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BPatG Beschluss vom 18.06.2002 – 6 W (pat) 39/01

6. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Juni 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 47 558.5-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2002 durch den Richter Dipl.-Ing. Riegler

als Vorsitzenden sowie durch die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und

Dipl.-Ing. Sperling 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Februar 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Reibungskupplung mit Zusatzfeder zur Unterstützung

der Ausrückkraft

Anmeldetag: 20. Dezember 1995

Die Priorität der Anmeldung in Deutschland vom 24. Dezember 1994 ist in Anspruch genommen.

(Aktenzeichen der Erstanmeldung: P 44 46 755.9)

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 - 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 18. Juni 2002,

Beschreibung, 9 Seiten, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 18. Juni 2002,

5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 7, überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 18. Juni 2002.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 20. Dezember 1995 eingegangene Patentanmeldung 195 47 558.5-12, für

die die Priorität der Erstanmeldung 44 46 755.9 vom 24. Dezember 1994 in Anspruch genommen worden ist, mit Beschluß vom 21. Februar 2001 zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Anmeldung wird damit begründet, daß der Gegenstand nach Patentanspruch 1 vom 25. Februar 1999

(eingegangen am

3. März 1999) im Hinblick auf die deutschen Offenlegungsschriften 29 20 932 und

41 32 349 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in

der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 11 vorgelegt, von denen

der Patentanspruch 1 folgendermaßen lautet:

„Reibungskupplung (1) im Antriebsstrang eines Kraftfahrzeuges,

umfassend

ein Kupplungsgehäuse (3) das an einem Schwungrad einer Brennkraftmaschine befestigt ist und mit diesem um eine Drehachse (5)

umlaufen kann,

eine im Kupplungsgehäuse (3) drehfest aber axial verlagerbar angeordnete Anpreßplatte (6),

eine Kupplungsscheibe (8)

zwischen Anpreßplatte (6)

und

Schwungrad mit Reibbelägen,

eine Membranfeder (9) die sich einerseits an der Anpreßplatte (6)

und andererseits am Kupplungsgehäuse (3) abstützt und die Anpreßplatte (6) in Richtung Schwungrad belastet zur Erzeugung einer Anpreßkraft (A),

ein auf den radial inneren Bereiche der Membranfeder (9) einwirkendes Ausrückelement eines Ausrücksystems,

eine Einrichtung (12) zum automatischen Ausgleich des Verschleißes der Reibbeläge zur Erhaltung der Einbaulage der Membranfeder (9) und der Anpreßkraft (A),

eine Zusatzfeder in Form einer Membran- oder Tellerfeder (14, 30,

36 - 39), welche bei eingerückter Reibungskupplung keine oder nur

eine geringe und ausgehend von der eingerückten Lage mit zunehmendem Ausrückweg eine ansteigende Lüftkraft ausübt, wobei

die Zusatzfeder (14, 30, 36 - 39) im Bereich ihres Außendurchmessers am Kupplungsgehäuse (3) abgestützt ist und im Bereich ihres

Innendurchmessers auf die von der Anpreßplatte (7) wegweisende

Außenseite der Federzungen (11) einwirkt und zwar derart, daß die

Zusatzfeder über den gesamten Verschwenkungsbereich der

Membranfeder (9) in dauernder, umschnappsicherer Anlage an der

Membranfeder (9) gehalten wird.“

Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die Akte verwiesen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit der

Bezeichnung „Reibungskupplung mit Zusatzfeder zur Unterstützung

der Ausrückkraft“ auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (11 Patentansprüche, angepaßte

Beschreibung nebst 5 Blatt Zeichnungen) unter Inanspruchnahme

einer Priorität

in Deutschland

vom

24. Dezember 1994

- P 44 46 755.9 - zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Akte verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg.

1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 11 sind zulässig. Der Patentanspruch 1,

der die Ausführungsformen nach den ursprünglichen Figuren 1 bis 4 und 6 bis 8

umfaßt, geht auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 zurück und enthält darüber

hinaus Ergänzungen, die die Anordnung und Halterung der Zusatzfeder näher angeben und die in zulässiger Weise aus den ursprünglichen Unterlagen herleitbar

sind. Insbesondere im Hinblick auf den ursprünglichen Patentanspruch 2 und die

dargestellten Ausführungsformen (Fig 1 bis 4 und 6 bis 8) sowie die beschriebene

Wirkung der Zusatzfeder ergibt sich, daß die Zusatzfeder für die verbleibenden

Ausführungsformen im Bereich ihres Außendurchmessers am Kupplungsgehäuse

abgestützt ist und daß sie im Bereich ihres Innendurchmessers auf die von der

Anpreßplatte wegweisende Außenseite der Federzungen der Membranfeder einwirkt. Das weitere Merkmal des Patentanspruchs 1, wonach die Zusatzfeder derart

einwirkt, daß die Zusatzfeder über den gesamten Verschwenkungsbereich der

Membranfeder in dauernder, umschnappsicherer Anlage an der Membranfeder

gehalten wird, ist vor allem durch die ursprüngliche Beschreibung, Seite 7, Absatz 2 und Seite 12, Absatz 4 offenbart, wobei die dortigen, zunächst auf bestimmte Ausführungsbeispiele bezogenen Angaben zumindest in Verbindung mit

den angeführten Wirkangaben der Ausführungsbeispiele (vgl S 11, Z 19 bis 21, 30

bis 32, S 12, Z 29 bis 31, S 13, Zeilen 2 bis 3, 27 bis 30, Seite 14, Zeilen 13 bis

14) in einer allgemein gültigen bzw in der im Patentanspruch 1 angegebenen

Weise verstanden werden.

Der Patentanspruch 2 ergibt sich aus dem verbleibenden Teil des ursprünglichen

Patentanspruchs 2 und die Patentansprüche 3 bis 11 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 12.

2. Die Erfindung betrifft eine Reibungskupplung, die im Antriebsstrang eines

Kraftfahrzeuges vorgesehen ist und eine Einrichtung zum automatischen Ausgleich des Verschleißes der Reibbeläge zur Erhaltung der Einbaulage der Membranfeder und der Anpreßkraft umfaßt. Eine derartige Reibungskupplung ist aus

der deutschen Offenlegungsschrift 29 20 932 bekannt. Hierbei hat es die Anmelderin als nachteilig angesehen, daß bei dieser Reibungskupplung die Betätigungskraft zum Ausrücken der Kupplung nicht über den Ausrückweg verringert

wird, und das Kupplungsbetätigungssystem nach der deutschen Patentschrift

944 050, das eine Betätigungskraftentlastung ermöglicht, sei nach Ansicht der

Anmelderin konstruktiv zu aufwendig. Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung

die Aufgabe zugrunde, mit möglichst einfachen Mitteln bei einer Reibungskupplung der zuvor genannten Art eine Absenkung der Betätigungskraft herbeiführen.

Diese Aufgabe wird durch die im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale gelöst.

3. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist neu, denn keine der im Verfahren

befindlichen Druckschriften offenbart eine Reibungskupplung mit sämtlichen im

Anspruch 1 angegebenen Merkmalen. So weist die deutsche Offenlegungsschrift

29 20 932 keine vergleichbare Zusatzfeder in Form einer Membran- oder einer

Tellerfeder auf, und bei den Ausführungen nach der deutschen Offenlegungsschrift 41 32 349 und der deutschen Patentschrift 39 91 022 fehlt eine Einrichtung

zum automatischen Ausgleich des Verschleißes der Reibbeläge zur Erhaltung der

Einbaulage der Membranfeder und der Anpreßkraft. Bei der deutschen Patentschrift 944 050 sind keine Kupplungselemente ausgebildet, so daß diese Druckschrift schon aus diesem Grunde den Gegenstand nach Patentanspruch 1 nicht

vorwegnehmen kann.

4. Die Reibungskupplung nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die deutsche Offenlegungsschrift 29 20 932 offenbart eine Reibungskupplung im

Antriebsstrang eines Kraftfahrzeuges, die, soweit es um die Grundelemente der

Reibungskupplung geht, in identischer Weise ausgebildet ist. In Übereinstimmung

mit dem Anmeldungsgegenstand weist die dortige Ausführung ein Kupplungsgehäuse auf, das an einem Schwungrad einer Brennkraftmaschine befestigt ist und

mit diesem um eine Drehachse umlaufen kann und in dem eine drehfest, aber

verlagerbare Anpreßplatte angeordnet ist. Die vorbekannte Ausführung umfaßt

zudem eine zwischen Anpreßplatte und Schwungrad vorgesehene Kupplungsscheibe mit Reibbelägen sowie eine Membranfeder, die sich einerseits an der Anpreßplatte und andererseits am Kupplungsgehäuse abstützt und die Anpreßplatte

in Richtung Schwungrad zur Erzeugung einer Anpreßkraft belastet. Des weiteren

ist die vorbekannte Ausführung mit einem Ausrückelement ausgestattet, das auf

die radialen inneren Bereiche der Membranfeder einwirkt. Über die Ausbildung

dieser Grundelemente hinaus weist die deutsche Offenlegungsschrift 29 20 932

auch eine Einrichtung zum automatischen Ausgleich des Verschleißes der Reibbeläge zur Erhaltung der Einbaulage der Membranfeder und der Anpreßkraft auf.

Von dieser vorbekannten Reibungskupplung unterscheidet sich der Gegenstand

nach Patentanspruch 1 dadurch, daß

-

eine Zusatzfeder in Form einer Membran- oder Tellerfeder

vorgesehen ist, welche bei eingerückter Reibungskupplung keine

oder nur eine geringe und ausgehend von der eingerückten Lage

mit zunehmendem Ausrückweg eine ansteigende Lüftkraft ausübt,

- wobei die Zusatzfeder im Bereich ihres Außendurchmessers am

Kupplungsgehäuse abgestützt ist

-

und im Bereich ihres Innendurchmessers auf die von der Anpreßplatte wegweisende Außenseite der Federzungen einwirkt und

zwar derart, daß die Zusatzfeder über den gesamten Verschwenkungsbereich der Membranfeder in dauernder, umschnappsicherer Anlage an der Membranfeder gehalten wird.

Für diese Weiterentwicklung werden dem Fachmann - einem Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Kupplungen insbesondere der Reibungskupplungen für Kraftfahrzeuge - weder durch

die deutsche Offenlegungsschrift 29 20 932 noch durch den weiteren, im Verfahren befindlichen Stand der Technik Anregungen gegeben. Die Ausführung nach

der deutschen Offenlegungsschrift 29 20 932 umfaßt nämlich keine Vorkehrungen

zum Verringern der Betätigungskraft beim Ausrücken der Kupplung und mit den

Kupplungen nach der deutschen Offenlegungsschrift 41 32 349 oder nach der

deutschen Patentschrift 39 91 022 wird keine vergleichbare Wirkung erreicht, obwohl dort eine zusätzliche Membran- oder Tellerfeder vorgesehen ist, die der

Membranfeder der Kupplung entgegenwirkt und die zumindest im Fall der deutschen Offenlegungsschrift 41 32 349 zwischen Gehäuse- und Membranfeder abgestützt ist. Diese vorbekannte Zusatzfeder wirkt verglichen mit der Ausführung

nach Patentanspruch 1 in einem anderen Bereich des Kennliniendiagramms der

Membranfeder, denn dort soll die Zusatzfeder Änderungen der Anpreßkraft, die

sich durch den Verschleiß der Beläge und den gegenüber der ursprünglichen Einbaulage ansteigenden und abfallenden Verlauf der Kennlinie der Membranfeder

ergeben, kompensiert werden (vgl Sp 7, Zeilen 17 bis 24, Sp 5, Zeilen 52 bis Sp 6,

Z 7, Fig 8 der deutschen Offenlegungsschrift 41 32 349; Sp 3, Zeilen 5 bis 27,

Fig 10 der deutschen Patentschrift 39 91 022). Diese Maßnahme ist somit ausschließlich auf den Verschleißbereich der Kennlinie der Membranfeder gerichtet,

und die Zusatzfeder ist dabei derart ausgelegt, daß trotz des Belagverschleißes

die Anpreßkraft für die Kupplungsdruckplatte und der Lösekraftverlauf im Verschleißbereich annähernd auf dem Anpreßkraftniveau der ursprünglichen Einbaulage konstant gehalten werden. Eine weitere über die Einbaulage hinausgehende

Einwirkung der Zusatzfeder auf die Membranfeder ist bei den Ausführungen nach

der deutschen Offenlegungsschrift 41 32 349 und der deutschen Patentschrift

39 91 022 nicht vorgesehen. Angesichts einer solchen belagverschleißorientierten

Einsatzweise und der kräftekompensierenden Auslegung der Zusatzfeder wird der

Fachmann weder auf den Gedanken gebracht, die Zusatzfeder für einen von der

Einbaulage ausgehenden Ausrückbereich der Membranfeder einzusetzen und

dadurch die Betätigungskraft über den Ausrückweg zu verringern, noch wird er

dazu angeregt, eine derartig wirkende Zusatzfeder in Verbindung mit einer Einrichtung zum automatischen Ausgleich des Verschleißes der Reibbeläge zur Erhaltung der Einbaulage der Membranfeder und der Anpreßkraft auszubilden. Dem

Patentanspruch 1 liegt nämlich eine Konzeption zugrunde, die dadurch bestimmt

ist, daß die Ausgleichseinrichtung stets die Einbaulage und Anpreßkraft beibehält

und insoweit Änderungen infolge des Belagverschleißes Rechnung trägt und daß

für den von der Einbaulage ausgehenden Ausrückbereich der Kupplung die zusätzliche Membran- oder Tellerfeder wirksam ist. Dabei übt die Zusatzfeder bei

eingerückter bzw in der Einbaulage befindlicher Reibungskupplung keine oder nur

eine geringe und ausgehend von der eingerückten Lage mit zunehmendem Ausrückweg eine ansteigende Lüftkraft aus.

Hierzu kann auch die deutsche Patentschrift 944 050 keinen entscheidenden Beitrag leisten, da diese Druckschrift lediglich die Ausbildung des Betätigungsmechanismus für eine nicht näher dargestellte Kupplung betrifft und sich nicht mit den

Auswirkungen eines zunehmenden Belagverschleißes befaßt. Dort ist zwar im

Pedalbereich des Betätigungsmechanismus eine Einrichtung zum Verringern der

Betätigungskraft beim Ausrücken der Kupplung vorgesehen, doch wird diese Wirkung anders als beim Gegenstand nach Patentanspruch 1 durch eine Zugfeder

und Spannelemente erreicht, und es fehlen außerdem gezielte Hinweise, eine

ausrückkraftmindernde Einrichtung in die Kupplung zu integrieren und in der im

Anspruch 1 angegebenen Weise auszubilden, insbesondere auch derart, daß die

Zusatzfeder an der Membranfeder in dauernder, umschnappsicherer Anlage

gehalten wird.

Zusammenfassend ist also festzustellen, daß es im Stand der Technik keine geeigneten Vorbilder für die Ausbildung nach Patentanspruch 1 gibt. Auch wird der

Fachmann allein aufgrund seines fachlichen Könnens nicht dazu veranlaßt, die

Reibungskupplung nach der deutschen Offenlegungsschrift 29 20 932 entsprechend den Merkmalen des Patentanspruchs 1 weiterzubilden.

Der Patenanspruch 1 ist somit gewährbar.

Die Patentansprüche 2 bis 11 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche

Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 und sind in Verbindung mit dem Anspruch 1 ebenfalls gewährbar.

Riegler

Heyne

Schmidt-Kolb

Sperling

Cl