer Firma THE CDCARD→COMPANY eingereicht; er ist der

Meinung, daß seine Anmeldung eingetragen werden müsse, nachdem "bei dieser

englischen Firma (gleiches Recht in der EU!) ... der Name akzeptiert" wurde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde konnte sachlich keinen Erfolg haben, da der Eintragung der angemeldeten Marke die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG

entgegenstehen.

Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei der Anmeldemarke um einen glatt beschreibenden Begriff handelt. Er setzt sich aus zwei allgemein geläufigen und gängigen Begriffen ("CD" und "Postkarte") zusammen, die

in sprachüblicher Weise aneinandergereiht sind und ergibt auch in der Gesamtheit

eine ohne weiteres verständliche, beschreibende Angabe. Der Verkehr wird darin

zwanglos den Hinweis auf eine CD in Form einer Postkarte bzw auf eine

Postkarte, die eine CD enthält, sehen. Derartige Produkte befinden sich, wie sich

dem vom Anmelder selbst vorgelegten Prospekt entnehmen läßt, seit längerem

auf dem Markt.

Nachdem der Anmelder im übrigen seine Beschwerde nicht begründet hat, ist

auch nicht ersichtlich, inwieweit er den angefochtenen Beschluß für angreifbar

hält. Der Hinweis auf eine (möglicherweise) vergleichbare Voreintragung vermag

hieran nichts zu ändern. Selbst die Eintragung identischer Marken kann weder für

sich noch iVm dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung führen, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine

Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage darstellt (vgl Althammer/Ströbele MarkenG

6. Aufl § 8 Rdn 85 mwN; BGH GRUR 1989, 420 "KSÜD"; BlPMZ 1989, 248 "Today").

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Dr. Schermer

Friehe-Wich

Albert

Na