Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 20.06.2002 – 21 W (pat) 39/00
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Juni 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 10 830.6-34
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die ein "Verfahren zur Herstellung von Hochspannungsisolatoren" betreffende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der Prioritäten vom 20. März 1995 (JP P 7 – 60616) und 17. Januar 1996
(JP P 8-5988) in Japan am 19. März 1996 eingereicht worden. Die Offenlegung ist
am 10. Oktober 1996 erfolgt.
Mit Beschluß vom 18. Mai 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse H 01 B des
Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin verfolgt ihr Patenbegehren gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag
weiter.
Der geltende Patentanspruch 1 (eingegangen am 13.1.1998) nach Hauptantrag
lautet:
"Verfahren zur Herstellung von Hochspannungsisolatoren mit einem Kernelement, einer an der Außenfläche des Kernelements
angeordneten Umhüllung und einer an der Außenfläche der Umhüllung angeordneten Glocke mit den Schritten:
Anordnen der aus nicht ausgehärteten polymeren Materialien gefertigten Umhüllung an die Außenfläche des Kernelements;
Anordnen einer Vielzahl der aus ausgehärteten polymeren Materialien gefertigten Glocken an die Außenfläche der Umhüllung;
und
Aushärten der Umhüllung, um die Umhüllung mit den Glocken zu
verbinden,
dadurch gekennzeichnet, daß
vor dem Aushärten in mindestens einem Abschnitt der inneren, mit
der Umhüllung zu verbindenden Umfangsfläche der Glocke ein
schmaler Durchmesserbereich, in dem der Durchmesser stetig
abnimmt, ausgebildet wird, und
der durch den schmalen Durchmesserbereich oder durch den Bereich zwischen einer zur Außenfläche der Umhüllung 3 vertikalen
Linie m und der inneren Umfangsfläche des Schirms 5 definierte
Winkel Θ1 kleiner ist als der Winkel Θ2, der durch die Außenfläche
der Umhüllung im Verbindungsbereich mit dem schmalen Durchmesserbereich oder durch den Bereich zwischen der vertikalen Linie m und der Außenfläche der Umhülung 3 definiert ist."
Der Patentanspruch 1 (eingegangen am 27. 11. 2000) gemäß Hilfsantrag lautet:
"Verfahren zur Herstellung von Hochspannungsisolatoren mit einem Kernelement, einer an der Außenfläche des Kernelements
angeordneten Umhüllung und einem an der Außenfläche der Umhüllung angeordneten Schirm mit den Schritten:
- Anordnen der aus nicht ausgehärteten polymeren Materialien
gefertigten Umhüllung an der Außenfläche des Kernelements;
- Anordnen einer Vielzahl der aus ausgehärteten polymeren Materialien gefertigten Schirme an der Außenfläche der Umhüllung;
und
- Aushärten der Umhüllung, um die Umhüllung mit den Schirmen
zu verbinden,
dadurch gekennzeichnet, dass
- vor dem Aushärten in mindestens einem Abschnitt der inneren,
mit der Umhüllung zu verbindenden Umfangsfläche des Schirms
ein schmaler Durchmesserbereich, in dem der Durchmesser stetig
abnimmt, ausgebildet wird, und
- der durch den schmalen Durchmesserbereich oder durch den
Bereich zwischen einer zur Außenfläche der Umhüllung 3 vertikalen Linie m und der inneren Umfangsfläche des Schirms 5 defikleiner ist als der Winkel Θ2, der durch die Aunierte Winkel Θ1
ßenfläche der Umhüllung im
Verbindungsbereich mit dem schmalen Durchmesserbereich oder
durch den Bereich zwischen der vertikalen Linie m und der Außenfläche der Umhüllung 3 definiert ist, und
- die Winkeldifferenz (Θ2 – Θ1) zwischen dem Winkel Θ1 und dem
Winkel Θ2 3° bis 7° beträgt, wenn der schmale Durchmesserbereich einen dreieckigen Querschnitt aufweist und
- die Winkeldifferenz (Θ2 – Θ1) 1,5° bis 3,5° beträgt, wenn Θ1
durch die vertikale Linie m und die innere Umfangsfläche des
Schirms definiert ist und Θ2 durch die vertikale Linie m und die
äußere Oberfläche der Umhüllung definiert ist."
Für den Wortlaut der nebengeordneten Patentansprüche 2 nach Haupt- und Hilfsantrag sowie die jeweiligen Unteransprüche 3 bis 6 wird auf die Akten verwiesen.
Den Gegenständen dieser Patentansprüche liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung von Hochspannungsisolatoren mit ausgezeichneter Leistungsfähigkeit zur Verfügung zu stellen, bei dem die Entstehung von Lücken an
der Grenze zwischen der Innenfläche der Glocke (Schirm) und der Außenfläche
der Umhüllung durch Einstellung der Festhaltekraft der Glocke (Schirm) in Bezug
auf die Umhüllung vermieden wird (Beschr. Offenlegungsschrift Sp. 2, Z. 40 bis
47).
Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und
Hilfsantrag für neu und erfinderisch. Sie führt dazu hauptsächlich aus, daß das
Wesentliche des Anmeldungsgegenstands in der Einstellung eines Winkelverhältnisses von Θ1 kleiner Θ2 im Verbindungsbereich eines schmalen Durchmesserbereichs, der inneren mit der Umhüllung zu verbindenden Umfangsfläche des
Schirms
liege. Hinweise darauf
seien weder aus der Druckschrift
US PS 43 12 123, im folgenden (1) genannt, noch der DE 27 58 332 C2, im
folgenden (2) genannt, zu entnehmen. Auch Anregungen dazu gebe es nicht. Vom
Gegenstand von (1) werde im Oberbegriff der geltenden Patentansprüche
ausgegangen. Winkelverhältnisse, wie sie
im kennzeichnenden Teil des
Anspruchs 1 genannt sind, seien in (1) nicht erwähnt. Die Druckschrift (2), die
gemäß Figur 3 einen Schirmkörper mit Doppelkonus-Bohrung zeige, habe als
wesentliches Merkmal eine Fettausgleichsschicht auf der Silikonkautschukschicht
der Umhüllung zum Gegenstand und nicht die Winkelverhältnisse, wie sie bei den
Verfahren der Patentansprüche 1 und 2 sowohl nach Haupt- als auch nach
Hilfsantrag zum Tragen kämen.
Schließlich macht die Anmelderin noch Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil sie mit Eingabe vom 13. Januar 1998 neue Patentansprüche 1 und 2
eingereicht habe, in denen das Verhältnis der Winkel Θ1 und Θ2 aufgenommen
worden war, zu dem erst im Zurückweisungsbeschluß Stellung genommen worden
sei, nicht aber in einem vorangegangenen Prüfungsbescheid.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 7. Juni 2002 angekündigt, daß sie in der
mündlichen Verhandlung nicht erscheinen werde; im übrigen bittet sie um
Entscheidungen nach Aktenlage.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag ist nicht patentfähig.
1.) Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist formal zulässig.
Sein Gegenstand ist neu, denn keiner der entgegengehaltenen Druckschriften
sind sämtliche in diesem Anspruch aufgeführten Merkmale entnehmbar. Im einzelnen mag dies jedoch dahinstehen, denn der Gegenstand nach diesem Anspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da dieser dem Durchschnittsfachmann, nämlich dem mit dem Entwurf und der Herstellung von Hochspannungsisolatoren befaßten Ingenieur, durch den Stand der Technik nahegelegt
ist.
Aus (1) ist unstrittig ein Verfahren zur Herstellung von Hochspannungsisolatoren
bekannt, wie es auch im Oberbegriff des Anspruchs 1 beschrieben ist, also ein
Herstellungsverfahren für Hochspannungsisolatoren mit einem Kernelement, einer
an der Außenfläche des Kernelements angeordneten Umhüllung und einer an der
Außenfläche der Umhüllung angeordneten Glocke (Schirm) (vgl. Figuren 1 bis 3
mit zugehöriger Beschreibung). Bei diesem Verfahren wird an der Außenfläche
des Kernelements die aus nicht ausgehärteten polymeren Materialien gefertigte
Umhüllung angeordnet, dann eine Vielzahl der aus ausgehärteten polymeren Materialien (Spalte 4, Zeile 60 ff) gefertigten Glocken (Schirme) an der Außenfläche
angeordnet und die Umhüllung ausgehärtet um diese mit den Glocken (Schirmen)
zu verbinden (Spalte 5, Zeile 50 bis Spalte 6, Zeile 21).
Bei einem solchen Verfahren kann es nun vorkommen, daß im Verbindungsbereich zwischen den Schirmen und der Umhüllung Wasser- oder Gaseinschlüsse
stattfinden, was enorm nachteilig ist, weil die Durchschlagsfestigkeit des Isolators
an den Einschlußstellen stark sinkt. Um dies zu verhindern, wird gemäß der einen
im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 enthaltenen Verfahrensvariante vor
dem Aushärten in mindestens einem Abschnitt der inneren, mit der Umhüllung zu
verbindenden Umfangsfläche der Glocke (Schirm) ein schmaler Durchmesserbereich, in dem der Durchmesser stetig abnimmt, ausgebildet, und der durch den
Bereich zwischen einer zur Außenfläche der Umhüllung vertikalen Linie m und der
inneren Umfangsfläche des Schirms definierte Winkel Θ1 kleiner ist als der
Winkel Θ2, der durch den Bereich zwischen der vertikalen Linie m und der
Außenfläche der Umhüllung im Verbindungsbereich definiert ist.
Nun sind aus der Druckschrift (2) ein Hochspannungsisolator und ein Verfahren zu
dessen Herstellung bekannt, bei dem auf ein Kernelement eine Umhüllung aus einem (Silikon-)Kautschukmaterial mit einer unregelmäßigen Oberflächenstruktur
aufgebracht wird. Zum Ausgleich der Oberflächenunebenheiten dient eine Fettschicht. Die Schirme werden aufgeschoben und aufgeschrumpft (Spalte 4,
Zeile 27 bis 49). Die Schirme weisen eine durchgehende Bohrung in Form eines
Doppel- oder eines Einfachkonus auf (Spalte 3, Zeile 19 bis 24, Spalte 6, Zeile 47
bis 62, Figur 3). Dabei wird, siehe insbesondere Figur 3, in mindestens einem Abschnitt der inneren, mit der Umhüllung zu verbindenden Umfangsfläche des
Schirms ein schmaler Durchmesserbereich, in dem der Durchmesser stetig abnimmt, ausgebildet. Außerdem ist dort ein Winkel Θ1 vorhanden, der zwischen der
inneren Umfangsfläche z.B. des oberen konischen Teilabschnitts des Schirms gegen eine zur Außenfläche der Umhüllung senkrechten Linie des in Figur 3 von (2)
gezeigten Schirms gebildet ist. Des weiteren ist auch ein Winkel Θ2 definiert und
zwar durch den Bereich zwischen der genannten senkrechten Linie und der Außenfläche der Umhüllung. Dieser durch die genannte Senkrechte gebildete
Winkel Θ2 nimmt beim Beispiel von Figur 3 in (2) etwa einen Wert von 90 Grad
an. Damit ist, wie ohne weiteres ersichtlich, beim Gegenstand von Fig.3 nach (2)
der Winkel Θ1 kleiner Θ2.
Aufgrund dieser speziellen Form bildet sich beim Zusammenfügen der Schirme
mit der Umhüllung zunächst an der Stelle mit dem kleinsten Innendurchmesser
eine kraftschlüssige Verbindung mit der Umhüllung, die dann in Richtung des größer werdenden Innendurchmessers fortschreitet. Dabei wird ein Teil des Fetts inklusive gegebenenfalls darin enthaltener Lufteinschlüsse nach außen gedrückt
(Spalte 6, Zeile 56ff).
Der Fachmann wird auf der Suche nach einer Lösung des sich angesichts des
Verfahrens nach (1) ergebenden Problems, die vorstehend geschilderten aus (2)
bekannten Maßnahmen auf das Verfahren nach (1) anwenden, also auch, entgegen der Meinung der Anmelderin, bei einem Herstellungsverfahren bei dem keine
Fettschicht vorgesehen ist. Die in (2) Spalte 6, Zeile 33 bis 46 geäußerte Auffassung, daß die zusätzliche Fettschicht zwischen Umhüllung und Schirm notwendig
sei, ist der speziellen Verbindungstechnik nicht aber der Schirmform zuzuweisen.
Das kraftschlüssige Aufschrumpfen von (2) stellt verglichen mit dem Aushärten
von (1) eine grundsätzlich andere Verbindungstechnik dar. Der Fachmann wird
somit die erkennbar auch für andere Verbindungstechniken vorteilhafte Schirmform bei dem Herstellungsverfahren von (1) einsetzen und zwar ohne gleichzeitig
eine Verwendung der Fettschicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen.
Damit ist die vorstehend ausgeführte eine Variante des Verfahrens nach
Anspruch 1 dem Fachmann nahegelegt, dieser Anspruch deshalb bereits aus
diesem Grund nicht patentfähig. Auf die andere Variante kommt es nicht mehr an.
Mit dem Anspruch 1 fallen auch Anspruch 2 und die jeweiligen Unteransprüche.
2.) Der zulässige Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag bezüglich der dort genannten einen Variante (betreffend die vertikale Linie m) im wesentlichen dadurch, daß die
Winkeldifferenz Θ2 – Θ1 1,5 Grad bis 3,5 Grad beträgt (bei ansonsten gleicher
Definition für Θ1, Θ2 und die vertikale Linie).
Das hier angegebene Verfahren ist neu, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Für den Schirm nach Figur 3 von (2) ergibt sich unter Berücksichtigung der in der Beschreibung Spalte 6 Zeile 60 bis 62 angegebenen Konuswinkel zwischen 0,1 Grad und 2 Grad für den Winkel Θ1 entsprechend der Definition
nach diesem Anspruch 1 bezogen auf die Linie m ein Wertebereich von 89,9 Grad
bis 88 Grad. Da Θ2 90 Grad beträgt, umfaßt die Winkeldifferenz Θ2 - Θ1 einen
Wertebereich von 0,1 Grad bis 2 Grad. Sie liegt damit (zumindest teilweise) in
dem in diesem Anspruch 1 genannten Bereich. Das heißt, die Übernahme der in
Druckschrift (2) genannten Maßangaben bezüglich der Winkel Θ1 und Θ2 führt zu
einem Hochspannungsisolator, wie er auch vom Gegenstand des Anspruchs 1
umfaßt ist. Hierin kann keine erfinderische Tätigkeit gesehen werden.
Damit ist auch die in diesem Anspruch 1 enthaltene eine Variante dem Fachmann
nahegelegt, dieser Anspruch deshalb bereits aus diesem Grund nicht patentfähig.
Auf die andere Variante kommt es nicht mehr an.
Mit dem Anspruch 1 fallen auch Anspruch 2 und die jeweiligen Unteransprüche.
An dieser Auffassung vermag auch der Einwand der Anmelderin auf Seite 6 Absatz 2 ihrer Beschwerdebegründung, daß die in Figur 3 von (2) abgebildeten Verhältnisse nicht der von ihr beanspruchten Winkelbedingung Θ1 kleiner Θ2 entsprächen, da im Verbindungsbereich die Bedingung Θ1 gleich Θ2 vorliege, nichts
zu ändern. Die in (2) beschriebenen Schirme passen sich beim Aufschrumpfvorgang der Kontur der (mit Fett beschichteten) Umhüllung an (= kraftschlüssige Verbindung; (2) Spalte 3 Zeile 4ff). Figur 3 ist als Momentaufnahme während des
laufenden Aufschrumpfvorganges zu interpretieren, wobei im Mittenabschnitt der
inneren Umfangsfläche des Schirms bereits die kraftschlüssige Verbindung mit der
Umhüllung erreicht ist. Dabei hat sich die ursprünglich doppelkonische Form der
inneren Umfangsfläche des Schirms bereits verformt und an die Kontur der Umhüllung angepaßt. Vor Beginn des Aufschrumpfvorgangs hat, für den Fachmann
klar erkennbar, die noch unverformte doppelkonusförmige innere Umfangsfläche
des Schirms die Winkelbedingung Θ1 kleiner Θ2 erfüllt.
3.) Der Senat vermag nicht festzustellen, daß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Prüfungsverfahren vor der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und
Markenamts vorliegt.
Im ersten Amtsbescheid vom 5. September 1997 wurde im Anspruch 1 die
Merkmalsgruppierung betreffend das Erzielen einer größtmöglichen Festhaltekraft
als unklar, da aufgabenhaft formuliert, beanstandet. Gleichzeitig wurde mit
Hinweis auf S.8 ff. eine mögliche Konkretisierung angedeutet. Die weitere
Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit ist dann nicht von dem Erzielen einer
größtmöglichen Festhaltekraft ausgegangen, sondern bereits von den konkreten
Winkelangaben gemäß S.8 ff. (jeweils letzten beiden Zeilen von Pkt. 1. und von
Pkt.2. Abs. 1 auf S.2 des Amtsbescheids). Außerdem wurde in Verbindung mit (2)
(Erstbescheid Seite 3 Zeilen 1 bis 4) auf eine ganz bestimmte Stelle, nämlich Figur
3, Spalte 6, Zeile 47 bis 62 hingewiesen und anhand dieses Zitats ausgeführt, daß
es keinerlei besonderer erfinderischer Überlegungen bedürfe, um die aus (2)
bekannten Merkmale auch bei einem Isolator nach (1) zu verwenden. Da die aus
(2) zitierte Stelle aber Winkelangaben in Verbindung mit einem Schirmkonus
angibt, ist festzuhalten, daß die Prüfungsstelle die Winkelangaben nicht nur
berücksichtigt hat, sondern der Anmelderin auch ihre Bedenken dazu mitgeteilt
hat.
Genau auf diese Winkelangaben hat sich dann die Anmelderin mit ihrem folgenden Schriftsatz eingeschränkt. Im Rahmen dieser Eingabe hatte sie auch Gelegenheit, sich zu den Winkelangaben zu äußern. Die negative Einschätzung der
Prüfungsstelle hierzu war ihr aus dem ersten Amtsbescheid bekannt. Damit wurde
das rechtliche Gehör gewahrt.
Dr. Winterfeldt
Klosterhuber
Dr. Franz
Dr. Strößner
Ju